Rechtsprechung
   OLG Köln, 12.12.2003 - Ss 527/03 B   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,11151
OLG Köln, 12.12.2003 - Ss 527/03 B (https://dejure.org/2003,11151)
OLG Köln, Entscheidung vom 12.12.2003 - Ss 527/03 B (https://dejure.org/2003,11151)
OLG Köln, Entscheidung vom 12. Dezember 2003 - Ss 527/03 B (https://dejure.org/2003,11151)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2003,11151) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an die Feststellung eines qualifizierten Rotlichtverstoßes

  • rechtsportal.de

    Anforderungen an die Feststellung eines qualifizierten Rotlichtverstoßes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Köln, 02.01.2001 - Ss 537/00

    Beweisführung beim Qualifizierten Rotlichtverstoß

    Auszug aus OLG Köln, 12.12.2003 - Ss 527/03
    Wegen der erheblichen Auswirkungen im Rechtsfolgenausspruch muss insbesondere auch die Feststellung, dass das Rotlicht - im maßgebenden Zeitpunkt des Überfahrens der Haltelinie (Senatsentscheidung vom 02.01.2001 - Ss 537/00 B = VRS 100, 140) - länger als eine Sekunde andauerte, vom Tatrichter nachvollziehbar aus dem Beweisergebnis hergeleitet werden (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. nur Senatsentscheidung VRS 100, 140).

    Allerdings kann die Schätzung eines Polizeibeamten durch Mitzählen ("21, 22, ...") für die Annahme eines qualifizierten Rotlichtverstoßes genügen, wenn sie im Rahmen einer - wie hier - gezielten Ampelbeobachtung erfolgt ist (Senatsentscheidung VRS 100, 140 mit Nachweisen; vgl. OLG Brandenburg DAR 1999, 512; OLG Düsseldorf VRS 93, 462; NZV 2000, 134 = VRS 98, 225; OLG Hamm NStZ-RR 1996, 216).

    Wenngleich aufgrund der bisher getroffenen Feststellungen davon auszugehen ist, dass der Betroffene jedenfalls gegen § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7 StVO verstoßen hat, muss das Urteil insgesamt aufgehoben werden, da die Frage, ob es sich um einen qualifizierten oder nur um einen einfachen Rotlichtverstoß handelt, den Schuldumfang betrifft und die hierzu zu treffenden Feststellungen untrennbar mit den Schuldfeststellungen verknüpft sind (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. nur Senatsentscheidung VRS 100, 140 mit Nachweisen).

  • OLG Köln, 20.12.1991 - Ss 593/91

    Angeklagter; Belastungszeuge; Hauptverhandlung; Identifizieren; Beweiswürdigung;

    Auszug aus OLG Köln, 12.12.2003 - Ss 527/03
    Der Tatrichter muss für das Rechtsbeschwerdegericht nachprüfbar darlegen, dass seine Überzeugung auf tragfähigen tatrichterlichen Erwägungen beruht (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. nur Senatsentscheidungen VRS 80, 34; 82, 358).

    Schlussfolgerungen dürfen sich nicht so sehr von einer festen Tatsachengrundlage entfernen, dass sie letztlich nicht mehr als einen schweren Verdacht begründen (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. nur Senatsentscheidung VRS 82, 358).

  • OLG Hamm, 25.03.1996 - 2 Ss OWi 248/96
    Auszug aus OLG Köln, 12.12.2003 - Ss 527/03
    Allerdings kann die Schätzung eines Polizeibeamten durch Mitzählen ("21, 22, ...") für die Annahme eines qualifizierten Rotlichtverstoßes genügen, wenn sie im Rahmen einer - wie hier - gezielten Ampelbeobachtung erfolgt ist (Senatsentscheidung VRS 100, 140 mit Nachweisen; vgl. OLG Brandenburg DAR 1999, 512; OLG Düsseldorf VRS 93, 462; NZV 2000, 134 = VRS 98, 225; OLG Hamm NStZ-RR 1996, 216).
  • OLG Düsseldorf, 04.10.1999 - 2b Ss OWi 129/99

    Feststellung eines qualifizierten Rotlichtverstoßes

    Auszug aus OLG Köln, 12.12.2003 - Ss 527/03
    Allerdings kann die Schätzung eines Polizeibeamten durch Mitzählen ("21, 22, ...") für die Annahme eines qualifizierten Rotlichtverstoßes genügen, wenn sie im Rahmen einer - wie hier - gezielten Ampelbeobachtung erfolgt ist (Senatsentscheidung VRS 100, 140 mit Nachweisen; vgl. OLG Brandenburg DAR 1999, 512; OLG Düsseldorf VRS 93, 462; NZV 2000, 134 = VRS 98, 225; OLG Hamm NStZ-RR 1996, 216).
  • OLG Köln, 28.08.1990 - Ss 381/90
    Auszug aus OLG Köln, 12.12.2003 - Ss 527/03
    Der Tatrichter muss für das Rechtsbeschwerdegericht nachprüfbar darlegen, dass seine Überzeugung auf tragfähigen tatrichterlichen Erwägungen beruht (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. nur Senatsentscheidungen VRS 80, 34; 82, 358).
  • OLG Hamm, 10.02.2000 - 5 Ss OWi 1342/99

    Qualifizierter Rotlichtverstoß, Feststellung der Rotlichtzeit durch

    Auszug aus OLG Köln, 12.12.2003 - Ss 527/03
    Abgesehen davon, dass nach dem Wortlaut der Aussage des Zeugen H., er zähle in Fällen dieser Art "die Sekunden", schon unklar ist, ob der Zeuge sich der Zählweise "21, 22, ..." bedient hat, ergibt sich aus ihr jedenfalls nicht, dass er in einem solchen Umfange länger als "21" gezählt hat, dass das Amtsgericht eine Rotlichtphase von "schon länger als eine Sekunde" zuverlässig feststellen durfte (nach der Rechtsprechung des Senats muss der Polizeibeamte in Fällen der vorliegenden Art beim (auch stillen) Zählen zumindest die Zahl "22" bereits vollständig genannt haben, vgl. Senatsentscheidung vom 08.05.1998 - Ss 155/98 B; weitergehend OLG Hamm, NZV 2001, 177, wonach beim qualifizierten Rotlichtverstoß bis zu zwei Sekunden das bloße Mitzählen "21, 22" nicht ausreichen soll).
  • OLG Düsseldorf, 18.03.1997 - 5 Ss OWi 30/97
    Auszug aus OLG Köln, 12.12.2003 - Ss 527/03
    Allerdings kann die Schätzung eines Polizeibeamten durch Mitzählen ("21, 22, ...") für die Annahme eines qualifizierten Rotlichtverstoßes genügen, wenn sie im Rahmen einer - wie hier - gezielten Ampelbeobachtung erfolgt ist (Senatsentscheidung VRS 100, 140 mit Nachweisen; vgl. OLG Brandenburg DAR 1999, 512; OLG Düsseldorf VRS 93, 462; NZV 2000, 134 = VRS 98, 225; OLG Hamm NStZ-RR 1996, 216).
  • OLG Düsseldorf, 21.07.1999 - 2a Ss OWi 197/99

    Bezeichnung des Tatorts im Bußgeldbescheid, Verhängung eines Fahrverbots wegen

    Auszug aus OLG Köln, 12.12.2003 - Ss 527/03
    Allerdings kann die Schätzung eines Polizeibeamten durch Mitzählen ("21, 22, ...") für die Annahme eines qualifizierten Rotlichtverstoßes genügen, wenn sie im Rahmen einer - wie hier - gezielten Ampelbeobachtung erfolgt ist (Senatsentscheidung VRS 100, 140 mit Nachweisen; vgl. OLG Brandenburg DAR 1999, 512; OLG Düsseldorf VRS 93, 462; NZV 2000, 134 = VRS 98, 225; OLG Hamm NStZ-RR 1996, 216).
  • OLG Düsseldorf, 13.07.2020 - 4 RBs 46/20

    Rotlichtverstoß, Feststellungen, Anforderungen, Beweiswürdigung

    Jedoch müssen derartige Schätzungen wegen der ihnen innewohnenden möglichen Fehlerquellen durch das Hinzutreten weiterer, im tatrichterlichen Bußgeldurteil anzugebender Umstände erhärtet (für den Fall der zufälligen Überwachung einer Lichtzeichenanlage: vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 7. Februar 2008 - 2 Ss OWi 423/07 -, ; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 1. Juni 2011 - 3 - 26/11 (RB) -, ; OLG Köln, Beschluss vom 7. September 2004 - 8 Ss-OWi 12/04 -, ; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 4. November 2002 - 2b Ss (OWi) 216/02 - (OWi) 68/02 I -, ; für den Fall der gezielten Überwachungeiner Lichtzeichenanlage: vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 12. März 2009 - 3 Ss OWi 55/09 -, ; OLG Köln, Beschluss vom 12. Dezember 2003 - Ss 527/03 B -, ; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Oktober 1999 - 2b Ss (OWi) 129/99 - (OWi) 65/99 I -, ; VRS 93, 462) und hinsichtlich ihrer Grundlagen sowie ihres Beweiswerts vom Tatrichter einer kritischen Würdigung unterzogen werden (vgl. OLG Köln,Beschluss vom 20. März 2012 - III-1 RBs 65/12 -, ; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 5. November 2015 - Ss (Bs) 76/2015 (44/15OWi) -, ).

    Solche Umstände, durch die die Richtigkeit einer Schätzung erhärtet wird, können sich - je nach den Umständen des Einzelfalls - etwa aus der angewandten Zählmethode (gedankliches Aussprechen der Zahlen "einundzwanzig, zweiundzwanzig": vgl. etwa OLG Köln, Beschluss vom 12. Dezember 2003 - Ss 527/03 B -, ; OLG Hamm, Beschluss vom 12. März 2009 - 3 Ss OWi 55/09 -, ; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Oktober 1999 - 2b Ss (OWi) 129/99 - (OWi) 65/99 I -, ; König, a. a. O., § 37 StVO Rn. 45 m.w.N.) oder einem während der Rotlichtdauer abgelaufenen, zeitlich eingrenzbaren Vorgang, an dem sich der Zeuge bei seiner Schätzung orientiert hat, ergeben (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 7. September 2004 - 8 Ss-OWi 12/04 -, ; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14. August 1998 - 2 Ss (OWi) 215/98 - (OWi) 66/98 II -, ).

  • OLG Hamm, 12.03.2009 - 3 Ss OWi 55/09

    Feststellung eines Rotlichtverstoßes bei gezielter Ampelüberwachung durch

    Deswegen muss das tatrichterliche Urteil Feststellungen dazu enthalten, nach welcher Methode die Zeit geschätzt wurde und Angaben zum Ablauf des Rotlichtverstoßes, zur Entfernung des Fahrzeugs zur Lichtzeichenanlage und zu einer ggf. vorhandenen Haltelinie treffen (OLG Hamm Beschl. v. 24.09.2007 - 3 SsOWi 620/07 - juris; OLG Hamm NZV 2002, 577; OLG Düsseldorf VRS 93, 462, 463 f.; OLG Hamburg NZV 2005, 209, 210; OLG Köln VRS 106, 214, 215; vgl. auch OLG Jena Beschl. v. 29.10.2003 - 1 Ss 138/03 - juris).

    Das Urteil teilt zwar nicht ausdrücklich mit, dass der Zeuge bis "zweiundzwanzig" zu Ende gezählt hat (vgl. dazu OLG Köln VRS 106, 214, 215 f.).

  • OLG Köln, 07.09.2004 - 8 Ss OWi 12/04

    Zur Schätzung durch Polizeibeamten bei einem qualifizierten Rotlichtverstoß

    Der Tatrichter muss für das Rechtsbeschwerdegericht nachprüfbar darlegen, dass seine Überzeugung auf tragfähigen tatrichterlichen Erwägungen beruht (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. nur Senat VRS 106, 214 m.N.).

    Infolgedessen bedarf es in einem solchen Fall einer Darlegung tatsächlicher Anhaltspunkte, die eine Überprüfung der Schätzung auf ihre Zulässigkeit zulassen - z. B. der Zählweise beim Mitzählen (vgl. dazu Senat VRS 106, 214), der Geschwindigkeit des Betroffenen und seine Entfernung von der Ampelanlage bei Lichtwechsel auf Rot oder zumindest der Beschreibung eines während der Rotlichtdauer abgelaufenen, zeitlich eingrenzbaren Vorgangs, an dem sich der Zeuge bei seiner Schätzung orientiert hat (Senat VRS 100, 140 mit Nachweisen).

    Wenngleich aufgrund der bisher getroffenen Feststellungen davon ausgegangen werden könnte, dass der Betroffene jedenfalls gegen § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7 StVO verstoßen hat, muss das Urteil insgesamt aufgehoben werden, da die Frage, ob es sich um einen qualifizierten oder nur um einen einfachen Rotlichtverstoß handelt, den Schuldumfang betrifft und die hierzu zu treffenden Feststellungen untrennbar mit den Schuldfeststellungen verknüpft sind (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. nur Senat VRS 106, 214).

  • OLG Saarbrücken, 05.11.2015 - Ss (BS) 76/15

    Rotlichtverstoß - Heranziehung einer Sekundenschätzung eines Polizisten

    Jedoch müssen derartige Schätzungen wegen der ihnen innewohnenden möglichen Fehlerquellen durch das Hinzutreten weiterer, im tatrichterlichen Bußgeldurteil anzugebender Umstände erhärtet (für den Fall einer zufälligen Überwachung einer Lichtzeichenanlage: vgl. OLG Hamm NZV 2008, 309 f. - Rn. 8 nach juris; OLG Hamburg, Beschl. v. 01.06.2011 - 3-26/11 (RB), Rn. 7 nach juris; OLG Köln NJW 2004, 3439 f. - Rn. 11 nach juris; für den Fall einer gezielten Überwachung einer Lichtzeichenanlage: vgl. OLG Hamm NZV 2001, 177 f. - Rn. 6 nach juris; NZV 2010, 44 f. - Rn. 7 nach juris; OLG Köln VRS 106, 214 ff. - Rn. 11 nach juris; für beide Fälle: vgl. OLG Düsseldorf DAR 2003, 234 - Rn. 7 f. nach juris) und hinsichtlich ihrer Grundlagen sowie ihres Beweiswerts vom Tatrichter einer kritischen Würdigung unterzogen werden (vgl. OLG Köln ZfSch 2012, 292 ff. - Rn. 22 nach juris).

    Solche Umstände, durch die die Richtigkeit einer Schätzung erhärtet wird, können sich - je nach den Umständen des Einzelfalls - etwa aus der angewandten Zählmethode (gedankliches Aussprechen der Zahlen "einundzwanzig, zweiundzwanzig": vgl. etwa OLG Köln VRS 106, 214 ff. - Rn. 12 nach juris; OLG Hamm NZV 2010, 44 f. - Rn. 7 ff. nach juris ; König, a. a. O., § 37 StVO Rn. 45 m. w. N.) oder einem während der Rotlichtdauer abgelaufenen, zeitlich eingrenzbaren Vorgang, an dem sich der Zeuge bei seiner Schätzung orientiert hat, ergeben (vgl. OLG Köln NJW 2004, 3439 f. - Rn. 11 nach juris).

  • OLG Rostock, 01.04.2005 - 2 Ss OWi 389/04

    Fahrlässige Mißachtung des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage oder fahrlässige

    Auch im übrigen werden die Anforderungen, die die Rechtsprechung an die Überzeugungsbildung bei einem qualifizierten "Rotlichtverstoß" aufgrund Schätzung durch Polizeibeamte aufgestellt hat (vgl. aus der jüngeren Rspr. nur: BayObLG NStZ-RR 2002, 345 f.; OLG Düsseldorf DAR 2003, 85 f.; DAR 2003, 234; OLG Hamm NZV 1998, 169; KG NZV 2002, 50; NZV 2001, 441; OLG Köln VRS 106, 214 ff.) nicht erfüllt.
  • OLG Brandenburg, 08.06.2005 - 1 Ss OWi 92 B/05

    Die Schätzung eines Polizeibeamten ist in der Regel zum Beweis eines sog.

    Bei Annahme eines sogenannten qualifizierten Rotlichtverstoßes muss der Tatrichter für das Rechtsbeschwerdegericht nachprüfbar darlegen, dass seine Überzeugung auf tragfähigen tatrichterlichen Erwägungen beruht (ständige Rechtsprechung der Bußgeldsenate des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, vgl. Beschluss des 2. Senats vom 29. Dezember 1999 - 2 Ss (OWi) 187 B/99 - vgl. im übrigen OLG Köln NJW 2004, 3439; VRS 106, 214).
  • OLG Köln, 06.11.2006 - 83 Ss OWi 81/06
    Dass die Beamten die Dauer der Rotphase gemessen (vgl. OLG Düsseldorf DAR 2000, 579 = VRS 99, 294) oder durch Mitzählen ("21, 22, 23" - vgl. hierzu OLG Brandenburg DAR 1999, 512; OLG Düsseldorf VRS 93, 462; NZV 2000, 134 = VRS 98, 225; Sen v. 8.05.1998 -Ss 155/98 B - SenE v. 12.12.2003 - Ss 527/03 B - = VRS 106, 214 [215] = zfs 2004, 432;.
  • OLG Hamburg, 01.06.2011 - 3-26/11

    Zu den Anforderungen an den Nachweis eines qualifizierten Rotlichtverstoßes und

    Insoweit ist z.B. mitzuteilen, nach welcher Methode die Zeit von den Zeugen geschätzt wurde, in welcher Entfernung sich das betroffene Fahrzeug zur Lichtzeichenanlage bzw. der Haltelinie zu Beginn der Rotlichtphase befand und mit welcher Geschwindigkeit das Fahrzeug fuhr (OLG Düsseldorf VRS 93, 462, 463f; OLG Köln VRS 106, 214, 215; OLG Hamm NZV 2002, 577).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht