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   OLG Köln, 05.11.1991 - Ss 495/91 - 257   

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OLG Köln, 05.11.1991 - Ss 495/91 - 257 (https://dejure.org/1991,3128)
OLG Köln, Entscheidung vom 05.11.1991 - Ss 495/91 - 257 (https://dejure.org/1991,3128)
OLG Köln, Entscheidung vom 05. November 1991 - Ss 495/91 - 257 (https://dejure.org/1991,3128)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 18.05.1972 - 4 StR 86/72

    Voraussetzungen für die Verhängung eines Fahrverbots nach § 37 des

    Auszug aus OLG Köln, 05.11.1991 - Ss 495/91
    Das Fahrverbot darf nur angeordnet werden, wenn feststeht, daß der mit der Hauptstrafe verfolgte Zweck ohne die Nebenstrafe nicht erreicht werden kann (vgl. BGH NJW 1972, 1332; OLG Bremen DAR 1988, 389).
  • BayObLG, 14.12.1979 - 2 St 395/79
    Auszug aus OLG Köln, 05.11.1991 - Ss 495/91
    Somit ist auch die im Urteil hervorge-hobene Begründung, wonach das Fahrverbot als (im Verhältnis zur an sich gebotenen Fahrerlaubnisentziehung) mildere Sanktion ohne weiteres gerechtfertigt sei, nicht tragfähig, zumal keine allgemeine Regel besteht, daß in allen (anderen) Fällen des § 69 Abs. 2 StGB bei Absehen von einer Entziehung der Fahrerlaubnis immer ein Fahrverbot zu verhängen wäre (vgl. OLG Koblenz VRS 71, 278; BayObLG VRS 58, 362; Jagusch/Hentschel a.a.O. § 44 StGB Rn. 3; Himmelreich/Bücken, Verkehrsunfallflucht Rn. 271 f.).
  • OLG Koblenz, 12.06.1986 - 1 Ss 223/86

    Entziehung; Fahrerlaubnis; Überholen; Überholvorgang; Fahrlässig; Vorsatz

    Auszug aus OLG Köln, 05.11.1991 - Ss 495/91
    Somit ist auch die im Urteil hervorge-hobene Begründung, wonach das Fahrverbot als (im Verhältnis zur an sich gebotenen Fahrerlaubnisentziehung) mildere Sanktion ohne weiteres gerechtfertigt sei, nicht tragfähig, zumal keine allgemeine Regel besteht, daß in allen (anderen) Fällen des § 69 Abs. 2 StGB bei Absehen von einer Entziehung der Fahrerlaubnis immer ein Fahrverbot zu verhängen wäre (vgl. OLG Koblenz VRS 71, 278; BayObLG VRS 58, 362; Jagusch/Hentschel a.a.O. § 44 StGB Rn. 3; Himmelreich/Bücken, Verkehrsunfallflucht Rn. 271 f.).
  • OLG Bremen, 21.03.1983 - Ss 5/83
    Auszug aus OLG Köln, 05.11.1991 - Ss 495/91
    So muß der Grenzwert, der vor Jahren auf etwa 1.2OO,- DM festgelegt worden war (vgl. z.B. BayObLG VRS 59, 190; OLG Stuttgart VRS 62, 123), unter Berücksichtigung der inzwischen eingetretenen weiteren Steigerung der Kraftfahrzeugkosten zur Zeit auf jeden Fall oberhalb von 1.5OO,- DM angenommen werden (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.; OLG Bremen StV 1984, 335; LG Köln ZfS 1990,105; Jagusch/Hentschel a.a.O. § 69 StGB Rn. 17; Mühlhaus/Janiszewski, StVO, 12. Aufl., § 69 StGB Rdn. 13; Drees/Kuckuk-Werny a.a.O. § 69 StGB Rn. 17; Himmelreich/Bücken, Verkehrsunfallflucht Rn. 261, 269; jeweils m.w.N.).
  • OLG Stuttgart, 16.12.1981 - 1 Ss 892/81
    Auszug aus OLG Köln, 05.11.1991 - Ss 495/91
    So muß der Grenzwert, der vor Jahren auf etwa 1.2OO,- DM festgelegt worden war (vgl. z.B. BayObLG VRS 59, 190; OLG Stuttgart VRS 62, 123), unter Berücksichtigung der inzwischen eingetretenen weiteren Steigerung der Kraftfahrzeugkosten zur Zeit auf jeden Fall oberhalb von 1.5OO,- DM angenommen werden (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.; OLG Bremen StV 1984, 335; LG Köln ZfS 1990,105; Jagusch/Hentschel a.a.O. § 69 StGB Rn. 17; Mühlhaus/Janiszewski, StVO, 12. Aufl., § 69 StGB Rdn. 13; Drees/Kuckuk-Werny a.a.O. § 69 StGB Rn. 17; Himmelreich/Bücken, Verkehrsunfallflucht Rn. 261, 269; jeweils m.w.N.).
  • BGH, 11.11.1970 - 4 StR 66/70

    Sinngemäße Geltung des Verschlechterungsverbotes auch im Bußgeldverfahren -

    Auszug aus OLG Köln, 05.11.1991 - Ss 495/91
    Jene Ausführungen lassen besorgen, daß die Strafkammer davon ausgegangen ist, das Fahrverbot müsse ohne weiteres als "Ersatzsanktion" für die an sich verwirkte Fahrerlaubnisentziehung, die im vorliegenden Fall wegen des Verschlechterungsverbots (§ 331 Abs. 1 StPO) außer Betracht zu bleiben hatte, verhängt werden (vgl. dazu: BGHSt 24, 11).
  • BayObLG, 30.04.1980 - RReg. 1 St 161/80

    Unfall; Fremdschaden

    Auszug aus OLG Köln, 05.11.1991 - Ss 495/91
    So muß der Grenzwert, der vor Jahren auf etwa 1.2OO,- DM festgelegt worden war (vgl. z.B. BayObLG VRS 59, 190; OLG Stuttgart VRS 62, 123), unter Berücksichtigung der inzwischen eingetretenen weiteren Steigerung der Kraftfahrzeugkosten zur Zeit auf jeden Fall oberhalb von 1.5OO,- DM angenommen werden (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.; OLG Bremen StV 1984, 335; LG Köln ZfS 1990,105; Jagusch/Hentschel a.a.O. § 69 StGB Rn. 17; Mühlhaus/Janiszewski, StVO, 12. Aufl., § 69 StGB Rdn. 13; Drees/Kuckuk-Werny a.a.O. § 69 StGB Rn. 17; Himmelreich/Bücken, Verkehrsunfallflucht Rn. 261, 269; jeweils m.w.N.).
  • LG Nürnberg-Fürth, 20.10.1989 - 3 Qs 244/89
    Auszug aus OLG Köln, 05.11.1991 - Ss 495/91
    Die vom Berufungsgericht festgestellte Schadenshöhe von rund 1.225,- DM liegt daher nach Auffassung des Senats jedenfalls unterhalb der Grenze dessen, was als "bedeutender Schaden" angesehen werden muß, ohne daß es einer Entscheidung darüber, bei welcher genauen Höhe oberhalb von 1.5OO,- DM die Grenze derzeit anzusetzen ist, bedurft hätte (für die Anhebung des Grenzwerts auf 2.OOO,- DM: vgl. LG Baden-Baden NZV 1989, 405 mit zustimmender Anmerkung von Janiszewski NZV 1989, 564; LG Nürnberg-Fürth MDR 1990, 173; LG Bonn DAR 1991, 34).
  • OLG Düsseldorf, 23.08.1989 - 2 Ss 262/89
    Auszug aus OLG Köln, 05.11.1991 - Ss 495/91
    Für die Bewertung des Schadens als "bedeutend" muß dabei auf die allgemeine Entwicklung der Einkommen und des Geldwertes abgestellt werden (vgl. OLG Düsseldorf VRS 78, 274 = NZV 199O, 197 = JMBl NW 1989, 249).
  • LG Baden-Baden, 27.06.1989 - 4 Qs 138/89
    Auszug aus OLG Köln, 05.11.1991 - Ss 495/91
    Die vom Berufungsgericht festgestellte Schadenshöhe von rund 1.225,- DM liegt daher nach Auffassung des Senats jedenfalls unterhalb der Grenze dessen, was als "bedeutender Schaden" angesehen werden muß, ohne daß es einer Entscheidung darüber, bei welcher genauen Höhe oberhalb von 1.5OO,- DM die Grenze derzeit anzusetzen ist, bedurft hätte (für die Anhebung des Grenzwerts auf 2.OOO,- DM: vgl. LG Baden-Baden NZV 1989, 405 mit zustimmender Anmerkung von Janiszewski NZV 1989, 564; LG Nürnberg-Fürth MDR 1990, 173; LG Bonn DAR 1991, 34).
  • OLG Köln, 02.06.1989 - Ss 227/89

    Fahruntüchtigkeit aufgrund des Zusammenwirkens von Alkoholeinfluss und Ermüdung;

  • OLG Köln, 04.09.2001 - Ss 356/01

    Anforderungen an den subjektiven Tatbestand des § 142 Abs. 1 Strafgesetzbuch

    Im Falle einer Geldstrafe als Hauptstrafe ist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit daher zu prüfen, ob nicht im Einzelfall eine Erhöhung der Geldstrafe ausreichend ist, um den Kraftfahrer zu warnen (Senatsentscheidung vom 03.12.1991 - Ss 555/91 m. N. - = zfs 92, 67 = DAR 92, 152 = NZV 92, 159 = VRS 82, 335).
  • LG Offenburg, 19.06.2017 - 3 Qs 31/17

    Entziehung der Fahrerlaubnis, bedeutender Schaden, Grenzwert

    Auch das Oberlandesgericht Köln etwa erhöhte die Wertgrenze für seinen Bezirk zwischen den Jahren 1991 und 2002 von 1.225 DM auf 2.000 DM (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 05. November 1991 - Ss 495/91 - 257 -. juris: 1.225 DM; OLG Köln, Beschluss vom 12. März 2002- Ss 54/02-. juris: 2.000 Dm).
  • OLG Köln, 11.01.1994 - Ss 575/93

    Wartepflicht; Kriterien; Einzelfall; Fremdschaden; Verkehrsdichte; Tageszeit;

    Sollte das Amtsgericht, das nicht mitgeteilt hat, welchen der Tatbestände des § 142 StGB es als verwirklicht angesehen hat, auf § 142 Abs. 2 StGB abgestellt haben, hätte es zudem außer acht gelassen, daß bei nächtlicher Unfallverursachung mit Sachschaden in der Regel die Meldung beim Geschädigten oder der Polizei in den Morgenstunden des nächsten Tages noch als unverzüglich gelten kann, wenn die Haftungslage eindeutig ist (SenE DAR 1992, 152 m.N.).
  • OLG Köln, 09.12.1994 - Ss 530/94

    Rechtmäßigkeit der Verhängung eines Fahrverbots bei Verwirklung des Tatbestands

    Erfolgt eine solche Maßregel der Besserung und Sicherung nicht, weil kein "bedeutender Schaden" im Sinne von § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB entstanden ist - der Grenzwert liegt oberhalb von 1.500,-- DM (vgl. Senat VRS 82, 335 = DAR 1992, 152), während hier lediglich ein Fremdschaden von rund 1.150,-- DM eingetreten ist -, darf nicht "automatisch" ein Fahrverbot verhängt werden (vgl. Senat a.a.0.), vielmehr kommt auch in einem solchen Fall die Anordnung der Nebenstrafe nur unter den oben beschriebenen Voraussetzungen in Betracht.
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