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   BVerfG, 17.07.2019 - 2 BvR 1327/18   

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BVerfG, 17.07.2019 - 2 BvR 1327/18 (https://dejure.org/2019,22340)
BVerfG, Entscheidung vom 17.07.2019 - 2 BvR 1327/18 (https://dejure.org/2019,22340)
BVerfG, Entscheidung vom 17. Juli 2019 - 2 BvR 1327/18 (https://dejure.org/2019,22340)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend den Verlust der Staatsangehörigkeit eines Kindes infolge der Vaterschaftsanfechtung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 16 Abs 1 S 1 GG, Art 16 Abs 1 S 2 GG, § 1599 Abs 1 BGB vom 02.01.2002, § 1600 Abs 1 Nr 1 BGB, § 4 Abs 1 S 1 RuStAG
    Stattgebender Kammerbeschluss: Verlust der Staatsangehörigkeit eines Kindes infolge Vaterschaftsanfechtung gem § 1600 Abs 1 Nr 1 BGB vor der Neuregelung des § 17 RuStAG im Jahr 2009 verletzt Gesetzesvorbehalt des Art 16 Abs 1 S 2 GG

  • Wolters Kluwer
  • Informationsverbund Asyl und Migration
  • doev.de PDF

    Verlust der Staatsangehörigkeit eines Kindes infolge Vaterschaftsanfechtung vor der Neuregelung des § 17 StAG im Jahr 2009

  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verlust der Staatsangehörigkeit eines Kindes infolge Vaterschaftsanfechtung gem § 1600 Abs 1 Nr 1 BGB vor der Neuregelung des § 17 RuStAG im Jahr 2009 verletzt Gesetzesvorbehalt des Art 16 Abs 1 S 2 GG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verlust der Staatsangehörigkeit eines Kindes infolge Vaterschaftsanfechtung gem § 1600 Abs 1 Nr 1 BGB vor der Neuregelung des § 17 RuStAG im Jahr 2009 verletzt Gesetzesvorbehalt des Art 16 Abs 1 S 2 GG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vaterschaftsanfechtung - und die Staatsangehörigkeit des Kindes

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit infolge Vaterschaftsanfechtung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Verlust der Staatsangehörigkeit wegen Vaterschaftsanfechtung?

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2019, 1624
  • StAZ 2020, 17
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 17.12.2013 - 1 BvL 6/10

    Regelungen zur behördlichen Vaterschaftsanfechtung sind nichtig

    Auszug aus BVerfG, 17.07.2019 - 2 BvR 1327/18
    Im März 2014 beantragte die Beschwerdeführerin beim Landkreis Wittmund, gemäß § 30 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) festzustellen, dass sie deutsche Staatsangehörige sei (unter Verweis auf BVerfGE 135, 48 ff.).

    Abweichende Ausführungen in dem Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts zur Behördenanfechtung (BVerfGE 135, 48 ff.) bezögen sich auf einen anderen Anwendungsfall des § 4 Abs. 1 StAG und seien daher nicht übertragbar.

    Soweit das Bundesverfassungsgericht als Kriterium für eine Entziehung darauf abgestellt habe, ob der Betroffene die Verlustzufügung nicht oder nicht auf zumutbare Weise beeinflussen kann (unter Verweis auf BVerfGE 116, 24 ; 135, 48 ff.), könne im Ergebnis offenbleiben, ob hier eine zumutbare Beeinflussungsmöglichkeit bestanden habe.

    Es gebe einen in § 4 Abs. 1 StAG in Verbindung mit § 1599 BGB angelegten "Automatismus", wenngleich dabei zwar ungeschriebene, aber unumstrittene Rechtsregeln - die zivilrechtliche Rückwirkung des Vaterschaftsanfechtungsurteils sowie das rückwirkende Entfallen der staatsangehörigkeitsrechtlichen Erwerbsvoraussetzungen (unter Verweis auf BVerfGE 135, 48 ) - mitgedacht werden müssten.

    Die weitergehenden Bestimmtheitsanforderungen aus dem Urteil zur Behördenanfechtung (BVerfGE 135, 48 ff.) rechtfertigten keine andere Beurteilung.

    Mangels verfassungsrechtlich vergleichbarer Problemstellung und Schutzbedarfe bestehe keine Bindung an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Behördenanfechtung (BVerfGE 135, 48 ff.).

    Das Bundesverfassungsgericht habe im Urteil vom 17. Dezember 2013 - 2 BvL 6/10 -, BVerfGE 135, 48 ff. strenge Anforderungen an das Zitiergebot gestellt.

    Aus der verfassungsrechtlich maßgeblichen Perspektive (vgl. BVerfGE 116, 24 ) handelt es sich um einen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit, der dem Schutzbereich des Art. 16 Abs. 1 GG unterfällt (vgl. BVerfGE 135, 48 ; BVerfGK 9, 381 ).

    Im Gegensatz dazu kann ein sonstiger Verlust der Staatsangehörigkeit nach Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG unter Umständen verfassungsrechtlich gerechtfertigt werden (BVerfGE 135, 48 ).

    a) aa) Eine Entziehung der deutschen Staatsangehörigkeit im Sinne des Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG ist jede Verlustzufügung, die die Funktion der Staatsangehörigkeit als verlässliche Grundlage gleichberechtigter Zugehörigkeit zum Staatsvolk beeinträchtigt (vgl. BVerfGE 116, 24 ; 135, 48 ; BVerfGK 9, 381 ).

    Zwar liegt eine Beeinträchtigung der Verlässlichkeit und Gleichheit des Zugehörigkeitsstatus insbesondere in jeder Verlustzufügung, die der Betroffene nicht oder nicht auf zumutbare Weise beeinflussen kann (vgl. BVerfGE 116, 24 ; 135, 48 ).

    Es verneint insoweit zu Recht die Vergleichbarkeit der Anfechtung durch den rechtlichen Vater selbst (wie in BVerfGK 9, 381 ff.) mit der Rücknahme einer erschlichenen Einbürgerung (so der Sachverhalt in BVerfGE 116, 24 ff.) und dem Staatsangehörigkeitsverlust aufgrund einer behördlichen Vaterschaftsanfechtung (so der Sachverhalt in BVerfGE 135, 48 ff.).

    Der Zweck des Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG, vor willkürlicher Instrumentalisierung des Staatsangehörigkeitsrechts zu schützen (vgl. BVerfGE 135, 48 ), ist bei einer Anfechtung durch den rechtlichen Vater nicht berührt.

    Dabei gebietet Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG, den Verlust der Staatsangehörigkeit so bestimmt zu regeln, dass die für den Einzelnen und für die Gesellschaft gleichermaßen bedeutsame Funktion der Staatsangehörigkeit als verlässliche Grundlage gleichberechtigter Zugehörigkeit zum Staatsvolk nicht beeinträchtigt wird (vgl. BVerfGE 116, 24 ; 135, 48 ).

    Hierbei sind die strengen Anforderungen zu beachten, die der Gesetzesvorbehalt an die Regelung der Staatsangehörigkeit stellt (vgl. BVerfGE 135, 48 ).

    Der Gesetzgeber hat dies vorausgesetzt, jedoch nicht erkennbar geregelt (vgl. BVerfGE 135, 48 ).

    Zwar ist bei einer Anfechtung durch den Vater der Verlust der Staatsangehörigkeit des Kindes eine Nebenfolge - anders als bei der Behördenanfechtung, die den Verlust der Staatsangehörigkeit des Kindes gerade zielgerichtet bezweckte, um einen aufenthaltsrechtlichen Status der Mutter zu beseitigen (vgl. dazu BVerfGE 135, 48 ).

    Dafür spräche, dass die zur Behördenanfechtung entwickelten Grundsätze (vgl. BVerfGE 135, 48 ) wegen des klaren Wortlauts des Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG auf den vorliegenden Fall übertragbar sein dürften.

  • BVerfG, 24.10.2006 - 2 BvR 696/04

    Wegfall der deutschen Staatsangehörigkeit bei erfolgreicher

    Auszug aus BVerfG, 17.07.2019 - 2 BvR 1327/18
    Diese Regelungen seien nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Vaterschaftsanfechtung durch den "Scheinvater" eine hinreichend bestimmte Schranke im Sinne des Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG (unter Verweis auf BVerfGK 9, 381 ff.).

    Diese Frage sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht entscheidungserheblich (unter Verweis auf BVerfGK 9, 381 ff.).

    Denn die rechtskräftige Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft, an der der Geburtserwerb der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes hängt, beseitigt eine zuvor bestehende deutsche Staatsangehörigkeit des Kindes und nicht etwa nur den Schein einer solchen (vgl. BVerfGK 9, 381 ).

    Aus der verfassungsrechtlich maßgeblichen Perspektive (vgl. BVerfGE 116, 24 ) handelt es sich um einen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit, der dem Schutzbereich des Art. 16 Abs. 1 GG unterfällt (vgl. BVerfGE 135, 48 ; BVerfGK 9, 381 ).

    a) aa) Eine Entziehung der deutschen Staatsangehörigkeit im Sinne des Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG ist jede Verlustzufügung, die die Funktion der Staatsangehörigkeit als verlässliche Grundlage gleichberechtigter Zugehörigkeit zum Staatsvolk beeinträchtigt (vgl. BVerfGE 116, 24 ; 135, 48 ; BVerfGK 9, 381 ).

    Der Wegfall der Staatsangehörigkeit, der als Rechtsfolge eintritt, wenn ein Gericht auf Anfechtung hin das Nichtbestehen der Vaterschaft feststellt, von der ein Kind den Geburtserwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ableitet, stellt eine solche Beeinträchtigung jedenfalls dann nicht dar, wenn das betroffene Kind sich in einem Alter befindet, in dem Kinder üblicherweise ein eigenes Vertrauen auf den Bestand ihrer Staatsangehörigkeit noch nicht entwickelt haben (vgl. BVerfGK 9, 381 ).

    Insbesondere wird die für die Integrationsfunktion der Staatsangehörigkeit zentrale gesicherte Gleichheit des Zugehörigkeitsstatus aller Staatsangehörigen in keiner Weise in Frage gestellt (vgl. BVerfGK 9, 381 ).

    (2) Eine Beeinträchtigung der deutschen Staatsangehörigkeit in ihrer Bedeutung als verlässliche Grundlage gleichberechtigter Zugehörigkeit zum Staatsvolk kommt nicht in Betracht, wenn Staatsangehörige in einem Alter, in dem sie normalerweise noch kein eigenes Bewusstsein ihrer Staatsangehörigkeit und kein eigenes Vertrauen auf deren Bestand entwickelt haben, nach Maßgabe der geltenden einfachgesetzlichen Vorschriften von einem durch erfolgreiche Vaterschaftsanfechtung bedingten Wegfall der Staatsangehörigkeit betroffen werden oder betroffen werden können (vgl. BVerfGK 9, 381 ).

    Jedoch ist dieser Grundsatz für den Fall einer Anfechtung durch den rechtlichen Vater bei dieser Ausgangslage zwangsläufig nicht anwendbar (vgl. BVerfGK 9, 381 ).

    Es verneint insoweit zu Recht die Vergleichbarkeit der Anfechtung durch den rechtlichen Vater selbst (wie in BVerfGK 9, 381 ff.) mit der Rücknahme einer erschlichenen Einbürgerung (so der Sachverhalt in BVerfGE 116, 24 ff.) und dem Staatsangehörigkeitsverlust aufgrund einer behördlichen Vaterschaftsanfechtung (so der Sachverhalt in BVerfGE 135, 48 ff.).

    Vor willkürlicher Aberkennung/Entziehung der Staatsangehörigkeit sind auch Kleinkinder geschützt (vgl. BVerfGK 9, 381 ff.).

    bb) Da es bereits an einer gesetzlichen Regelung für den Verlust der Staatsangehörigkeit fehlte, die den strengen Anforderungen des Gesetzesvorbehalts entspricht, kommt es hier nicht mehr darauf an, ob das Fehlen einer anwendbaren einfachgesetzlichen Regelung, die eine Altersgrenze festsetzt, zu einem Verfassungsverstoß führt (vgl. BVerfGK 9, 381 ).

  • BVerfG, 24.05.2006 - 2 BvR 669/04

    Einbürgerung

    Auszug aus BVerfG, 17.07.2019 - 2 BvR 1327/18
    Soweit das Bundesverfassungsgericht als Kriterium für eine Entziehung darauf abgestellt habe, ob der Betroffene die Verlustzufügung nicht oder nicht auf zumutbare Weise beeinflussen kann (unter Verweis auf BVerfGE 116, 24 ; 135, 48 ff.), könne im Ergebnis offenbleiben, ob hier eine zumutbare Beeinflussungsmöglichkeit bestanden habe.

    Davon, dass "Entscheidungen nach anderen Gesetzen, die den rückwirkenden Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit Dritter zur Folge hätten" neben § 17 StAG möglich seien, sei auch das Bundesverfassungsgericht im Urteil zur Rücknahme erschlichener Einbürgerungen (vgl. BVerfGE 116, 24 ) ausgegangen, soweit die die Entscheidung tragenden Richter § 48 VwVfG als hinreichende Rechtsgrundlage für eine solche Entscheidung angesehen hätten.

    Das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Urteil vom 24. Mai 2006 - 2 BvR 669/94 -, BVerfGE 116, 24 ff. eine Entziehung der Staatsbürgerschaft definiert; ein "Erreichen eines bestimmten Alters" enthalte diese Definition nicht.

    Aus der verfassungsrechtlich maßgeblichen Perspektive (vgl. BVerfGE 116, 24 ) handelt es sich um einen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit, der dem Schutzbereich des Art. 16 Abs. 1 GG unterfällt (vgl. BVerfGE 135, 48 ; BVerfGK 9, 381 ).

    a) aa) Eine Entziehung der deutschen Staatsangehörigkeit im Sinne des Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG ist jede Verlustzufügung, die die Funktion der Staatsangehörigkeit als verlässliche Grundlage gleichberechtigter Zugehörigkeit zum Staatsvolk beeinträchtigt (vgl. BVerfGE 116, 24 ; 135, 48 ; BVerfGK 9, 381 ).

    Die Verbindung, die das Staatsangehörigkeitsrecht zu diesen Regelungen mittelbar herstellt, indem es, seinerseits diskriminierungsfrei, den Geburtserwerb der deutschen Staatsangehörigkeit an die deutsche Staatsangehörigkeit mindestens eines Elternteils knüpft, läuft von daher dem Sinn und Zweck des Entziehungsverbots des Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 116, 24 ) nicht zuwider.

    Zwar liegt eine Beeinträchtigung der Verlässlichkeit und Gleichheit des Zugehörigkeitsstatus insbesondere in jeder Verlustzufügung, die der Betroffene nicht oder nicht auf zumutbare Weise beeinflussen kann (vgl. BVerfGE 116, 24 ; 135, 48 ).

    Es verneint insoweit zu Recht die Vergleichbarkeit der Anfechtung durch den rechtlichen Vater selbst (wie in BVerfGK 9, 381 ff.) mit der Rücknahme einer erschlichenen Einbürgerung (so der Sachverhalt in BVerfGE 116, 24 ff.) und dem Staatsangehörigkeitsverlust aufgrund einer behördlichen Vaterschaftsanfechtung (so der Sachverhalt in BVerfGE 135, 48 ff.).

    (1) Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG verlangt zur Legitimierung eines unfreiwilligen Verlusts der Staatsangehörigkeit eine gesetzliche Grundlage (vgl. BVerfGE 116, 24 ).

    Dabei gebietet Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG, den Verlust der Staatsangehörigkeit so bestimmt zu regeln, dass die für den Einzelnen und für die Gesellschaft gleichermaßen bedeutsame Funktion der Staatsangehörigkeit als verlässliche Grundlage gleichberechtigter Zugehörigkeit zum Staatsvolk nicht beeinträchtigt wird (vgl. BVerfGE 116, 24 ; 135, 48 ).

    Zur Verlässlichkeit des Staatsangehörigkeitsstatus gehört auch die Vorhersehbarkeit eines Verlusts und damit ein ausreichendes Maß an Rechtssicherheit und Rechtsklarheit im Bereich der staatsangehörigkeitsrechtlichen Verlustregelungen (vgl. BVerfGE 116, 24 ).

  • BVerfG, 15.05.2002 - 2 BvR 2292/00

    Richtervorbehalt

    Auszug aus BVerfG, 17.07.2019 - 2 BvR 1327/18
    Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfassungsbeschwerdeverfahren erledigt sich dadurch, dass die Bundesrepublik Deutschland und das Land Niedersachsen zur Kostenerstattung verpflichtet werden (vgl. zur Prozesskostenhilfe BVerfGE 105, 239 ).
  • OVG Schleswig-Holstein, 11.05.2016 - 4 O 12/16

    Verlust der Staatsangehörigkeit durch Anfechtung der Ehelichkeit der Person

    Auszug aus BVerfG, 17.07.2019 - 2 BvR 1327/18
    (2) Nach diesen Maßstäben lag zum maßgeblichen Zeitpunkt im Jahr 2005 keine ausreichende gesetzliche Grundlage vor, weil der Umstand, dass die Staatsangehörigkeit infolge der Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft wegfällt, nicht gesetzlich geregelt war (vgl. aus der fachgerichtlichen Rechtsprechung Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 11. Mai 2016 - 4 O 12/16 -, juris, Rn. 14).
  • BVerfG, 22.02.2011 - 1 BvR 699/06

    Fraport

    Auszug aus BVerfG, 17.07.2019 - 2 BvR 1327/18
    Ob die angegriffenen Urteile darüber hinaus weitere Grundrechte der Beschwerdeführerin verletzen, kann ebenfalls dahinstehen, weil bereits die Verletzung von Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG zur Feststellung eines Verfassungsverstoßes führt (vgl. BVerfGE 128, 226 ).
  • BVerfG, 07.10.2003 - 1 BvR 1712/01

    Exklusivlizenz

    Auszug aus BVerfG, 17.07.2019 - 2 BvR 1327/18
    Hinsichtlich der gerügten Verletzung von Art. 16 Abs. 1 GG genügt die fristgerecht eingegangene Verfassungsbeschwerde insbesondere den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgenden Substantiierungsanforderungen (vgl. BVerfGE 81, 208 ; 89, 155 ; 99, 84 ; 108, 370 ; 113, 29 ).
  • BVerfG, 12.04.2005 - 2 BvR 1027/02

    Beschlagnahme von Datenträgern und Daten bei Rechtsanwälten und Steuerberaterern

    Auszug aus BVerfG, 17.07.2019 - 2 BvR 1327/18
    Hinsichtlich der gerügten Verletzung von Art. 16 Abs. 1 GG genügt die fristgerecht eingegangene Verfassungsbeschwerde insbesondere den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgenden Substantiierungsanforderungen (vgl. BVerfGE 81, 208 ; 89, 155 ; 99, 84 ; 108, 370 ; 113, 29 ).
  • BVerwG, 19.04.2018 - 1 C 1.17

    Kleinkind kann deutsche Staatsangehörigkeit durch Vaterschaftsanfechtung

    Auszug aus BVerfG, 17.07.2019 - 2 BvR 1327/18
    Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. April 2018 - BVerwG 1 C 1.17 -, das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 7. Juli 2016 - 13 LC 21/15 - und das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 11. Februar 2015 - 11 A 2497/14 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 16 Absatz 1 Satz 2 Grundgesetz.
  • BVerfG, 12.10.1993 - 2 BvR 2134/92

    Maastricht

    Auszug aus BVerfG, 17.07.2019 - 2 BvR 1327/18
    Hinsichtlich der gerügten Verletzung von Art. 16 Abs. 1 GG genügt die fristgerecht eingegangene Verfassungsbeschwerde insbesondere den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgenden Substantiierungsanforderungen (vgl. BVerfGE 81, 208 ; 89, 155 ; 99, 84 ; 108, 370 ; 113, 29 ).
  • BVerfG, 29.09.1998 - 2 BvR 1790/94

    Finanzielle Unterstützung für kommunale Wählervereinigungen, hier: Erfolglose

  • BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvR 306/86

    Verfassungsmäßigkeit des Vorbehalts der Gegenseitigkeit bei urheberrechtlichem

  • OVG Niedersachsen, 07.07.2016 - 13 LC 21/15

    Altersgrenze; Behördenanfechtung; Entziehung; Erwerb; rückwirkender Verlust;

  • VG Oldenburg, 11.02.2015 - 11 A 2497/14

    Deutsche Staatsangehörigkeit; Gesetzesvorbehalt; Scheinvater;

  • OVG Niedersachsen, 25.05.2023 - 13 LC 287/22

    Anfechtung der Vaterschaft; Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit; Keine

    Zwar habe das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 17. Juli 2019 (- 2 BvR 1327/18 -) bezogen auf die alte Fassung des § 17 StAG festgestellt, dass dieser nicht dem Gesetzesvorbehalt des Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG genüge.

    Zur Begründung ihrer Klage hat sie auf ihren bisherigen Vortrag im behördlichen Verfahren verwiesen und darüber hinaus geltend gemacht, das Bundesverwaltungsgericht, dem bekannt gewesen sei, dass die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Juli 2019 (- 2 BvR 1327/18 -) nur Vaterschaftsanfechtungen bis Februar 2009 betroffen habe, habe die entscheidende Rechtsfrage in seiner Entscheidung vom 26. Mai 2020 (- BVerwG 1 C 12.19 -) entschieden und bewusst nicht zwischen den verschiedenen Zeiträumen der Vaterschaftsanfechtung vor und ab Februar 2009 differenziert.

    Das Bundesverfassungsgericht habe mit Beschluss vom 17. Juli 2019 (- 2 BvR 1327/18 -, juris Rn. 34) zu der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Rechtslage ( § 17 Abs. 1 StAG a.F.) unter anderem ausgeführt, dass es bei der Anfechtung durch den Vater ebenso wie bei der Behördenanfechtung keine ausdrückliche Regelung gegeben habe, die den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit - eine gravierende Rechtsfolge für das betroffene Kind - angeordnet habe.

    In seiner Entscheidung verweise das Bundesverwaltungsgericht auf Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 2013 (- 1 BvL 6/10 -) und vom 17. Juli 2019 (- 2 BvR 1327/18 -) .

    Die formale Konsequenz, dass die deutsche Staatsangehörigkeit nach einer ex-post-Betrachtung einfachrechtlich als "niemals erworben" anzusehen ist, führt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aber nicht dazu, dass die diesen rückwirkenden Verlust bewirkenden Normen allein als Grund für einen "anfänglichen Nichterwerb" zu betrachten wären und damit der Prüfung am Maßstab des Art. 16 Abs. 1 GG entgingen (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschl. v. 17.7.2019 - 2 BvR 1327/18 -, juris Rn. 20; Nichtannahmebeschl. v. 24.10.2006 - 2 BvR 696/04 -, juris Rn. 13, 15, 16; Urt. v. 24.5.2006 - 2 BvR 669/04 -, juris Rn. 54).

    Eine Entziehung der deutschen Staatsangehörigkeit im Sinne des Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG ist jede Verlustzufügung, die die Funktion der Staatsangehörigkeit als verlässliche Grundlage gleichberechtigter Zugehörigkeit zum Staatsvolk beeinträchtigt (BVerfG, stattgebender Kammerbeschl. v. 17.7.2019 - 2 BvR 1327/18 -, juris Rn. 23; Beschl. v. 17.12.2013 - 1 BvL 6/10 -, juris Rn. 31; Nichtannahmebeschl. v. 24.10.2006 - 2 BvR 696/04 -, juris Rn. 18).

    Der Wegfall der Staatsangehörigkeit, der als Rechtsfolge eintritt, wenn ein Gericht auf die Anfechtung hin das Nichtbestehen der Vaterschaft feststellt, von der ein Kind den Geburtserwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ableitet, stellt eine solche Beeinträchtigung jedenfalls dann nicht dar, wenn das betroffene Kind sich in einem Alter befindet, in dem Kinder üblicherweise ein eigenes Vertrauen auf den Bestand ihrer Staatsangehörigkeit noch nicht entwickelt haben (BVerfG, stattgebender Kammerbeschl. v. 17.7.2019 - 2 BvR 1327/18 -, juris Rn. 24; Nichtannahmebeschl. v. 24.10.2006 - 2 BvR 696/04 -, juris Rn. 19).

    Der in Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG vorgesehene Gesetzesvorbehalt gebietet es, den Verlust der Staatsangehörigkeit so bestimmt zu regeln, dass die für den Einzelnen und die Gesellschaft gleichermaßen bedeutsame Funktion der Staatsangehörigkeit als verlässliche Grundlage gleichberechtigter Zugehörigkeit zum Staatsvolk nicht beeinträchtigt wird (BVerfG, stattgebender Kammerbeschl. v. 17.7.2019 - 2 BvR 1327/18 -, juris Rn. 33; Beschl. v. 17.12.2013 - 1 BvL 6/10 -, juris Rn. 81; Urt. v. 24.5.2006 - 2 BvR 669/04 -, juris Rn. 91).

    Dabei sind die strengen Anforderungen zu beachten, die der Gesetzesvorbehalt an die Regelung der Staatsangehörigkeit stellt (BVerfG, stattgebender Kammerbeschl. v. 17.7.2019 - 2 BvR 1327/18 -, juris Rn. 33).

    Zur Verlässlichkeit des Staatsangehörigkeitsstatus gehört auch die Vorhersehbarkeit eines Verlustes und damit ein ausreichendes Maß an Rechtssicherheit und Rechtsklarheit im Bereich der staatsangehörigkeitsrechtlichen Verlustregelungen (BVerfG, stattgebender Kammerbeschl. v. 17.7.2019 - 2 BvR 1327/18 -, juris Rn. 33; Urt. v. 24.5.2006 - 2 BvR 669/04 -, juris Rn. 50).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts setzt dies eine ausdrückliche Regelung voraus, die den Verlust der Staatsangehörigkeit anordnet (BVerfG, stattgebender Kammerbeschl. v. 17.7.2019 - 2 BvR 1327/18 -, juris Rn. 34; anders zuvor: BVerwG, Urt. v. 19.4.2018 - BVerwG 1 C 1/17 -, juris Rn. 32 ff.; Senatsurt. v. 7.7.2016 - 13 LC 21/15 -, juris Rn. 47 ff.).

    Dies war erstens die Annahme der Rückwirkung der Anfechtung der Vaterschaft auf den Zeitpunkt der Geburt des Kindes und zweitens die Annahme, dass das Staatsangehörigkeitsrecht in vollem Umfang den familienrechtlichen Abstammungsvorschriften folgt, sodass die staatsangehörigkeitsrechtlichen Erwerbsvoraussetzungen mit der Vaterschaft rückwirkend entfallen (BVerfG, stattgebender Kammerbeschl. v. 17.7.2019 - 2 BvR 1327/18 -, juris Rn. 34; BVerwG Urt. v. 19.4.2018 - BVerwG 1 C 1.17 -, juris Rn. 18 f. m.w.N.).

    Dass der Gesetzgeber dies vorausgesetzt, nicht jedoch erkennbar geregelt hat, genügt dem Gesetzesvorbehalt des Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG nicht (BVerfG, stattgebender Kammerbeschl. v. 17.7.2019 - 2 BvR 1327/18 -, juris Rn. 34; Beschl. v. 17.12.2013 - 1 BvL 6/10 -, juris Rn. 82 f.).

    Dies genügt den Anforderungen an den Gesetzesvorbehalt jedoch nicht (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschl. v. 17.7.2019 - 2 BvR 1327/18 -, juris Rn. 34).

    Auch das Bundesverwaltungsgericht ist in seiner Entscheidung vom 26. Mai 2020 (- BVerwG 1 C 12.19 -, juris Rn. 23) unter Verweis auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 2013 (- 1 BvL 6/10 -) und vom 17. Juli 2019 (- 2 BvR 1327/18 -) davon ausgegangen, dass eine nachträgliche Beseitigung des Staatsangehörigkeitserwerbs durch eine erfolgreiche Vaterschaftsanfechtung nach geltendem Recht nicht möglich ist.

  • BVerwG, 26.05.2020 - 1 C 12.19

    Zweckvaterschaftsanerkennung hindert nicht Familiennachzug der ausländischen

    Eine nachträgliche Beseitigung dieses Staatsangehörigkeitserwerbs durch eine erfolgreiche Vaterschaftsanfechtung, an der es zudem auch fehlt, ist nach geltendem Recht nicht möglich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 6/10 - BVerfGE 135, 48 zur Verfassungswidrigkeit der sogenannten Behördenanfechtung; siehe ferner BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2019 - 2 BvR 1327/18 - InfAuslR 2019, 390 zur staatsangehörigkeitsrechtlichen Folgenlosigkeit der Anfechtung durch den rechtlichen Vater).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.09.2023 - 19 A 2192/21

    Staatsangehörigkeitsausweis; Negativfeststellungsbescheid; Abstammungserwerb;

    BVerfG, Urteil vom 24. Mai 2006, a. a. O., Rn. 34, Kammerbeschluss vom 17. Juli 2019 - 2 BvR 1327/18 -, StAZ 2020, 17, juris, Rn. 21, Beschluss vom 17. Dezember 2013, a. a. O., Rn. 26.

    BVerfG, Urteil vom 24. Mai 2006, a. a. O., Rn. 49, Kammerbeschluss vom 17. Juli 2019, a. a. O., Rn. 23, und vom 24. Oktober 2006, a. a. O., Rn. 18; Beschluss vom 17. Dezember 2013, a. a. O., Rn. 31.

    BVerfG, Kammerbeschluss vom 17. Juli 2019, a. a. O., Rn. 24, 26, und vom 24. Oktober 2006, a. a. O., Rn. 19, 22.

    BVerfG, Kammerbeschluss vom 17. Juli 2019, a. a. O., Rn. 25.

    BVerfG, Urteil vom 24. Mai 2006, a. a. O., Rn. 50, Kammerbeschluss vom 17. Juli 2019, a. a. O., Rn. 33, Beschluss vom 17. Dezember 2013, a. a. O., Rn. 42; Bay. VGH, Urteil vom 21. August 2023 - 5 BV 21.2773 -, juris, Rn. 25.

    vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 17. Juli 2019, a. a. O., Rn. 34, Beschluss vom 17. Dezember 2013, a. a. O., Rn. 82 f.

    BVerfG, Kammerbeschluss vom 17. Juli 2019, a. a. O., Rn. 34; so auch OVG Bremen, Urteil vom 10. März 2020 - 1 LC 171/16 -, StAZ 2020, 347, juris, Rn. 26, 28.

    BVerfG, Kammerbeschluss vom 17. Juli 2019, a. a. O., Rn. 33, unter Verweis auf Beschluss vom 17. Dezember 2013, a. a. O., Rn. 80.

    BVerfG, Kammerbeschluss vom 17. Juli 2019, a. a. O., Rn. 34, Beschluss vom 17. Dezember 2013, a. a. O., Rn. 85 f.; OVG Bremen, Urteil vom 10. März 2020, a. a. O., Rn. 27.

    BVerfG, Kammerbeschluss vom 17. Juli 2019, a. a. O., Rn. 34.

  • OVG Bremen, 10.03.2020 - 1 LC 171/16

    Feststellung der deutschen Staatsbürgerschaft - Anfechtung der Vaterschaft;

    Dies ergebe sich aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17.07.2019 ( 2 BvR 1327/18).

    Eine Entziehung der deutschen Staatsangehörigkeit ist jede Verlustzufügung, die die Funktion der Staatsangehörigkeit als verlässliche Grundlage gleichberechtigter Zugehörigkeit zum Staatsvolk beeinträchtigt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.07.2019 - 2 BvR 1327/18, juris Rn. 23 m.w.N.).

    Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG gebietet den Verlust der Staatsangehörigkeit so bestimmt zu regeln, dass die für den Einzelnen und für die Gesellschaft gleichermaßen bedeutsame Funktion der Staatsangehörigkeit als verlässliche Grundlage gleichberechtigter Zugehörigkeit zum Staatsvolk nicht beeinträchtigt wird (BVerfG, Beschl. v. 17.12.2013 - 1 BvL 6/10, juris Rn. 81; Beschl. v. 17.07.2019 - 2 BvR 1327/18, juris Rn. 33).

    Zur Verlässlichkeit des Staatsangehörigkeitsstatus gehört die Vorhersehbarkeit eines Verlusts und damit ein ausreichendes Maß an Rechtssicherheit und Rechtsklarheit im Bereich der staatsangehörigkeitsrechtlichen Verlustregelungen (BVerfG, Beschl. v. 17.07.2019 - 2 BvR 1327/18, juris Rn. 23; Urt. v. 24.05.2006 - 2 BvR 669/04, juris Rn. 50; OVG Nds., Beschl. v. 12.09.2019 - 8 ME 66/19, juris Rn. 48).

    In einer weiteren Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht bei der Definition der Anforderungen, die der Gesetzesvorbehalt an den Verlust der Staatsangehörigkeit aufgrund einer nicht-behördlichen Anfechtung der Vaterschaft stellt, ausdrücklich auf die für den Verlust der Staatsangehörigkeit durch Behördenanfechtung entwickelten "strengen Anforderungen" des Gesetzesvorbehaltes Bezug genommen (BVerfG, Beschl. v. 17.07.2019 - 2 BvR 1327/18, juris Rn. 33 unter Verweis auf BVerfG, Beschl. v. 17.12.2013 - 1 BvL 6/10, juris Rn. 83 = BVerfGE 135, 48 ).

    Die Rechtsfolge in beiden Fällen, nämlich der Wegfall der deutschen Staatsangehörigkeit, ist für das betroffene Kind jeweils gravierend (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.12.2013 - 1 BvL 6/10, juris Rn. 85; Beschl. v. 17.07.2019 - 2 BvR 1327/18, juris Rn. 34).

    Keine wesentlichen Auswirkungen auf die Schutzwürdigkeit des Kindes haben die unterschiedlichen Einflussmöglichkeiten der Eltern auf den Wegfall der Staatsangehörigkeit, weil diesen in erster Linie für die Abgrenzung der Entziehung von dem Verlust der Staatsangehörigkeit Bedeutung zukommt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.12.2013 - 1 BvL 6/10, juris Rn. 26 ff., 80; Beschl. v. 17.07.2019 - 2 BvR 1327/18, juris Rn. 28; BVerwG, Urt. v. 19.04.2018 - 1 C 1/17, juris Rn. 24).

    Es bedarf deshalb für die vorliegend entscheidungserhebliche Annahme eines Verstoßes gegen den Gesetzesvorbehalt keiner Unvereinbarkeitserklärung von Bundesrecht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.07.2019 - 2 BvR 1327/18, juris).

  • VG Ansbach, 22.09.2021 - AN 14 K 20.00072

    Deutsche Staatsangehörigkeit, Verlust, Vaterschaftsanfechtung, Erfordernis einer

    Durch Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG wird ein Entziehungsverbot hinsichtlich der deutschen Staatsangehörigkeit normiert, wobei eine Entziehung jede Verlustzufügung darstellt, die die Funktion der Staatsangehörigkeit als verlässliche Grundlage gleichberechtigter Zugehörigkeit zum Staatsvolk beeinträchtigt (vgl. BVerfG, B.v. 17.7.2019 - 2 BvR 1327/18 - juris Rn. 23).

    Der Wegfall der Staatsangehörigkeit, der als Rechtsfolge eintreten soll, wenn ein Gericht auf Anfechtung hin das Nichtbestehen der Vaterschaft feststellt, von der ein Kind den Geburtserwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ableitet, stellt eine solche Beeinträchtigung jedenfalls dann nicht dar, wenn das betroffene Kind sich in einem Alter befindet, in dem Kinder üblicherweise noch kein eigenes Vertrauen in den Bestand ihrer eigenen Staatsangehörigkeit entwickelt haben (vgl. BVerfG, B.v. 17.7.2019 - 2 BvR 1327/18 - juris Rn. 24; NdsOVG, B.v. 12.9.2019 - 8 ME 66/19 - juris Rn. 44 f m.w.N.).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebietet es Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG im Hinblick auf die in diesem Sinne erforderliche gesetzliche Grundlage, den Verlust der Staatsangehörigkeit so bestimmt zu regeln, dass die für den Einzelnen und für die Gesellschaft gleichermaßen bedeutsame Funktion der Staatsangehörigkeit als verlässliche Grundlage gleichberechtigter Zugehörigkeit zum Staatsvolk nicht beeinträchtigt wird (vgl. BVerfG, B.v. 17.7.2019 - 2 BvR 1327/18 - juris Rn. 33; B.v. 17.12.2013 - 1 BvL 6/10 - juris Rn. 81).

    Zu der Verlässlichkeit des Staatsangehörigkeitsstatus gehört auch die Vorhersehbarkeit des Verlustes und damit ein ausreichendes Maß an Rechtssicherheit und Rechtsklarheit im Bereich der staatsangehörigkeitsrechtlichen Verlustregelungen (vgl. BVerfG, B.v. 17.7.2019 - 2 BvR 1327/18 - juris Rn. 33; B.v. 17.12.2013 - 1 BvL 6/10 - juris Rn. 83; BVerwG, U.v. 19.4.2018 - 1 C 1/17 - juris Rn. 33; OVG Bremen, U.v. 10.3.2020 - 1 LC 171/16 - juris Rn. 23).

    Es bedarf insofern im Sinne des Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG zur Wahrung der verfassungsrechtlichen Anforderungen des Gesetzesvorbehalts neben einer Möglichkeit zu berücksichtigen, ob das betroffene Kind staatenlos wird und einer angemessenen Fristen- und Altersregelung insbesondere einer ausdrücklichen einfachgesetzlichen Regelung, die den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit bei einer rechtskräftigen Vaterschaftsanfechtung - als gravierende Rechtsfolge für das betroffene Kind - eindeutig anordnet (vgl. BVerfG, B.v. 17.7.2019 - 2 BvR 1327/18 - juris Rn. 34; B.v. 17.12.2013 - 1 BvL 6/10 - juris Rn. 74; OVG Bremen, U.v. 10.3.2020 - 1 LC 171/16 - juris Rn. 24).

    Eine wie durch das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 17. Juli 2019 (2 BvR 1327/18) geforderte eindeutige Regelung des Verlustes der Staatsangehörigkeit nach rechtskräftiger Vaterschaftsanfechtung ist in § 17 Abs. 2 und Abs. 3 StAG aber unterblieben.

    Denn der Verlust der Staatsangehörigkeit nach erfolgter Vaterschaftsanfechtung stellt ebenfalls einen unfreiwilligen, mit den in § 17 Abs. 1 StAG enthaltenen Verlustgründen vergleichbaren Verlust der Staatsangehörigkeit dar, zu dessen Legitimierung es einer gesetzlichen Regelung bedarf (vgl. BVerfG, B.v. 17.7.2019 - 2 BvR 1327/18 - juris Rn. 33 f.).

    Es ist keine klar erkennbare Regelung des Verlustes der Staatsangehörigkeit als Folge der Vaterschaftsanfechtung vorhanden (vgl. BVerfG, B.v. 17.7.2019 - 2 BvR 1327/18 - juris Rn. 34 f.).

  • VG Düsseldorf, 22.07.2021 - 8 K 814/21

    Anfechtung Vaterschaft; Rückwirkung; fehlende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage;

    Aus der verfassungsrechtlich maßgeblichen Perspektive handelt es sich mithin um einen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit, der dem Schutzbereich des Art. 16 Abs. 1 GG unterfällt, BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2019 - 2 BvR 1327/18 -, unter: bverfg.de (Rn. 20).

    Zur Verlässlichkeit des Staatsangehörigkeitsstatus gehört auch die Vorhersehbarkeit eines Verlusts und damit ein ausreichendes Maß an Rechtssicherheit und Rechtsklarheit im Bereich der staatsangehörigkeitsrechtlichen Verlustregelungen, BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2019 - 2 BvR 1327/18 -, unter: bverfg.de (Rn. 20).

    Die genannten familienrechtlichen Vorschriften zur Anfechtung durch den Vater regeln die Auswirkungen auf die Staatsangehörigkeit nicht ausdrücklich; sie genügen dem Gesetzesvorbehalt nicht, BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2019 - 2 BvR 1327/18 -, unter: bverfg.de (Rn. 34).

    Von einer erforderlichen, ausdrücklichen gesetzlichen Regelung des Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes, mithin einer Regelung, die den "Verlust der Vaterschaft [...] anordnet", so wörtlich BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2019 - 2 BvR 1327/18 -, unter: bverfg.de (Rn. 34), kann nach wie vor keine Rede sein.

    Zugrunde liegen erstens die Annahme der Rückwirkung der erfolgreichen Vaterschaftsanfechtung auf den Zeitpunkt der Geburt und zweitens die Annahme, dass das Staatsangehörigkeitsrecht in vollem Umfang den familienrechtlichen Abstammungsvorschriften folgt, sodass die staatsangehörigkeitsrechtlichen Erwerbsvoraussetzungen mit der Vaterschaft rückwirkend entfallen, BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2019 - 2 BvR 1327/18 -, unter: bverfg.de (Rn. 34), was als solches nach der genannten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gerade nicht genügt.

    Der damit angedachten gleichstellenden Regelung aller möglichen Entscheidungen nach anderen Gesetzes im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 StAG kann den unionsrechtlichen Bezügen der deutschen Staatsangehörigkeit und der Angemessenheit des Verlust in Bezug auf die Bedeutung für das Kind nicht gerecht werden, so dass die Gleichstellung aller sonstigen Verlustgründe eine willkürlichen Regelung gleichkommt, die es nicht geben kann und vor der auch Kleinkinder geschützt sind, BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2019 - 2 BvR 1327/18 -, unter: bverfg.de (Rn. 30).

    Vor willkürlicher Aberkennung/Entziehung der Staatsangehörigkeit sind auch Kleinkinder geschützt, BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2019 - 2 BvR 1327/18 -, unter: bverfg.de (Rn. 30).

  • OVG Niedersachsen, 12.09.2019 - 8 ME 66/19

    Abschiebungsandrohung; Altersgrenze; Aufenthaltserlaubnis; Aufenthaltserlaubnis,

    Der Wegfall der Staatsangehörigkeit, der als Rechtsfolge eintritt, wenn ein Gericht auf Anfechtung hin das Nichtbestehen der Vaterschaft feststellt, von der ein Kind den Geburtserwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ableitet, stellt eine solche Beeinträchtigung jedenfalls dann nicht dar, wenn das betroffene Kind sich in einem Alter befindet, in dem Kinder üblicherweise ein eigenes Vertrauen auf den Bestand ihrer Staatsangehörigkeit noch nicht entwickelt haben (BVerfG, Beschl. v. 17.7.2019 - 2 BvR 1327/18 -, juris Rn. 23 ff.; vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.10.2006 - 2 BvR 696/04 -, NJW 2007, 425, juris Rn. 14 ff., 18 ff.; v. 17.12.2013 - 1 BvL 6/10 -, BVerfGE 135, 48, juris Rn. 37).

    Zur Verlässlichkeit des Staatsangehörigkeitsstatus gehört auch die Vorhersehbarkeit eines Verlusts und damit ein ausreichendes Maß an Rechtssicherheit und Rechtsklarheit im Bereich der staatsangehörigkeitsrechtlichen Verlustregelungen (BVerfG, Beschl. v. 17.7.2019 - 2 BvR 1327/18 -, juris Rn. 33).

    Das allein war zwar aus der verfassungsrechtlich maßgeblichen Perspektive nicht ausreichend (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.7.2019 - 2 BvR 1327/18 -, juris Rn. 34).

    Dafür spräche, dass die zur Behördenanfechtung entwickelten Grundsätze wegen des klaren Wortlauts des Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG übertragbar sein dürften (BVerfG, Beschl. v. 17.7.2019 - 2 BvR 1327/18 -, juris Rn. 36).

    Dementsprechend ist nicht die im Rahmen des Art. 16 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich maßgebliche Perspektive (vgl. BVerfG, Urt. v. 24.5.2006 - 2 BvR 669/04 -, BVerfGE 116, 24, juris Rn. 54; Beschl. v. 24.10.2006 - 2 BvR 696/04 -, NJW 2007, 425, juris Rn. 13; v. 17.7.2019 - 2 BvR 1327/18 -, juris Rn. 20), sondern die Perspektive des einfachen Rechts ausschlaggebend.

  • VG Köln, 16.06.2021 - 10 K 174/18
    Denn der Staatsangehörigkeitsverlust wird allein durch eine private Entscheidung (des "Scheinvaters") ausgelöst, vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2019 - 2 BvR 1327/18 -, Rn. 23, juris.

    Dabei gebietet Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG, den Verlust der Staatsangehörigkeit so bestimmt zu regeln, dass die für den Einzelnen und für die Gesellschaft gleichermaßen bedeutsame Funktion der Staatsangehörigkeit als verlässliche Grundlage gleichberechtigter Zugehörigkeit zum Staatsvolk nicht beeinträchtigt wird, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. Juli 2019 - 2 BvR 1327/18 -, Rn. 33, und vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 6/10 -, Rn. 81, beide juris.

    Zur Verlässlichkeit des Staatsangehörigkeitsstatus gehört auch die Vorhersehbarkeit eines Verlusts und damit ein ausreichendes Maß an Rechtssicherheit und Rechtsklarheit im Bereich der staatsangehörigkeitsrechtlichen Verlustregelungen, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 6/10 -, Rn. 81 ff, und vom 17. Juli 2019 - 2 BvR 1327/18 -, Rn. 33, beide juris.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 6/10 -, Rn. 75 und wohl auch Beschluss vom 17. Juli 2019 - 2 BvR 1327/18 -, Rn. 36, beide juris, macht die Regelung "Vorkehrungen" des Gesetzgebers erforderlich, die ausschließen, dass durch die Anfechtung der Vaterschaft und deren Wirkung Staatenlosigkeit einritt.

    Denn eine Rechtfertigung der Inkaufnahme von Staatenlosigkeit kommt unter keinen Umständen in Betracht, zur Behördenanfechtung: BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 6/10 -, Rn. 77; zur Vaterschaftsanfechtung BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2019 - 2 BvR 1327/18 -, Rn. 36, beide juris.

    An derartigen gesetzlichen "Vorkehrungen" fehlt es nach der derzeitigen Rechtslage, so ausdrücklich: BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 6/10 -, Rn. 75, und wohl auch Beschluss vom 17. Juli 2019 - 2 BvR 1327/18 -, Rn. 36; in diesem Sinne auch Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 11. Mai 2016 - 4 O 12/16 -, Rn. 13, alle juris.

    Demgegenüber wird zwar zum Teil die Auffassung vertreten, einer ausdrücklichen einfachgesetzlichen Regelung bedürfe es nicht, weil sich bereits aus dem Wortlaut des Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG ergebe, dass der Verlust nicht zur Staatenlosigkeit führen dürfe, so OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. September 2019 - 8 ME 66/19 -, Rn. 53; ähnlich noch BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 - 1 C 1/17 -, Rn. 47; nachfolgend wohl anderer Ansicht BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2019 - 2 BvR 1327/18 -, Rn. 36, alle juris.

  • VG Gelsenkirchen, 18.05.2022 - 11 K 1923/20

    Staatsangehörigkeit; Vaterschaftsanfechtung; Feststellung des Nichtbestehens der

    Der Wegfall der Staatsangehörigkeit, der als Rechtsfolge eintritt, wenn ein Gericht auf Anfechtung hin das Nichtbestehen der Vaterschaft feststellt, von der ein Kind den Geburtserwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ableitet, stellt eine solche Beeinträchtigung jedenfalls dann nicht dar, wenn das betroffene Kind sich in einem Alter befindet, in dem Kinder üblicherweise ein eigenes Vertrauen auf den Bestand ihrer Staatsangehörigkeit noch nicht entwickelt haben, Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 17. Juli 2019 - 2 BvR 1327/18 -, juris.

    Anders als bei der behördlichen Anfechtung wird der kraft Gesetzes eintretende Staatsangehörigkeitsverlust allein durch eine private Entscheidung (des "Scheinvaters") ausgelöst, BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2019 - 2 BvR 1327/18 -, juris.

    Zur Verlässlichkeit des Staatsangehörigkeitsstatus gehört auch die Vorhersehbarkeit eines Verlusts und damit ein ausreichendes Maß an Rechtssicherheit und Rechtsklarheit im Bereich der staatsangehörigkeitsrechtlichen Verlustregelungen, BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2019 - 2 BvR 1327/18 -, juris.

    Das BVerfG hat mit Beschluss vom 17. Juli 2019 - 2 BvR 1327/18 -, juris, zur bis zum 11. Februar 2009 geltenden Rechtslage (§ 17 Abs. 1 StAG a.F.) ausgeführt:.

    Dass im Falle der nicht-behördlichen Vaterschaftsanfechtung andere bzw. geringere Maßstäbe an eine entsprechende Rechtsgrundlage für den Verlust der Staatsangehörigkeit zu stellen wären als im Falle der behördlichen Vaterschaftsanfechtung, liegt vor diesem Hintergrund fern, vgl. zur Übertragbarkeit der zur behördlichen Anfechtung der Vaterschaft entwickelten Grundsätze auf den Fall der nicht-behördlichen Vaterschaftsanfechtung bereits mit Blick auf die alte Rechtslage BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2019 - 2 BvR 1327/18 - ebenso OVG Bremen, Urteil vom 10. März 2020 - 1 LC 171/16 -, jeweils juris.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. Beschlüsse vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 6/10 - und vom 17. Juli 2019 - 2 BvR 1327/18 -, jeweils juris, macht die Regelung eine "Vorkehrung" des Gesetzgebers erforderlich, die ausschließt, dass durch die Anfechtung der Vaterschaft und deren Wirkung Staatenlosigkeit einritt, BVerfG, Beschlüsse vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 6/10 -, juris.

    An einer derartigen gesetzlichen "Vorkehrung" fehlt es nach der derzeitigen Rechtslage, so ausdrücklich zu § 17 StAG n.F. für den Fall der behördlichen Vaterschaftsanfechtung BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 6/10 - hierzu neigend, aber letztlich offen gelassen für den Fall der Anfechtung durch den rechtlichen Vater nach § 17 StAG a.F. BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2019 - 2 BvR 1327/18 -, jeweils juris.

  • VG München, 16.07.2021 - M 4 K 21.2318

    Kein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes trotz Erlöschens des

    Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG gebietet nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, den Verlust der Staatsangehörigkeit so bestimmt zu regeln, dass die für den Einzelnen und für die Gesellschaft gleichermaßen bedeutsame Funktion der Staatsangehörigkeit als verlässliche Grundlage gleichberechtigter Zugehörigkeit zum Staatsvolk nicht beeinträchtigt wird (BVerfG, B.v. 17.12.2013 - 1 BvL 6/10 - juris Rn. 81; B.v. 17.7.2019 - 2 BvR 1327/18 - juris Rn. 33).

    Zur Verlässlichkeit des Staatsangehörigkeitsstatus gehört auch die Vorhersehbarkeit eines Verlusts und damit ein ausreichendes Maß an Rechtssicherheit und Rechtsklarheit im Bereich der staatsangehörigkeitsrechtlichen Verlustregelungen (BVerfG, B.v. 17.7.2019 - 2 BvR 1327/18 - juris Rn. 23, U.v. 24.5.2006 - 2 BvR 669/04 - juris Rn. 50; OVG Nds., B.v. 12.9.2019 - 8 ME 66/19 - juris Rn. 48; OVG Bremen, U.v. 10.3.2020 - 1 LC 171/16 - juris Rn. 23).

    Für den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit durch eine behördliche Anfechtung der Vaterschaft hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass eine mittelbare Regelung, die lediglich impliziert, dass die Behördenanfechtung zum Verlust der Staatsangehörigkeit führt, den vorgenannten Anforderungen nicht genügt (BVerfG, B.v. 17.12.2013 - 1 BvL 6/10- juris Rn. 83, BVerfG, B.v. 17.7.2019 - 2 BvR 1327/18 - juris Rn. 33).

    Diese allgemeine, ungeschriebene Rechtsüberzeugung oder -regel stellt keine hinreichend klare, vorhersehbare Grundlage für den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit dar (vgl. zu Vaterschaftsanfechtung durch rechtlichen Vater: BVerfG, B.v. 17.7.2019 - 2 BvR 1327/18 - juris Rn. 34; a.A. vorgehend BVerwG, U.v. 19.4.2018 - 1 C 1/17 - juris Rn. 34 ff.).

  • VGH Baden-Württemberg, 07.07.2020 - 11 S 2426/19

    Ablehnung von Aufenthaltstiteln; Voraussetzungen für den Eintritt der

  • BVerwG, 30.03.2021 - 1 C 28.20

    Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch langjährige Behandlung als

  • VGH Bayern, 21.08.2023 - 5 BV 21.2773

    Staatsangehörigkeitsrechtliche Wirkung einer erfolgreichen Vaterschaftsanfechtung

  • VG Lüneburg, 28.11.2019 - 6 A 112/18

    Abstammung; rückwirkend; Staatsangehörigkeit; Vaterschaftsanfechtung

  • VG Hamburg, 17.06.2020 - 6 K 4501/19

    Zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eines Kindes infolge einer vom

  • BVerfG, 11.12.2023 - 2 BvR 195/21

    Mangels Wahrung der Begründungsanforderungen unzulässige Verfassungsbeschwerde

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.03.2020 - 19 A 169/19

    Anspruch auf Ausstellung von Staatsangehörigkeitsausweisen; Erwerb der deutschen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.12.2020 - 19 E 85/20

    Feststellung des Nichtbestehens der deutschen Staatsangehörigkeit einer Person

  • VG München, 12.05.2020 - M 4 S 19.3047

    Rücknahme einer Niederlassungserlaubnis auch nach Verlust der durch Geburt

  • VG München, 29.06.2021 - M 25 K 18.4544

    Erfolglose Klage auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit

  • VG Berlin, 23.02.2023 - 2 K 183.21
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