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   OLG Saarbrücken, 19.02.2016 - Ss 9/2016 (8/16)   

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https://dejure.org/2016,5188
OLG Saarbrücken, 19.02.2016 - Ss 9/2016 (8/16) (https://dejure.org/2016,5188)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 19.02.2016 - Ss 9/2016 (8/16) (https://dejure.org/2016,5188)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 19. Februar 2016 - Ss 9/2016 (8/16) (https://dejure.org/2016,5188)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Burhoff online

    Verfahrensverzögerung, Einstellung, Verfahrenshindernis, Strafzumessung, Kompensation

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Tätigung von unrichtigen Angaben zur Beschaffung einer ausländerrechtlichen Duldung; Wahrheitswidrige Aussage zur Zugehörigkeit zu dem aus Syrien stammenden Stamm der nichtregistrierten Kurden, dem sog. Maktum Al Keid; Zulässigkeit der Sprungrevision

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Akte drei Jahre "außer Kontrolle" - wenigstens Strafrabatt

Papierfundstellen

  • StV 2016, 658
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 22.07.2015 - 2 StR 389/13

    Bandenmäßiges Einschleusen von Ausländern (limitierte Akzessorietät zu Taten nach

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 19.02.2016 - Ss 9/16
    a) Insbesondere ist - worauf die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zu der Revision zutreffend hingewiesen hat hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Taten nach § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG keine Verfolgungsverjährung eingetreten, da diese im Hinblick auf das gesetzliche Höchstmaß der Freiheitsstrafe von drei Jahren einer fünfjährigen Verjährungsfrist unterliegen (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB), die mit der Beendigung der Tat beginnt (§ 78a Satz 1 StGB) - also frühestens mit der Erteilung der jeweiligen Duldung (vgl. BGH NJW 2016, 419 ff. - juris Rn. 43) -, auch hinsichtlich der ältesten, frühestens mit Erteilung der Duldung vom 7. Januar 2008 beendeten Tat selbst unter Außerachtlassung von Unterbrechungstatbeständen (§ 78c StGB') bei Erlass des angefochtenen Urteils noch nicht abgelaufen war und deren Ablauf seither gehemmt ist (§ 78b Abs. 3 StGB).

    Die Strafvorschrift will das ausländerrechtliche Verwaltungsverfahren im Interesse materiell richtiger Entscheidungen gegenüber Falschangaben absichern und das Vertrauen des Rechtsverkehrs in die materielle Richtigkeit der Verwaltungsentscheidung schützen (vgl. BGHSt 54, 140 ff. - juris Rn. 18; BGH NJW 2016, 419 ff. - juris Rn. 42; Senatsbeschluss vorn 9, März 2010 - Ss 109/2009 (129/09) -), wobei seit dem 28.08.2007 auch wieder das Erschleichen einer Duldung, also das Machen oder Benutzen unrichtiger oder unvollständiger Angaben mit dem Ziel, eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a AuslG (Duldung) zu erlangen, strafbar ist (vgl. BGHSt 54, 140 ff. - juris Rn. 23; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 30, 05.2012 -111-3 RVs 62/12, juris Rn. 7; Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, § 95 AufenthG Rn. 55).

    Die Vorschrift regelt ein abstraktes Gefährdungsdelikt im Vorfeld ausländerrechtlicher Entscheidungen (vgl. BGHSt 54, 140 ff. - juris Rn, 19 f.; BGH NJW 2016, 419 ff. - juris Rn. 20, 42; Senatsbeschluss vom 9. März 2010 - Ss 109/2009 (129/09) - Erbs/Kohlhaas, a.a.O., § 95 AufenthG Rn. 56; MünchKomm.

    Es genügt daher, wenn der antragstellende Ausländer solche Angaben macht, die im Allgemeinen zur Verschaffung eines unrechtmäßigen Aufenthaltstitels oder einer Duldung geeignet sind (vgl. BGHSt 54, 140 ff. - juris Rn. 19; BGH NJW 2016, 419 ff.- juris Rn.17, 20; Senatsbeschluss vom 9. März 2010 - Ss 109/2009 (129/09) - OLG Düsseldorf, Beschl. v. 30.05.2012 - 111-3 RVs 62/12, juris Rn. 8; MünchKomm.

    StGB/Gericke, a. a. 01 Zur Erteilung der Bescheinigung braucht es hingegen nicht zu kommen (vgl. BGHSt 54, 140 ff. juris Rn. 19; BGH NJW 2016, 419 ff, juris Rn. 42; Senatsbeschluss vom 9. März 2010 - Ss 109/2009 (129/09) - Erbs/Kohlhaas, a.a.O., § 95 AufenthG Rn. 56).

    Strafbarkeit besteht sogar dann, wenn trotz der falschen oder unvollständigen Angaben ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht (vgl. BGH NJW 2016, 419 ff. -juris Rn. 20; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 30.05.2012 111-3 RVs 62/12, juris Rn. 8; Erbs/Kohlhaas, a.a.O., § 95 AufenthG Rn. 56).

    Die Angaben müssen der Ausländerbehörde vom Täter zur Kenntnis gebracht werden (vgl. BGH NJW 2016, 419 ff. -juris Rn. 42; MünchKomm-StGB/Gericke, a.a.O., § 95 AufenthG Rn. 101), also entweder vor der Ausländerbehörde gemacht worden oder - bei schriftlicher Antragstellung - dieser zugegangen sein (vgl. Erbs/Kohlhaas, a.a.O., § 95 AufenthG Rn. 56).

  • BGH, 02.09.2009 - 5 StR 266/09

    Unerlaubter Aufenthalt eines Ausländers (Beihilfe; omissio libera in causa);

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 19.02.2016 - Ss 9/16
    Die Strafvorschrift will das ausländerrechtliche Verwaltungsverfahren im Interesse materiell richtiger Entscheidungen gegenüber Falschangaben absichern und das Vertrauen des Rechtsverkehrs in die materielle Richtigkeit der Verwaltungsentscheidung schützen (vgl. BGHSt 54, 140 ff. - juris Rn. 18; BGH NJW 2016, 419 ff. - juris Rn. 42; Senatsbeschluss vorn 9, März 2010 - Ss 109/2009 (129/09) -), wobei seit dem 28.08.2007 auch wieder das Erschleichen einer Duldung, also das Machen oder Benutzen unrichtiger oder unvollständiger Angaben mit dem Ziel, eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a AuslG (Duldung) zu erlangen, strafbar ist (vgl. BGHSt 54, 140 ff. - juris Rn. 23; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 30, 05.2012 -111-3 RVs 62/12, juris Rn. 7; Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, § 95 AufenthG Rn. 55).

    Um einen möglichst umfassenden Schutz zu gewährleisten, ist durch § 95 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 AufenthG a. F. bereits die Unterbreitung unrichtiger oder unvollständiger Angaben unter Strafe gestellt (vgl. BGHSt 54, 140 ff. - juris Rn. 19; Senatsbeschluss vom 9. März 2010 - Ss 109/2009 (129/09) -).

    Die Vorschrift regelt ein abstraktes Gefährdungsdelikt im Vorfeld ausländerrechtlicher Entscheidungen (vgl. BGHSt 54, 140 ff. - juris Rn, 19 f.; BGH NJW 2016, 419 ff. - juris Rn. 20, 42; Senatsbeschluss vom 9. März 2010 - Ss 109/2009 (129/09) - Erbs/Kohlhaas, a.a.O., § 95 AufenthG Rn. 56; MünchKomm.

    Es genügt daher, wenn der antragstellende Ausländer solche Angaben macht, die im Allgemeinen zur Verschaffung eines unrechtmäßigen Aufenthaltstitels oder einer Duldung geeignet sind (vgl. BGHSt 54, 140 ff. - juris Rn. 19; BGH NJW 2016, 419 ff.- juris Rn.17, 20; Senatsbeschluss vom 9. März 2010 - Ss 109/2009 (129/09) - OLG Düsseldorf, Beschl. v. 30.05.2012 - 111-3 RVs 62/12, juris Rn. 8; MünchKomm.

    StGB/Gericke, a. a. 01 Zur Erteilung der Bescheinigung braucht es hingegen nicht zu kommen (vgl. BGHSt 54, 140 ff. juris Rn. 19; BGH NJW 2016, 419 ff, juris Rn. 42; Senatsbeschluss vom 9. März 2010 - Ss 109/2009 (129/09) - Erbs/Kohlhaas, a.a.O., § 95 AufenthG Rn. 56).

  • BGH, 16.06.2009 - 3 StR 173/09

    Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung (Kompensation; Vollstreckungslösung);

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 19.02.2016 - Ss 9/16
    Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK, Art. 2 Abs. 1 GG i. V. mit Art. 20 Abs. 3 GG, die, wenn sie - wie hier - nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist eingetreten ist, vom Revisionsgericht auf die zulässige Sachrüge hin von Amts wegen zu beachten ist (vgl. BGH NJW 2007, 2647 f. - juris Rn. 10; StraFo 2009, 391 - juris Rn. 3; Senatsbeschluss vom 25. Juni 2014 - Ss 13/2014 (8/14) - m. w. N.; Fischer, StGB, 62. Aufl., §.46 Rn. 127; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., Art. 6 MRK Rn. 9e), führt grundsätzlich nicht zu einem von Verfassungs wegen zu beachtenden Verfahrenshindernis (vgl. BGHSt 35, 137 ff. - juris Rn. 51; BGHSt 46, 159 ff. - juris Rn. 21; OLG Rostock StV 2011, 220 ff. - juris Rn. 11; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., Art. 6 MRK Rn. 9).

    Allein der Umstand, dass es nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils infolge einer versehentlichen Auslagerung der Akten ins Archiv zu einer allein der Justiz anzulastenden Verzögerung des Revisionsverfahrens von rund drei Jahren gekommen ist, reicht für die Annahme eines solchen Ausnahmefalls nicht aus (vgl. BGH StV 2009, 638 f. in einem vergleichbaren Fall).

    Der zeitliche Abstand zwischen den Taten und dem Urteil sowie die besonderen Belastungen, denen der Angeklagte wegen der überlangen Verfahrensdauer ausgesetzt war, werden bei der Strafzumessung mildernd zu berücksichtigen sein (vgl. BGHSt 52, 124, 141 f., 144; BGH StV 2009, 638 f. juris Rn. 5; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., Art. 6 MRK Rn. 9d).

    Dem daneben rechtlich gesondert zu bewertenden und zu entschädigenden Gesichtspunkt, dass die überlange Verfahrensdauer auf einem rechtsstaats- und konventionswidrigen-Verhalten-der Strafverfolgungsbehörden beruht, wird dadurch Rechnung zu tragen sein, dass in die Urteilsformel die nach den Kriterien des § 46 StGB zugemessene (Gesamt-)strafe aufzunehmen und gleichzeitig auszusprechen sein wird, welcher bezifferte Teil dieser Strafe zur Kompensation für die überlange Verfahrensdauer als vollstreckt gilt (vgl. zu diesem sogenannten Vollstreckungsmodell: BGHSt 52, 124, 146 f.; BGH StV 2009, 93 f. - juris Rn. 7 ff.; StV 2009, 638 f. juris Rn. 5; StV 2015, 563; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., Art. 6 MRK Rn. 9a ff.).

  • OLG Düsseldorf, 30.05.2012 - 3 RVs 62/12

    Angabe falscher Personalien zur Beschaffung einer Duldung

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 19.02.2016 - Ss 9/16
    Die Strafvorschrift will das ausländerrechtliche Verwaltungsverfahren im Interesse materiell richtiger Entscheidungen gegenüber Falschangaben absichern und das Vertrauen des Rechtsverkehrs in die materielle Richtigkeit der Verwaltungsentscheidung schützen (vgl. BGHSt 54, 140 ff. - juris Rn. 18; BGH NJW 2016, 419 ff. - juris Rn. 42; Senatsbeschluss vorn 9, März 2010 - Ss 109/2009 (129/09) -), wobei seit dem 28.08.2007 auch wieder das Erschleichen einer Duldung, also das Machen oder Benutzen unrichtiger oder unvollständiger Angaben mit dem Ziel, eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a AuslG (Duldung) zu erlangen, strafbar ist (vgl. BGHSt 54, 140 ff. - juris Rn. 23; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 30, 05.2012 -111-3 RVs 62/12, juris Rn. 7; Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, § 95 AufenthG Rn. 55).

    Es genügt daher, wenn der antragstellende Ausländer solche Angaben macht, die im Allgemeinen zur Verschaffung eines unrechtmäßigen Aufenthaltstitels oder einer Duldung geeignet sind (vgl. BGHSt 54, 140 ff. - juris Rn. 19; BGH NJW 2016, 419 ff.- juris Rn.17, 20; Senatsbeschluss vom 9. März 2010 - Ss 109/2009 (129/09) - OLG Düsseldorf, Beschl. v. 30.05.2012 - 111-3 RVs 62/12, juris Rn. 8; MünchKomm.

    Strafbarkeit besteht sogar dann, wenn trotz der falschen oder unvollständigen Angaben ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht (vgl. BGH NJW 2016, 419 ff. -juris Rn. 20; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 30.05.2012 111-3 RVs 62/12, juris Rn. 8; Erbs/Kohlhaas, a.a.O., § 95 AufenthG Rn. 56).

    Antragsverfahren, etwa in einem auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels oder einer Duldung gerichteten Verfahren, wiederholt, so liegt eine neue Tat vor (vgl. Gegenäußerung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrats zu deren Entwurf eines Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern [Zuwanderungsgesetz) BT-Drucks. 14/7987 BT-Drucks. 14/8046, S. 6; Huber/Stoppa, a.a.O.; offensichtlich ebenso, wenn auch nicht ausdrücklich: OLG Hamm, Beschl, v. 26.09.2011 - 111-3 RVs 69/11, BeckRS 2011, 26597; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 30.05.2012 -111-3 RVs 62/12, zit. nach juris).

  • BGH, 09.12.1987 - 3 StR 104/87

    5 Jahre verzögerte Zuleitung an den BGH - § 347 StPO, willkürliche und

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 19.02.2016 - Ss 9/16
    Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK, Art. 2 Abs. 1 GG i. V. mit Art. 20 Abs. 3 GG, die, wenn sie - wie hier - nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist eingetreten ist, vom Revisionsgericht auf die zulässige Sachrüge hin von Amts wegen zu beachten ist (vgl. BGH NJW 2007, 2647 f. - juris Rn. 10; StraFo 2009, 391 - juris Rn. 3; Senatsbeschluss vom 25. Juni 2014 - Ss 13/2014 (8/14) - m. w. N.; Fischer, StGB, 62. Aufl., §.46 Rn. 127; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., Art. 6 MRK Rn. 9e), führt grundsätzlich nicht zu einem von Verfassungs wegen zu beachtenden Verfahrenshindernis (vgl. BGHSt 35, 137 ff. - juris Rn. 51; BGHSt 46, 159 ff. - juris Rn. 21; OLG Rostock StV 2011, 220 ff. - juris Rn. 11; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., Art. 6 MRK Rn. 9).

    Etwas anderes eilt nur in außergewöhnlichen und extrem gelagerten Einzelfällen, in welchen das Ausmaß der Verfahrensverzögerung besonders schwer wiegt und die Dauer des Verfahrens zudem mit besonderen Belastungen für den Beschuldigten einhergegangen ist, so dass eine angemessene Berücksichtigung des Verstoßes im Rahmen einer Sachentscheidung nicht mehr in Betracht kommt, weil die erforderliche Kompensation im Wege der Anrechnung eines bezifferten Teils der verhängten Strafe die unter Berücksichtigung der Verfahrensdauer maximal noch zu erwartende Strafe ersichtlich übersteigen würde (vgl. BVerfG, Beschl. v. 04, 09.2009 - 2 BvR 1089/09, juris Rn. 4 ff.; BGHSt 35, 137 ff. - juris Rn. 49 ff.; BGHSt 46, 159 ff. - juris Rn. 21 ff.; Senatsbeschluss vom 18. Januar 2007 - 1 Ws 263/06 -, StV 2007, 178 ff., juris Rn. 11 ff.; OLG Rostock StV 2011, 220 ff. - juris Rn. 12 ff.; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., Art. 6 MRK Rn. 9, 9e).

    Der Verstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz ist auch nicht so schwerwiegend, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine Einstellung des Verfahrens nach § 153 Abs. 2 StPO - eine Einstellung nach § 153a Abs. 2 StPO ist nur bis zum Ende der letzten Tatsachenverhandlung möglich und dem Revisionsgericht daher verwehrt (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 153a Rn. 28, 47) - gerechtfertigt wäre (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 04.09.2009 - 2 BA 1089/09, juris Rn. 5 f.; BGHSt 35, 137 ff. - juris Rn. 54; BGH NJW 1996, 2739 f.; BGHSt 54, 236 ff. juris 15; Meyer-Goßner/ Schmitt, a.a.O., Art. 6 MRK Rn. 9, 9e).

  • BGH, 25.10.2000 - 2 StR 232/00

    Verfahrensverzögerung als Verfahrenshindernis

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 19.02.2016 - Ss 9/16
    Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK, Art. 2 Abs. 1 GG i. V. mit Art. 20 Abs. 3 GG, die, wenn sie - wie hier - nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist eingetreten ist, vom Revisionsgericht auf die zulässige Sachrüge hin von Amts wegen zu beachten ist (vgl. BGH NJW 2007, 2647 f. - juris Rn. 10; StraFo 2009, 391 - juris Rn. 3; Senatsbeschluss vom 25. Juni 2014 - Ss 13/2014 (8/14) - m. w. N.; Fischer, StGB, 62. Aufl., §.46 Rn. 127; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., Art. 6 MRK Rn. 9e), führt grundsätzlich nicht zu einem von Verfassungs wegen zu beachtenden Verfahrenshindernis (vgl. BGHSt 35, 137 ff. - juris Rn. 51; BGHSt 46, 159 ff. - juris Rn. 21; OLG Rostock StV 2011, 220 ff. - juris Rn. 11; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., Art. 6 MRK Rn. 9).

    Etwas anderes eilt nur in außergewöhnlichen und extrem gelagerten Einzelfällen, in welchen das Ausmaß der Verfahrensverzögerung besonders schwer wiegt und die Dauer des Verfahrens zudem mit besonderen Belastungen für den Beschuldigten einhergegangen ist, so dass eine angemessene Berücksichtigung des Verstoßes im Rahmen einer Sachentscheidung nicht mehr in Betracht kommt, weil die erforderliche Kompensation im Wege der Anrechnung eines bezifferten Teils der verhängten Strafe die unter Berücksichtigung der Verfahrensdauer maximal noch zu erwartende Strafe ersichtlich übersteigen würde (vgl. BVerfG, Beschl. v. 04, 09.2009 - 2 BvR 1089/09, juris Rn. 4 ff.; BGHSt 35, 137 ff. - juris Rn. 49 ff.; BGHSt 46, 159 ff. - juris Rn. 21 ff.; Senatsbeschluss vom 18. Januar 2007 - 1 Ws 263/06 -, StV 2007, 178 ff., juris Rn. 11 ff.; OLG Rostock StV 2011, 220 ff. - juris Rn. 12 ff.; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., Art. 6 MRK Rn. 9, 9e).

  • OLG Rostock, 24.03.2010 - 1 Ss 8/10

    Strafverfahren: Voraussetzungen einer Verfahrenseinstellung wegen Verstoßes gegen

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 19.02.2016 - Ss 9/16
    Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK, Art. 2 Abs. 1 GG i. V. mit Art. 20 Abs. 3 GG, die, wenn sie - wie hier - nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist eingetreten ist, vom Revisionsgericht auf die zulässige Sachrüge hin von Amts wegen zu beachten ist (vgl. BGH NJW 2007, 2647 f. - juris Rn. 10; StraFo 2009, 391 - juris Rn. 3; Senatsbeschluss vom 25. Juni 2014 - Ss 13/2014 (8/14) - m. w. N.; Fischer, StGB, 62. Aufl., §.46 Rn. 127; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., Art. 6 MRK Rn. 9e), führt grundsätzlich nicht zu einem von Verfassungs wegen zu beachtenden Verfahrenshindernis (vgl. BGHSt 35, 137 ff. - juris Rn. 51; BGHSt 46, 159 ff. - juris Rn. 21; OLG Rostock StV 2011, 220 ff. - juris Rn. 11; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., Art. 6 MRK Rn. 9).

    Etwas anderes eilt nur in außergewöhnlichen und extrem gelagerten Einzelfällen, in welchen das Ausmaß der Verfahrensverzögerung besonders schwer wiegt und die Dauer des Verfahrens zudem mit besonderen Belastungen für den Beschuldigten einhergegangen ist, so dass eine angemessene Berücksichtigung des Verstoßes im Rahmen einer Sachentscheidung nicht mehr in Betracht kommt, weil die erforderliche Kompensation im Wege der Anrechnung eines bezifferten Teils der verhängten Strafe die unter Berücksichtigung der Verfahrensdauer maximal noch zu erwartende Strafe ersichtlich übersteigen würde (vgl. BVerfG, Beschl. v. 04, 09.2009 - 2 BvR 1089/09, juris Rn. 4 ff.; BGHSt 35, 137 ff. - juris Rn. 49 ff.; BGHSt 46, 159 ff. - juris Rn. 21 ff.; Senatsbeschluss vom 18. Januar 2007 - 1 Ws 263/06 -, StV 2007, 178 ff., juris Rn. 11 ff.; OLG Rostock StV 2011, 220 ff. - juris Rn. 12 ff.; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., Art. 6 MRK Rn. 9, 9e).

  • BGH, 17.01.2008 - GSSt 1/07

    Systemwechsel bei der Entschädigung für rechtsstaatswidrig verzögerte

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 19.02.2016 - Ss 9/16
    Der zeitliche Abstand zwischen den Taten und dem Urteil sowie die besonderen Belastungen, denen der Angeklagte wegen der überlangen Verfahrensdauer ausgesetzt war, werden bei der Strafzumessung mildernd zu berücksichtigen sein (vgl. BGHSt 52, 124, 141 f., 144; BGH StV 2009, 638 f. juris Rn. 5; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., Art. 6 MRK Rn. 9d).

    Dem daneben rechtlich gesondert zu bewertenden und zu entschädigenden Gesichtspunkt, dass die überlange Verfahrensdauer auf einem rechtsstaats- und konventionswidrigen-Verhalten-der Strafverfolgungsbehörden beruht, wird dadurch Rechnung zu tragen sein, dass in die Urteilsformel die nach den Kriterien des § 46 StGB zugemessene (Gesamt-)strafe aufzunehmen und gleichzeitig auszusprechen sein wird, welcher bezifferte Teil dieser Strafe zur Kompensation für die überlange Verfahrensdauer als vollstreckt gilt (vgl. zu diesem sogenannten Vollstreckungsmodell: BGHSt 52, 124, 146 f.; BGH StV 2009, 93 f. - juris Rn. 7 ff.; StV 2009, 638 f. juris Rn. 5; StV 2015, 563; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., Art. 6 MRK Rn. 9a ff.).

  • OLG Hamm, 26.09.2011 - 3 RVs 69/11

    Anforderungen an die Beweiswürdigung bezüglich der Einlassung des Angeklagten

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 19.02.2016 - Ss 9/16
    Antragsverfahren, etwa in einem auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels oder einer Duldung gerichteten Verfahren, wiederholt, so liegt eine neue Tat vor (vgl. Gegenäußerung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrats zu deren Entwurf eines Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern [Zuwanderungsgesetz) BT-Drucks. 14/7987 BT-Drucks. 14/8046, S. 6; Huber/Stoppa, a.a.O.; offensichtlich ebenso, wenn auch nicht ausdrücklich: OLG Hamm, Beschl, v. 26.09.2011 - 111-3 RVs 69/11, BeckRS 2011, 26597; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 30.05.2012 -111-3 RVs 62/12, zit. nach juris).

    b) Bei der Strafzumessung wird gegebenenfalls zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen sein, dass die Anzahl der von ihm begangenen Einzeltaten maßgeblich durch die zum Teil äußerst kurze Gültigkeitsdauer der von der Ausländerbehörde erteilten Duldungen (teilweise weniger als zwei Wochen) beeinflusst worden ist und er nach der ersten unrichtigen Angabe hinsichtlich seiner Staatsangehörigkeit im Rahmen von ihm beantragter Verlängerungen seiner Duldung möglicherweise nur eine geringe Hemmschwelle zu überwinden hatte, um sein strafbares Tun fortzusetzen (vgl. OLG Hamm, Besohl. v. 26, 092011 -111-3 RVs 69/11, BeckRS 2011, 26597).

  • KG, 28.02.2001 - 1 Ss 22/01
    Auszug aus OLG Saarbrücken, 19.02.2016 - Ss 9/16
    Soweit das Tatgericht die Warnwirkung einer früheren Verurteilung zu Lasten des Angeklagten heranziehen will, sind die Zeit der Verurteilung, die Art und Höhe der erkannten Rechtsfolge, deren Vollstreckung sowie die kurze, präzise Zusammenfassung des Gegenstands der früheren Verurteilung mitzuteilen (vgl. BGH NStZ-RR 1996, 266 f; WW 1997, 2828; KG, .Beschl. v. 28.2.2001 - (4) 1 Ss 22/01 (23/01); Senatsurteil vom 28. April 2014 - Ss 21/2014 (12/14) - Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 267 Rn. 18).
  • BGH, 18.04.1996 - 1 StR 134/96

    Kenntnis von Vorstrafen - Mitteilung des Urteilstenors - Präzise Zusammenfassung

  • BGH, 27.11.2008 - 5 StR 495/08

    BGH bestätigt Urteil gegen drei Jugendliche wegen Schlägerei bei Schülerparty in

  • BVerfG, 04.09.2009 - 2 BvR 1089/09
  • BGH, 25.01.1995 - 2 StR 456/94

    Zuständigkeit zur Entgegennahme der Erklärung, dass der Rechtsmittelführer von

  • OLG Saarbrücken, 18.01.2007 - 1 Ws 263/06

    Folgen einer von den Justizbehörden zu vertretenden Verfahrensverzögerung

  • BGH, 26.06.1996 - 3 StR 199/95

    Verfahrenseinstellung - Überlanges Verfahren - Verletzung des

  • BGH, 20.06.2007 - 2 StR 493/06

    Recht auf Verfahrensbeschleunigung (rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung;

  • BGH, 03.12.2003 - 5 StR 249/03

    Sprungrevision (Berufungseinlegung innerhalb der Einlegungsfrist: möglicher

  • BGH, 07.12.2009 - StbSt (R) 2/09

    Erforderlichkeit der Kompensation einer vermeidbaren rechtsstaatswidrigen

  • OLG Celle, 31.08.2016 - 2 Ss 93/16

    Vorliegen eines Computerbetruges beim Betreiber eines Card-Sharing-Servers und

    Der Tatrichter darf die Entscheidung über eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung grundsätzlich nicht dem Beschlussverfahren nach § 460 StPO überlassen (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 1. März 2016, 2 Ss 9/16; Fischer a. a. O., § 55 Rn. 34f.).
  • LG Aachen, 02.04.2019 - 66 Qs 18/19

    Falsche Angaben gegenüber dem BAMF im Asylverfahren strafbar?

    Eine etwaige Tat dürfte vorliegend mit dem Erhalt der Duldung nach gescheiterter Abschiebung im Jahre 2010 beendet gewesen sein (vgl. Huber AufenthG/Hörich, 2. Aufl. 2016, AufenthG § 95 Rn. 226; BGH, Urteil vom 22. Juli 2015 - 2 StR 389/13 -, Rn. 42, juris; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 19. Februar 2016 - Ss 9/16 (8/16) -, Rn. 5, juris).
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