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   OLG Hamm, 28.06.2006 - 15 W 399/05   

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https://dejure.org/2006,15575
OLG Hamm, 28.06.2006 - 15 W 399/05 (https://dejure.org/2006,15575)
OLG Hamm, Entscheidung vom 28.06.2006 - 15 W 399/05 (https://dejure.org/2006,15575)
OLG Hamm, Entscheidung vom 28. Juni 2006 - 15 W 399/05 (https://dejure.org/2006,15575)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der Namensbestimmung einer Frau srilankischer Herkunft aus Anlass der Eheschließung nach srilankischem Recht; Antrag auf Berichtigung eines abgeschlossenen Geburtseintrags; Anerkennung des Ehemannes vom Staat Sri Lanka bei der Ausstellung eines ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2007, 213 (Ls.)
  • StAZ 2006, 355
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BayObLG, 10.11.1998 - 1Z BR 202/98

    Namensrecht in Sri Lanka

    Auszug aus OLG Hamm, 28.06.2006 - 15 W 399/05
    Dies beruht darauf, dass diese Unterscheidung dem srilankischen Namensrecht fremd ist, was die Vorinstanzen rechtlich zutreffend unter Verwertung verschiedener Auskünfte der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Colombo (vgl. StAZ 1984, 53 sowie die Wiedergabe in den Entscheidungen des LG Stuttgart StAZ 1992, 346 und BayObLG Beschluss vom 10.11.1998 - 1Z BR 202/98 -, juris) angenommen haben.

    Bei der tamilischen Volksgruppe ist es traditionell - sowohl bei Männern als auch bei Frauen - üblich, an erster Stelle den Vatersnamen und an zweiter Stelle den persönlichen Eigennamen (Hauptnamen) zu führen (vgl. Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht "Sri Lanka", S. 21; Horn StAZ 1984, 53; BayObLG Beschluss vom 10.11.1998 - 1Z BR 202/98 -, juris).

    Eine solche Namensbestimmung wird von den srilankischen Behörden bei der Neuausstellung eines Nationalpasses berücksichtigt (vgl. Beschluss vom 10.11.1998 - 1Z BR 202/98 -, juris unter Bezugnahme einer Auskunft der Deutschen Botschaft in Colombo vom 10.12.1996), wie es auch vorliegend geschehen ist.

    Wird aber der gewählte Ehename vom Staat Sri Lanka bei der Ausstellung eines Nationalpasses anerkannt, so kommt darin zum Ausdruck, dass die aus Anlass der Eheschließung getroffene Namenswahl der Ehefrau rechtliche Auswirkungen hat und nicht bloßem gesellschaftlichem Brauch entspricht (BayObLG, Beschluss vom 10. November 1998 - 1Z BR 202/98 -, juris).

  • KG, 11.08.1992 - 1 W 5611/91
    Auszug aus OLG Hamm, 28.06.2006 - 15 W 399/05
    Eine andere Frage ist, ob durch einen Randvermerk klarstellende Vermerke verlautbart werden könnten (vgl. KG OLGZ 1993, 155 = StAZ 1993, 9 = NJW-RR 1993, 516).
  • BGH, 27.10.1993 - XII ZB 91/93

    Begriff der anderen Urkunde

    Auszug aus OLG Hamm, 28.06.2006 - 15 W 399/05
    Lediglich hinsichtlich der Schreibweise eines Namens kann mit einem ausländischen Reisepass, in dem der Name des Inhabers (auch) in lateinischen Schriftzeichen wiedergegeben ist, ein Urkundsbeweis geführt werden (BGH FamRZ 1994, 225 = NJW-RR 1994, 578 = StAZ 1994, 42 zur Frage, ob ein ausländischer Reisepass eine "andere Urkunde" ist im Sinne des Art. 2 Abs. 1 des Übereinkommens über die Angabe von Familiennamen und Vornamen in den Personenstandsbüchern vom 13. September 1973 - BGBl 1976 II S 1474 - vgl. auch § 49 Abs. 2 Satz 2 DA, wiedergegeben in StAZ 1993, 270).
  • BGH, 14.10.1992 - XII ARZ 23/92

    Gerichtliche Zuständigkeit für Verfahren zur Abänderung einer Sorgerechtsregelung

    Auszug aus OLG Hamm, 28.06.2006 - 15 W 399/05
    Zutreffend ist das Beschwerdegericht auch angenommen, dass die aufgrund der srilankischen Staatsangehörigkeit der Beteiligten zu 1) zu prüfende internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte gegeben und damit das deutsche Personenstandsrecht als lex fori anzuwenden ist (vgl. BGH NJW-RR 1993, 130).
  • KG, 08.03.2018 - 1 W 112/17

    Personenstandssache: Geburtsname des Kindes einer srilankischen Ehefrau und eines

    Führt die srilankische Ehefrau eines eingebürgerten früheren srilankischen Staatsangehörigen dessen persönlichen Eigennamen an Stelle des väterlichen Eigennamens, kann der geführte Name zum Geburtsnamen eines gemeinsamen Kindes bestimmt werden (Anschluss an OLG Hamm; Beschluss vom 28. Juni 2006 - 15 W 399/05 - BayObLG, Beschluss vom 10. November 1998 - 1Z BR 202/97).

    Jedoch ist es in Sri Lanka üblich, dass die Ehefrau an die Stelle des Vatersnamens den persönlichen Eigennamen ihres Ehemannes setzt und die dortigen Behörden dies etwa bei der Ausstellung eines Nationalpasses berücksichtigen (OLG Hamm, Beschluss vom 28. Juni 2006 - 15 W 399/05 -, juris; BayObLG, a.a.O.).

  • OLG Hamm, 06.03.2008 - 15 W 367/07

    Berichtigung des Geburtsbuches; "Flüchtlingspass" als personenstandsrechtlich

    Eine Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten nach § 13a Abs. 1 Satz 1 FGG ist nicht veranlasst, da die Beteiligten keine gegensätzlichen Anträge gestellt haben und der Beteiligte zu 3) ohnehin nicht Beteiligter im Sinne des § 13a FGG ist (BGH NJW-RR 1994, 578; Senat in StAZ 2006, 355).
  • OLG Düsseldorf, 29.12.2009 - 3 Wx 73/09

    Wahl des für die Namensführung maßgeblichen Rechts bei Ehegatten mit

    Die Beteiligten zu 1 und 2 einerseits und der Beteiligte zu 3 andererseits sind nicht im Sinne des § 13 a Abs. 1 FGG in einem entgegengesetzten Sinne - als "Gegenparteien" - am vorliegenden Verfahren beteiligt (BGH StAZ 1994, S. 42/45; KG StAZ 2000, S. 216/217; OLG Hamm StAZ 2006, S. 355/357; OLG Köln StAZ 2006, S. 107/108).
  • OLG Düsseldorf, 31.08.2007 - 3 Wx 57/07

    Zur Weigerung eines Standesbeamten, ein Ehefähigkeitszeugnis zur Eheschließung im

    Weder der Beigetretene noch die ihn tragende juristische Person ist Beteiligter im Sinne des § 13 a Abs. 1 FGG, weil der Beigetretene am vorliegenden Verfahren allein im öffentlichen Interesse und somit nicht in einem der Antragstellerin entgegengesetzten Sinne - als "Gegenpartei" - beteiligt ist (BGH StAZ 1994, S. 42/45; KG StAZ 2000, S. 216/217; OLG Hamm StAZ 2006, S. 355/357; OLG Köln StAZ 2006, S. 107/108).
  • OLG Düsseldorf, 18.02.2009 - 3 Wx 12/08
    Der Beteiligte zu 1. einerseits und die Beteiligten zu 3. und 4. andererseits sind nicht im Sinne des § 13 a Abs. 1 FGG in einem entgegengesetzten Sinne - als "Gegenparteien" - am vorliegenden Verfahren beteiligt (BGH StAZ 1994, S. 42/45; KG StAZ 2000, S. 216/217; OLG Hamm StAZ 2006, S. 355/357; OLG Köln StAZ 2006, S. 107/108).
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