Weitere Entscheidung unten: OLG Köln, 04.02.2004

Rechtsprechung
   OLG Köln, 25.05.2004 - Ss 200/04 - 91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,13855
OLG Köln, 25.05.2004 - Ss 200/04 - 91 (https://dejure.org/2004,13855)
OLG Köln, Entscheidung vom 25.05.2004 - Ss 200/04 - 91 (https://dejure.org/2004,13855)
OLG Köln, Entscheidung vom 25. Mai 2004 - Ss 200/04 - 91 (https://dejure.org/2004,13855)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2004,13855) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2004, 490
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (12)

  • BayObLG, 21.08.1997 - 4St RR 198/97

    Begründungspflicht für Absehen von gesonderter Geldstrafenverhängung bei

    Auszug aus OLG Köln, 25.05.2004 - Ss 200/04
    Andererseits bedarf die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe unter Einbeziehung von Einzelgeldstrafen der besonderen Begründung, wenn die Gesamtstrafe als das schwerere Übel erscheint (BGH StV 1986, 58; StV 1992, 225; BGHR StGB § 53 Abs. 2 S. 2 "Einbeziehung, nachteilige" 1 u. 2; BGHR StGB § 53 Abs. 2 "Einbeziehung" 1; BayObLG NStZ-RR 1998, 49; st. Senatsrechtsprechung, vgl. SenE v. 17.06.1994 - Ss 96/94 - SenE v- 14.07.1998 - Ss 312/98 - SenE v. 14.07.1998 - Ss 306-307/98 - SenE v. 12.03.1999 - Ss 50/99 - SenE v. 31.03.2000 - Ss 132/00 -).

    Diese Voraussetzung ist regelmäßig erfüllt, wenn - wie im vorliegenden Fall - wegen der Einbeziehung der Geldstrafe die Freiheitsstrafe erhöht wird (BGHR StGB § 53 Abs. 2 S. 2 "Einbeziehung, nachteilige" 1; SenE v. 14.07.1998 - Ss 312/98 - SenE v. 12.03.1999 - Ss 50/99 - SenE v. 24.10.2000 -Ss 424/00; vgl. a. BGH VRS 43, 422; BayObLG NStZ-RR 1998, 49).

  • BGH, 22.05.1984 - 5 StR 238/84

    Anwendbarkeit des § 252 Strafgesetzbuch (StGB) bei Vorliegen anderer Beweggründe

    Auszug aus OLG Köln, 25.05.2004 - Ss 200/04
    Dafür reicht es nicht aus, dass der Täter sich nur der Ergreifung entziehen will, während es andererseits allgemeiner Auffassung entspricht, dass die in dieser Vorschrift geforderte Absicht, "sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten", nicht der einzige Beweggrund des Täters für die Gewaltanwendung oder den Einsatz des Nötigungsmittels sein muss (vgl. BGHSt 13, 64, 65; 16, 1, 4; 26, 95, 97; BGH NStZ 1984, 454, 455; Eser in Schönke/Schröder a.a.O.; Tröndle/Fischer a.a.O.).
  • BGH, 21.04.1959 - 5 StR 74/59
    Auszug aus OLG Köln, 25.05.2004 - Ss 200/04
    Dafür reicht es nicht aus, dass der Täter sich nur der Ergreifung entziehen will, während es andererseits allgemeiner Auffassung entspricht, dass die in dieser Vorschrift geforderte Absicht, "sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten", nicht der einzige Beweggrund des Täters für die Gewaltanwendung oder den Einsatz des Nötigungsmittels sein muss (vgl. BGHSt 13, 64, 65; 16, 1, 4; 26, 95, 97; BGH NStZ 1984, 454, 455; Eser in Schönke/Schröder a.a.O.; Tröndle/Fischer a.a.O.).
  • KG, 27.06.2001 - 1 Ss 365/00
    Auszug aus OLG Köln, 25.05.2004 - Ss 200/04
    Entbehrlich ist ein Eingehen auf die Fragestellung, wenn auszuschließen ist, dass die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe unter Einbeziehung der Geldstrafe im Vergleich zur gesonderten Verhängung der Geldstrafe als das schwerere Übel erscheint (BGH NZV 1999, 430 = NJW 1999, 3132 [3133] = DAR 1999, 511 [512]; KG NStZ 2003, 207; KG NStZ 2003, 208 [209]; vgl. a. Detter NStZ 2000, 188).
  • BGH, 27.02.1975 - 4 StR 310/74

    Tatbestandsvoraussetzungen eines räuberischen Diebstahls - Zeitpunkt der

    Auszug aus OLG Köln, 25.05.2004 - Ss 200/04
    Dafür reicht es nicht aus, dass der Täter sich nur der Ergreifung entziehen will, während es andererseits allgemeiner Auffassung entspricht, dass die in dieser Vorschrift geforderte Absicht, "sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten", nicht der einzige Beweggrund des Täters für die Gewaltanwendung oder den Einsatz des Nötigungsmittels sein muss (vgl. BGHSt 13, 64, 65; 16, 1, 4; 26, 95, 97; BGH NStZ 1984, 454, 455; Eser in Schönke/Schröder a.a.O.; Tröndle/Fischer a.a.O.).
  • BGH, 23.02.1961 - 4 StR 7/61

    verlorene Bahnfahrkarte - § 263 StGB, 'Absicht', 'sichere und erwünschte Folge'

    Auszug aus OLG Köln, 25.05.2004 - Ss 200/04
    Dafür reicht es nicht aus, dass der Täter sich nur der Ergreifung entziehen will, während es andererseits allgemeiner Auffassung entspricht, dass die in dieser Vorschrift geforderte Absicht, "sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten", nicht der einzige Beweggrund des Täters für die Gewaltanwendung oder den Einsatz des Nötigungsmittels sein muss (vgl. BGHSt 13, 64, 65; 16, 1, 4; 26, 95, 97; BGH NStZ 1984, 454, 455; Eser in Schönke/Schröder a.a.O.; Tröndle/Fischer a.a.O.).
  • BGH, 22.07.1999 - 4 StR 90/99

    Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr; Äußerlich verkehrsgerechtes

    Auszug aus OLG Köln, 25.05.2004 - Ss 200/04
    Entbehrlich ist ein Eingehen auf die Fragestellung, wenn auszuschließen ist, dass die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe unter Einbeziehung der Geldstrafe im Vergleich zur gesonderten Verhängung der Geldstrafe als das schwerere Übel erscheint (BGH NZV 1999, 430 = NJW 1999, 3132 [3133] = DAR 1999, 511 [512]; KG NStZ 2003, 207; KG NStZ 2003, 208 [209]; vgl. a. Detter NStZ 2000, 188).
  • BGH, 30.05.2000 - 4 StR 90/00

    Tötungsvorsatz bei Fluchthandlungen; Gefährliche Körperverletzung; (Schwerer)

    Auszug aus OLG Köln, 25.05.2004 - Ss 200/04
    Tatbestandsmäßig im Sinne des § 252 StGB handelt daher auch, wer gleichzeitig das Diebesgut verteidigen und sich der Strafverfolgung entziehen will (vgl. BGH NStZ 2000, 530 = StraFo 2000, 417).
  • OLG Köln, 05.11.2002 - Ss 435/02

    Revision im Jugendstrafprozess; Gebotenheit der Mitwirkung eines Verteidigers in

    Auszug aus OLG Köln, 25.05.2004 - Ss 200/04
    Er hat daher bei der Bemessung der Gesamtstrafe regelmäßig neben den Sachverhaltsfeststellungen auch die Strafzumessungserwägungen zu den einbezogenen Einzelstrafen im Urteil wiederzugeben (BGH NStZ 1987, 183; ständige Senatsrechtssprechung, vgl. etwa SenE v. 17.05.1988 - Ss 223/88; SenE v. 05.11.2002 - Ss 435-436/02 - = StraFo 2003, 62; SenE v. 12.05.2003 - Ss 182-183/03; SenE v. 07.05.2004 - Ss 177/04).
  • KG, 22.08.2002 - Ss 186/02
    Auszug aus OLG Köln, 25.05.2004 - Ss 200/04
    Entbehrlich ist ein Eingehen auf die Fragestellung, wenn auszuschließen ist, dass die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe unter Einbeziehung der Geldstrafe im Vergleich zur gesonderten Verhängung der Geldstrafe als das schwerere Übel erscheint (BGH NZV 1999, 430 = NJW 1999, 3132 [3133] = DAR 1999, 511 [512]; KG NStZ 2003, 207; KG NStZ 2003, 208 [209]; vgl. a. Detter NStZ 2000, 188).
  • BGH, 12.12.1986 - 3 StR 530/86

    Gesamtstrafe - Einzelstrafen - Einzelne taten - Strafurteil

  • BGH, 18.10.1985 - 4 StR 559/85

    Beschwer des Angeklagten bei Verurteilung zur Beihilfe anstatt zur Vergewaltigung

  • OLG Köln, 31.08.2004 - Ss 250/04

    Anforderungen an die Urteilsgründe bei Bildung einer Gesamtstrafe aus Geld- und

    Der Senat hat bislang - unter Berufung auf eben diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - stets die Auffassung vertreten, den Urteilsgründen des Tatrichters müsse zu entnehmen sein, dass er sich des ihm in § 53 Abs. 2 S. 2 StGB eingeräumten Ermessens bewusst war; die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe unter Ausübung dieses Ermessens bedürfe zudem einer besonderen Begründung, sofern sich die Gesamtfreiheitsstrafe im Vergleich zum Bestehenbleiben der Geldstrafe als das schwerere Strafübel darstelle (SenE v. 10.11.1981 - Ss 723/81 - SenE v. 22.10.1982 - Ss 228/82 - SenE v. 20.03.1987 - Ss 122/87 - SenE v. 09.01.2001 - Ss 477/00 - = VRS 100, 123 [130]; SenE v. 14.03.2003 - Ss 54/03 - SenE v. 25.05.2004 - Ss 200/04 -).

    Entbehrlich sei ein Eingehen auf die Fragestellung andererseits, wenn auszuschließen sei, dass die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe unter Einbeziehung der Geldstrafe im Vergleich zur gesonderten Verhängung der Geldstrafe als das schwerere Übel erscheine (SenE v. 24.10.2000 - Ss 424/00 - SenE v. 09.01.2001 - Ss 477/00 - = VRS 100, 123 [130]; SenE v. 06.06.2001 - Ss 204-205/01 - SenE v. 08.06.2001 - Ss 221/01 - SenE v. 13.07.2001 - Ss 247/01 - SenE v. 25.05.2004 - Ss 200/04 -).

    Die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe sei das schwerere Strafübel, wenn wegen der Einbeziehung der Geldstrafe die Freiheitsstrafe erhöht wird (SenE v. 12.11.1982 - Ss 792/82 - SenE v. 24.10.2000 - Ss 424/00 - m. w. Nachw.; SenE v. 09.01.2001 - Ss 477/00 - = VRS 100, 123 [130]; SenE v. 06.06.2001 - Ss 204-205/01 - m. w. Nachw.; SenE v. 13.07.2001 - Ss 247/01 - m. w. Nachw.; SenE v. 25.05.2004 - Ss 200/04 -).

    Von diesem Ausgangspunkt her bedarf die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe unter Einbeziehung von Einzelgeldstrafen nach ständiger, insoweit auch bislang schon vom Senat (zuletzt SenE v. 25.05.2004 - Ss 200/04 -) beachteter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (nur) dann der besonderen Begründung, wenn die Gesamtstrafe als das schwerere Übel erscheint (BGH VRS 43, 422, 423 = bei Dallinger MDR 73, 17; StV 86, 58; JR 89, 425, 426; NJW 89, 2900; StV 92, 225; wistra 94, 61, 62; NJW 99, 3132, 3133; NStZ-RR 02, 264 sowie BGHR StGB § 53 Abs. 2 Einbeziehung nachteilige 1, 2, 3, 4 und 6).

    Das gilt insbesondere auch im Hinblick auf die Rechtsprechung, wonach es einer besonderen Begründung der Gesamtstrafenbildung nach § 53 Abs. 2 S. 1 StGB bedarf, wenn die mit Freiheits- und Geldstrafe geahndeten Taten gegen unterschiedliche Rechtsgüter verstießen (BGHR StGB § 53 Abs. 2 Satz 2 "Einbeziehung, nachteilige" 1 unterschiedliche Rechtsgüter; BGH NStZ 02, 418 [Detter]; KG NStZ 03, 207; KG NStZ 03, 208 209; SenE vom 7.6.1993 - Ss 189/94 -) SenE v. 14.07.1998 - Ss 312/98 - SenE v. 24.10.2000 - Ss 424/00 - SenE v. 06.06.2001 - Ss 204-205/01 - SenE v. 08.06.2001 - Ss 221/01 - SenE v. 13.07.2001 - Ss 247/01 - SenE v. 25.05.2004 - Ss 200/04 -).

  • AG Backnang, 25.05.2012 - 2 Ls 116 Js 102123/11

    Abgrenzung von einfachem Diebstahl, räuberischem Diebstahl und Diebstahl mit

    Befindet sich Diebesgut in einer Hosentasche, so legt dies die Möglichkeit nahe, dass es einem Täter während der Auseinandersetzung mit einer zu seiner Festnahme bereiten und gewillten Person nicht möglich ist, sich seiner Beute zu entledigen (OLG Köln, Beschluss vom 25.05.2004, 91 Ss 200/04).
  • OLG Koblenz, 13.07.2006 - 1 Ss 151/06
    Bei einem auf frischer Tat entdeckten Dieb steht die Absicht, seine Identifizierung zu verhindern, erfahrungsgemäß im Vordergrund (OLG Zweibrücken JR 1991, 383; StV 1994, 545; KG, Beschluss (3) 1 Ss 345/98 vom 21.12.1998, juris; StV 2004, 67; OLG Sachsen-Anhalt, Beschluss 2 Ss 155/99 vom 12.06.1999; OLG Köln StV 2004, 490; OLG Hamm StV 2005, 336).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   OLG Köln, 04.02.2004 - Ss 200/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,24642
OLG Köln, 04.02.2004 - Ss 200/04 (https://dejure.org/2004,24642)
OLG Köln, Entscheidung vom 04.02.2004 - Ss 200/04 (https://dejure.org/2004,24642)
OLG Köln, Entscheidung vom 04. Februar 2004 - Ss 200/04 (https://dejure.org/2004,24642)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2004,24642) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2004, 299
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)

  • KG, 08.01.2015 - 121 Ss 211/14

    Beuteerhaltungsabsicht; Geringwertigkeit des Diebesguts

    Der Zweifelsgrundsatz verbietet es jedoch, dem Täter - wenn die zweifelsfreie Feststellung der Besitzerhaltungsabsicht wie hier letztlich nicht möglich ist - die Absicht der Gewahrsamsbehauptung zu unterstellen (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 28. November 2007 - 1 Ss 94/07 - [bei juris]; OLG Zweibrücken StV 1994, 545, 546; OLG Köln NStZ-RR 2004, 299; KG, Beschluss vom 13. Dezember 2010 - 4-245/10 -).
  • OLG Köln, 18.01.2005 - 8 Ss 446/04

    Anforderungen an die Feststellung der Beuteerhaltungsabsicht

    Tatbestandsmäßig im Sinne des § 252 StGB handelt daher auch, wer gleichzeitig das Diebesgut verteidigen und sich der Strafverfolgung entziehen will (vgl. BGH NStZ 2000, 530 = StraFo 2000, 417; SenE v. 09.08.2002 -Ss 310/02; SenE v. 25.05.2004 - Ss 200/04- = NStZ-RR 2004, 299).

    Allerdings kann aus einer Flucht unter Mitnahme der Beute nicht ohne weiteres auf eine Beuteerhaltungsabsicht geschlossen werden (vgl. OLG Zweibrücken JR 1991, 383 f.; SenE v. 25.05.2004 - Ss 200/04 - = NStZ-RR 2004, 299).

    Auch in den Fällen der Senatsentscheidungen vom 25.05.2004 (NStZ-RR 2004, 299) und 08.10.2004 (8 Ss 393/04) verhielt es sich so, dass die Angeklagten jeweils keine Möglichkeit hatten, die gestohlenen Sachen aus der Kleidung hervorzuholen und wegzulegen, ohne dadurch die Fluchtchancen zu schmälern, weil sie schon festgehalten wurden und sich nur unter Überwindung eines bereits geleisteten Widerstands die Flucht ermöglichen konnten (vgl. weiter OLG Zweibrücken a.a.O.; OLG Naumburg, B. v. 12.06.1999 - 2 Ss 155/99 -).

  • OLG Brandenburg, 28.11.2007 - 1 Ss 94/07

    Verurteilung wegen Diebstahls geringwertiger Sachen; Gewaltanwendung gegen einen

    Ansicht: vgl. OLG Zweibrücken JR 1991, S. 383 f. mit zustimmender Anm. Perron JR 1991, S. 384 f.; OLG Zweibrücken, StV 1994, S. 545, 546; KG StV 2004, S. 67; OLG Köln NStZ-RR 2004, S. 299; OLG Köln Beschl. v. 18.01.2005 - 8 Ss 446/04 - ; OLG Naumburg Beschl. v. 12.06.1999 - 2 Ss 155/99 - OLG Hamm Beschl. v. 10.01.2005 - 2 Ss 230/04 - ; Tröndle/Fischer, StGB, 54. Aufl. 2007, § 252 Rdnr. 9; Schönke/Schröder/Eser, StGB, 27. Aufl. 2006, § 252 Rdnr. 7; siehe auch Senatsbeschluss vom 15.05.2006 - 1 Ss 26/06 - ).
  • OLG Hamm, 21.03.2007 - 3 Ss 2/07

    räuberischer Diebstahl; Feststellungen; Anforderungen

    Dies gilt jedenfalls dann, wenn es dem Angeklagten nicht ohne weiteres möglich war, sich während der Auseinandersetzung bzw. während seiner Flucht der Beute zu entledigen, etwa deshalb, weil sich die Beute in der Hosentasche befand und er während der Auseinandersetzung mit der Person, die ihn festhalten will, nicht ohne weiteres die Möglichkeit hatte, an die sich in der Hosentasche befindliche Beute zu gelangen (OLG Köln, NStZ-RR 2004, 299, 300).

    Dies gilt jedenfalls dann, wenn es dem Angeklagten nicht ohne weiteres möglich war, sich während der Auseinandersetzung bzw. während seiner Flucht der Beute zu entledigen, etwa deshalb, weil sich die Beute in der Hosentasche befand und er während der Auseinandersetzung mit der Person, die ihn festhalten will, nicht ohne weiteres die Möglichkeit hatte, an die sich in der Hosentasche befindliche Beute zu gelangen (OLG Köln, NStZ-RR 2004, 299, 300).

    Dies gilt jedenfalls dann, wenn es dem Angeklagten nicht ohne weiteres möglich war, sich während der Auseinandersetzung bzw. während seiner Flucht der Beute zu entledigen, etwa deshalb, weil sich die Beute in der Hosentasche befand und er während der Auseinandersetzung mit der Person, die ihn festhalten will, nicht ohne weiteres die Möglichkeit hatte, an die sich in der Hosentasche befindliche Beute zu gelangen (OLG Köln, NStZ-RR 2004, 299, 300).

  • LG München II, 24.07.2020 - 1 KLs 46 Js 2300/19

    Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus und Gefahrprognose bei paranoider

    Insbesondere rechtfertigt die Feststellung, der im Besitz der Beute befindliche Beschuldigte habe sich der Festnahme durch Gewaltanwendung zu entziehen versucht, noch nicht den Schluss, dies sei auch in Beuteerhaltungsabsicht geschehen, wenn sich die Beute wie hier in der Hosentasche befand, was die Möglichkeit nahe legt, dass es dem Beschuldigten während der Auseinandersetzung gar nicht möglich gewesen wäre, sich der Beute zu entledigen (vgl. Fischer, 67. Auflage 2020, § 252 StGB Rdnr. 9, OLG Köln, NStZ-RR 2004, 299).
  • AG Rudolstadt, 10.03.2016 - 312 Js 24369/15

    Jugendstrafverfahren: Bindung des Jugendamtes durch die Weisung des

    Auch aus der Mitnahme der Beute bei der Flucht kann nämlich nicht ohne weiteres auf eine Besitzerhaltungsabsicht geschlossen werden (vgl. OLG Köln, NStZ-RR 2004, 299).
  • LG Freiburg, 31.07.2006 - 2 Qs 67/06
    Die Feststellungen zur genauen Intensität des Wegstoßens und der Problematik der Beuteerhaltungsabsicht (vgl. hierzu OLG Köln NStZ-RR 2004, 299 f.) wird der Aufklärung in der Hauptverhandlung vorbehalten bleiben, ohne dass dies etwas an dem derzeit bestehenden hinreichenden Tatverdacht gemäß § 252 StGB ändert, zumal der Angeschuldigte nach Aktenlage keine Anstalten getroffen hat, sich des Diebesguts noch vor dem Festhaltegriff durch den Detektiv zu entledigen und der Angeschuldigte in seiner Beschuldigtenvernehmung erklärt hatte, er habe die Bohrmaschine für sich selbst gebraucht.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht