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   OLG Saarbrücken, 01.12.2016 - Ss 71/2016 (54/16), Ss 71/16 (54/16)   

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https://dejure.org/2016,49849
OLG Saarbrücken, 01.12.2016 - Ss 71/2016 (54/16), Ss 71/16 (54/16) (https://dejure.org/2016,49849)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 01.12.2016 - Ss 71/2016 (54/16), Ss 71/16 (54/16) (https://dejure.org/2016,49849)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 01. Dezember 2016 - Ss 71/2016 (54/16), Ss 71/16 (54/16) (https://dejure.org/2016,49849)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Verkehrsrecht Blog (Kurzinformation und Volltext)

    Eröffnungsbeschluss muss Person des Beschuldigten erkennen lassen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2017, 87
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (16)

  • OLG Koblenz, 04.03.2009 - 1 Ss 13/09

    Strafverfahren: Verwendung eines Formulars für den Eröffnungsbeschluss und

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 01.12.2016 - Ss 71/16
    Bei der schriftlichen Niederlegung des Eröffnungsbeschlusses dürfen nach allgemeiner Meinung auch Vordrucke Verwendung finden, die grundsätzlich eindeutig abzufassen und vollständig auszufüllen sind (vgl. OLG Zweibrücken, Beschlüsse vom 2. Mai 2008 - 1 Ws 142/08 - und 16. Januar 2012 - 1 Ss 59/11 -, a.a.O.; OLG Koblenz, Beschluss vom 4. März 2009 - 1 Ss 13/09 -, juris; LR-Stuckenberg, a.a.O., § 207 Rn. 34; KK-StPO/Schneider, a.a.O., § 207 Rn. 15).

    Ist die Urschrift in diesem Sinne mangelhaft, vermag auch eine von der Geschäftsstelle vervollständigte Ausfertigung das begründete Verfahrenshindernis nicht zu beseitigen; denn die Ausfertigung ist als bloße Abschrift der Urschrift einer nachfolgenden Komplettierung nicht zugänglich (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 2. Mai 2008 - 1 Ws 142/08 -, juris; OLG Koblenz NStZ-RR 2009, 288; StV 2011, 467; KK-StPO/Schneider, a.a.O., § 207 Rn. 15, insgesamt zu den Anforderungen an die Wirksamkeit eines Eröffnungsbeschlusses, Beschluss des Senats vom 0.04.2016 - Ss 10/2016 - [Anmerkung des Senats: Gemeint ist ersichtlich das Urteil vom 4. April 2016 - Ss 10/2016 (9/16) -, juris]).

    Die - wie hier - zur Konkretisierung ausschließlich erfolgte handschriftliche Eintragung des Datums der Anklageschrift genügt jedenfalls nicht (vgl. OLG Koblenz NStZ-RR 2009, 288, zuletzt nochmals für eine identische Fallgestaltung OLG Hamm, Beschluss vom 11.08.2016 - III 1 RVs 55/16 -, zitiert nach juris).

    Beschränken sich die in einem formularmäßigen Vordruck für einen Eröffnungsbeschluss - neben der Angabe des Beschlussdatums und der Bezeichnung des Gerichts, vor dem die Hauptverhandlung stattfinden soll - vorgenommenen richterlichen Einfügungen - wie hier - allein auf die handschriftliche Eintragung des Datums der Anklageschrift, ohne dass (zumindest) der Angeschuldigte namentlich bezeichnet oder das Aktenzeichen der Anklageschrift angegeben wird, und ergibt sich die hinreichende Individualisierung des Angeschuldigten auch nicht eindeutig aus der sich an den Eröffnungsbeschluss anschließenden Terminsverfügung, so fehlt es an einem wirksamen Eröffnungsbeschluss (vgl. zu identischen Fallgestaltungen: OLG Koblenz NStZ-RR 2009, 288; OLG Zweibrücken StV 2012, 460 f.; OLG Hamm, Beschl. v. 11.08.2016 - III-1 RVs 55/16, juris).

    Die Verfahrenseinstellung steht einer erneuten Anklageerhebung nicht entgegen (vgl. OLG Koblenz NStZ-RR 2009, 288 - juris Rn. 8; StV 2011, 467 f. - juris Rn. 20).

  • BGH, 11.01.2011 - 3 StR 484/10

    Verfahrenshindernis (fehlender wirksamer Eröffnungsbeschluss);

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 01.12.2016 - Ss 71/16
    Denn es liegt - was der Senat auf die zulässige Sachrüge hin von Amts wegen zu prüfen hat (vgl. Meyer-Goßner /Schmitt, a. a. O., Einl. Rn. 150, § 352 Rn. 2; KK-Gericke, StPO, 7. Aufl., § 352 Rn. 3) - ein in der Revisionsinstanz nicht mehr behebbares Verfahrenshindernis vor, da es an einem wirksamen Eröffnungsbeschluss im Sinne der §§ 203, 207 StPO fehlt (vgl. BGH NStZ-RR 2011, 150 f. - juris Rn. 2; NStZ 2012, 225 f. - juris Rn. 2, 9; Urteil des Senats vom 4. April 2016 - Ss 10/2016 (9/16) -, juris; OLG Hamm, Beschl. v. 11.08.2016 - III-1 RVs 55/16, juris Rn. 4).

    Auch wenn die StPO keine spezielle Formvorschrift für den Eröffnungsbeschluss enthält, ist gleichwohl anerkannt, dass es im Hinblick auf die Bedeutung des Eröffnungsbeschlusses als Grundlage des Hauptverfahrens und mit Rücksicht auf die Erweislichkeit der Beschlussfassung in weiteren Verfahrensstadien regelmäßig einer schriftlichen Niederlegung der Entscheidung bedarf (vgl. BGHSt 34, 248, BGH StV 2011, 457; OLG Zweibrücken, a.a.O., Beschlüsse vom 2. Mai 2008 - 1 Ws 142/08 - und 16. Januar 2012 - 1 Ss 59/11 -, jew. zitiert nach juris; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2000, 114 f.; OLG Hamm StV 2001, 331; OLG Stuttgart NStZ-RR 2010, 343 f.; LR-Stuckenberg, StPO, 26. Aufl., § 207 Rn. 33; KK-StPO/Schneider, a.a.O., § 207 Rn. 15; Meyer-Goßner /Schmitt, a.a.O., § 207 Rn. 8).

    Das fragliche Schriftstück muss daher aus Gründen der Rechtssicherheit aus sich selbst heraus oder in Verbindung mit sonstigen Urkunden mit Sicherheit erkennen lassen, dass der zuständige Richter die Eröffnung des Hauptverfahrens tatsächlich beschlossen hat (vgl. BGH StV 2011, 457; OLG Zweibrücken NStZ-RR 1998, 74, 75; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2000, 114 f.; OLG Hamm, a.a.O.; KG, Beschluss vom 11. Dezember 2012 - (4) 161 Ss 224/12 (281/12) -, juris).

    Die in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Saarlouis vom 9. Dezember 2015 ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls getroffene Feststellung, die Anklage sei durch Eröffnungsbeschluss vom 08.10.2015 zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren vor dem Amtsgericht - Strafrichterin - eröffnet worden, ist nicht geeignet, das Fehlen eines wirksamen Eröffnungsbeschlusses zu ersetzen, da hiermit ersichtlich keine nachholende, den Mangel heilende Eröffnungsentscheidung getroffen werden sollte, sondern lediglich - durch Verweis auf den fehlerhaften Beschluss - festgestellt wurde, dass eine solche vorhanden sei (vgl. BGH NStZ-RR 2011, 150 f. - juris Rn. 2; OLG Zweibrücken StV 2012, 460 f. - juris Rn. 18).

  • OLG Zweibrücken, 02.05.2008 - 1 Ws 142/08

    Strafverfahren: Inhaltliche Mängel eines Eröffnungsbeschlusses und

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 01.12.2016 - Ss 71/16
    Auch wenn die StPO keine spezielle Formvorschrift für den Eröffnungsbeschluss enthält, ist gleichwohl anerkannt, dass es im Hinblick auf die Bedeutung des Eröffnungsbeschlusses als Grundlage des Hauptverfahrens und mit Rücksicht auf die Erweislichkeit der Beschlussfassung in weiteren Verfahrensstadien regelmäßig einer schriftlichen Niederlegung der Entscheidung bedarf (vgl. BGHSt 34, 248, BGH StV 2011, 457; OLG Zweibrücken, a.a.O., Beschlüsse vom 2. Mai 2008 - 1 Ws 142/08 - und 16. Januar 2012 - 1 Ss 59/11 -, jew. zitiert nach juris; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2000, 114 f.; OLG Hamm StV 2001, 331; OLG Stuttgart NStZ-RR 2010, 343 f.; LR-Stuckenberg, StPO, 26. Aufl., § 207 Rn. 33; KK-StPO/Schneider, a.a.O., § 207 Rn. 15; Meyer-Goßner /Schmitt, a.a.O., § 207 Rn. 8).

    Bei der schriftlichen Niederlegung des Eröffnungsbeschlusses dürfen nach allgemeiner Meinung auch Vordrucke Verwendung finden, die grundsätzlich eindeutig abzufassen und vollständig auszufüllen sind (vgl. OLG Zweibrücken, Beschlüsse vom 2. Mai 2008 - 1 Ws 142/08 - und 16. Januar 2012 - 1 Ss 59/11 -, a.a.O.; OLG Koblenz, Beschluss vom 4. März 2009 - 1 Ss 13/09 -, juris; LR-Stuckenberg, a.a.O., § 207 Rn. 34; KK-StPO/Schneider, a.a.O., § 207 Rn. 15).

    Die bloße Unterzeichnung eines Formblatts, in dem zwar die Zulassung einer Anklage vorgedruckt ist, in dem aber weder die Anklage näher konkretisiert, etwa durch Datum oder Aktenzeichen, noch der Angeschuldigte bezeichnet wird, und das ohne Angabe eines Aktenzeichens in die Akte gelangt, genügt nach in der obergerichtlichen Rechtsprechung und der Kommentarliteratur vertretener Auffassung nicht (vgl. BayObLG NStZ-RR 2001, 139 f.; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 2. Mai 2008 - 1 Ws 142/08 -, juris; LR-Stuckenberg, a.a.O., § 207 Rn. 34; SK-StPO/Paeffgen, StPO, 5. Aufl., § 207 Rn. 15 b).

    Ist die Urschrift in diesem Sinne mangelhaft, vermag auch eine von der Geschäftsstelle vervollständigte Ausfertigung das begründete Verfahrenshindernis nicht zu beseitigen; denn die Ausfertigung ist als bloße Abschrift der Urschrift einer nachfolgenden Komplettierung nicht zugänglich (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 2. Mai 2008 - 1 Ws 142/08 -, juris; OLG Koblenz NStZ-RR 2009, 288; StV 2011, 467; KK-StPO/Schneider, a.a.O., § 207 Rn. 15, insgesamt zu den Anforderungen an die Wirksamkeit eines Eröffnungsbeschlusses, Beschluss des Senats vom 0.04.2016 - Ss 10/2016 - [Anmerkung des Senats: Gemeint ist ersichtlich das Urteil vom 4. April 2016 - Ss 10/2016 (9/16) -, juris]).

  • OLG Zweibrücken, 16.01.2012 - 1 Ss 59/11

    Wesentliche Förmlichkeiten für die Eröffnung des Hauptverfahrens: Wirksamkeit bei

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 01.12.2016 - Ss 71/16
    Auch wenn die StPO keine spezielle Formvorschrift für den Eröffnungsbeschluss enthält, ist gleichwohl anerkannt, dass es im Hinblick auf die Bedeutung des Eröffnungsbeschlusses als Grundlage des Hauptverfahrens und mit Rücksicht auf die Erweislichkeit der Beschlussfassung in weiteren Verfahrensstadien regelmäßig einer schriftlichen Niederlegung der Entscheidung bedarf (vgl. BGHSt 34, 248, BGH StV 2011, 457; OLG Zweibrücken, a.a.O., Beschlüsse vom 2. Mai 2008 - 1 Ws 142/08 - und 16. Januar 2012 - 1 Ss 59/11 -, jew. zitiert nach juris; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2000, 114 f.; OLG Hamm StV 2001, 331; OLG Stuttgart NStZ-RR 2010, 343 f.; LR-Stuckenberg, StPO, 26. Aufl., § 207 Rn. 33; KK-StPO/Schneider, a.a.O., § 207 Rn. 15; Meyer-Goßner /Schmitt, a.a.O., § 207 Rn. 8).

    Bei der schriftlichen Niederlegung des Eröffnungsbeschlusses dürfen nach allgemeiner Meinung auch Vordrucke Verwendung finden, die grundsätzlich eindeutig abzufassen und vollständig auszufüllen sind (vgl. OLG Zweibrücken, Beschlüsse vom 2. Mai 2008 - 1 Ws 142/08 - und 16. Januar 2012 - 1 Ss 59/11 -, a.a.O.; OLG Koblenz, Beschluss vom 4. März 2009 - 1 Ss 13/09 -, juris; LR-Stuckenberg, a.a.O., § 207 Rn. 34; KK-StPO/Schneider, a.a.O., § 207 Rn. 15).

    Beschränken sich die in einem formularmäßigen Vordruck für einen Eröffnungsbeschluss - neben der Angabe des Beschlussdatums und der Bezeichnung des Gerichts, vor dem die Hauptverhandlung stattfinden soll - vorgenommenen richterlichen Einfügungen - wie hier - allein auf die handschriftliche Eintragung des Datums der Anklageschrift, ohne dass (zumindest) der Angeschuldigte namentlich bezeichnet oder das Aktenzeichen der Anklageschrift angegeben wird, und ergibt sich die hinreichende Individualisierung des Angeschuldigten auch nicht eindeutig aus der sich an den Eröffnungsbeschluss anschließenden Terminsverfügung, so fehlt es an einem wirksamen Eröffnungsbeschluss (vgl. zu identischen Fallgestaltungen: OLG Koblenz NStZ-RR 2009, 288; OLG Zweibrücken StV 2012, 460 f.; OLG Hamm, Beschl. v. 11.08.2016 - III-1 RVs 55/16, juris).

    Die in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Saarlouis vom 9. Dezember 2015 ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls getroffene Feststellung, die Anklage sei durch Eröffnungsbeschluss vom 08.10.2015 zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren vor dem Amtsgericht - Strafrichterin - eröffnet worden, ist nicht geeignet, das Fehlen eines wirksamen Eröffnungsbeschlusses zu ersetzen, da hiermit ersichtlich keine nachholende, den Mangel heilende Eröffnungsentscheidung getroffen werden sollte, sondern lediglich - durch Verweis auf den fehlerhaften Beschluss - festgestellt wurde, dass eine solche vorhanden sei (vgl. BGH NStZ-RR 2011, 150 f. - juris Rn. 2; OLG Zweibrücken StV 2012, 460 f. - juris Rn. 18).

  • OLG Düsseldorf, 08.12.1999 - 2 Ws 358/99

    Eröffnungsbeschluß; Wirksamkeit; Gericht; Eröffnung; Hauptverfahren;

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 01.12.2016 - Ss 71/16
    Auch wenn die StPO keine spezielle Formvorschrift für den Eröffnungsbeschluss enthält, ist gleichwohl anerkannt, dass es im Hinblick auf die Bedeutung des Eröffnungsbeschlusses als Grundlage des Hauptverfahrens und mit Rücksicht auf die Erweislichkeit der Beschlussfassung in weiteren Verfahrensstadien regelmäßig einer schriftlichen Niederlegung der Entscheidung bedarf (vgl. BGHSt 34, 248, BGH StV 2011, 457; OLG Zweibrücken, a.a.O., Beschlüsse vom 2. Mai 2008 - 1 Ws 142/08 - und 16. Januar 2012 - 1 Ss 59/11 -, jew. zitiert nach juris; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2000, 114 f.; OLG Hamm StV 2001, 331; OLG Stuttgart NStZ-RR 2010, 343 f.; LR-Stuckenberg, StPO, 26. Aufl., § 207 Rn. 33; KK-StPO/Schneider, a.a.O., § 207 Rn. 15; Meyer-Goßner /Schmitt, a.a.O., § 207 Rn. 8).

    Aus dieser Entscheidung, die nicht notwendig dem Wortlaut des § 207 Abs. 1 StPO entsprechen muss (vgl. BGH NStZ 2000, 442, 443; BayObLG NStZ-RR 1998, 109 f.; OLG Hamm, a.a.O.; LR-Stuckenberg, a.a.O., § 207 Rn. 54; KK-StPO/Schneider, a.a.O., § 207 Rn. 17; Meyer-Goßner /Schmitt, a.a.O., § 207 Rn. 8, jew. m.w.N.), muss sich dabei eindeutig der Wille des Gerichts ergeben, die Anklage nach Prüfung und Bejahung der Eröffnungsvoraussetzungen zur Hauptverhandlung zuzulassen (vgl. BGH NStZ 1984, 520; NStZ 2000, 442, 443; OLG Düsseldorf, NStZ-RR 2000, 114 f.; OLG Hamm, StV 2001).

    Das fragliche Schriftstück muss daher aus Gründen der Rechtssicherheit aus sich selbst heraus oder in Verbindung mit sonstigen Urkunden mit Sicherheit erkennen lassen, dass der zuständige Richter die Eröffnung des Hauptverfahrens tatsächlich beschlossen hat (vgl. BGH StV 2011, 457; OLG Zweibrücken NStZ-RR 1998, 74, 75; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2000, 114 f.; OLG Hamm, a.a.O.; KG, Beschluss vom 11. Dezember 2012 - (4) 161 Ss 224/12 (281/12) -, juris).

  • OLG Saarbrücken, 04.04.2016 - Ss 10/16

    Strafverfahrenshindernis: Anforderungen an einen formwirksamen

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 01.12.2016 - Ss 71/16
    Denn es liegt - was der Senat auf die zulässige Sachrüge hin von Amts wegen zu prüfen hat (vgl. Meyer-Goßner /Schmitt, a. a. O., Einl. Rn. 150, § 352 Rn. 2; KK-Gericke, StPO, 7. Aufl., § 352 Rn. 3) - ein in der Revisionsinstanz nicht mehr behebbares Verfahrenshindernis vor, da es an einem wirksamen Eröffnungsbeschluss im Sinne der §§ 203, 207 StPO fehlt (vgl. BGH NStZ-RR 2011, 150 f. - juris Rn. 2; NStZ 2012, 225 f. - juris Rn. 2, 9; Urteil des Senats vom 4. April 2016 - Ss 10/2016 (9/16) -, juris; OLG Hamm, Beschl. v. 11.08.2016 - III-1 RVs 55/16, juris Rn. 4).

    Ist die Urschrift in diesem Sinne mangelhaft, vermag auch eine von der Geschäftsstelle vervollständigte Ausfertigung das begründete Verfahrenshindernis nicht zu beseitigen; denn die Ausfertigung ist als bloße Abschrift der Urschrift einer nachfolgenden Komplettierung nicht zugänglich (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 2. Mai 2008 - 1 Ws 142/08 -, juris; OLG Koblenz NStZ-RR 2009, 288; StV 2011, 467; KK-StPO/Schneider, a.a.O., § 207 Rn. 15, insgesamt zu den Anforderungen an die Wirksamkeit eines Eröffnungsbeschlusses, Beschluss des Senats vom 0.04.2016 - Ss 10/2016 - [Anmerkung des Senats: Gemeint ist ersichtlich das Urteil vom 4. April 2016 - Ss 10/2016 (9/16) -, juris]).

    In dem vom Senat mit Urteil vom 4. April 2016 (Ss 10/2016 (9/16), juris) entschiedenen Fall war in dem formularmäßigen Eröffnungsbeschluss zusätzlich der Nachname des Angeschuldigten eingetragen worden.

  • OLG Hamm, 11.08.2016 - 1 RVs 55/16

    Fehlender Eröffnungsbeschluss; Formerfordernis; Formularbeschluss;

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 01.12.2016 - Ss 71/16
    Denn es liegt - was der Senat auf die zulässige Sachrüge hin von Amts wegen zu prüfen hat (vgl. Meyer-Goßner /Schmitt, a. a. O., Einl. Rn. 150, § 352 Rn. 2; KK-Gericke, StPO, 7. Aufl., § 352 Rn. 3) - ein in der Revisionsinstanz nicht mehr behebbares Verfahrenshindernis vor, da es an einem wirksamen Eröffnungsbeschluss im Sinne der §§ 203, 207 StPO fehlt (vgl. BGH NStZ-RR 2011, 150 f. - juris Rn. 2; NStZ 2012, 225 f. - juris Rn. 2, 9; Urteil des Senats vom 4. April 2016 - Ss 10/2016 (9/16) -, juris; OLG Hamm, Beschl. v. 11.08.2016 - III-1 RVs 55/16, juris Rn. 4).

    Die - wie hier - zur Konkretisierung ausschließlich erfolgte handschriftliche Eintragung des Datums der Anklageschrift genügt jedenfalls nicht (vgl. OLG Koblenz NStZ-RR 2009, 288, zuletzt nochmals für eine identische Fallgestaltung OLG Hamm, Beschluss vom 11.08.2016 - III 1 RVs 55/16 -, zitiert nach juris).

    Beschränken sich die in einem formularmäßigen Vordruck für einen Eröffnungsbeschluss - neben der Angabe des Beschlussdatums und der Bezeichnung des Gerichts, vor dem die Hauptverhandlung stattfinden soll - vorgenommenen richterlichen Einfügungen - wie hier - allein auf die handschriftliche Eintragung des Datums der Anklageschrift, ohne dass (zumindest) der Angeschuldigte namentlich bezeichnet oder das Aktenzeichen der Anklageschrift angegeben wird, und ergibt sich die hinreichende Individualisierung des Angeschuldigten auch nicht eindeutig aus der sich an den Eröffnungsbeschluss anschließenden Terminsverfügung, so fehlt es an einem wirksamen Eröffnungsbeschluss (vgl. zu identischen Fallgestaltungen: OLG Koblenz NStZ-RR 2009, 288; OLG Zweibrücken StV 2012, 460 f.; OLG Hamm, Beschl. v. 11.08.2016 - III-1 RVs 55/16, juris).

  • OLG Zweibrücken, 22.09.1997 - 1 Ss 200/97

    Unwirksamkeit der Zulassung einer Anklage zur Hauptverhandlung mangels eines

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 01.12.2016 - Ss 71/16
    Das Fehlen seiner schriftlichen Abfassung führt daher, sofern der Mangel nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren geheilt worden ist (vgl. hierzu KK-StPO/Schneider, a.a.O., § 207 Rn. 21, 31, 32; Meyer-Goßner /Schmitt, a.a.O., § 207 Rn. 12, jew. m.w.N.), wegen des dadurch begründeten Verfahrenshindernisses zur Einstellung des Verfahrens (vgl. nur BGH, a.a.O.; OLG Zweibrücken NStZ-RR 1998, 74 f.; KK-StPO/Schneider, a.a.O., § 207 Rn. 15; Meyer-Goßner /Schmitt, a.a.O., § 207 Rn. 8).

    Das fragliche Schriftstück muss daher aus Gründen der Rechtssicherheit aus sich selbst heraus oder in Verbindung mit sonstigen Urkunden mit Sicherheit erkennen lassen, dass der zuständige Richter die Eröffnung des Hauptverfahrens tatsächlich beschlossen hat (vgl. BGH StV 2011, 457; OLG Zweibrücken NStZ-RR 1998, 74, 75; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2000, 114 f.; OLG Hamm, a.a.O.; KG, Beschluss vom 11. Dezember 2012 - (4) 161 Ss 224/12 (281/12) -, juris).

  • OLG Stuttgart, 27.01.2010 - 1 Ss 1506/09

    Strafschärfung: Nichtverhinderung einer vom Angeklagten nicht veranlassten

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 01.12.2016 - Ss 71/16
    Auch wenn die StPO keine spezielle Formvorschrift für den Eröffnungsbeschluss enthält, ist gleichwohl anerkannt, dass es im Hinblick auf die Bedeutung des Eröffnungsbeschlusses als Grundlage des Hauptverfahrens und mit Rücksicht auf die Erweislichkeit der Beschlussfassung in weiteren Verfahrensstadien regelmäßig einer schriftlichen Niederlegung der Entscheidung bedarf (vgl. BGHSt 34, 248, BGH StV 2011, 457; OLG Zweibrücken, a.a.O., Beschlüsse vom 2. Mai 2008 - 1 Ws 142/08 - und 16. Januar 2012 - 1 Ss 59/11 -, jew. zitiert nach juris; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2000, 114 f.; OLG Hamm StV 2001, 331; OLG Stuttgart NStZ-RR 2010, 343 f.; LR-Stuckenberg, StPO, 26. Aufl., § 207 Rn. 33; KK-StPO/Schneider, a.a.O., § 207 Rn. 15; Meyer-Goßner /Schmitt, a.a.O., § 207 Rn. 8).
  • BayObLG, 24.11.2000 - 4St RR 134/00

    Voraussetzungen eines wirksamen Eröffnungsbeschlusses

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 01.12.2016 - Ss 71/16
    Die bloße Unterzeichnung eines Formblatts, in dem zwar die Zulassung einer Anklage vorgedruckt ist, in dem aber weder die Anklage näher konkretisiert, etwa durch Datum oder Aktenzeichen, noch der Angeschuldigte bezeichnet wird, und das ohne Angabe eines Aktenzeichens in die Akte gelangt, genügt nach in der obergerichtlichen Rechtsprechung und der Kommentarliteratur vertretener Auffassung nicht (vgl. BayObLG NStZ-RR 2001, 139 f.; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 2. Mai 2008 - 1 Ws 142/08 -, juris; LR-Stuckenberg, a.a.O., § 207 Rn. 34; SK-StPO/Paeffgen, StPO, 5. Aufl., § 207 Rn. 15 b).
  • OLG Hamm, 09.11.1999 - 4 Ss 1038/99

    Fehlender Eröffnungsbeschluß, Eröffnungsbeschluß ohne Unterschrift

  • BGH, 17.12.1999 - 2 StR 376/99

    Vorlage nach § 121 Abs. 2 GVG; Anforderungen an den Eröffnungsbeschluß bei

  • BGH, 29.09.2011 - 3 StR 280/11

    Wirksamkeit eines Eröffnungsbeschlusses (Unterschriften aller Richter);

  • BayObLG, 05.08.1997 - 2St RR 154/97

    Schlüssige Eröffnung des Hauptverfahrens gegen Täter nach vorheriger Abtrennung

  • KG, 11.12.2012 - 161 Ss 224/12

    Wirksamkeit des amtsrichterlichen Eröffnungsbeschlusses - fehlende Unterschrift

  • BGH, 15.12.1986 - StbSt (R) 5/86

    Rechtsfolgen des Fehlens eines Eröffnungsbeschlusses im berufsgerichtlichen

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