Rechtsprechung
   OLG Köln, 06.06.2000 - Ss 227/00 - 132   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,9819
OLG Köln, 06.06.2000 - Ss 227/00 - 132 (https://dejure.org/2000,9819)
OLG Köln, Entscheidung vom 06.06.2000 - Ss 227/00 - 132 (https://dejure.org/2000,9819)
OLG Köln, Entscheidung vom 06. Juni 2000 - Ss 227/00 - 132 (https://dejure.org/2000,9819)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2000,9819) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen einer strafrechtlichen Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung sowie wegen des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis; Voraussetzungen einer strafrechtlichen Verurteilung wegen eines tateinheitlich begangenen gefährlichen ...

  • rewis.io
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (14)

  • BayObLG, 24.05.1982 - RReg. 2 St 84/82
    Auszug aus OLG Köln, 06.06.2000 - Ss 227/00
    Verkehrsflächen sind - ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse - öffentlich im Sinne des Straßenverkehrsrechts, wenn sie entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten jedermann oder zumindest einem nicht näher bestimmten Personenkreis zur verkehrsmäßigen Benutzung zur Verfügung stehen (BGH NZV 1998, 418; OLG Düsseldorf NJW 1988, 922; BayObLG NJW 1983, 129).

    Der Umstand, dass auch andere Personen - widerrechtlich, weil ohne Gestattung - die Fläche tatsächlich anfahren und benutzen können, reicht nicht aus (BayObLG NJW 1983, 129 [nicht öffentlich: Parkbuchten vor einem Wohnhaus] ; BayObLG VRS 73, 57 f.).

    Dabei rechtfertigt das Fehlen einer Absperrung allein noch nicht die Annahme, dass die Benutzung von Flächen, die ersichtlich Wohngebäuden zugeordnet sind, nach dem Willen des Berechtigten nicht auf die zum Kreis der Hausbewohner gehörenden Personen beschränkt sein, sondern darüber hinaus der Allgemeinheit offen stehen soll (BayObLG NJW 1983, 129).

  • LG Bonn, 13.09.1982 - 21 B 23/81
    Auszug aus OLG Köln, 06.06.2000 - Ss 227/00
    Dies reiche für eine Bestrafung nach § 315 b StGB aus (so schon LG Bonn NStZ 1983, 223).

    Ihm kann allerdings nicht darin gefolgt werden, dass der demzufolge außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums begangene Angriff auf den Zeugen E. gleichwohl den Tatbestand des § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB erfüllt hat, weil er seinen Ausgang im öffentlichen Straßenverkehr genommen hatte (ebenso aber LG Bonn NStZ 1983, 223 L. m. Anm. Landsberg).

  • BGH, 12.05.1998 - 4 StR 163/98

    Hinterhof als öffentlicher Verkehrsraum?

    Auszug aus OLG Köln, 06.06.2000 - Ss 227/00
    Verkehrsflächen sind - ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse - öffentlich im Sinne des Straßenverkehrsrechts, wenn sie entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten jedermann oder zumindest einem nicht näher bestimmten Personenkreis zur verkehrsmäßigen Benutzung zur Verfügung stehen (BGH NZV 1998, 418; OLG Düsseldorf NJW 1988, 922; BayObLG NJW 1983, 129).

    Erforderlich ist vielmehr, dass in Fällen der vorliegenden Art ("Rammfahrten") das Tatgeschehen selbst im öffentlichen Verkehrsraum stattfindet und die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt (BGH NZV 1998, 418).

  • BGH, 02.10.1963 - 3 StR 34/63
    Auszug aus OLG Köln, 06.06.2000 - Ss 227/00
    Das Rechtsmittel hat insofern (vorläufigen) Erfolg, als es in entsprechender Anwendung der §§ 353, 354 Abs. 1 StPO (vgl. BGHSt 8, 191 [193] = NJW 1956, 32; BGHSt 10, 404 [405] = NJW 1957, 1845; BGH NJW 1964, 210 [212]; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 354 Rdnr. 11 - 17; Kuckein, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 4. Aufl., § 354 Rdnr. 12, 15; Hanack, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 24. Aufl., § 354 Rdnr. 30) zu einer teilweisen Änderung des Schuldspruchs und im Rechtsfolgenausspruch gemäß §§ 353, 354 Abs. 2 StPO zur Teilaufhebung des angefochtenen Urteil unter Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht führt.
  • BGH, 26.10.1955 - 6 StR 106/55
    Auszug aus OLG Köln, 06.06.2000 - Ss 227/00
    Das Rechtsmittel hat insofern (vorläufigen) Erfolg, als es in entsprechender Anwendung der §§ 353, 354 Abs. 1 StPO (vgl. BGHSt 8, 191 [193] = NJW 1956, 32; BGHSt 10, 404 [405] = NJW 1957, 1845; BGH NJW 1964, 210 [212]; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 354 Rdnr. 11 - 17; Kuckein, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 4. Aufl., § 354 Rdnr. 12, 15; Hanack, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 24. Aufl., § 354 Rdnr. 30) zu einer teilweisen Änderung des Schuldspruchs und im Rechtsfolgenausspruch gemäß §§ 353, 354 Abs. 2 StPO zur Teilaufhebung des angefochtenen Urteil unter Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht führt.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.08.1999 - 5 A 1321/97

    Straßenverkehr; Öffentlicher Verkehrsgrund; Hinterhofparkplatz

    Auszug aus OLG Köln, 06.06.2000 - Ss 227/00
    2 St 51/87">VRS 73, 57 f. [Hofraum] ; OVG Münster NJW 2000, 602 = DAR 2000, 91 = NZV 2000, 183 = VerkMitt 2000 Nr. 43 [öffentlich: Hinterhofparkplatz für Anwohner u. Kunden mehrerer Firmen] ; ferner Jagusch/Hentschel, 34. Aufl. 1997, § 1 StVO Rdnr. 13 ff. m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 27.05.1982 - 5 Ss 206/82
    Auszug aus OLG Köln, 06.06.2000 - Ss 227/00
    Daran fehlt es, solange die - als solche noch ungefährliche - Teilnahme am Straßenverkehr lediglich als "Ausgangsbasis für einen Angriff" dient, der nicht dazu führt, dass anderen Verkehrsteilnehmern die gefahrlose Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr nicht mehr möglich ist (OLG Düsseldorf NJW 1982, 2391).
  • BGH, 26.09.1957 - 4 StR 264/57
    Auszug aus OLG Köln, 06.06.2000 - Ss 227/00
    Das Rechtsmittel hat insofern (vorläufigen) Erfolg, als es in entsprechender Anwendung der §§ 353, 354 Abs. 1 StPO (vgl. BGHSt 8, 191 [193] = NJW 1956, 32; BGHSt 10, 404 [405] = NJW 1957, 1845; BGH NJW 1964, 210 [212]; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 354 Rdnr. 11 - 17; Kuckein, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 4. Aufl., § 354 Rdnr. 12, 15; Hanack, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 24. Aufl., § 354 Rdnr. 30) zu einer teilweisen Änderung des Schuldspruchs und im Rechtsfolgenausspruch gemäß §§ 353, 354 Abs. 2 StPO zur Teilaufhebung des angefochtenen Urteil unter Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht führt.
  • BGH, 09.03.1961 - 4 StR 6/61
    Auszug aus OLG Köln, 06.06.2000 - Ss 227/00
    Dies setzt voraus, daß der Verfügungsberechtigte nur solchen Personen Zutritt dorthin gestattet, die in enger persönlicher Beziehung zu ihm stehen oder in eine solche treten wollen (vgl. BGH VRS 12, 414 [415 f.] [öffentlich: Zufahrtsstraße] ; BGHSt 16, 7 [10 f.] = VRS 20, 453 [454] = VerkMitt 1961 Nr. 80 [nicht öffentlich: Bedienstetenparkplatz; öffentlich: Gaststättenparkplatz] ; BGH VRS 22, 185; OLG Hamm VRS 52, 369 [370] [offen gelassen für Kundenparkplatz eines Lernstudios] ; BayObLG VRS 58, 216 [217 ff.] = VerkMitt 1980 Nr. 57 m. zahlr.
  • BGH, 02.04.1957 - VI ZR 44/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus OLG Köln, 06.06.2000 - Ss 227/00
    Dies setzt voraus, daß der Verfügungsberechtigte nur solchen Personen Zutritt dorthin gestattet, die in enger persönlicher Beziehung zu ihm stehen oder in eine solche treten wollen (vgl. BGH VRS 12, 414 [415 f.] [öffentlich: Zufahrtsstraße] ; BGHSt 16, 7 [10 f.] = VRS 20, 453 [454] = VerkMitt 1961 Nr. 80 [nicht öffentlich: Bedienstetenparkplatz; öffentlich: Gaststättenparkplatz] ; BGH VRS 22, 185; OLG Hamm VRS 52, 369 [370] [offen gelassen für Kundenparkplatz eines Lernstudios] ; BayObLG VRS 58, 216 [217 ff.] = VerkMitt 1980 Nr. 57 m. zahlr.
  • BayObLG, 22.11.1979 - 1 ObOWi 409/79

    Autowaschanlage; Vorschriften; Straßenverkehrsrecht

  • BayObLG, 06.03.1987 - RReg. 2 St 51/87

    Unerlaubtes Entfernen von Unfallort

  • BGH, 05.01.1962 - VI ZR 155/61
  • OLG Düsseldorf, 13.11.1987 - 2 Ss 413/87
  • OLG Köln, 22.01.2002 - Ss 551/01

    Tanken ohne Bezahlung bei von vornherein gegebener Zahlungsunwilligkeit

    Denn zum einen ermöglichen die getroffenen Feststellungen eine abschließende materiell-rechtliche Beurteilung (vgl. dazu SenE v. 06.06.2000 - Ss 227/00 - = VRS 99, 363 = VM 2000, 86 [Nr. 95]; OLG Saarbrücken StraFo 2001, 203 [204]).
  • LG Arnsberg, 25.10.2016 - 2 Qs 71/16

    Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, öffentlicher Verkehrsraum

    Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Verkehrsraum öffentlich, wenn er entweder für jedermann ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten oder aber zumindest für eine allgemein bestimmbare größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen und auch so benutzt wird (OLG Hamm, Beschluss vom 04.03.2008, 2 Ss 33/08, NZV 2008, 257; OLG Köln, Beschluss vom 06.06.2000, Ss 227/00).
  • KG, 18.11.2008 - 2 Ss 330/08

    Öffentlicher/nichtöffentlicher Verkehr

    Ist hingegen das Gelände der Allgemeinheit, das heißt einem nicht durch persönliche Beziehungen miteinander verbundenen Personenkreis, zugänglich, sind die darauf befindlichen Verkehrsflächen öffentlicher Verkehrsraum (vgl. BGHSt 49, 128; OLG Köln VRS 99, 363; OLG Hamm VRS 114, 273; OLG Rostock, Urteil vom 28. November 2003 - 1 Ss 131/03 I 79/03 - [JURIS], s. SVR 2004, 234).
  • OLG Rostock, 28.11.2003 - 1 Ss 131/03

    Verkehrsunfallflucht auf einem vermieteten Privatparkplatz

    1 St 183/81">VRS 62, 133 [134]; OLG Köln VRS 99, 363 [364]; LK-Geppert, StGB, 11. Aufl., § 142 Rdnr. 14; HK-StVR-Jäger § 142 StGB Rdnr. 38 f; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 1 StVO Rdnr. 13 ff; jeweils m.w.N.).

    Ebenso hat das OLG Köln (VRS 99, 363) entschieden, dass der Garagenvorplatz eines Wohnhauses keine öffentliche Verkehrsfläche sei.

  • KG, 18.11.2008 - 3 Ws (B) 419/08

    Ordnungswidrige Trunkenheitsfahrt: Begriff des öffentlichen Verkehrsraums

    Ist hingegen das Gelände der Allgemeinheit, das heißt einem nicht durch persönliche Beziehungen miteinander verbundenen Personenkreis, zugänglich, sind die darauf befindlichen Verkehrsflächen öffentlicher Verkehrsraum (vgl. BGHSt 49, 128; OLG Köln VRS 99, 363; OLG Hamm VRS 114, 273; OLG Rostock, Urteil vom 28. November 2003 - 1 Ss 131/03 I 79/03 - [JURIS], s. SVR 2004, 234).
  • LG Arnsberg, 05.02.2016 - 2 Qs 5/16

    Bewertung eines Unfallereignisses als Unfall im Straßenverkehr i.S. des

    Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Verkehrsraum öffentlich, wenn er entweder für jedermann ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann oder aber zumindest für eine allgemein bestimmbare größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen und auch so benutzt wird (OLG Hamm, Beschluss vom 04.03.2008, 2 Ss 33/08, NZV 2008, 257; OLG Köln, Beschluss vom 06.06.2000, Ss 227/00).
  • OLG Köln, 07.03.2003 - Ss 62/03

    Einordnung eines verbotenen Autorennens als eine vorsätzliche Gefährdung des

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht