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   OLG Köln, 21.05.1991 - Ss 194/91   

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https://dejure.org/1991,6547
OLG Köln, 21.05.1991 - Ss 194/91 (https://dejure.org/1991,6547)
OLG Köln, Entscheidung vom 21.05.1991 - Ss 194/91 (https://dejure.org/1991,6547)
OLG Köln, Entscheidung vom 21. Mai 1991 - Ss 194/91 (https://dejure.org/1991,6547)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Papierfundstellen

  • NZV 1991, 397
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 31.03.1989 - 3 StR 486/88

    Strafbarkeit wegen Mordes - Voraussetzungen für das Vorliegen eines niedrigen

    Auszug aus OLG Köln, 21.05.1991 - Ss 194/91
    Allerdings gibt es Fälle, in denen eine der äußeren Form nach bestimmte Tatsachenbehauptung, zu deren Beweis ein konkretes Beweismittel benannt wird, sich lediglich auf eine für einen Beweisantrag nicht ausreichende haltlose Vermutung gründet (BGH, BGHR StPO § 244 VI - Beweisantrag 8 - = NStZ 1989, 334 = StV 1989, 287; vgl. auch BGH, BGHR StPO § 244 VI - Beweisantrag 2; vgl. Senat, VRS 73, 203 [209] = NStZ 1987, 341; zu weiteren Rspr.-Nachw. vgl. auch Gollwitzer, StV 1990, 420; Herdegen, StV 1990, 518), mit der Folge, daß das Tatgericht dem Beweisbegehren nicht nachzugehen braucht, auch wenn kein Ablehnungsgrund gem. § 244 III StPO gegeben ist (vgl. Gollwitzer, StV 1990, 424).

    Ein solcher Ausnahmefall liegt nicht etwa bereits dann vor, wenn der Tatrichter die beantragte Beweiserhebung nicht für aussichtsreich erachtet (BGH, BGHR § 244 VI StPO - Beweisantrag 8) oder wenn er nach dem Ergebnis der bisherigen Beweisaufnahme sogar das Gegenteil für naheliegend hält (vgl. BGH, StV 1989.237 = b. Miebach, NStZ 1990, 26).

    Das Beweisantragsrecht, wie es sich aus § 244 III StPO ergibt, steht nicht unter dem Vorbehalt, daß der Tatrichter eine beantragte Beweiserhebung für erforderlich hält (BGH, BGHR § 244 VI StPO - Beweisantrag 8).

    dem Verteidiger, der ein selbständiges, vom Willen des Angekl. unabhängiges Antragsrecht hat (Herdegen, in: KK-StPO. § 244 Rdnr. 51), ist es nicht verwehrt, auch solche Tatsachen unter Beweis zu stellen, deren er sich nicht sicher ist oder nicht sicher sein kann (BGH, BGHR § 244 VI StPO - Beweisantrag 8).

    Ob sich der Beweisantrag nicht auf eine Tatsachenbehauptung, sondern auf eine haltlose - etwa "aufs Geratewohl geäußerte", "aus der Luft gegriffene" (vgl. Herdegen, in: KK-StPO, § 244 Rdnr. 43) - Vermutung gründet, hat der Tatrichter daher aus der Sicht des Antragstellers zu beurteilen (vgl. BGH, BGHR § 244 VI StPO - Beweisantrag 8).

  • OLG Köln, 31.03.1987 - Ss 761/86

    Behauptung der Verwechslung einer Blutprobe durch Beweisantrag

    Auszug aus OLG Köln, 21.05.1991 - Ss 194/91
    Das AG hat in dem Antrag erkennbar lediglich einen Beweisermittlungsantrag gesehen, der auch ohne das Vorliegen der in § 244 III StPO genannten Ablehnungsgründe zurückgewiesen werden kann, sofern nicht die Amtsaufklärungspflicht (§ 244 II StPO) eine entsprechende Beweiserhebung gebietet (vgl. BGH, BGHR StPO § 244 VI - Beweisantrag 2 - = NStZ 1987, 181 = StV 1987, 141; Senat, VRS 73, 203 = NStZ 1987, 341).

    Allerdings gibt es Fälle, in denen eine der äußeren Form nach bestimmte Tatsachenbehauptung, zu deren Beweis ein konkretes Beweismittel benannt wird, sich lediglich auf eine für einen Beweisantrag nicht ausreichende haltlose Vermutung gründet (BGH, BGHR StPO § 244 VI - Beweisantrag 8 - = NStZ 1989, 334 = StV 1989, 287; vgl. auch BGH, BGHR StPO § 244 VI - Beweisantrag 2; vgl. Senat, VRS 73, 203 [209] = NStZ 1987, 341; zu weiteren Rspr.-Nachw. vgl. auch Gollwitzer, StV 1990, 420; Herdegen, StV 1990, 518), mit der Folge, daß das Tatgericht dem Beweisbegehren nicht nachzugehen braucht, auch wenn kein Ablehnungsgrund gem. § 244 III StPO gegeben ist (vgl. Gollwitzer, StV 1990, 424).

  • BGH, 19.12.1986 - 2 StR 324/86

    Abgrenzung von Beweisantrag und Beweisermittlungsantrag; Vermutung in Form der

    Auszug aus OLG Köln, 21.05.1991 - Ss 194/91
    Das AG hat in dem Antrag erkennbar lediglich einen Beweisermittlungsantrag gesehen, der auch ohne das Vorliegen der in § 244 III StPO genannten Ablehnungsgründe zurückgewiesen werden kann, sofern nicht die Amtsaufklärungspflicht (§ 244 II StPO) eine entsprechende Beweiserhebung gebietet (vgl. BGH, BGHR StPO § 244 VI - Beweisantrag 2 - = NStZ 1987, 181 = StV 1987, 141; Senat, VRS 73, 203 = NStZ 1987, 341).

    Allerdings gibt es Fälle, in denen eine der äußeren Form nach bestimmte Tatsachenbehauptung, zu deren Beweis ein konkretes Beweismittel benannt wird, sich lediglich auf eine für einen Beweisantrag nicht ausreichende haltlose Vermutung gründet (BGH, BGHR StPO § 244 VI - Beweisantrag 8 - = NStZ 1989, 334 = StV 1989, 287; vgl. auch BGH, BGHR StPO § 244 VI - Beweisantrag 2; vgl. Senat, VRS 73, 203 [209] = NStZ 1987, 341; zu weiteren Rspr.-Nachw. vgl. auch Gollwitzer, StV 1990, 420; Herdegen, StV 1990, 518), mit der Folge, daß das Tatgericht dem Beweisbegehren nicht nachzugehen braucht, auch wenn kein Ablehnungsgrund gem. § 244 III StPO gegeben ist (vgl. Gollwitzer, StV 1990, 424).

  • BayObLG, 12.09.1980 - RReg. 2 St 269/80
    Auszug aus OLG Köln, 21.05.1991 - Ss 194/91
    Danach ist nicht zweifelhaft, daß ein Antrag, ein Gutachten auf der Grundlage einer vergleichenden Untersuchung der Blutentnahmen einzuholen ("Identitätsgutachten") in aller Regel ein Beweisantrag ist (vgl. BayObLG, VRS 61, 40; Hentschel/Born, Trunkenheit im Straßenverkehr, 5. Aufl.. Rdnr. 123b).
  • OLG Köln, 22.04.1997 - Ss 31/97

    Behauptung der Verwechslung einer Blutprobe durch Beweisantrag

    Keinesfalls vermag allein der Umstand, daß ein Tatrichter die beantragte Beweisaufnahme nicht für aussichtsreich erachtet (vgl. BGH NStZ 1989, 334 = StV 1989, 287) oder aufgrund des Ergebnisses der bisherigen Beweisaufnahme sogar das Gegenteil für naheliegend hält (vgl. BGH StV 1989, 237 = NStZ 1990, 26 (bei Miebach)) die Ablehnung eines Beweisantrages zu rechtfertigen (vgl. auch SenE VRS 1981, 285 = NZV 91, 397).

    Zwar darf ein Antragsteller im Rahmen eines Beweisantrages grundsätzlich auch solche Tatsachen behaupten, dessen Vorliegen er nur vermutet oder für möglich hält (vgl. BGHSt 21, 118 ff.; BGH StV 1993, Seite 3 f. und Seite 232 f.; Senat VRS 73, 208; Beschluß vom 21. Mai 1991 - Ss 194/91 - Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.0., § 244 Rdn. 20 jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

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