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   OLG Köln, 13.01.2004 - Ss 547/03 - 285   

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https://dejure.org/2004,11067
OLG Köln, 13.01.2004 - Ss 547/03 - 285 (https://dejure.org/2004,11067)
OLG Köln, Entscheidung vom 13.01.2004 - Ss 547/03 - 285 (https://dejure.org/2004,11067)
OLG Köln, Entscheidung vom 13. Januar 2004 - Ss 547/03 - 285 (https://dejure.org/2004,11067)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 329 Abs. 1
    Verwerfung der Berufung wegen Ausbleibens des Angeklagten

  • rechtsportal.de

    StPO § 329 Abs. 1
    Verwerfung der Berufung wegen Ausbleibens des Angeklagten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Köln, 03.12.1999 - Ss 566/99

    Erneute Belehrung des Gerichts über die Folgen des Nichterscheinens in der

    Auszug aus OLG Köln, 13.01.2004 - Ss 547/03
    Bei angekündigter Verspätung ist sogar eine deutlich über 15 Minuten hinausgehende Wartezeit geboten, deren genaue Länge sich nach den Umständen des einzelnen Falles bestimmt (vgl. nur: KG a.a.O.; Senatsentscheidungen a.a.O. und vom 03.12.1999 - Ss 566/99 B = NStZ-RR 2000, 179; Meyer-Goßner a.a.O.).Dies alles gebietet schon der Grundsatz eines fairen Verfahrens.
  • OLG Köln, 02.09.1997 - Ss 485/97
    Auszug aus OLG Köln, 13.01.2004 - Ss 547/03
    So ist schon im Falle nicht angekündigten Ausbleibens des Angeklagten und/oder seines Verteidigers ein Zeitraum von etwa 15 Minuten zuzuwarten, bevor mit der Hauptverhandlung begonnen werden kann (vgl. nur OLG Düsseldorf NStZ-RR 2001, 303; KG NZV 2001, 356; Senatsentscheidung vom 02.09.1997 - Ss 485/97 B = VRS 94, 278 = NZV 1997, 494; vom 30.03.2001 - Ss 100/01 B; Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 329 Rn. 13 m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 22.01.2001 - 2b Ss 370/00

    Anforderungen an die Wartezeit vor Verwerfung des Einspruchs gegen einen

    Auszug aus OLG Köln, 13.01.2004 - Ss 547/03
    So ist schon im Falle nicht angekündigten Ausbleibens des Angeklagten und/oder seines Verteidigers ein Zeitraum von etwa 15 Minuten zuzuwarten, bevor mit der Hauptverhandlung begonnen werden kann (vgl. nur OLG Düsseldorf NStZ-RR 2001, 303; KG NZV 2001, 356; Senatsentscheidung vom 02.09.1997 - Ss 485/97 B = VRS 94, 278 = NZV 1997, 494; vom 30.03.2001 - Ss 100/01 B; Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 329 Rn. 13 m.w.N.).
  • KG, 29.11.2000 - 3 Ws (B) 513/00

    Wartepflicht vor Verwerfung des Einspruchs

    Auszug aus OLG Köln, 13.01.2004 - Ss 547/03
    So ist schon im Falle nicht angekündigten Ausbleibens des Angeklagten und/oder seines Verteidigers ein Zeitraum von etwa 15 Minuten zuzuwarten, bevor mit der Hauptverhandlung begonnen werden kann (vgl. nur OLG Düsseldorf NStZ-RR 2001, 303; KG NZV 2001, 356; Senatsentscheidung vom 02.09.1997 - Ss 485/97 B = VRS 94, 278 = NZV 1997, 494; vom 30.03.2001 - Ss 100/01 B; Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 329 Rn. 13 m.w.N.).
  • OLG Köln, 05.02.2013 - 1 RVs 12/13

    Voraussetzungen für die Berufungsverwerfung bei Ausbleiben des Angeklagten.

    Es besteht vielmehr für das Gericht innerhalb verständiger Grenzen die Pflicht, eine angemessene Frist zuzuwarten (SenE v. 13.01.2004 - Ss 547/03 - = VRS 106, 297 = StraFo 2004, 143; Paul, in Karlsruher Kommentar, StPO, 6. Aufl., § 329 Rn. 4).

    Dies alles gebietet der Grundsatz eines fairen Verfahrens (Senat VRS 106, 297), ergibt sich aber auch bereits aus Sinn und Zweck der Regelung in § 329 Abs. 1 StPO.

  • OLG Zweibrücken, 18.01.2007 - 1 Ss 188/06

    Anforderungen an die Anfechtung eines Verwerfungsurteils mit der Verfahrensrüge;

    Denn unabhängig von einem Verschulden des Angeklagten an seinem verspäteten Eintreffen geht der Senat in Übereinstimmung mit der Generalstaatsanwaltschaft davon aus, dass in der konkreten Situation die aus den Grundsätzen des fairen Verfahrens abzuleitende Fürsorgepflicht des Gerichts ein über die allgemein übliche Wartezeit von 15 Minuten hinausgehendes Zuwarten geboten hat (OLG Köln VRS 106, 297; BayObLG Beschluss vom 3. Juli 2000 - 5 St RR 188/00 - ; KG NZV 2001, 356; LR-Gössel StPO 25. Aufl. § 329 Rn. 4).
  • OLG Köln, 07.03.2008 - 2 Ws 106/08

    Weitergehende Anforderungen an die Wartepflicht des Gerichts bei Nichterscheinen

    Das gilt insbesondere, wenn Anhaltspunkt dafür bestehen, dass der Angeklagte alsbald erscheint, etwa bei telefonischer Verständigung über eine etwa Verspätung, selbst wenn diese eine Stunde beträgt (Gössel in Löwe-Rosenberg a.a.O. Rdn. 4; OLG Hamm NStZ-RR 1997, 368; OLG Frankfurt NStZ-RR 1998, 211; OLG Köln 1. Strafsenat SenE vom 13.1.2004 StraFo 2004, 143).
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