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   OLG Oldenburg, 30.07.2007 - Ss 205/07 (I 61)   

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https://dejure.org/2007,14877
OLG Oldenburg, 30.07.2007 - Ss 205/07 (I 61) (https://dejure.org/2007,14877)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 30.07.2007 - Ss 205/07 (I 61) (https://dejure.org/2007,14877)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 30. Juli 2007 - Ss 205/07 (I 61) (https://dejure.org/2007,14877)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Geldstrafe: Festsetzung der Tagessatzhöhe bei Asylbewerber

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 40 Abs. 2 StGB; § 40 Abs. 3 StGB
    Festsetzung der Tagessatzhöhe bei einem Asylbewerber unter Berücksichtigung auch seiner Sachbezüge (unentgeltliche Wohnung und Verpflegung); Berücksichtigung von Sachbezügen bei der Ermittlung des monatlichen Nettoeinkommens; Absenkung der Tagessatzhöhe bei besonders ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Festsetzung der Tagessatzhöhe bei einem Asylbewerber unter Berücksichtigung auch seiner Sachbezüge (unentgeltliche Wohnung und Verpflegung); Berücksichtigung von Sachbezügen bei der Ermittlung des monatlichen Nettoeinkommens; Absenkung der Tagessatzhöhe bei besonders ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2008, 6
  • NStZ-RR 2008, 6
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Hamburg, 18.07.2001 - 1 Ss 65/01

    Revision; Existenzminimum; Sozialhilfe; Tagessatzhöhe; Tagessatz; Strafzumessung;

    Auszug aus OLG Oldenburg, 30.07.2007 - Ss 205/07
    Dies wird in Rechtsprechung und Literatur zu Recht allgemein bejaht vgl. etwa OLG Hamburg, NStZ 2001, 655 ; Tröndle/Fischer, StGB, 54. Aufl., § 40 Rdn. 24 m.w. Nachw.
  • LG Karlsruhe, 23.02.2006 - 2 Qs 17/06

    Geldstrafe: Bemessung der Tagessatzhöhe bei einem Asylbewerber

    Auszug aus OLG Oldenburg, 30.07.2007 - Ss 205/07
    Den abweichenden Ansichten in der Literatur (vgl. Nomos-Kommentar zum StGB, Bd. II, § 40 Rdn 24) und des OLG Dresden (Beschl. v. 7.8.2000, Aktz. 1Ss 323/00 bei juris) und des LG Karlsruhe (StV 2006, 473) kann nicht gefolgt werden.
  • KG, 02.11.2012 - 121 Ss 146/12

    Tagessatzhöhe bei hohen Geldstrafen gegen einkommensschwache Personen

    Zum anderen kann es bei besonders einkommensschwachen Personen, die am Rande des Existenzminimums leben, geboten sein, unter Berücksichtigung der nach § 42 StGB möglichen, zeitlich grundsätzlich nicht beschränkten Zahlungserleichterungen und unter Beachtung der Notwendigkeit der Wahrung der Strafe als ernsthaft fühlbares Übel die Tagessatzhöhe unterhalb eines Dreißigstels des monatlichen Nettoeinkommens festzusetzen, weil diese Personen bei strikter Einhaltung des Nettoeinkommensprinzips härter als normal Verdienende getroffen werden (vgl. OLG Köln aaO und StV 1993, 365; OLG Stuttgart aaO und NJW 1994, 745; OLG Frankfurt am Main StV 2007, 470; 2009, 137; OLG Hamburg NStZ 2001, 655; OLG Celle NStZ-RR 1998, 272 und StV 2009, 131; OLG Dresden NJW 2009, 2966 und Beschluss vom 7. August 2000 - 1 Ss 323/00 - [juris]; OLG Oldenburg NStZ-RR 2008, 6; Fischer, StGB 59. Aufl., § 40 Rn. 11a, 24; Häger in LK, StGB 12. Aufl., § 40 Rn. 37; Stree/Kinzig in Schönke/Schröder, StGB 28. Aufl., § 40 Rn. 8 m.w.N.).
  • OLG Stuttgart, 21.07.2008 - 2 Ss 346/08

    Geldstrafe: Absenkung der Tagessatzhöhe; Gestattung der Zahlung in Teilbeträgen

    Richtiger Weise sind bei der Berechnung der Tagessatzhöhe dagegen sämtliche dem Täter nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gewährten Leistungen zugrunde zulegen, wobei es keine Rolle spielt, ob die Gewährung in Geld oder Sachbezügen erfolgt (OLG Oldenburg, NStZ-RR 2008, 6; Münchener Kommentar zum StGB, § 40, Rdnr. 76 ff.; Fischer, StGB, 55. Aufl., § 40 Rdnr. 11).
  • OLG Dresden, 03.07.2009 - 2 Ss 163/09

    Asylbewerber; Geldstrafe

    Mit der herrschenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung sind jedoch bei der Bemessung der Tagessatzhöhe auch die Sachbezüge dem Einkommen hinzuzurechnen (OLG Oldenburg NStZ-RR 2008, 6; OLG Stuttgart StV 2009, 131; Fischer, § 40 Rdnr. 7; LK-Häger, § 40 Rdnr. 27; MK-Radtke, § 40 Rdnr. 76 jeweils m.w.N.).
  • OLG Köln, 24.03.2009 - 83 Ss 13/09

    Anforderungen an die Feststellung eines Urteils hinsichtlich der wirtschaftlichen

    Das trifft aber auf andere Formen geldwerter Einkünfte (etwa freie Kost und Logis) gleichermaßen zu, hinsichtlich derer auf der Grundlage der vorstehend dargelegten Grundsätzen zurecht nicht in Frage gestellt wird, dass sie bei der Ermittlung des Einkommens zu berücksichtigen sind (zutr. OLG Oldenburg NStZ-RR 2008, 6 und OLG Stuttgart StV 2009, 131).
  • OLG Jena, 27.10.2017 - 1 OLG 161 Ss 53/17

    Tagessatzhöhe bei Geldstrafe: Bemessung bei einem Bezieher von ALG II

    Ebenso wenig ist es jedoch zu beanstanden, bei ersichtlich am Rande des Existenzminimums liegenden Einkünften des Verurteilten schon das rechnerische Monatseinkommen als Bezugsgröße niedriger als den tatsächlichen Leistungsbezug anzusetzen, insbesondere Sachbezüge bei der Berechnung gänzlich außer Betracht zu lassen, und hieraus den Tagessatz als ein Dreißigstel zu ermitteln (vgl. OLG Oldenburg, Beschl. v. 30.07.2007, Ss 205/07, bei juris; OLG Celle, Beschl. v. 10.07.2007, 32 Ss 95/07, m.w.N., bei juris), wie es das Amtsgericht hier mit der Außerachtlassung der Wohn- und Heizkostenerstattung getan hat, und ggf. hinsichtlich des so bemessenen Tagessatzes zudem Zahlungserleichterungen gemäß § 42 StGB anzuordnen (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 02.02.2012).
  • AG Köln, 24.11.2017 - 716 Ds 171/17

    Bestimmung der Tagessatzhöhe nach Schuldspruch wegen fahrlässiger Trunkenheit im

    Dieser umfassende Ansatz sämtlicher Bezüge, d. h. auch weiterer gewährter Bedarfe neben dem Regelsatz, insbesondere auch von Unterkunft und Heizung, entspricht auch der Rechtsprechung der Obergerichte (s. nur OLG Braunschweig, Beschluss vom 19.05.2014 - 1 Ss 18/14; Urteil vom 26.06.2015 - 1 Ss 30/15; OLG Frankfurt, Urteil vom 21.03.2006 - 2 Ss 30/06; OLG Oldenburg, Beschluss vom 30.07.2007 - Ss 205/07; OLG Stuttgart, Urteil vom 21.07.2008 - 2 Ss 346/08).
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