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   BayObLG, 25.05.1999 - 1Z BR 208/98   

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BayObLG, 25.05.1999 - 1Z BR 208/98 (https://dejure.org/1999,8118)
BayObLG, Entscheidung vom 25.05.1999 - 1Z BR 208/98 (https://dejure.org/1999,8118)
BayObLG, Entscheidung vom 25. Mai 1999 - 1Z BR 208/98 (https://dejure.org/1999,8118)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    PStG § 49 Abs. 2
    Unzulässigkeit einer sofortigen weiteren Beschwerde wegen Erledigung der Hauptsache

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • AG Nürnberg - UR III 207/98
  • LG Nürnberg-Fürth - 13 T 8250/98
  • BayObLG, 25.05.1999 - 1Z BR 208/98

Papierfundstellen

  • FamRZ 2000, 252
  • StAZ 1999, 236
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Zweibrücken, 05.02.1999 - 3 W 11/99

    Einbenennung nach dem Tod des leiblichen Vaters; Notwendigkeit der Ersetzung der

    Auszug aus BayObLG, 25.05.1999 - 1Z BR 208/98
    Im übrigen ist die Rechtsfrage nunmehr durch das Oberlandesgericht Zweibrücken (vgl. Beschluß vom 5.2.1999, Az. 3 W 11/99) obergerichtlich geklärt.
  • BayObLG, 28.02.1996 - 1Z BR 78/95

    Grenzen des Beschwerderechts der Standesamtsaufsicht

    Auszug aus BayObLG, 25.05.1999 - 1Z BR 208/98
    Das ändert aber nichts daran, daß auch in dem auf der Grundlage des § 49 Abs. 2 PStG geführten Beschwerdeverfahren ein rechtlich anzuerkennendes Bedürfnis bestehen muß, die strittige Rechtsfrage in dem konkret zur Entscheidung stehenden Fall zu klären; es ist nämlich nicht Aufgabe des Rechtsbeschwerdegerichts, strittige Rechtsfragen abstrakt zu beantworten (vgl. BayObLGZ 1996, 55/57).
  • OLG Hamm, 20.03.2014 - 15 W 163/13

    Pflicht des Standesbeamten zur Beurkundung einer Namensangleichung

    Auch wenn die Zweifelsvorlage gem. § 49 Abs. 2 PStG unabhängig von einer Beschwer im Einzelfall erfolgen kann, muss die streitige Rechtsfrage in dem konkret zur Entscheidung stehenden Fall zu klären sein (BayObLG FamRZ 2000, 252 f.; BayObLG FamRZ 2004, 893 f.).
  • OLG Frankfurt, 25.06.2001 - 20 W 201/00

    Beurkundung einer namensrechtlichen Erklärung durch Standesbeamten

    Auch wenn man der vom OLG Zweibrücken in der bereits zitierten Entscheidung dargelegten Rechtsauffassung folgen würde, wonach im Falle des Todes des Ehegatten für die Einbenennung des Kindes die Ersetzung der Einwilligung durch das Familiengericht erforderlich sei, so wird hierdurch jedenfalls keine zeitliche Reihenfolge vorgegeben, so dass eine materiell-rechtlich gegebenenfalls erforderliche Einwilligungsersetzung auch noch nach Beurkundung und Entgegennahme der übrigen namensrechtlichen Erklärungen im Sinne des § 1618 BGB erfolgen kann (vgl. ebenso BayObLG StAZ 1999, 236 = FamRZ 2000, 252 und OLG Hamm StAZ 2000, 213, 215; Staudinger, 13. Bearb., § 1618 BGB Rn. 25).

    Aus diesen Gründen hält der Senat im Falle des Todes des anderen Elternteiles eine Ersetzung der Einwilligung durch das Familiengericht für nicht erforderlich (vgl. ebenso OLG Zweibrücken, 5. Familiensenat, Beschluss vom 01. Juli 1999, FamRZ 2000, 696; OLG Stuttgart, StAZ 2001, 68; AG Bremen StAZ 1999, 242; AG Kiel/AG Lübeck StAZ 2000, 21 mit zustimmender Anmerkung Sachse; anderer Auffassung: OLG Hamm StAZ 2000, 213; Palandt/Diederichsen, BGB, 60. Aufl., § 1618 Rn. 17; offen gelassen wird die Rechtsfrage von BayObLG StAZ 1999, 236).

  • OLG Hamm, 13.04.2000 - 15 W 75/00

    Gegenstand eines Verfahrens nach § 45 Abs. 2 S. 1 PStG; Beurkundungspflicht des

    In diesem Sinn hat bereits das BayObLG zu der durch das KindRG neugefassten Vorschrift des § 1618 BGB entschieden, dass das Erfordernis der Einwilligung des anderen Elternteils keine zeitlich Reihenfolge vorgibt, sondern lediglich für den Eintritt der sich aus den namensrechtlichen Erklärungen ergebenden Rechtsfolgen erforderlich ist (FamRZ 2000, 252, 253 = StAZ 1999, 236).

    Bei der Beurteilung der Erforderlichkeit der Ersetzungsentscheidung des Familiengerichts als Voraussetzung der Wirksamkeit der Namenerteilung nach dem Tod des anderen Elternteils sieht der Senat keinen Anlass, von der Rechtsauffassung in der bereits genannten Entscheidung des OLG Zweibrücken abzuweichen (ebenso Palandt-Diederichsen, BGB , 59. Aufl., § 1618 Rdn. 17; offenbar ebenfalls in diese Richtung tendierend BayObLG, StAZ 1999, 236 = FamRZ 2000, 252).

  • BayObLG, 07.07.2004 - 1Z BR 67/04

    Einbenennung eines Kindes bei verstorbenem anderen Elternteil

    Der Senat, der die Frage im Beschluss vom 25.5.1999 (FamRZ 2000, 252) noch offen gelassen hatte, verneint demgegenüber mit der herrschenden Meinung das Erfordernis der Ersetzungsentscheidung (vgl. BayObLGZ 2002, 288; OLG Zweibrücken, 5. Zivilsenat - Familiensenat, FamRZ 2000, 696; OLG Stuttgart NJW-RR 2001, 366; OLG Frankfurt - obiter - NJW-RR 2001, 1443; AG Bremen StAZ 1999, 242; AG Kiel, AG Lübeck StAZ 2000, 21; AG Limburg a.d. Lahn StAZ 2000, 81; Staudinger/Coester § 1618 Rn. 24; MünchKomm/v. Sachsen Gessaphe § 1618 Rn. 18; Bamberger/Roth/Enders BGB § 1618 Rn. 4; Palandt/Diederichsen BGB 63. Aufl. § 1618 Rn. 19; FamRefK/Wax § 1618 Rn. 5; Sachse StAZ 2000, 22).
  • OLG Hamm, 21.01.2000 - 15 W 75/00

    Gegenstand eines Verfahrens nach § 45 Abs. 2 S. 1 PStG - Beurkundungspflicht des

    In diesem Sinn hat bereits das BayObLG zu der durch das KindRG neugefaßten Vorschrift des § 1618 BGB entschieden, daß das Erfordernis der Einwilligung des anderen Elternteils keine zeitlich-Reihenfolge vorgibt, sondern lediglich für den Eintritt der sich aus den namensrechtlichen Erklärungen ergebenden Rechtsfolgen erforderlich ist (FamRZ 2000, 252, 253 = StAZ 1999, 236).

    Bei der Beurteilung der Erforderlichkeit der Ersetzungsentscheidung des Familiengerichts als Voraussetzung der Wirksamkeit der Namenterteilung nach dem Tod des anderen Elternteils sieht der Senat keinen Anlaß, von der Rechtsauffassung in der bereits genannten Entscheidung des OLG Zweibrücken abzuweichen (ebenso Palandt-Diederichsen, BGB, 59. Aufl., § 1618, Rdnr. 17; offenbar ebenfalls in diese Richtung tendierend BayObLG StAZ 1999, 236 = FamRZ 2000, 252).

  • OLG München, 19.10.2005 - 31 Wx 53/05

    Eintragung der Vaterschaftsanerkennung im Geburtenbuch auch bei zweifelhafter

    Damit wurde dem weiteren Fortgang des gerichtlichen Verfahrens der Boden entzogen (vgl. BayObLGZ 1996, 55; BayObLG StAZ 1999, 236; 2004, 44; Hepting/Gaaz § 45 Rn. 68).
  • BayObLG, 05.09.2002 - 1Z BR 91/02

    Einbenennung des Kindes ohne Einwilligung des verstorbenen Elternteils -

    b) Nach Auffassung des Senats, der die Frage im Beschluss vom 25.5.1999 (FamRZ 2000, 252) offengelassen hatte, sprechen die überzeugenderen Gründe für die überwiegende Meinung, die das Erfordernis der Ersetzungsentscheidung nach dem Tod des anderen Elternteils verneint.
  • OLG Köln, 13.07.2001 - 16 Wx 127/01

    Familien- und Erbrecht; Einbenennung eines Kindes

    Diese Voraussetzung ist erst im Zusammenhang mit einer dem Standesbeamten obliegenden weiteren Amtshandlung, nämlich der Eintragung eines Randvermerks nach § 31a Abs. 2 S. 2 PStG in das Geburtenbuch zu prüfen (vgl. BayObLG StAZ 1999, 236 = FamRZ 2000, 252; OLG Hamm StAZ 2000, 213 = FGPrax 2000, 388 = Rpfleger 2000, 388).
  • OLG Celle, 24.04.2001 - 15 UF 96/00

    Elterliche Sorge; Tod eines Elternteils; Ehename; Geburtsname eines Kindes;

    Allerdings wird eine Einbenennung auf den Namen des Stiefelternteils im Falle des Todes des namengebenden Elternteils wegen ersatzloser Entbehrlichkeit seiner Einwilligung (OLG Stuttgart StAZ 2001, 68; OLG Zweibrücken FamRZ 2000, 696; AG Limburg StAZ 2000, 81; AG Kiel StAZ 2000, 21 und AG Lübeck StAZ 2000, 22 je mit Anm. Sachse; AG Bremen StAZ 1999, 242) oder vermittels familiengerichtlicher Ersetzung seiner von § 1618 Satz 3 geforderten Einwilligung nach § 1618 Satz 4 BGB (OLG Zweibrücken FamRZ 1999, 1372 = StAZ 1999, 241) für möglich gehalten (vgl. auch BayObLG StAZ 1999, 236).
  • OLG Stuttgart, 26.07.2000 - 18 UF 268/00

    Ersetzung der Einwilligung in die Einbenennung eines Kindes nach § 1618 BGB nach

    In der Sache ist der Senat mit der ganz überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur der Meinung, dass nach dem Ableben des leiblichen, nach der Scheidung der Eltern des Kindes nicht sorgeberechtigten Elternteils dessen Einwilligung zur Namenserteilung nicht zu ersetzen ist (OLG Zweibrücken FamRZ 2000, 696, 697; AG Bremen StAZ 1999, 242, 243; AG Limburg StAZ 2000, 81; FamRefK/Wax, § 1618 BGB Rz. 5 iVm. § 1617 a BGB Rz. 4; ebenso AG Kiel StAZ 2000, 21 f.; AG Lübeck StAZ 2000, 22, jeweils m. zust. Anm. Sachse StAZ 2000, 22 f.; aA OLG Zweibrücken FamRZ 1999, 1372, 1373 f. = StAZ 1999, 241, 242; Palandt/Diederichsen, BGB, 59. Aufl. 2000, § 1618 Rz. 17 aE; nicht festgelegt hat sich das BayObLG FamRZ 2000, 252, 253 = StAZ 1999, 236, auch wenn es ausführt, die Rechtsfrage sei nunmehr durch die Entscheidung des OLG Zweibrücken FamRZ 1999, 1372 obergerichtlich geklärt, da es für seine Entscheidung auf die zu klärende Rechtsfrage nicht ankam).
  • BayObLG, 15.09.2003 - 1Z BR 15/03

    Unzulässigkeit der Beschwerde in Personenstandssache nach Vollzug der

  • AG Limburg, 29.12.1999 - 3 UR III 33/99
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