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   OLG Köln, 09.01.1987 - Ss 745/86   

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https://dejure.org/1987,3675
OLG Köln, 09.01.1987 - Ss 745/86 (https://dejure.org/1987,3675)
OLG Köln, Entscheidung vom 09.01.1987 - Ss 745/86 (https://dejure.org/1987,3675)
OLG Köln, Entscheidung vom 09. Januar 1987 - Ss 745/86 (https://dejure.org/1987,3675)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Frist; Fristberechnung; Rechtsmittelbegründungsfrist; Rechtsbeschwerde

Papierfundstellen

  • NStZ 1987, 243
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 11.08.1954 - 2 BvK 2/54

    5%-Sperrklausel I

    Auszug aus OLG Köln, 09.01.1987 - Ss 745/86
    Fristen müssen aus dem Gesetzestext sofort eindeutig und klar erkennbar sein und können nicht erst aus Sinn und Zusammenhang der Gesetze durch ausdehnende und vielleicht sogar überraschende Auslegung gefunden werden (BVerfG, NJW 54, 1601 ..).
  • BGH, 30.08.1989 - 3 StR 195/89

    Berechnung der sich unmittelbar an die Revisionseinlegungsfrist anschließenden

    Zwar meint das BayObLG (NJW 1968, 904) und mit ihm das Schrifttum (Maul in KK, StPO 2. Aufl., § 43 Rdn. 25; LR-Wendisch, StPO 24. Aufl., § 43 Rdn. 5; KMR Paulus, StPO § 345 Rdn. 5; Kleinknecht/Meyer, StPO 39. Aufl., § 43 Rdn. 1; a.A. nur OLG Köln NStZ 1987, 243), daß auf derartige Fallgestaltungen die §§ 187 Abs. 2, 188 Abs. 2 BGB analoge Anwendung finden.
  • OLG Bamberg, 18.10.2005 - 2 Ss OWi 1099/05

    Verkündung des Beschlusses im Falle der Abwesenheit des Betroffenen

    An dieser dem Wortlaut folgenden Auslegung des § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO , wonach sich die einmonatige Begründungsfrist nahtlos an die einwöchige Einlegungsfrist anschließt, war und ist der Senat entgegen den weiteren Ausführungen in der Gegenvorstellung auch nicht gehindert durch den Beschluss des OLG Köln vom 09.01.1987, Az. Ss 745/86 (NStZ 1987, 243 ), weil diese von der Verteidigung thematisierte Rechtsfrage dort nach der ausdrücklichen Feststellung des OLG Köln nicht entscheidungserheblich war (NStZ 1987, 243 aE: "Im vorliegenden Fall bedarf allerdings die Rechtsfrage (der Berechnung der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist) keiner Entscheidung, ...").
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