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   OLG Köln, 19.12.2000 - Ss 468/00 - 259   

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OLG Köln, 19.12.2000 - Ss 468/00 - 259 (https://dejure.org/2000,11309)
OLG Köln, Entscheidung vom 19.12.2000 - Ss 468/00 - 259 (https://dejure.org/2000,11309)
OLG Köln, Entscheidung vom 19. Dezember 2000 - Ss 468/00 - 259 (https://dejure.org/2000,11309)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2001, 140
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 09.10.1989 - 2 StR 352/89

    Nichtladung eines bei Gericht angegebenen Verteidigers - Sinn und Zweck der

    Auszug aus OLG Köln, 19.12.2000 - Ss 468/00
    Diese Voraussetzungen liegen hier vor: mit Schriftsatz vom 23.5.2000 hatte der Verteidiger sich bestellt und überdies - ohne dass es für die Anwendbarkeit des § 218 StPO darauf ankäme (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 218 Rdnr. 4 unter Hinweis auf BGHSt 36, 259) - mit Schriftsatz vom 25.5.2000 (Eingang bei Gericht am 26.5.) seine Vollmacht übersandt.

    Die Ladung von Rechtsanwältin L machte die Ladung von Rechtsanwalt S auch nicht entbehrlich: Haben sich für einen Angeklagten mehrere Verteidiger bestellt, so muss - abgesehen von dem hier nicht vorliegenden Fall, dass die mehreren Verteidiger gemeinsam einer Sozietät angehören - jeder von ihnen geladen werden, wenn die in § 218 Satz 1 StPO genannten Voraussetzungen vorliegen (vgl. BGH NStZ 1995, 298; BGHSt 36, 259, 261m.w.N.).

    Vielmehr setzt ein solcher Verzicht eine eindeutige Erklärung der Angeklagten und die Kenntnis voraus, dass ihr Verteidiger nicht geladen wurde und dass sie deshalb die Aussetzung beantragen könnte (vgl. dazu BGHSt 36, 259, 261; Senatsentscheidung MDR 1973, 70; VRS 57, 132; Löwe/Rosenberg (Gollwitzer) a.a.O. Rdnr. 19).

    Der Verfahrensfehler führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Hauptverhandlung in Anwesenheit des Verteidigers zu einem für die Angeklagte günstigeren Ergebnis geführt hätte (vgl. BGHSt 36, 259, 262).

  • BGH, 05.06.1996 - 2 StR 70/96
    Auszug aus OLG Köln, 19.12.2000 - Ss 468/00
    Dazu ist erforderlich, dass die die Rüge begründenden Tatsachen so genau angegeben werden, dass das Revisionsgericht alleine auf ihrer Grundlage prüfen kann, ob der geltend gemachte Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen werden (BGH NStZ-RR 1997, 71, 72; 1996, 245, 246; BGH NStZ 1986, 519 (520).

    Zwar kann es im Rahmen des ordnungsgemäßen Vortrages einer Verfahrensrüge erforderlich sein, dass der Angeklagte ihm nachteilige Tatsachen nicht übergeht, sondern auch solche Fakten vorträgt, die seiner Rüge den Boden entziehen können (vgl. dazu BGHSt 37, 245, 248f = NJW 1991, 1764 = NStZ 1991, 196; BGH NStZ 1986, 519; BGH NStZ-RR 1997, 71, 72).

    Ebenso hat der BGH für die Rüge eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit, weil ein Zeuge nicht persönlich vernommen worden sei, weiteren Vortrag dazu verlangt, dass die Vernehmung des Zeugen nicht gem. § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO durch Verlesung der Niederschrift über seine frühere richterliche Vernehmung ersetzt werden konnte (vgl. BGH NStZ-RR 1997, 71, 72).

  • BGH, 11.06.1986 - 3 StR 10/86

    Verstoß gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz - Ablichtung einer Urkunde als

    Auszug aus OLG Köln, 19.12.2000 - Ss 468/00
    Dazu ist erforderlich, dass die die Rüge begründenden Tatsachen so genau angegeben werden, dass das Revisionsgericht alleine auf ihrer Grundlage prüfen kann, ob der geltend gemachte Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen werden (BGH NStZ-RR 1997, 71, 72; 1996, 245, 246; BGH NStZ 1986, 519 (520).

    Zwar kann es im Rahmen des ordnungsgemäßen Vortrages einer Verfahrensrüge erforderlich sein, dass der Angeklagte ihm nachteilige Tatsachen nicht übergeht, sondern auch solche Fakten vorträgt, die seiner Rüge den Boden entziehen können (vgl. dazu BGHSt 37, 245, 248f = NJW 1991, 1764 = NStZ 1991, 196; BGH NStZ 1986, 519; BGH NStZ-RR 1997, 71, 72).

  • BGH, 08.04.1998 - 3 StR 643/97

    Äußerung eines Angeklagten nach seiner Unterrichtung über den Inhalt einer in

    Auszug aus OLG Köln, 19.12.2000 - Ss 468/00
    Soweit der BGH eine Rüge (wegen des Verstoßes gegen § 338 Nr. 5 StPO - (zeitweise) Abwesenheit Angeklagten in der Hauptverhandlung) als nicht zulässig erhoben angesehen hat, weil der Angeklagte den Sachverhalt nicht vollständig vorgetragen hatte, der für eine Heilung des Mangels sprach, betrifft dies den - hier nicht vorliegenden - Fall, dass nach dem eigenen Vortrag des Angeklagten eine Heilung in Betracht kam oder sogar nahe lag (BGHR StPO, § 344 Abs. 2 Satz 2, Abwesenheit 2; BGH NStZ 1998, 425, 426).
  • OLG Köln, 19.12.1978 - 1 Ss 977/78

    Rechtsbeschwerde; Zulassung; Sicherung einheitlicher Rechtsprechung;

    Auszug aus OLG Köln, 19.12.2000 - Ss 468/00
    Vielmehr setzt ein solcher Verzicht eine eindeutige Erklärung der Angeklagten und die Kenntnis voraus, dass ihr Verteidiger nicht geladen wurde und dass sie deshalb die Aussetzung beantragen könnte (vgl. dazu BGHSt 36, 259, 261; Senatsentscheidung MDR 1973, 70; VRS 57, 132; Löwe/Rosenberg (Gollwitzer) a.a.O. Rdnr. 19).
  • BGH, 28.11.1990 - 3 StR 170/90

    Verfahrensrüge bei Beschlagnahme von Geschäftsunterlagen eines

    Auszug aus OLG Köln, 19.12.2000 - Ss 468/00
    Zwar kann es im Rahmen des ordnungsgemäßen Vortrages einer Verfahrensrüge erforderlich sein, dass der Angeklagte ihm nachteilige Tatsachen nicht übergeht, sondern auch solche Fakten vorträgt, die seiner Rüge den Boden entziehen können (vgl. dazu BGHSt 37, 245, 248f = NJW 1991, 1764 = NStZ 1991, 196; BGH NStZ 1986, 519; BGH NStZ-RR 1997, 71, 72).
  • KG, 30.01.2009 - 2 Ws 532/08

    Öffentliche Zustellung einer Ladung: Aushang bei richtigem Gericht trotz falscher

    Denn der Vortrag sogenannter Negativtatsachen ist auch unter dem Gesichtspunkt der Beruhensprüfung jedenfalls in den Fällen nicht notwendig, in denen die nicht geschilderte Tatsache das Beruhen des Urteils auf dem Mangel nicht entfallen ließe, beziehungsweise in denen die anzuwendenden Normen (§§ 323 Abs. 1, 216 Abs. 1, 145a Abs. 2 Satz 1 StPO) einen eindeutigen Normbefehl enthalten (vgl. OLG Köln NStZ-RR 2001, 140, 141).
  • KG, 30.01.2009 - 1 Ss 275/08

    Wirksamkeit einer öffentlichen Zustellung durch Aushang einer die falsche

    Denn der Vortrag sogenannter Negativtatsachen ist auch unter dem Gesichtspunkt der Beruhensprüfung jedenfalls in den Fällen nicht notwendig, in denen die nicht geschilderte Tatsache das Beruhen des Urteils auf dem Mangel nicht entfallen ließe, beziehungsweise in denen die anzuwendenden Normen ( §§ 323 Abs. 1, 216 Abs. 1, 145a Abs. 2 Satz 1 StPO ) einen eindeutigen Normbefehl enthalten (vgl. OLG Köln NStZ-RR 2001, 140, 141) [OLG Köln 19.12.2000 - Ss 468/00] .
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Rechtsprechung
   OLG Köln, 19.11.2000 - Ss 468/00   

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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2002, 15
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