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   OLG Köln, 15.03.1994 - Ss 83/94 - 41   

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OLG Köln, 15.03.1994 - Ss 83/94 - 41 (https://dejure.org/1994,4277)
OLG Köln, Entscheidung vom 15.03.1994 - Ss 83/94 - 41 (https://dejure.org/1994,4277)
OLG Köln, Entscheidung vom 15. März 1994 - Ss 83/94 - 41 (https://dejure.org/1994,4277)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • StV 1995, 306
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (11)

  • OLG Köln, 19.03.1993 - Ss 66/93

    Einziehung; Wert; Einziehungsgegenstand

    Auszug aus OLG Köln, 15.03.1994 - Ss 83/94
    Die Einziehung nach § 74 Abs. 2 Nr. 1 StGB ist als Nebenstrafe Teil der Strafzumessung, die eine Gesamtbetrachtung erfordert (vgl. BGH NJW 1983, 2710 = StV 1983, 327; Senat VRS 85, 219, 220).

    Im Rahmen der hiernach erforderlichen Gesamtbetrachtung muß insbesondere der Wert des eingezogenen Gegenstands festgestellt und gewürdigt werden (vgl. BGH NStZ 1985, 363; Senat a.a.O.; SenE vom 19. März 1993 - Ss 66/93 -).

  • BGH, 06.03.1985 - 2 StR 845/84

    Umfang der Berücksichtigung des Wertes eines eingezogenen Gegenstandes in die

    Auszug aus OLG Köln, 15.03.1994 - Ss 83/94
    Aus dem Urteil muß sich deshalb ergeben, weshalb die Einziehung des Tatfahrzeuges als Ergänzung der Hauptstrafe zur Sühne des Unrechtsgehaltes der Tat angebracht und erforderlich war, sowie, ob und in welchem Umfang sie bei der Festsetzung der Strafe mitberücksichtigt worden ist (vgl. BGH StV 1984, 287; 1986, 58; 1987, 389; BGH NStZ 1985, 362; Körner a.a.O. § 33 Rn. 16).

    Nähere Darlegungen sind nur dann entbehrlich, wenn das eingezogene Tatfahrzeug zu einer Vielzahl von Straftaten benutzt wurde, sein Wert verhältnismäßig gering war und deshalb auszuschließen ist, daß der Vermögenseinbuße maßgebliche Bedeutung bei der Bemessung der Freiheitsstrafe zukam (vgl. BGH StV 1984, 152; NStZ 1985, 362).

  • LG Köln, 17.03.1993 - 108-86/92
    Auszug aus OLG Köln, 15.03.1994 - Ss 83/94
    Die Strafkammer ist nämlich ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, daß bei Rohopium die "nicht geringe Menge" ab einem Grenzwert von 6 g des Wirkstoffs Morphinhydrochlorid angenommen werden muß (vgl. LG Köln StV 1993, 529).
  • BGH, 05.11.1984 - AnwSt (R) 11/84

    Bindung des Ehrengerichts an die Feststellungen eines Strafurteils

    Auszug aus OLG Köln, 15.03.1994 - Ss 83/94
    Eine solche Beschränkung ist grundsätzlich zulässig, wenn die Schuldfeststellungen so vollständig, klar und widerspruchsfrei sind, daß sie eine hinreichende Grundlage für die Prüfung der Rechtsfolgenentscheidung bilden, es sei denn, zwischen Schuld- und Rechtsfolgenfrage bestünde ausnahmsweise eine so enge Verbindung, daß eine getrennte Würdigung mit Rücksicht auf das Erfordernis der Widerspruchsfreiheit unmöglich wäre (vgl. BGHSt 33, 59; Senat VRS 72, 452; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 41. Aufl., § 318 Rn. 6, 7, 16 m.w.N.).
  • BGH, 12.03.1987 - 1 StR 83/87

    Vorliegen von Tatmehrheit zwischen dem Vergehen des Inverkehrbringens von

    Auszug aus OLG Köln, 15.03.1994 - Ss 83/94
    Aus dem Urteil muß sich deshalb ergeben, weshalb die Einziehung des Tatfahrzeuges als Ergänzung der Hauptstrafe zur Sühne des Unrechtsgehaltes der Tat angebracht und erforderlich war, sowie, ob und in welchem Umfang sie bei der Festsetzung der Strafe mitberücksichtigt worden ist (vgl. BGH StV 1984, 287; 1986, 58; 1987, 389; BGH NStZ 1985, 362; Körner a.a.O. § 33 Rn. 16).
  • BGH, 24.11.1982 - 3 StR 384/82

    Vollendung der Einfuhr von Haschisch durch Verneinung der Frage der Zollbeamten

    Auszug aus OLG Köln, 15.03.1994 - Ss 83/94
    Der Schuldspruch ist daher auf die unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu beschränken (vgl. BGH StV 1983, 63).
  • BGH, 03.11.1983 - 1 StR 681/83

    Einziehung eines Personenkraftwagens - Berücksichtigung der Einziehung eines

    Auszug aus OLG Köln, 15.03.1994 - Ss 83/94
    Nähere Darlegungen sind nur dann entbehrlich, wenn das eingezogene Tatfahrzeug zu einer Vielzahl von Straftaten benutzt wurde, sein Wert verhältnismäßig gering war und deshalb auszuschließen ist, daß der Vermögenseinbuße maßgebliche Bedeutung bei der Bemessung der Freiheitsstrafe zukam (vgl. BGH StV 1984, 152; NStZ 1985, 362).
  • OLG Koblenz, 12.02.1987 - 1 Ss 62/87
    Auszug aus OLG Köln, 15.03.1994 - Ss 83/94
    Eine solche Beschränkung ist grundsätzlich zulässig, wenn die Schuldfeststellungen so vollständig, klar und widerspruchsfrei sind, daß sie eine hinreichende Grundlage für die Prüfung der Rechtsfolgenentscheidung bilden, es sei denn, zwischen Schuld- und Rechtsfolgenfrage bestünde ausnahmsweise eine so enge Verbindung, daß eine getrennte Würdigung mit Rücksicht auf das Erfordernis der Widerspruchsfreiheit unmöglich wäre (vgl. BGHSt 33, 59; Senat VRS 72, 452; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 41. Aufl., § 318 Rn. 6, 7, 16 m.w.N.).
  • BGH, 26.04.1983 - 1 StR 28/83

    Einziehung - Nebenstrafe - Strafzumessung - Gesamtbetrachtung

    Auszug aus OLG Köln, 15.03.1994 - Ss 83/94
    Die Einziehung nach § 74 Abs. 2 Nr. 1 StGB ist als Nebenstrafe Teil der Strafzumessung, die eine Gesamtbetrachtung erfordert (vgl. BGH NJW 1983, 2710 = StV 1983, 327; Senat VRS 85, 219, 220).
  • OLG Schleswig, 15.03.1988 - 1 Ss 85/88
    Auszug aus OLG Köln, 15.03.1994 - Ss 83/94
    Denn auch bei einer Sicherungseinziehung muß der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet werden (vgl. Senat a.a.O.; OLG Schleswig StV 1989, 156; Schönke/Schröder-Eser, StGB, 24. Aufl., § 74 Rn. 41 sowie § 74 b Rn. 2 und 5).
  • BGH, 02.07.1985 - 4 StR 300/85

    Erfordernis einer näheren Begründung hinsichtlich einer Anordnung der Entziehung

  • BGH, 06.10.2020 - 2 StR 311/20

    Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Bestimmung des

    Die Annahme des Landgerichts Köln in einem Beschluss vom 17. März 1992 (StV 1993, 529 ff.) und - ihr folgend - des Oberlandesgerichts Köln in einem Urteil vom 15. März 1994 (StV 1995, 306), nach denen der Grenzwert zur nicht geringen Menge im Sinne des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG bei Opium, das geraucht werden soll, bei 6 g Morphinhydrochlorid liegen soll (kritisch Cassardt, NStZ 1995, 257, 258), erscheint nicht unbedenklich.
  • OLG Köln, 09.01.2001 - Ss 477/00

    Strafprozessrecht: Verfahrensrüge wegen eines Verwertungsverbots bezüglich der

    Zudem muss das Urteil, schon um eine rechtliche Überprüfung der Strafzumessung zu ermöglichen, erkennen lassen, ob auf die Einziehung (auch) als Nebenstrafe oder (nur) als Sicherungsmaßnahme erkannt worden ist (OLG Saarbrücken NJW 1975, 65 [66]; BayObLG NJW 1994, 534 = VRS 86, 300 = MDR 1994, 299 [zu § 22 Abs. 2 OWiG]; SenE v. 15.03.1994 - Ss 83/94 - = StV 1995, 306; SenE v. 28.12.2000 - Ss 513/00 - vgl. a. OLG Düsseldorf NJW 1972, 1382; Hanack, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 24. Aufl., § 337 Rdnr. 252).
  • LG Memmingen, 13.01.2021 - 3 Ns 221 Js 22995/19

    Strafmilderndernde Berücksichtung von Untersuchungshaft unter

    Die Kammer hat gesehen, dass das Landgericht Köln bei Opium die nicht geringe Menge auf 6 Gramm Morphin-Hydrochlorid festgelegt hat (vgl. LG Köln, Urteil vom 17.03.1993 - 108-86/92 - [StV 1993, 529], bestätigt von OLG Köln, 1. Strafsenat, Beschluss vom 15.03.1994 - Ss 83/94 -).
  • LG Kleve, 11.01.2021 - 120 KLs 37/20

    Nicht geringe Menge, Opium, Rauchopium

    Die Kammer hat dabei nicht verkannt, dass der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 6.10.2020 - 2 StR 311/20 - den seinerzeit vom Tatgericht, welches keine näheren Ausführungen zu der Art des tatbetroffenen Opiums gemacht hatte, angesetzten Grenzwert zur nicht geringen Menge von 4, 5 g Morphinhydrochlorid bemängelt und auch Kritik an der Entscheidung des Landgerichts Köln vom 17.3.1992 (StV 1993, 529 ff.), bestätigt durch Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 15.3.1994 (StV 1995, 306) geübt hat; die Kölner Gerichte waren seinerzeit bei Opium von einem Grenzwert von 6 g Morphinhydrochlorid ausgegangen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 15.11.2011 - 3 StR 380/11; für niedrigere Grenzwerte sprechen sich Cassardt NStZ 1995, 257, 258 sowie Megges/Steinke/Wasilewski NStZ 1985, 163 aus).
  • BGH, 15.11.2011 - 3 StR 380/11

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Rauchopium)

    Es kann offen bleiben, ob die vom Landgericht aufgeführten Gründe es rechtfertigen, den Grenzwert der nicht geringen Menge im Sinne von § 29a Abs. 1 Nr. 2, § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG für Rauchopium entgegen der Auffassung des Landgerichts Köln (Urteil vom 17. März 1993 - 108-86/92, StV 1993, 529) und des Oberlandesgerichts Köln (Beschluss vom 15. März 1994 - Ss 83/94) nunmehr bei 4, 5 g - statt bei 6 g - des Wirkstoffs Morphinhydrochlorid anzusetzen.
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