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   OLG Köln, 17.08.2004 - Ss 259/04 (B) - 182 B   

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https://dejure.org/2004,13092
OLG Köln, 17.08.2004 - Ss 259/04 (B) - 182 B (https://dejure.org/2004,13092)
OLG Köln, Entscheidung vom 17.08.2004 - Ss 259/04 (B) - 182 B (https://dejure.org/2004,13092)
OLG Köln, Entscheidung vom 17. August 2004 - Ss 259/04 (B) - 182 B (https://dejure.org/2004,13092)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NZV 2004, 536
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Koblenz, 21.02.1980 - 1 Ss 83/80
    Auszug aus OLG Köln, 17.08.2004 - Ss 259/04
    Eine Ausnahme kommt nur in Betracht, wenn die Verstöße in einem so engen örtlichen oder zeitlichen Zusammenhang stehen, dass sie bei natürlicher Betrachtungsweise objektiv auch für einen Dritten als ein einheitliches Tun erscheinen, so dass eine natürliche Handlungseinheit anzunehmen ist (OLG Düsseldorf a.a.O.; OLG Jena NZV 1999, 304; OLG Koblenz VRS 59, 281; OLG Hamm VRS 46, 370; Tröndle/Fischer, StGB, 52. Aufl., vor § 52 Rn 2a; vgl. hierzu Göhler, OWiG, 13. Aufl. vor § 19 Rn 3 ).
  • OLG Hamm, 29.08.1973 - 4 Ss OWi 995/73
    Auszug aus OLG Köln, 17.08.2004 - Ss 259/04
    Eine Ausnahme kommt nur in Betracht, wenn die Verstöße in einem so engen örtlichen oder zeitlichen Zusammenhang stehen, dass sie bei natürlicher Betrachtungsweise objektiv auch für einen Dritten als ein einheitliches Tun erscheinen, so dass eine natürliche Handlungseinheit anzunehmen ist (OLG Düsseldorf a.a.O.; OLG Jena NZV 1999, 304; OLG Koblenz VRS 59, 281; OLG Hamm VRS 46, 370; Tröndle/Fischer, StGB, 52. Aufl., vor § 52 Rn 2a; vgl. hierzu Göhler, OWiG, 13. Aufl. vor § 19 Rn 3 ).
  • OLG Jena, 10.12.1998 - 1 Ss 219/98

    Rotlichtverstoß - Schätzung der Rotlichtdauer durch Polizeibeamten

    Auszug aus OLG Köln, 17.08.2004 - Ss 259/04
    Eine Ausnahme kommt nur in Betracht, wenn die Verstöße in einem so engen örtlichen oder zeitlichen Zusammenhang stehen, dass sie bei natürlicher Betrachtungsweise objektiv auch für einen Dritten als ein einheitliches Tun erscheinen, so dass eine natürliche Handlungseinheit anzunehmen ist (OLG Düsseldorf a.a.O.; OLG Jena NZV 1999, 304; OLG Koblenz VRS 59, 281; OLG Hamm VRS 46, 370; Tröndle/Fischer, StGB, 52. Aufl., vor § 52 Rn 2a; vgl. hierzu Göhler, OWiG, 13. Aufl. vor § 19 Rn 3 ).
  • OLG Düsseldorf, 07.02.2001 - 2a Ss OWi 284/00

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde bei mehreren Geschwindigkeitsüberschreitungen

    Auszug aus OLG Köln, 17.08.2004 - Ss 259/04
    In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass mehrere fahrlässig begangene Geschwindigkeitsverstöße, die in einer veränderten Verkehrssituation begangen wurden und unschwer voneinander abzugrenzen sind, die Annahme einer tatmehrheitlichen Begehungsweise rechtfertigen, selbst wenn man zugunsten des Betroffenen davon ausgeht, dass er die einzelnen Geschwindigkeitsüberschreitungen auf einer nicht durch Pausen unterbrochenen Fahrt und aus einem einheitlichen Motiv heraus beging (OLG Düsseldorf VRS 100, 311 [313] = DAR 2001, 319 [320]).
  • BGH, 07.07.1997 - 5 StR 307/97

    Revisionsrechtliche Erheblichkeit der Abwesenheit des Verteidigers bei

    Auszug aus OLG Köln, 17.08.2004 - Ss 259/04
    Für den Nachweis des Verteidigerverhältnisses genügt die Anzeige des Beschuldigten oder Verteidigers, insbesondere auch das gemeinsame Auftreten in der Hauptverhandlung, wie es hier in Bezug auf Rechtsanwalt Q. der Fall war (BGH NStZ-RR 1998, 18; Meyer-Goßner, StPO, 47 Aufl., vor § 137 Rn 9).
  • OLG Hamm, 30.08.2007 - 3 Ss OWi 458/07

    Mehrere Geschwindigkeitsüberschreitungen während einer Fahrt sind regelmäßig auch

    Das Rügevorbringen des Betroffenen unter Hinweis auf die Entscheidung des OLG Köln vom 15.08.2004 (Ss 259/04 (B), NZV 2004, 536) und die dortige Beurteilung als natürliche Handlungseinheit bei mehreren fahrlässig im Messabstand von ebenfalls nur 1 Minute auf dem selben Autobahnabschnitt begangener Geschwindigkeitsüberschreitungen rechtfertigt eine andere Beurteilung nicht.
  • OLG Saarbrücken, 06.05.2014 - Ss (B) 82/12

    Bußgeldverfahren: Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde bei Anordnung eines

    Ein solcher Ausnahmefall wird allerdings noch nicht angenommen, wenn die Geschwindigkeitsverstöße zwar in einem engen zeitlichen Rahmen erfolgten, jedoch jeweils in unterschiedlichen Verkehrssituationen begangen wurden und unschwer voneinander abzugrenzen sind (vgl. zum Ganzen OLG Brandenburg DAR 2005, 521; OLG Hamm, VRS 111, 366 und Beschluss vom 12.09.2011 - 3 RBs 248/11 -, juris; OLG Köln NZV 2004, 536, jew. m.w.N.; OLG Düsseldorf NZV 2001, 273; Göhler-Gürtler, a.a.O., Vor § 19, Rn. 10; Gieg in: Burhoff, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 3. Aufl., Rn. 2428 ff.).
  • OLG Zweibrücken, 02.11.2017 - 1 OLG 2 SsBs 31/17

    Wirksamkeit der Beschränkung eines Einspruchs auf einen Tatvorwurf

    Eine einzige Tat im Sinne einer sog. natürlichen Handlungseinheit kann aber dann vorliegen, wenn die einzelnen Verkehrsverstöße einen derart engen zeitlich-räumlichen und inneren Zusammenhang aufweisen, dass sich der gesamte Lebenssachverhalt bei natürlicher Betrachtung auch für einen unbeteiligten Dritten als ein zusammengehöriges Geschehen darstellt, dessen getrennte Betrachtung eine unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Verkehrsvorgangs darstellen würde (st. Rspr., vgl. Senat, Beschluss vom 20.02.2003 - 1 Ss 23/03, juris Rn. 6 = DAR 2003, 281; OLG Köln, Beschluss vom 17.08.2004 - Ss 259/04, NZV 2004, 536, 537; OLG Brandenburg, Beschluss vom 01.06.2016 - 53 Ss-OWi 99/16, juris Rn. 14 mwN.
  • OLG Jena, 14.01.2005 - 1 Ss 251/04

    Verkehr

    Nach den Urteilsfeststellungen stehen die dem Betroffenen zur Last gelegten Geschwindigkeitsüberschreitungen sowie der - mit der letzten Geschwindigkeitsüberschreitung ersichtlich durch dieselbe Handlung im natürlichen Sinne verwirklichte - qualifizierte Rotlichtverstoß in einer so engen räumlichen und zeitlichen Beziehung und sind durch einen einheitlichen Zweck derart miteinander verbunden, dass sie nur als natürliche Handlungseinheit gewertet werden können und deshalb Tateinheit i.S.d. § 19 OWiG vorliegt (vgl. OLG Köln NZV 2004, 536, 537; Göhler, OWiG , 13. Aufl., § 19 Rn. 1 f.).
  • OLG Köln, 22.09.2006 - 82 Ss OWi 65/06
    Mit dem Ende eines bestimmten Verkehrsvorgangs, der durch einen anderen abgelöst wird, ist in der Regel das die Tat bildende "geschichtliche Ereignis" abgeschlossen (OLG Düsseldorf VRS 75, 360; OLG München DAR 2005, 647 [648] = NZV 2005, 544 = VRS 109, 188 [190]; Senat VM 1990, 5; SenE v. 17.08.2004 - Ss 259/04 - = NZV 2004, 536 = DAR 2004, 720).
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