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   OLG Hamm, 13.04.2000 - 15 W 75/00   

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https://dejure.org/2000,7029
OLG Hamm, 13.04.2000 - 15 W 75/00 (https://dejure.org/2000,7029)
OLG Hamm, Entscheidung vom 13.04.2000 - 15 W 75/00 (https://dejure.org/2000,7029)
OLG Hamm, Entscheidung vom 13. April 2000 - 15 W 75/00 (https://dejure.org/2000,7029)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einbenennung der Kinder mit dem neuen Familiennamen nach erneuter Eheschließung; Erfordernis der Zustimmung des Familiengerichts bei Versterben des vorherigen Ehegatten

  • vfst.de

    § 45 PStG, § 1618 BGB

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    PStG § 45 Abs. 2 S. 1; BGB § 1618 S. 3, S. 4
    Gegenstand eines Verfahrens nach § 45 Abs. 2 S. 1 PStG; Beurkundungspflicht des Standesbeamten; Bindungswirkung einer ablehnenden Entscheidung des Familiengerichts nach § 1618 S. 4 BGB

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FGPrax 2000, 190
  • FamRZ 2000, 1182 (Ls.)
  • Rpfleger 2000, 388
  • StAZ 2000, 213
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (6)

  • BayObLG, 25.05.1999 - 1Z BR 208/98

    Unzulässigkeit einer sofortigen weiteren Beschwerde wegen Erledigung der

    Auszug aus OLG Hamm, 13.04.2000 - 15 W 75/00
    In diesem Sinn hat bereits das BayObLG zu der durch das KindRG neugefassten Vorschrift des § 1618 BGB entschieden, dass das Erfordernis der Einwilligung des anderen Elternteils keine zeitlich Reihenfolge vorgibt, sondern lediglich für den Eintritt der sich aus den namensrechtlichen Erklärungen ergebenden Rechtsfolgen erforderlich ist (FamRZ 2000, 252, 253 = StAZ 1999, 236).

    Bei der Beurteilung der Erforderlichkeit der Ersetzungsentscheidung des Familiengerichts als Voraussetzung der Wirksamkeit der Namenerteilung nach dem Tod des anderen Elternteils sieht der Senat keinen Anlass, von der Rechtsauffassung in der bereits genannten Entscheidung des OLG Zweibrücken abzuweichen (ebenso Palandt-Diederichsen, BGB , 59. Aufl., § 1618 Rdn. 17; offenbar ebenfalls in diese Richtung tendierend BayObLG, StAZ 1999, 236 = FamRZ 2000, 252).

  • OLG Hamm, 29.04.1992 - 15 W 114/91
    Auszug aus OLG Hamm, 13.04.2000 - 15 W 75/00
    So ist etwa anerkannt, dass im Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins Haupt- und Hilfsantrag miteinander verbunden werden können (BayObLGZ 1973, 30; Senat, FamRZ 1993, 111).
  • OLG Zweibrücken, 05.02.1999 - 3 W 11/99

    Einbenennung nach dem Tod des leiblichen Vaters; Notwendigkeit der Ersetzung der

    Auszug aus OLG Hamm, 13.04.2000 - 15 W 75/00
    Auf die gegenteilige, zum damaligen Zeitpunkt bereits veröffentlichte Entscheidung des OLG Zweibrücken vom 05.02.1999 (StAZ 1999, 241 = FamRZ 1999, 1372 ) geht die Begründung nicht ein.
  • BayObLG, 18.09.1987 - BReg. 3 Z 27/87

    Voraussetzungen; Umfang; Grenzen; Bindung; Gericht; Freiwillige Gerichtsbarkeit;

    Auszug aus OLG Hamm, 13.04.2000 - 15 W 75/00
    Eine Bindungswirkung an die Entscheidungen anderer Gerichte kommt nur in folgenden Fällen in Betracht (BayObLGZ 1987, 325, 328 ff.; OLG Zweibrücken, aaO.; Keidel Kayser, aaO., § 12 Rdn. 51):.
  • BGH, 29.09.1999 - XII ZB 139/99

    Rechtsmittel des nicht sorgeberechtigten Elternteils bei Einbenennung des Kindes

    Auszug aus OLG Hamm, 13.04.2000 - 15 W 75/00
    Um eine Entscheidung über die elterliche Sorge handelt es sich auch bei der Entscheidung über einen Antrag auf Ersetzung der Einwilligung des anderen Elternteils gemäß § 1618 Satz 4 BGB (vgl. BGH, FamRZ 1999, 1648 m.w.N.).
  • BayObLG, 31.01.1973 - BReg. 2 Z 2/73
    Auszug aus OLG Hamm, 13.04.2000 - 15 W 75/00
    So ist etwa anerkannt, dass im Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins Haupt- und Hilfsantrag miteinander verbunden werden können (BayObLGZ 1973, 30; Senat, FamRZ 1993, 111).
  • BGH, 19.10.2022 - XII ZB 425/21

    Zweifelsvorlage des Standesamtes betreffend Beurkundung einer Namenswahlerklärung

    Zwar kann die Zweifelsvorlage als Verfahrensvoraussetzung durch das Rechtsbeschwerdegericht uneingeschränkt in freier Würdigung selbst ausgelegt werden (vgl. OLG Köln FamRZ 2002, 262, 263; OLG Hamm StAZ 2000, 213, 214).

    Da die Beurkundungsfunktion des Standesbeamten für Zwecke des Personenstands in diesem Bereich neben diejenige der Notare tritt, entspricht es zutreffender Ansicht, dass der beurkundende Standesbeamte jedenfalls dann, wenn er nicht zugleich empfangszuständig ist, die Beglaubigung oder Beurkundung einer namensrechtlichen Erklärung in Anlehnung an die für Notare geltenden Grundsätze nur dann ablehnen darf, wenn die gesetzlich vorgesehenen Gestaltungsmöglichkeiten die angestrebte Rechtsfolge nicht zulassen oder die Erklärung nach der eigenen Überzeugung des Standesbeamten aus anderen Gründen zweifelsfrei unwirksam ist (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 2017, 359, 360; OLG Hamm StAZ 2014, 333 und StAZ 2000, 213, 215; Gaaz/Bornhofen/Lammers Personenstandsgesetz 5. Aufl. § 41 Rn. 15; Berkl Personenstandsrecht Rn. 1165).

  • OLG Hamm, 20.03.2014 - 15 W 163/13

    Pflicht des Standesbeamten zur Beurkundung einer Namensangleichung

    Der Gegenstand des Verfahrens wird durch die Vorlage des Standesbeamten bestimmt (Senat FGPRax 2000, 190 ff.).
  • OLG Hamm, 16.04.2014 - 15 W 288/13

    Ihab darf Riham werden wollen

    materiell-rechtliche Voraussetzung für eine beurkundungsbedürftige Personenstands- oder Namensänderung sind (Senat FGPrax 2000, 190ff).
  • OLG Hamm, 16.08.2007 - 15 W 107/07

    Zur Erforderlichkeit der familiengerichtlichen Ersetzung einer Einwilligung des

    Der Senat hat die Frage in seinem Beschluss vom 13.04.2000 (StAZ 2000, 213 = RPfleger 2000, 388 = FGPrax 2000, 190) angesprochen, ohne sie dort entscheiden zu müssen.
  • OLG Hamm, 16.04.2014 - 15 W 364/13

    Pflicht des Standesbeamten zur Beurkundung einer Namensangleichung

    Denn auch vorbereitende Maßnahmen bei der Beurkundung des Personenstandes sind solche Amtshandlungen, wenn sie die Beurkundung formbedürftiger Erklärungen betreffen, die materiell-rechtliche Voraussetzung für eine beurkundungsbedürftige Personenstands- oder Namensänderung sind (Senat FGPrax 2000, 190ff).
  • OLG Frankfurt, 25.06.2001 - 20 W 201/00

    Beurkundung einer namensrechtlichen Erklärung durch Standesbeamten

    Auch wenn man der vom OLG Zweibrücken in der bereits zitierten Entscheidung dargelegten Rechtsauffassung folgen würde, wonach im Falle des Todes des Ehegatten für die Einbenennung des Kindes die Ersetzung der Einwilligung durch das Familiengericht erforderlich sei, so wird hierdurch jedenfalls keine zeitliche Reihenfolge vorgegeben, so dass eine materiell-rechtlich gegebenenfalls erforderliche Einwilligungsersetzung auch noch nach Beurkundung und Entgegennahme der übrigen namensrechtlichen Erklärungen im Sinne des § 1618 BGB erfolgen kann (vgl. ebenso BayObLG StAZ 1999, 236 = FamRZ 2000, 252 und OLG Hamm StAZ 2000, 213, 215; Staudinger, 13. Bearb., § 1618 BGB Rn. 25).

    Aus diesen Gründen hält der Senat im Falle des Todes des anderen Elternteiles eine Ersetzung der Einwilligung durch das Familiengericht für nicht erforderlich (vgl. ebenso OLG Zweibrücken, 5. Familiensenat, Beschluss vom 01. Juli 1999, FamRZ 2000, 696; OLG Stuttgart, StAZ 2001, 68; AG Bremen StAZ 1999, 242; AG Kiel/AG Lübeck StAZ 2000, 21 mit zustimmender Anmerkung Sachse; anderer Auffassung: OLG Hamm StAZ 2000, 213; Palandt/Diederichsen, BGB, 60. Aufl., § 1618 Rn. 17; offen gelassen wird die Rechtsfrage von BayObLG StAZ 1999, 236).

  • BGH, 19.05.2004 - XII ZB 155/02

    Zulässigkeit der Vorlage bei geplanter Abweichung der Rechtsprechung eines

    Die Vorlage wird auch nicht dadurch zulässig, daß das Oberlandesgericht Hamm in seinem Beschluß vom 13. April 2000 (FamRZ 2000, 1182 = StAZ 2000, 213) sich der vom 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Zweibrücken vertretenen Rechtsmeinung angeschlossen hat; denn diese Rechtsauffassung ist, wie das Oberlandesgericht Hamm selbst betont und auch das Bayerische Oberste Landesgericht nicht verkennt, nicht tragend.
  • OLG Naumburg, 08.09.2014 - 2 Wx 85/13

    Ehename: Beschränkung des Namensbestimmungsrechts der Ehegatten

    Der Verstoß der Beteiligten zu 1) und zu 2) gegen § 1355 Abs. 2 BGB durch Bestimmung eines nicht zur Wahl stehenden Namens führt unmittelbar zur Unwirksamkeit dieser Bestimmung (vgl. BGH, Beschluss v. 21.03.2001, XII ZB 3/99, BGHZ 147, 159; BayObLG, Beschluss v. 14.08.1996, 1Z BR 183/95, FamRZ 1997, 556; OLG Hamm, Beschluss v. 13.04.2000, 15 W 75/00, RPfl 2000, 388; v. Sachsen Gessaphe, a.a.O., § 1355 BGB Rn. 13).
  • BayObLG, 07.07.2004 - 1Z BR 67/04

    Einbenennung eines Kindes bei verstorbenem anderen Elternteil

    Teilweise wird eine Ersetzungsentscheidung des Familiengerichts (§ 1618 Satz 4 BGB) als Voraussetzung der Wirksamkeit der Namenserteilung nach dem Tod des anderen Elternteils für erforderlich gehalten (vgl. OLG Zweibrücken, 3. Zivilsenat, aaO.; OLG Hamm - obiter - StAZ 2000, 213; Henrich/Wagenitz/Bornhofen Deutsches Namensrecht Stand 2000 § 1618 BGB Rn. 61; Lipp/Wagenitz Das neue Kindschaftsrecht § 1618 BGB Rn. 17).
  • OLG Dresden, 08.03.2011 - 17 W 172/11

    Zulässigkeit der Beschwerde des Standesamts gegen die Anweisung zur Vornahme

    Er erlangte dadurch nicht etwa die Stellung eines echten Verfahrensbeteiligten oder gar eines Antragstellers (vgl. nur OLG Hamm StAZ 2000, 213, 214).
  • BayObLG, 05.09.2002 - 1Z BR 91/02

    Einbenennung des Kindes ohne Einwilligung des verstorbenen Elternteils -

  • OLG Hamm, 07.02.2002 - 15 W 274/01

    Namensänderung eines einbenannten Kindes

  • OLG Hamm, 03.01.2013 - 15 W 46/12

    Wirksamkeit einer vor Inkrafttreten des Art. 47 EGBGB beurkundeten

  • OLG Köln, 13.07.2001 - 16 Wx 127/01

    Familien- und Erbrecht; Einbenennung eines Kindes

  • OLG Hamm, 31.08.2000 - 15 W 195/00

    Zu den Voraussetzungen der Ersetzung der Einwilligung des nicht sorgeberechtigten

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