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   BayObLG, 14.11.2002 - 1Z BR 122/02   

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https://dejure.org/2002,7112
BayObLG, 14.11.2002 - 1Z BR 122/02 (https://dejure.org/2002,7112)
BayObLG, Entscheidung vom 14.11.2002 - 1Z BR 122/02 (https://dejure.org/2002,7112)
BayObLG, Entscheidung vom 14. November 2002 - 1Z BR 122/02 (https://dejure.org/2002,7112)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    FGG § 27; FGG § 29; PStG § 4; PStG § 5; PStG § 6; PStG § 45 Abs. 2; PStG § 49 Abs. 1; PStG § 48 Abs. 1
    D (A), Inder, Abgelehnte Asylbewerber, Identitätstäuschung, Eheschließung, Identitätszweifel, Standesbeamter, Mitwirkung bei der Eheschließung, Reiseausweis, Urkundenfälschung, Sachaufklärungspflicht, weitere Beschwerde

  • Judicialis

    PStG § 4; ; PStG § 5; ; PStG § 6; ; PStG § 45 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    PStG § 4 § 5 § 6 § 45 Abs. 2
    Verweigerung der Eheschließung durch Standesbeamten - gerichtliche Weisung wegen zweifelhafter Identität

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Zulässigkeit der weiteren Beschwerde eines Beteiligten ohne Einlegung einer Erstbeschwerde ; Berechtigte Zweifel an Identität eines Beteiligten

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Anweisung des Amtsgerichts an den Standesbeamten, seine Mitwirkung an der Eheschließung zu verweigern; Zweifel an der Identität des Verlobten; Weitere Beschwerde als eine nach revisionsrechtlichen Grundsätzen ausgestaltete Rechtsbeschwerde

Verfahrensgang

  • AG Kempten - 5 UR III 31/01
  • LG Kempten - 42 T 1832/02
  • BayObLG, 14.11.2002 - 1Z BR 122/02

Papierfundstellen

  • StAZ 2003, 78
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Zweibrücken, 05.10.1992 - 3 W 62/92

    Beschwerderecht der Mutter gegen die Ablehnung eines Antrags des Vaters auf

    Auszug aus BayObLG, 14.11.2002 - 1Z BR 122/02
    Die weitere Beschwerde steht grundsätzlich auch einem Beteiligten zu, der von seinem Recht zur (unbefristeten) Erstbeschwerde keinen Gebrauch gemacht hat (vgl. BayObLG FamRZ 1990, 563; OLG Zweibrücken FamRZ 1993, 445; Keidel/Kahl FGG 14. Aufl. § 27 Rn. 10).
  • BayObLG, 21.11.2001 - 1Z BR 47/01

    Amtsermittlung und Hinweispflicht im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit -

    Auszug aus BayObLG, 14.11.2002 - 1Z BR 122/02
    Versäumt ein Beteiligter die ihm obliegende Verfahrensförderung, kann dies grundsätzlich dazu führen, dass eine weitere Ermittlungspflicht des Gerichts entfällt und die Rüge einer Verletzung der Amtsermittlungspflicht nicht durchgreift (BayObLGZ 2001, 347, 351 m. w. N.).
  • BayObLG, 09.04.1987 - BReg. 3 Z 159/86

    Rechtswirksamkeit der Namensänderung bei im Zweiten Weltkrieg vom Reichsminister

    Auszug aus BayObLG, 14.11.2002 - 1Z BR 122/02
    Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn gegen die erstinstanzliche Entscheidung das befristete Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, ein Beschwerdeführer von seinem eigenen (Erst-)Beschwerderecht nicht fristgerecht Gebrauch gemacht hat und die Entscheidung daher für ihn unanfechtbar geworden ist; in einem solchen Fall hat der Verlust des Beschwerderechts gegen die erstinstanzliche Entscheidung für einen Beteiligten auch den Verlust der weiteren Beschwerde gegen die - auf das Rechtsmittel eines anderen Verfahrensbeteiligten ergangene - Beschwerdeentscheidung zur Folge, sofern diese keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung zu seinen Ungunsten enthält (BGH NJW 1980, 1960; 1984, 2414; BayObLGZ 1987, 135/136; Keidel/Kahl aaO).
  • BayObLG, 18.03.1997 - 1Z BR 124/96

    Testierfähigkeit des Erblassers bei Altersdemenz

    Auszug aus BayObLG, 14.11.2002 - 1Z BR 122/02
    Die Tatsachenwürdigung des Beschwerdegerichts kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur in beschränktem Umfang, nämlich nur auf Rechtsfehler überprüft werden (vgl. BayObLG FamRZ 1997, 1511).
  • BayObLG, 28.12.1989 - BReg. 1a Z 1/89

    Zur Auslegung der in einem gemeinschaftlichen Testament verwendeten Formulierung

    Auszug aus BayObLG, 14.11.2002 - 1Z BR 122/02
    Die weitere Beschwerde steht grundsätzlich auch einem Beteiligten zu, der von seinem Recht zur (unbefristeten) Erstbeschwerde keinen Gebrauch gemacht hat (vgl. BayObLG FamRZ 1990, 563; OLG Zweibrücken FamRZ 1993, 445; Keidel/Kahl FGG 14. Aufl. § 27 Rn. 10).
  • BGH, 14.03.1984 - IVb ZB 170/82

    Weitere Beschwede eines weiteren Verfahrensbeteiligten gegen eine ihn nicht

    Auszug aus BayObLG, 14.11.2002 - 1Z BR 122/02
    Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn gegen die erstinstanzliche Entscheidung das befristete Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, ein Beschwerdeführer von seinem eigenen (Erst-)Beschwerderecht nicht fristgerecht Gebrauch gemacht hat und die Entscheidung daher für ihn unanfechtbar geworden ist; in einem solchen Fall hat der Verlust des Beschwerderechts gegen die erstinstanzliche Entscheidung für einen Beteiligten auch den Verlust der weiteren Beschwerde gegen die - auf das Rechtsmittel eines anderen Verfahrensbeteiligten ergangene - Beschwerdeentscheidung zur Folge, sofern diese keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung zu seinen Ungunsten enthält (BGH NJW 1980, 1960; 1984, 2414; BayObLGZ 1987, 135/136; Keidel/Kahl aaO).
  • OLG Hamm, 03.08.2006 - 15 W 23/06

    Ermittlungspflicht eines Standesbeamten bei einer Beurkundung der Geburt eines

    Die Nachprüfung kann sich nur darauf erstrecken, ob das Beschwerdegericht den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend erforscht hat, ob Vorschriften über die Beweisaufnahme oder sonstige Verfahrensvorschriften verletzt wurden und ob die Würdigung der verfahrensfehlerfrei festgestellten Tatsachen fehlerhaft ist (vgl. BayObLG StAZ 2003, 78; Keidel/Meyer-Holz, FG, 15. Aufl., § 27 Rn. 42).

    Versäumt ein Beteiligter die ihm obliegende Verfahrensförderung, kann dies grundsätzlich dazu führen, dass eine weitere Ermittlungspflicht des Gerichts entfällt und die Rüge einer Verletzung der Amtsermittlungspflicht nicht durchgreift (BayObLGZ 2001, 347; StAZ 2003, 78).

    Die unklare Identität der Kindesmutter wäre zwar ein absoluter Grund, eine Eheschließung abzulehnen (vgl. BayObLG StAZ 2003, 78ff), bezogen auf den Ausschluss einer zur Zeit der Geburt bestehenden (anderweitigen) Ehe ist sie hingegen von nachrangiger Bedeutung.

    Auch eine festzustellende Täuschung der Kindesmutter über ihre Identität kann Anlass bieten, ihre Angaben insgesamt in Zweifel zu ziehen (zu diesem Gesichtspunkt vgl. BayObLG StAZ 2003, 78ff; OLG Zweibrücken StAZ 1996, 268).

  • OLG Hamm, 14.03.2006 - 15 W 127/05

    Verweigerung der Beurkundung der Person des Vaters - Ermittlungspflicht des

    Die unklare Identität der Kindesmutter wäre zwar ein absoluter Grund, eine Eheschließung abzulehnen (vgl. BayObLG StAZ 2003, 78ff), bezogen auf den Ausschluss einer zur Zeit der Geburt bestehenden Ehe ist sie hingegen von nachrangiger Bedeutung.

    Auch eine festzustellende Täuschung der Kindesmutter über ihre Identität kann Anlass bieten, ihre Angaben insgesamt in Zweifel zu ziehen (zu diesem Gesichtspunkt vgl. BayObLG StAZ 2003, 78ff; OLG Zweibrücken StAZ 1996, 268).

  • OLG München, 23.07.2008 - 31 Wx 37/08

    Geburtenbucheintragung: Ablehnung der Beischreibung eines

    Die von der Beteiligten zu 1 selbst hervorgerufenen Zweifel an ihrem wahren Familienstand können vorliegend auch nicht durch die Urkunden, die den Personenstand der Kindesmutter belegen sollen, ausgeräumt werden; denn da die Beteiligte zu 1 insbesondere auch zu ihrem Geburtsdatum wechselnde Angaben gemacht hat, steht schon nicht fest, dass die Person, deren Personenstand in den vorgelegen Urkunden bezeugt wird, überhaupt die Beteiligte zu 1 ist (vgl. BayObLG StAZ 2003, 78).
  • OLG Hamm, 16.07.2022 - 15 W 337/20

    Zurückweisung eines Verfahrenskostenhilfeantrags Antrag auf Eintragung als Vater

    Die unklare Identität der Kindesmutter wäre zwar möglicherweise ein absoluter Grund, eine Eheschließung abzulehnen (vgl. BayObLG StAZ 2003, 78ff).
  • OLG Hamm, 18.08.2021 - 15 W 337/20

    Parallelentscheidung zu OLG Hamm 15 W 337/20 v. 16.07.2022

    Die unklare Identität der Kindesmutter wäre zwar möglicherweise ein absoluter Grund, eine Eheschließung abzulehnen (vgl. BayObLG StAZ 2003, 78ff).
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