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   OLG Frankfurt, 17.02.2000 - 20 W 86/98   

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https://dejure.org/2000,16114
OLG Frankfurt, 17.02.2000 - 20 W 86/98 (https://dejure.org/2000,16114)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 17.02.2000 - 20 W 86/98 (https://dejure.org/2000,16114)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 17. Februar 2000 - 20 W 86/98 (https://dejure.org/2000,16114)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Wahl türkischer Vornamen für Kinder deutscher und türkischer Staatsangehörigkeit

Verfahrensgang

  • AG Frankfurt/Main - 40 UR III D 30/97
  • OLG Frankfurt, 17.02.2000 - 20 W 86/98

Papierfundstellen

  • FamRZ 2001, 372 (Ls.)
  • StAZ 2000, 238
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 17.01.1979 - IV ZB 39/78

    Ausländische Vornamen für Knaben

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.02.2000 - 20 W 86/98
    Eine Abweichung zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17.1.1979 (BGHZ 73, 239 = StAZ 1979, 238 mit Anm. Helfenstein = FamRZ 1979, 466 = NJW 1979, 2469 = Rpfleger 1979, 193 = JuS 1980, 381 mit Anm. Hohloch) ist nicht gegeben.
  • OLG Hamm, 20.03.2001 - 15 W 399/00

    Männlicher Vorname - "Ogün"

    Für die Erteilung des Vornamens des Kindes, das sowohl die deutsche als auch die türkische Staatsangehörigkeit besitzt, ist deutsches Recht maßgeblich, Artikel 10 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB (vgl. Palandt/Heldrich, 60. Auflage, Artikel 10 EGBGB Rdnr. 19; OLG Frankfurt, StAZ 2000, 238).

    Der Senat vermag auch nicht der Entscheidung des OLG, Frankfurt (StAZ 2000, 238) zu folgen, das ausgeführt hat, Eltern könnten sich darauf beschränken, für ihren auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzenden Sohn einen Vornamen zu wählen, der in dem Staat, dem sie alle angehören, zwar für Knaben und Mädchen benutzt werde, der in Deutschland aber auch männlich empfunden werden könne, wenn die gemeinsame Staatsangehörigkeit von Eltern und Kind eine ausländische sei und das für die gemeinsame ausländische Staatsangehörigkeit maßgebliche Recht den Grundsatz der geschlechtsoffenkundigen Namensgebung nicht kenne.

  • OLG Jena, 27.08.2003 - 6 W 400/03

    Vornamensgebung; LouAnn

    Zum Teil wird das elterliche Bestimmungsrecht überwiegend als elterliches Freiheitsrecht definiert, dessen Grenzen sich daraus ergeben, dass die Namensgebung die allgemeine Sitte und Ordnung nicht verletzen darf; dabei gehört zur rechten Ordnung, dass nicht willkürliche oder ganz ungebräuchliche oder zur Kennzeichnung ihrer Träger ungeeignete Bezeichnungen verwendet werden (BGHZ a.a.O.; OLG Frankfurt/M. StAZ 2000, 238; OLG Hamm StAZ 1998, 322).
  • OLG Stuttgart, 21.10.2002 - 8 W 380/02

    Namensrecht: Zulässige Erteilung eines im Inland geschlechtsneutralen, im Ausland

    Der Senat teilt darüber hinaus die Auffassung des Kammergerichts (MDR 1991, 54 = StAZ 1991, 45), die in den letzten Jahren durch die weitere Zuwanderung aus dem Ausland noch an Relevanz gewonnen hat, dass die Erteilung eines im Ausland geschlechtsbezogen verwendeten Vornamens ungeachtet der Anwendbarkeit des deutschen Namensrechts und ohne Rücksicht auf das deutsche Sprachempfinden jedenfalls dann im Inland in gleicher Weise zuzulassen ist, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt erscheint (vgl. auch OLG Celle StAZ 1989, 322, das "Maha" als alleinigen Vornamen für ein Mädchen zulässt, und OLG Frankfurt StAZ 2000, 238, das "Deniz Asil" für einen Jungen als einzigen Vornamen zulässt, da der Name zwar nicht im Herkunftsland, aber nach deutschem Sprachempfinden geschlechtsspezifisch sei; dort auch weitere Ausführungen, die erkennen lassen, dass der Senat der freien Namensgebung einen weiten Spielraum lassen möchte).
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