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   OLG Köln, 19.04.1988 - Ss 6/88 - 31   

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https://dejure.org/1988,1836
OLG Köln, 19.04.1988 - Ss 6/88 - 31 (https://dejure.org/1988,1836)
OLG Köln, Entscheidung vom 19.04.1988 - Ss 6/88 - 31 (https://dejure.org/1988,1836)
OLG Köln, Entscheidung vom 19. April 1988 - Ss 6/88 - 31 (https://dejure.org/1988,1836)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Objektive Voraussetzungen des Straftatbestandes des unerlaubten Entfernens vom Unfallort gemäß § 142 Strafgesetzbuch (StGB) als Revisionsgrund; Voraussetzung des Sichentfernens vom Unfallort bei der Unfallflucht; Erfordernis der Anwesenheit des Täters am Unfallort; ...

  • kanzlei-heskamp.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 142 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Unfallflucht: Berechtigung des Halters eines verkehrswidrig geparkten Kfz, dieses nach Wahrnehmung eines dadurch mitverursachten Unfalls zu entfernen

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    StGB § 142

Papierfundstellen

  • NJW 1989, 1683
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BayObLG, 11.09.1986 - RReg. 1 St 138/86

    Sichverschaffen; Falschgeld; Versuch; Inverkehrbringen; Geldfälschung

    Auszug aus OLG Köln, 19.04.1988 - Ss 6/88
    noch das Unterlassen des Aufsuchens des Unfallorts wird von § 142 Abs. 1 StGB erfaßt (BayObLG, VRS 72, 72 [hier: III (320) 217 a-b] ..).

    Die entscheidende Frage ist also, ob der Täter zur Unfallzeit am Unfallort anwesend sein muß (dafür: BayObLG; VRS 72, 72 .. ) oder ob es ausreicht, daß er erst nach dem Unfall an der Unfallstelle eintrifft, sich alsdann aber wieder entfernt (in diesem Sinn ..: BGH, VRS 6, 33..).

    Voraussetzung einer Bestrafung nach § 142 Abs. 2 StGB ist daher, daß der Täter überhaupt eine Wartepflicht nach § 142 Abs. 1 StGB hatte (BayObLG, VRS 72, 72 ..), was hier nach den vorstehenden Darlegungen nicht der Fall ist, wenn der Unfallverursacher erst nachträglich zur Unfallstelle kommt.

  • OLG Jena, 22.06.2004 - 1 Ss 70/03

    Unfallbeteiligter kann nur sein, wer zum Unfallzeitpunkt am Unfallort anwesend

    Dies setzt nach ganz herrschender Auffassung in Rechtssprechung und Schrifttum, der sich der Senat anschließt, die Anwesenheit am Unfallort im Zeitpunkt des Unfallereignisses voraus (BGHSt 15, 1, 4; OLG Köln NJW 1989, 1683 f.; OLG Stuttgart NStZ 1992, 384 f.; OLG Frankfurt NZV 1997, 125 f.; BayObLG NZV 2000, 133 ; S/S/Cramer/Starnberg-Lieben, StGB , 26. Aufl. § 142 Rn. 21; SK-Rudolphi, StGB , § 142 Rn. 16a; Tröndle/Fischer, StGB , 51 , Aufl., § 142 Rn. 16; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 142 Rn. 29; Lackner/Kühl, StGB , 24. Aufl., § 142 Rn. 4; Janiszewski NStZ 1987, 112, 113; a.M. etwa LK-Geppert, StGB , 11. Aufl., § 142 Rn. 37. Schon der Wortlaut des § 142 Abs. 1 StGB ("nach einem Unfall vom Unfallort entfernt") macht deutlich, dass der Gesetzgeber als Normadressaten nur im Unfallzeitpunkt anwesende mögliche Unfallverursacher betrachtet hat (ebenso Tröndle/Fischer aaO.).

    Nicht bezweckt ist die Sicherung einer späteren - in aller Regel zufälligen (siehe OLG Köln NJW 1989, 1683, 1684) - möglichen Verbesserung dieser Beweissituation aufgrund des Hinzukommens potentieller Unfallverursacher.

    Eine derartige Ausweitung wäre zudem mit der ultima-ratio-Funktion des Strafrechts unvereinbar und würde zu einer schwer erträglichen Ungleichbehandlung des später hinzukommenden möglichen Unfallverursachers gegenüber einem solchen potentiellen Unfallverursachern führen, der zeitnah von dem Unfall erfährt, ihn vielleicht sogar aus der Entfernung beobachtet, jedoch davon absieht, den Unfallort nunmehr aufzusuchen (so schon OLG Köln NJW 1989, 1683, 1684).

  • OLG Stuttgart, 31.03.1992 - 1 Ss 124/92

    Ermöglichung der Feststellungen; Falsch parkendes Kraftfahrzeug; Mitverursachung

    § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB setzt jedoch weiter voraus, daß der Unfallbeteiligte zur Unfallzeit am Unfallort anwesend war und sich von dort vorzeitig entfernt hat (vgl. OLG Köln NJW 1989, 1683; BayObLG VRS 72, 72).

    Danach unterliegen nur die zur Unfallzeit am Unfallort anwesenden Unfallbeteiligten den strafbewehrten Pflichten aus § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB (so im Ergebnis auch OLG Köln NJW 1989, 1683 und BayObLG VRS 72, 72).

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