Rechtsprechung
   OLG Saarbrücken, 04.03.2015 - Ss 7/2015 (6/15)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,7502
OLG Saarbrücken, 04.03.2015 - Ss 7/2015 (6/15) (https://dejure.org/2015,7502)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 04.03.2015 - Ss 7/2015 (6/15) (https://dejure.org/2015,7502)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 04. März 2015 - Ss 7/2015 (6/15) (https://dejure.org/2015,7502)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,7502) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Verkehrsrecht Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Nachweis der Fahruntüchtigkeit bei hoher THC-Konzentration

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Annahme von Fahruntüchtigkeit bei aussagekräftigen Beweisanzeichen eines Drogenkonsums

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Nachweis der Fahruntüchtigkeit bei hoher THC-Konzentration

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2015, 228
  • NZV 2016, 97
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • OLG Saarbrücken, 28.10.2010 - Ss 104/10

    Über einen positiven Blutwirkstoffbefund hinaus erforderliche Beweisanzeichen zum

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 04.03.2015 - Ss 7/15
    Beim Führen eines Kraftfahrzeugs nach dem Genuss eines anderen Rauschmittels als Alkohol kann allein aus der nach der Tat gemessenen Wirkstoffkonzentration des Rauschmittels im Blut des Angeklagten mangels entsprechender wissenschaftlicher Erkenntnisse nicht auf die Fahruntüchtigkeit geschlossen, also kein Grenzwert für eine so genannte "absolute" Fahruntüchtigkeit festgestellt, sondern der Nachweis der "relativen" Fahruntüchtigkeit vielmehr nur aufgrund des konkreten rauschmittelbedingten Leistungsbildes des Angeklagten geführt werden (vgl. BGHSt 44, 219 ff. - Rn,. 8 ff. nach juris; Senatsbeschlüsse vom 11. März 2003 - Ss 16/03 (23/03) - und vom 28. Oktober 2010 - Ss 104/2010 (141/10) -, DAR 2011, 95, 96; Fischer, StGB, 62. Aufl., § 316 Rn. 39).

    Hierzu bedarf es außer dem positiven Blut-Wirkstoffbefund weiterer, für die fahrerische Leistungsfähigkeit aussagekräftiger Beweisanzeichen (vgl. BGH, a. a. O., Rn. 13 nach juris; OLG Düsseldorf, JR 1999, 474; vorgenannte Senatsbeschlüsse; LK-König, StGB, 12. Aufl., § 316 Rn. 154), das heißt solcher Tatsachen, die über die allgemeine Drogenwirkung hinaus den sicheren Schluss zulassen, dass der Angeklagte in der konkreten Verkehrssituation fahrunsicher gewesen ist (vgl. OLG Zweibrücken, StV 2003, 624; Senatsbeschluss vom 28. Oktober 2010, a. a. O.).

    Die Anforderungen an Art und Ausmaß drogenbedingter Ausfallerscheinungen können dabei umso geringer sein, je höher die im Blut festgestellte Wirkstoffkonzentration ist (vgl. BGH, a. a. O., Rn. 14 nach juris; Senatsbeschlüsse vom 5. November 2003 - Ss 71/2003 (86/03) - und vom 28. Oktober 2010, a. a. O.).

    Als Auffälligkeiten, die durch den Drogenkonsum zumindest mitverursacht sein müssen und die sich unmittelbar auf eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit beziehen, kommen insbesondere rauschmittelbedingte Fahrfehler, aber auch Verhaltensauffälligkeiten in der Anhaltesituation wie z.B. schwerwiegende Beeinträchtigungen der Wahrnehmungs- und Reaktionsfähigkeit, mangelnde Ansprechbarkeit, Unfähigkeit zu koordinierter Bewegung, deutliche motorische Ausfallerscheinungen (Schwanken und Torkeln), sowie entsprechende Verhaltensauffälligkeiten bei der ärztlichen Untersuchung in Betracht (vgl. BGH, a. a. O., Rn. 16 nach juris; BGH DAR 2008, 390 ff. - Rn. 10 nach juris; Senatsbeschlüsse vom 11. März 2003 - Ss 16/03 (23/03) - und vom 28. Oktober 2010, a. a. O.; Fischer, a. a. O., § 316 Rn. 40; LK-König, a. a. O.).

    a) Zutreffend ist die Strafkammer zunächst davon ausgegangen, dass die aufgrund einer Blutprobe im Blut des Angeklagten festgestellte THC-Wirkstoffkonzentration von 0, 024 mg/l (= 24 ng/ml) ganz erheblich über dem Nachweisgrenzwert (analytischer Grenzwert) von 0, 001 mg/l (= 1 ng/ml) liegt (vgl. König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl., § 24a StVG, Rn. 21a) und damit als hoch zu veranschlagen ist (anders verhielt es sich in dem vom Senat mit Beschluss vom 28. Oktober 2010, a. a. O., entschiedenen Fall).

    Gleiches gilt, wenn zu derartigen Auffälligkeiten der Pupillen lediglich geringfügige Ausfallerscheinungen und damit für die fahrerische Leistungsfähigkeit wenig aussagekräftige Beweisanzeichen (vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 2002, 17, 18; OLG Koblenz, Beschl. v. 28. April 2005 - 1 Ss 109/05, Rn. 9 - 11 nach juris; Senatsbeschluss vom 28. Oktober 2010, a. a. O., bei festgestelltem THC-Gehalt von 0, 001 mg/l) oder aber nur Verhaltensauffälligkeiten des Angeklagten in der Anhaltesituation, die nicht ohne Weiteres den Schluss auf die Beeinträchtigung seiner Fahrtauglichkeit zulassen, hinzutreten (vgl. OLG Zweibrücken NStZ-RR 2004, 149 ff. - Rn. 7 nach juris bei festgestelltem THC-Gehalt von 0, 95 ng/ml).

    In einem solchen Fall bedarf es keiner weitergehenden Feststellungen zur konkreten Beeinträchtigung der Sehfähigkeit sowie zu deren konkreten Auswirkungen auf die Fahrtüchtigkeit des Angeklagten, zumal es auf der Hand liegt, dass das Ausbleiben einer Pupillenlichtreaktion bei einer - im vorliegenden Fall festgestellten - Nachtfahrt zu einer Beeinträchtigung der Sehfähigkeit und damit zu einer Beeinträchtigung der Fahrtauglichkeit führt (vgl. Senatsbeschluss vom 11. März 2003 - Ss 16/2003 (23/03) - OLG Koblenz NStZ-RR 2004, 247; LK-König, a. a. O., § 316 Rn. 162), weshalb kein Grund dafür ersichtlich ist, die fehlende Pupillenlichtreaktion nicht als zusätzliches Beweisanzeichen heranzuziehen (vgl. König, Anmerkung zum Beschluss des Senats vom 28. Oktober 2010 - Ss 104/2010 (141/10) -, DAR 2011, 96, 97).

  • OLG Köln, 14.02.2003 - Ss 16/03

    Revisibilität einer mangelnden Wiedergabe der Einlassung eines Angeklagten im

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 04.03.2015 - Ss 7/15
    Beim Führen eines Kraftfahrzeugs nach dem Genuss eines anderen Rauschmittels als Alkohol kann allein aus der nach der Tat gemessenen Wirkstoffkonzentration des Rauschmittels im Blut des Angeklagten mangels entsprechender wissenschaftlicher Erkenntnisse nicht auf die Fahruntüchtigkeit geschlossen, also kein Grenzwert für eine so genannte "absolute" Fahruntüchtigkeit festgestellt, sondern der Nachweis der "relativen" Fahruntüchtigkeit vielmehr nur aufgrund des konkreten rauschmittelbedingten Leistungsbildes des Angeklagten geführt werden (vgl. BGHSt 44, 219 ff. - Rn,. 8 ff. nach juris; Senatsbeschlüsse vom 11. März 2003 - Ss 16/03 (23/03) - und vom 28. Oktober 2010 - Ss 104/2010 (141/10) -, DAR 2011, 95, 96; Fischer, StGB, 62. Aufl., § 316 Rn. 39).

    Als Auffälligkeiten, die durch den Drogenkonsum zumindest mitverursacht sein müssen und die sich unmittelbar auf eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit beziehen, kommen insbesondere rauschmittelbedingte Fahrfehler, aber auch Verhaltensauffälligkeiten in der Anhaltesituation wie z.B. schwerwiegende Beeinträchtigungen der Wahrnehmungs- und Reaktionsfähigkeit, mangelnde Ansprechbarkeit, Unfähigkeit zu koordinierter Bewegung, deutliche motorische Ausfallerscheinungen (Schwanken und Torkeln), sowie entsprechende Verhaltensauffälligkeiten bei der ärztlichen Untersuchung in Betracht (vgl. BGH, a. a. O., Rn. 16 nach juris; BGH DAR 2008, 390 ff. - Rn. 10 nach juris; Senatsbeschlüsse vom 11. März 2003 - Ss 16/03 (23/03) - und vom 28. Oktober 2010, a. a. O.; Fischer, a. a. O., § 316 Rn. 40; LK-König, a. a. O.).

    Richtig ist zwar, dass rauschmittelbedingte, vom Konsumenten nicht beeinflussbare Auffälligkeiten der Pupillen (Pupillenengstellung [Miosis], Pupillenweitstellung [Mydriasis], verzögerte oder ausbleibende Pupillenreaktion bei Veränderung der Lichtverhältnisse) für sich allein noch keinen verlässlichen Schluss auf die (relative) Fahruntüchtigkeit zulassen (vgl. BGHSt 44, 219 ff. - Rn. 17 nach juris; Senatsbeschluss vom 11. März 2003 - Ss 16/2003 (23/03) -).

    In einem solchen Fall bedarf es keiner weitergehenden Feststellungen zur konkreten Beeinträchtigung der Sehfähigkeit sowie zu deren konkreten Auswirkungen auf die Fahrtüchtigkeit des Angeklagten, zumal es auf der Hand liegt, dass das Ausbleiben einer Pupillenlichtreaktion bei einer - im vorliegenden Fall festgestellten - Nachtfahrt zu einer Beeinträchtigung der Sehfähigkeit und damit zu einer Beeinträchtigung der Fahrtauglichkeit führt (vgl. Senatsbeschluss vom 11. März 2003 - Ss 16/2003 (23/03) - OLG Koblenz NStZ-RR 2004, 247; LK-König, a. a. O., § 316 Rn. 162), weshalb kein Grund dafür ersichtlich ist, die fehlende Pupillenlichtreaktion nicht als zusätzliches Beweisanzeichen heranzuziehen (vgl. König, Anmerkung zum Beschluss des Senats vom 28. Oktober 2010 - Ss 104/2010 (141/10) -, DAR 2011, 96, 97).

  • BGH, 03.11.1998 - 4 StR 395/98

    Fahruntüchtigkeit nach Drogenkonsum

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 04.03.2015 - Ss 7/15
    Beim Führen eines Kraftfahrzeugs nach dem Genuss eines anderen Rauschmittels als Alkohol kann allein aus der nach der Tat gemessenen Wirkstoffkonzentration des Rauschmittels im Blut des Angeklagten mangels entsprechender wissenschaftlicher Erkenntnisse nicht auf die Fahruntüchtigkeit geschlossen, also kein Grenzwert für eine so genannte "absolute" Fahruntüchtigkeit festgestellt, sondern der Nachweis der "relativen" Fahruntüchtigkeit vielmehr nur aufgrund des konkreten rauschmittelbedingten Leistungsbildes des Angeklagten geführt werden (vgl. BGHSt 44, 219 ff. - Rn,. 8 ff. nach juris; Senatsbeschlüsse vom 11. März 2003 - Ss 16/03 (23/03) - und vom 28. Oktober 2010 - Ss 104/2010 (141/10) -, DAR 2011, 95, 96; Fischer, StGB, 62. Aufl., § 316 Rn. 39).

    Richtig ist zwar, dass rauschmittelbedingte, vom Konsumenten nicht beeinflussbare Auffälligkeiten der Pupillen (Pupillenengstellung [Miosis], Pupillenweitstellung [Mydriasis], verzögerte oder ausbleibende Pupillenreaktion bei Veränderung der Lichtverhältnisse) für sich allein noch keinen verlässlichen Schluss auf die (relative) Fahruntüchtigkeit zulassen (vgl. BGHSt 44, 219 ff. - Rn. 17 nach juris; Senatsbeschluss vom 11. März 2003 - Ss 16/2003 (23/03) -).

  • OLG Frankfurt, 22.10.2001 - 3 Ss 287/01

    Trunkenheit im Verkehr: Anzeichen für eine Fahruntüchtigkeit infolge des Konsums

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 04.03.2015 - Ss 7/15
    Gleiches gilt, wenn zu derartigen Auffälligkeiten der Pupillen lediglich geringfügige Ausfallerscheinungen und damit für die fahrerische Leistungsfähigkeit wenig aussagekräftige Beweisanzeichen (vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 2002, 17, 18; OLG Koblenz, Beschl. v. 28. April 2005 - 1 Ss 109/05, Rn. 9 - 11 nach juris; Senatsbeschluss vom 28. Oktober 2010, a. a. O., bei festgestelltem THC-Gehalt von 0, 001 mg/l) oder aber nur Verhaltensauffälligkeiten des Angeklagten in der Anhaltesituation, die nicht ohne Weiteres den Schluss auf die Beeinträchtigung seiner Fahrtauglichkeit zulassen, hinzutreten (vgl. OLG Zweibrücken NStZ-RR 2004, 149 ff. - Rn. 7 nach juris bei festgestelltem THC-Gehalt von 0, 95 ng/ml).
  • BGH, 15.04.2008 - 4 StR 639/07

    Gefährdung des Straßenverkehrs (absolute und relative Fahruntüchtigkeit:

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 04.03.2015 - Ss 7/15
    Als Auffälligkeiten, die durch den Drogenkonsum zumindest mitverursacht sein müssen und die sich unmittelbar auf eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit beziehen, kommen insbesondere rauschmittelbedingte Fahrfehler, aber auch Verhaltensauffälligkeiten in der Anhaltesituation wie z.B. schwerwiegende Beeinträchtigungen der Wahrnehmungs- und Reaktionsfähigkeit, mangelnde Ansprechbarkeit, Unfähigkeit zu koordinierter Bewegung, deutliche motorische Ausfallerscheinungen (Schwanken und Torkeln), sowie entsprechende Verhaltensauffälligkeiten bei der ärztlichen Untersuchung in Betracht (vgl. BGH, a. a. O., Rn. 16 nach juris; BGH DAR 2008, 390 ff. - Rn. 10 nach juris; Senatsbeschlüsse vom 11. März 2003 - Ss 16/03 (23/03) - und vom 28. Oktober 2010, a. a. O.; Fischer, a. a. O., § 316 Rn. 40; LK-König, a. a. O.).
  • OLG Koblenz, 28.04.2005 - 1 Ss 109/05

    Betäubungsmittel im Straßenverkehr: Anforderungen an die tatrichterliche

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 04.03.2015 - Ss 7/15
    Gleiches gilt, wenn zu derartigen Auffälligkeiten der Pupillen lediglich geringfügige Ausfallerscheinungen und damit für die fahrerische Leistungsfähigkeit wenig aussagekräftige Beweisanzeichen (vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 2002, 17, 18; OLG Koblenz, Beschl. v. 28. April 2005 - 1 Ss 109/05, Rn. 9 - 11 nach juris; Senatsbeschluss vom 28. Oktober 2010, a. a. O., bei festgestelltem THC-Gehalt von 0, 001 mg/l) oder aber nur Verhaltensauffälligkeiten des Angeklagten in der Anhaltesituation, die nicht ohne Weiteres den Schluss auf die Beeinträchtigung seiner Fahrtauglichkeit zulassen, hinzutreten (vgl. OLG Zweibrücken NStZ-RR 2004, 149 ff. - Rn. 7 nach juris bei festgestelltem THC-Gehalt von 0, 95 ng/ml).
  • BGH, 24.05.2012 - 5 StR 52/12

    Erhebliche Mängel der Beweiswürdigung; rechtsfehlerhafte Feststellung von Vorsatz

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 04.03.2015 - Ss 7/15
    Allerdings muss das Tatgericht, wenn es sich darauf beschränkt, sich der Beurteilung eines Sachverständigen anzuschließen, dessen wesentliche Anknüpfungspunkte und Darlegungen im Urteil so wiedergeben, wie dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit erforderlich ist (vgl. BGH NStZ 2003, 307 f. - Rn. 20 nach juris; NStZ 2012, 650 f. - Rn. 8 nach juris; Meyer-Goßner / Schmitt, a. a. O., § 267 Rn. 13).
  • BGH, 15.01.2003 - 5 StR 223/02

    Mord (Habgier; Heimtücke; niedrige Beweggründe - Bewusstsein der besonderen

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 04.03.2015 - Ss 7/15
    Allerdings muss das Tatgericht, wenn es sich darauf beschränkt, sich der Beurteilung eines Sachverständigen anzuschließen, dessen wesentliche Anknüpfungspunkte und Darlegungen im Urteil so wiedergeben, wie dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit erforderlich ist (vgl. BGH NStZ 2003, 307 f. - Rn. 20 nach juris; NStZ 2012, 650 f. - Rn. 8 nach juris; Meyer-Goßner / Schmitt, a. a. O., § 267 Rn. 13).
  • OLG Zweibrücken, 27.01.2004 - 1 Ss 242/03

    Betäubungsmittel im Straßenverkehr: Relative Fahruntüchtigkeit nach

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 04.03.2015 - Ss 7/15
    Gleiches gilt, wenn zu derartigen Auffälligkeiten der Pupillen lediglich geringfügige Ausfallerscheinungen und damit für die fahrerische Leistungsfähigkeit wenig aussagekräftige Beweisanzeichen (vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 2002, 17, 18; OLG Koblenz, Beschl. v. 28. April 2005 - 1 Ss 109/05, Rn. 9 - 11 nach juris; Senatsbeschluss vom 28. Oktober 2010, a. a. O., bei festgestelltem THC-Gehalt von 0, 001 mg/l) oder aber nur Verhaltensauffälligkeiten des Angeklagten in der Anhaltesituation, die nicht ohne Weiteres den Schluss auf die Beeinträchtigung seiner Fahrtauglichkeit zulassen, hinzutreten (vgl. OLG Zweibrücken NStZ-RR 2004, 149 ff. - Rn. 7 nach juris bei festgestelltem THC-Gehalt von 0, 95 ng/ml).
  • OLG Düsseldorf, 24.08.1998 - 5 Ss 267/98

    Absolute und relative Fahruntüchtigkeit nach Drogenkonsum

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 04.03.2015 - Ss 7/15
    Hierzu bedarf es außer dem positiven Blut-Wirkstoffbefund weiterer, für die fahrerische Leistungsfähigkeit aussagekräftiger Beweisanzeichen (vgl. BGH, a. a. O., Rn. 13 nach juris; OLG Düsseldorf, JR 1999, 474; vorgenannte Senatsbeschlüsse; LK-König, StGB, 12. Aufl., § 316 Rn. 154), das heißt solcher Tatsachen, die über die allgemeine Drogenwirkung hinaus den sicheren Schluss zulassen, dass der Angeklagte in der konkreten Verkehrssituation fahrunsicher gewesen ist (vgl. OLG Zweibrücken, StV 2003, 624; Senatsbeschluss vom 28. Oktober 2010, a. a. O.).
  • OLG Zweibrücken, 10.05.2004 - 1 Ss 26/04

    Strafbare Trunkenheit im Verkehr: Voraussetzungen der Annahme drogenbedingter

  • OLG Zweibrücken, 14.02.2003 - 1 Ss 117/02

    Relative Fahruntauglichkeit nach dem Konsum von Betäubungsmitteln

  • LG Hildesheim, 20.09.2022 - 13 Ns 40 Js 25077/21

    Drogenkonsum Tretrollerfahrt, unversicherter E-Scooter, Fahren ohen Fahrerlaubnis

    Dafür hätte es schon anderer Verhaltensauffälligkeiten wie z. B. schwerwiegender Beeinträchtigungen der Wahrnehmungs- und Reaktionsfähigkeit, mangelnder Ansprechbarkeit, Unfähigkeit zu koordinierter Bewegung und/oder deutlicher motorischer Ausfallerscheinungen (Schwanken und Torkeln) bedurft (vgl. OLG Saarbrücken NZV 2016, 97 m. w. N.).
  • OLG Koblenz, 14.06.2017 - 1 OWi 4 SsBs 43/17

    Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung:

    Diese muss vor der Zustellung erteilt worden, aber nicht aktenkundig sein; ihr Vorliegen kann auch erst im Rahmen eines Empfangsnachweises bestätigt werden (vgl. Senat, Beschlüsse vom 20. Juni 2013 - 1 Ss 119/12; vom 6. Februar 2015 - 1 OLG 3 Ss 7/15 und vom 30. November 2015 - 1 OWi 4 SsRs 121/15).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht