Weitere Entscheidung unten: BGH, 28.10.2005

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   BGH, 28.10.2005 - 2 StE 4/02-5 (1)   

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https://dejure.org/2005,12382
BGH, 28.10.2005 - 2 StE 4/02-5 (1) (https://dejure.org/2005,12382)
BGH, Entscheidung vom 28.10.2005 - 2 StE 4/02-5 (1) (https://dejure.org/2005,12382)
BGH, Entscheidung vom 28. Oktober 2005 - 2 StE 4/02-5 (1) (https://dejure.org/2005,12382)
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Volltextveröffentlichungen (4)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2006, 297
  • NStZ 2007, 84
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 08.01.2004 - StB 20/03

    Haftbefehl gegen El Motassadeq bleibt bestehen

    Auszug aus BGH, 28.10.2005 - 2 StE 4/02
    Durch ein verurteilendes Erkenntnis wird der dringende Tatverdacht - in aller Regel - hinreichend belegt, ohne dass dies bei der Entscheidung nach § 268 b StPO gesonderter Prüfung und Begründung bedarf (BGH NStZ 2004, 276, 277).

    Er könnte daher von der diesbezüglichen Beurteilung des Oberlandesgerichts nur dann abweichen, wenn bereits jetzt erkennbar wäre, dass dessen Beweiswürdigung revisionsrechtlicher Prüfung nicht standhalten kann (vgl. BGH NStZ 2004, 276).

  • OLG Düsseldorf, 27.09.1999 - 4 Ws 250/99

    Vollzug eines ausser Vollzug gesetzten Haftbefehls wegen Fluchtgefahr

    Auszug aus BGH, 28.10.2005 - 2 StE 4/02
    Vielmehr kann ein durch das Urteil gesteigerter Fluchtanreiz, der die Wiederinvollzugsetzung des Haftbefehls erfordert, im Allgemeinen nur dann bejaht werden, wenn die verhängte Strafe deutlich über der vom Angeklagten zu erwartenden liegt, und der Haftbefehl daher schon nicht außer Vollzug gesetzt worden wäre, wenn das Haftgericht von vornherein eine Strafe in dieser Höhe in Betracht gezogen hätte (vgl. etwa OLG Koblenz StraFo 1999, 322 f.; OLGSt § 116 StPO Nr. 4; OLG Düsseldorf StV 2000, 211 m. Anm. Hagmann; StraFo 2002, 142, 143; OLG Hamm StV 2003, 512 f.; OLG Frankfurt StV 1998, 31; 2004, 493).
  • OLG Frankfurt, 07.11.1997 - 1 Ws 161/97
    Auszug aus BGH, 28.10.2005 - 2 StE 4/02
    Vielmehr kann ein durch das Urteil gesteigerter Fluchtanreiz, der die Wiederinvollzugsetzung des Haftbefehls erfordert, im Allgemeinen nur dann bejaht werden, wenn die verhängte Strafe deutlich über der vom Angeklagten zu erwartenden liegt, und der Haftbefehl daher schon nicht außer Vollzug gesetzt worden wäre, wenn das Haftgericht von vornherein eine Strafe in dieser Höhe in Betracht gezogen hätte (vgl. etwa OLG Koblenz StraFo 1999, 322 f.; OLGSt § 116 StPO Nr. 4; OLG Düsseldorf StV 2000, 211 m. Anm. Hagmann; StraFo 2002, 142, 143; OLG Hamm StV 2003, 512 f.; OLG Frankfurt StV 1998, 31; 2004, 493).
  • OLG Koblenz, 30.06.1999 - 2 Ws 392/99
    Auszug aus BGH, 28.10.2005 - 2 StE 4/02
    Vielmehr kann ein durch das Urteil gesteigerter Fluchtanreiz, der die Wiederinvollzugsetzung des Haftbefehls erfordert, im Allgemeinen nur dann bejaht werden, wenn die verhängte Strafe deutlich über der vom Angeklagten zu erwartenden liegt, und der Haftbefehl daher schon nicht außer Vollzug gesetzt worden wäre, wenn das Haftgericht von vornherein eine Strafe in dieser Höhe in Betracht gezogen hätte (vgl. etwa OLG Koblenz StraFo 1999, 322 f.; OLGSt § 116 StPO Nr. 4; OLG Düsseldorf StV 2000, 211 m. Anm. Hagmann; StraFo 2002, 142, 143; OLG Hamm StV 2003, 512 f.; OLG Frankfurt StV 1998, 31; 2004, 493).
  • OLG Düsseldorf, 08.11.2001 - 4 Ws 544/01

    Unzulässige Wiederinvollzugsetzung eines Haftbefehls ; Anforderungen an den

    Auszug aus BGH, 28.10.2005 - 2 StE 4/02
    Vielmehr kann ein durch das Urteil gesteigerter Fluchtanreiz, der die Wiederinvollzugsetzung des Haftbefehls erfordert, im Allgemeinen nur dann bejaht werden, wenn die verhängte Strafe deutlich über der vom Angeklagten zu erwartenden liegt, und der Haftbefehl daher schon nicht außer Vollzug gesetzt worden wäre, wenn das Haftgericht von vornherein eine Strafe in dieser Höhe in Betracht gezogen hätte (vgl. etwa OLG Koblenz StraFo 1999, 322 f.; OLGSt § 116 StPO Nr. 4; OLG Düsseldorf StV 2000, 211 m. Anm. Hagmann; StraFo 2002, 142, 143; OLG Hamm StV 2003, 512 f.; OLG Frankfurt StV 1998, 31; 2004, 493).
  • BGH, 04.03.2004 - 3 StR 218/03

    Verurteilung El Motassadeqs vom BGH aufgehoben

    Auszug aus BGH, 28.10.2005 - 2 StE 4/02
    Nachdem der Senat das Urteil vom 19. Februar 2003 am 4. März 2004 aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen hatte (BGH NJW 2004, 1259), änderte dieses mit Beschluss vom 7. April 2004 den Haftbefehl dahin ab, dass der Angeklagte lediglich noch der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung dringend verdächtig sei; gleichzeitig setzte es den Haftbefehl gegen Auflagen außer Vollzug.
  • OLG Hamm, 27.12.2002 - 2 Ws 474/02

    Haftbeschwerde, Wiederinvollzugsetzung des Haftbefehls, Abwägung sämlticher

    Auszug aus BGH, 28.10.2005 - 2 StE 4/02
    Vielmehr kann ein durch das Urteil gesteigerter Fluchtanreiz, der die Wiederinvollzugsetzung des Haftbefehls erfordert, im Allgemeinen nur dann bejaht werden, wenn die verhängte Strafe deutlich über der vom Angeklagten zu erwartenden liegt, und der Haftbefehl daher schon nicht außer Vollzug gesetzt worden wäre, wenn das Haftgericht von vornherein eine Strafe in dieser Höhe in Betracht gezogen hätte (vgl. etwa OLG Koblenz StraFo 1999, 322 f.; OLGSt § 116 StPO Nr. 4; OLG Düsseldorf StV 2000, 211 m. Anm. Hagmann; StraFo 2002, 142, 143; OLG Hamm StV 2003, 512 f.; OLG Frankfurt StV 1998, 31; 2004, 493).
  • OLG Frankfurt, 03.06.2004 - 1 Ws 46/04
    Auszug aus BGH, 28.10.2005 - 2 StE 4/02
    Vielmehr kann ein durch das Urteil gesteigerter Fluchtanreiz, der die Wiederinvollzugsetzung des Haftbefehls erfordert, im Allgemeinen nur dann bejaht werden, wenn die verhängte Strafe deutlich über der vom Angeklagten zu erwartenden liegt, und der Haftbefehl daher schon nicht außer Vollzug gesetzt worden wäre, wenn das Haftgericht von vornherein eine Strafe in dieser Höhe in Betracht gezogen hätte (vgl. etwa OLG Koblenz StraFo 1999, 322 f.; OLGSt § 116 StPO Nr. 4; OLG Düsseldorf StV 2000, 211 m. Anm. Hagmann; StraFo 2002, 142, 143; OLG Hamm StV 2003, 512 f.; OLG Frankfurt StV 1998, 31; 2004, 493).
  • OLG Bremen, 11.05.2020 - 1 Ws 44/20
    Ist vor der zu überprüfenden Haftentscheidung bereits ein - wenn auch noch nicht rechtskräftiges - verurteilendes Erkenntnis ergangen, so wird hierdurch in aller Regel der dringende Tatverdacht hinreichend belegt, ohne dass dies bei der Entscheidung nach § 268b StPO noch gesonderter Prüfung und Begründung bedarf (siehe BGH, Beschluss vom 08.01.2004 - StB 20/03, juris Rn. 4, NStZ 2004, 276; Beschluss vom 28.10.2005 - StB 15/05, juris Rn. 3, NStZ 2006, 297; Beschluss vom 11.08.2016 - StB 25/16, juris Rn. 7).

    Er könnte daher von der diesbezüglichen Beurteilung des Landgerichts nur dann abweichen, wenn bereits jetzt erkennbar wäre, dass dessen Beweiswürdigung revisionsrechtlicher Prüfung nicht standhalten kann (siehe BGH, Beschluss vom 08.01.2004 - StB 20/03, juris Rn. 5, NStZ 2004, 27; Beschluss vom 28.10.2005 - StB 15/05, juris Rn. 3, NStZ 2006, 297).

  • BVerfG, 01.02.2006 - 2 BvR 2056/05

    Freiheit der Person; Widerruf der Aussetzung eines Haftbefehls (neue Umstände;

    Die Beschlüsse des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 19. August 2005 - IV-1/04 -, 26. August 2005 - 2 BJs 88/01-5 - und 28. September 2005 - 2 BJs 85/01 - sowie des Bundesgerichtshofs vom 28. Oktober 2005 - 2 StE 4/02-5 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 104 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes.
  • BGH, 19.10.2023 - StB 63/23

    Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland (hier: Vereinigung

    Der Senat könnte daher von der Beurteilung des Oberlandesgerichts nur dann abweichen, wenn bereits jetzt erkennbar wäre, dass dessen Beweiswürdigung revisionsrechtlicher Prüfung nicht standhalten kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. September 2023 - StB 55/23, juris Rn. 12; vom 28. April 2020 - StB 12/20, juris Rn. 6; vom 28. Oktober 2005 - StB 15/05, NStZ 2006, 297 Rn. 1; OLG Bremen, Beschluss vom 20. Oktober 2022 - 1 Ws 107/22, juris Rn. 20; OLG Hamburg, Beschluss vom 23. Dezember 2021 - 2 Ws 124/21, juris Rn. 22).

    Die Kontrolle ist deshalb beschränkt auf eine Überprüfung der Darlegungen des Tatgerichts zum Ergebnis der Beweisaufnahme dahin, ob die Beweiswürdigung zwingend oder mit großer Wahrscheinlichkeit durch Rechtsfehler beeinflusst ist (BGH, Beschlüsse vom 28. April 2020 - StB 12/20, juris Rn. 6; vom 28. Oktober 2005 - StB 15/05, NStZ 2006, 297 Rn. 1).

  • BGH, 28.04.2020 - StB 12/20

    Keine Unverhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft wegen pandemiebedingter

    Die Beschlussgründe ergeben nicht, dass seine Beweiswürdigung zwingend oder mit großer Wahrscheinlichkeit durch Rechtsfehler beeinflusst ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Oktober 2005 - StB 15/05, NStZ 2006, 297 Rn. 1; vom 30. Mai 2018 - StB 12/18, NStZ-RR 2018, 255).
  • BGH, 02.11.2016 - StB 35/16

    Haftgrund der Fluchtgefahr (durch Verurteilung konkretisierte Straferwartung als

    Der dringende Tatverdacht wird hier durch das verurteilende Erkenntnis hinreichend belegt (vgl. Senat, Beschlüsse vom 8. Januar 2004 - StB 20/03, NStZ 2004, 276, 277; vom 28. Oktober 2005 - StB 15/05, NStZ 2006, 297).
  • KG, 28.02.2012 - 4 Ws 18/12

    Voraussetzungen für den Haftgrund der Wiederholungsgefahr

    Der dringende Tatverdacht (§ 112 Abs. 1 StPO) folgt aus der Verurteilung des Angeklagten und bedarf keiner näheren Erörterung (vgl. BGH in NStZ 2006, 297 und NStZ 2004, 276, 277).
  • BGH, 19.10.2023 - StB 64/23
    Der Senat könnte daher von der Beurteilung des Oberlandesgerichts nur dann abweichen, wenn bereits jetzt erkennbar wäre, dass dessen Beweiswürdigung revisionsrechtlicher Prüfung nicht standhalten kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. September 2023 - StB 55/23, juris Rn. 12; vom 28. April 2020 - StB 12/20, juris Rn. 6; vom 28. Oktober 2005 - StB 15/05, NStZ 2006, 297 Rn. 1; OLG Bremen, Beschluss vom 20. Oktober 2022 - 1 Ws 107/22, juris Rn. 20; OLG Hamburg, Beschluss vom 23. Dezember 2021 - 2 Ws 124/21, juris Rn. 22).

    Die Kontrolle ist deshalb beschränkt auf eine Überprüfung der Darlegungen des Tatgerichts zum Ergebnis der Beweisaufnahme dahin, ob die Beweiswürdigung zwingend oder mit großer Wahrscheinlichkeit durch Rechtsfehler beeinflusst ist (BGH, Beschlüsse vom 28. April 2020 - StB 12/20, juris Rn. 6; vom 28. Oktober 2005 - StB 15/05, NStZ 2006, 297 Rn. 1).

  • OLG Hamburg, 12.04.2019 - 2 Ws 43/19

    Untersuchungshaftbefehl nach Urteilsverkündung: Heilung einer nicht in der

    Der erstmalige Erlass des Haftbefehls ist im vorliegenden Verfahrensablauf gleichsam an die Stelle einer nach § 268 b StPO mit der Urteilsverkündung zu treffenden Haftfortdauerentscheidung getreten, die in der Regel gar keiner gesonderten Begründung bedarf, weil der dringende Tatverdacht durch das verurteilende Erkenntnis bereits belegt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2005 - Az.: StB 15/05, NStZ 2006, 297; BGH, Beschluss vom 11. August 2016 - Az.: StB 25/16 -, Rn. 7 juris).

    Wird ein Angeklagter - wie hier - nach abgeschlossener Beweisaufnahme verurteilt, so wird der dringende Tatverdacht daher in der Regel bereits durch das verurteilende Erkenntnis hinreichend belegt (BGH, NStZ 2006, 297).

    Unterliegt ein Urteil - wie hier - allein noch dem Rechtsmittel der Revision, kommt eine Abweichung von der nach Urteilsberatung gewonnenen tatsächlichen und rechtlichen Beurteilung des erkennenden Gerichts nur bei offenkundiger Erfolgsaussicht der Revision in Betracht (BGH, NStZ 2006, 297), da die Prognose, ob der Beschwerdeführer mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtskräftig verurteilt werden wird, danach allein vom Erfolg der Revision abhängt (Senat, Beschlüsse vom 5. Juli 2013, Az.: 2 Ws 146/13; vom 30. Juli 2013, Az.: 2 Ws 169/13; vom 7. Mai 2015, Az.: Ws 110/15).

  • BGH, 30.05.2018 - StB 12/18

    Fortdauer der Untersuchungshaft nach mehr als zwei Jahren und vier Monaten

    Durch das verurteilende Erkenntnis vom 20. September 2017 wird der dringende Tatverdacht hinreichend belegt (siehe nur BGH, Beschlüsse vom 2. November 2016 - StB 35/16, juris Rn. 7; vom 11. August 2016 - StB 25/16, juris Rn. 7; vom 28. Oktober 2005 - StB 15/05, NStZ 2006, 297; vom 8. Januar 2004 - StB 20/03, NStZ 2004, 276, 277).

    Jedenfalls nach gegenwärtigem Stand ist für den Senat nicht erkennbar, dass das Rechtsmittel des Generalbundesanwalts offensichtlich unbegründet wäre (vgl. dazu KK/Schultheis aaO; zu einer solchen Prognose der Erfolgsaussichten einer Revision innerhalb der Prüfung des dringenden Tatverdachts BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2005 - StB 15/05, NStZ 2006, 297).

  • OLG Hamburg, 23.12.2021 - 2 Ws 124/21

    Fortdauer der Untersuchungshaft nach Verurteilung und Revisionseinlegung und

    Wird ein Angeklagter - wie hier - nach abgeschlossener Beweisaufnahme verurteilt, so wird der dringende Tatverdacht in der Regel bereits durch das verurteilende Erkenntnis hinreichend belegt (vgl. BGH NStZ 2006, 297).

    Eine Abweichung von der nach Urteilsberatung gewonnenen tatsächlichen und rechtlichen Beurteilung des Landgerichts könnte demgegenüber nur bei offenkundiger Erfolgsaussicht der Revision angezeigt sein (vgl. BGH NJW 2013, 247; BGH NStZ 2006, 297; Senat, Beschluss vom 9. Januar 2017, Az.: 2 Ws 1/17; Beschluss vom 22. Oktober 2014, Az.: 2 Ws 183/14 und vom 5. Juni 2015, Az.: 2 Ws 140/15), oder wenn die Annahme des dringenden Tatverdachts sonst auf ersichtlich unvertretbaren rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen beruht (vgl. Senat, Beschluss vom 2. Juli 2015, Az.: 2 Ws 162/15 und Beschluss vom 27. Oktober 2017, Az.: 2 Ws 173/17).

  • OLG Hamm, 03.11.2009 - 3 Ws 412/09

    Haftfortdauerbeschluss; Begründungsanforderungen

  • KG, 18.11.2022 - 3 Ws 300/22

    Haftgrund der Wiederholungsgefahr: Auswirkungen eines Zeugnisverweigerungsrechts

  • BGH, 06.09.2023 - StB 55/23

    Dringender Tatverdacht der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer

  • OLG Hamburg, 21.07.2016 - 2 Ws 146/16

    Untersuchungshaft: Aufhebung eines (Über-)Haftbefehls wegen vermeidbarer

  • OLG Düsseldorf, 06.02.2009 - 1 Ws 65/09

    Fluchtgefahr bei einer Straferwartung von bis zu drei Jahren und sechs Monaten

  • OLG Hamm, 05.07.2012 - 3 Ws 159/12

    Anforderungen an die Begründung eines Haftfortdauerbeschlusses gem. § 268 StPO;

  • VGH Baden-Württemberg, 11.12.2008 - DL 16 S 3107/07

    Zur Bindung der Disziplinargerichte an die Auffassung des Strafgerichts - Zur

  • OLG Karlsruhe, 26.06.2009 - 2 Ws 229/09

    Voraussetzungen eines Haftbefehls nach Verurteilung in zweiter Instanz

  • OLG Hamm, 29.12.2008 - 3 Ws 515/08

    Haftfortdauerbeschluss; Anforderungen an Begründung

  • BGH, 20.07.2023 - StB 43/23

    Dringender Tatverdacht der Auslieferung von zwei Spektrometer-Systemen an den

  • BGH, 11.08.2016 - StB 25/16

    Verwerfung der Haftbeschwerde als unbegründet (keine Notwendigkeit der näheren

  • BGH, 06.04.2022 - StB 11/22

    Fortdauer der Untersuchungshaft vor der Revisionsentscheidung: Vorliegen eines

  • OLG Hamburg, 16.10.2015 - 2 Ws 236/15

    Haftbeschwerdeverfahren: Überprüfung des durch tatgerichtliches Urteil belegten

  • OLG Koblenz, 19.08.2013 - 2 Ws 510/13

    Untersuchungshaft: Voraussetzungen für die Aufhebung eines

  • BGH, 18.05.2022 - StB 18/22

    Fortdauer der Untersuchungshaft

  • KG, 01.03.2018 - 4 Ws 25/18

    Haftprüfung im Berufungsverfahren nach erstinstanzlicher Verurteilung:

  • OLG Frankfurt, 14.08.2017 - 1 Ws 159/17

    Voraussetzungen für Widerruf der Außervollzugsetzung eines Haftbefehls nach § 116

  • OLG Hamm, 11.12.2012 - 5 Ws 353/12

    Erforderlichkeit der Neufassung eines Haftfortdauerbeschlusses bei erheblich vom

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Rechtsprechung
   BGH, 28.10.2005 - StB 15/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,19251
BGH, 28.10.2005 - StB 15/05 (https://dejure.org/2005,19251)
BGH, Entscheidung vom 28.10.2005 - StB 15/05 (https://dejure.org/2005,19251)
BGH, Entscheidung vom 28. Oktober 2005 - StB 15/05 (https://dejure.org/2005,19251)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen des neuerlichen Vollzugs der Untersuchungshaft; Folgerungen aus einem Schuldspruch hinsichtlich der Begründung eines Tatverdachts; Verurteilung des Angeklagten als ein "neuer Umstand" i.S.v. § 116 Abs. 4 Nr. 3 Strafprozessordnung (StPO)

Papierfundstellen

  • NStZ 2007, 84
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 08.01.2004 - StB 20/03

    Haftbefehl gegen El Motassadeq bleibt bestehen

    Auszug aus BGH, 28.10.2005 - StB 15/05
    Durch ein verurteilendes Erkenntnis wird der dringende Tatverdacht - in aller Regel - hinreichend belegt, ohne dass dies bei der Entscheidung nach § 268 b StPO gesonderter Prüfung und Begründung bedarf (BGH NStZ 2004, 276, 277).

    Er könnte daher von der diesbezüglichen Beurteilung des Oberlandesgerichts nur dann abweichen, wenn bereits jetzt erkennbar wäre, dass dessen Beweiswürdigung revisionsrechtlicher Prüfung nicht standhalten kann (vgl. BGH NStZ 2004, 276).

  • OLG Düsseldorf, 27.09.1999 - 4 Ws 250/99

    Vollzug eines ausser Vollzug gesetzten Haftbefehls wegen Fluchtgefahr

    Auszug aus BGH, 28.10.2005 - StB 15/05
    Vielmehr kann ein durch das Urteil gesteigerter Fluchtanreiz, der die Wiederinvollzugsetzung des Haftbefehls erfordert, im Allgemeinen nur dann bejaht werden, wenn die verhängte Strafe deutlich über der vom Angeklagten zu erwartenden liegt, und der Haftbefehl daher schon nicht außer Vollzug gesetzt worden wäre, wenn das Haftgericht von vornherein eine Strafe in dieser Höhe in Betracht gezogen hätte (vgl. etwa OLG Koblenz StraFo 1999, 322 f.; OLGSt § 116 StPO Nr. 4; OLG Düsseldorf StV 2000, 211 m. Anm. Hagmann; StraFo 2002, 142, 143; OLG Hamm StV 2003, 512 f.; OLG Frankfurt StV 1998, 31; 2004, 493).
  • OLG Frankfurt, 07.11.1997 - 1 Ws 161/97
    Auszug aus BGH, 28.10.2005 - StB 15/05
    Vielmehr kann ein durch das Urteil gesteigerter Fluchtanreiz, der die Wiederinvollzugsetzung des Haftbefehls erfordert, im Allgemeinen nur dann bejaht werden, wenn die verhängte Strafe deutlich über der vom Angeklagten zu erwartenden liegt, und der Haftbefehl daher schon nicht außer Vollzug gesetzt worden wäre, wenn das Haftgericht von vornherein eine Strafe in dieser Höhe in Betracht gezogen hätte (vgl. etwa OLG Koblenz StraFo 1999, 322 f.; OLGSt § 116 StPO Nr. 4; OLG Düsseldorf StV 2000, 211 m. Anm. Hagmann; StraFo 2002, 142, 143; OLG Hamm StV 2003, 512 f.; OLG Frankfurt StV 1998, 31; 2004, 493).
  • OLG Koblenz, 30.06.1999 - 2 Ws 392/99
    Auszug aus BGH, 28.10.2005 - StB 15/05
    Vielmehr kann ein durch das Urteil gesteigerter Fluchtanreiz, der die Wiederinvollzugsetzung des Haftbefehls erfordert, im Allgemeinen nur dann bejaht werden, wenn die verhängte Strafe deutlich über der vom Angeklagten zu erwartenden liegt, und der Haftbefehl daher schon nicht außer Vollzug gesetzt worden wäre, wenn das Haftgericht von vornherein eine Strafe in dieser Höhe in Betracht gezogen hätte (vgl. etwa OLG Koblenz StraFo 1999, 322 f.; OLGSt § 116 StPO Nr. 4; OLG Düsseldorf StV 2000, 211 m. Anm. Hagmann; StraFo 2002, 142, 143; OLG Hamm StV 2003, 512 f.; OLG Frankfurt StV 1998, 31; 2004, 493).
  • BGH, 04.03.2004 - 3 StR 218/03

    Verurteilung El Motassadeqs vom BGH aufgehoben

    Auszug aus BGH, 28.10.2005 - StB 15/05
    Nachdem der Senat das Urteil vom 19. Februar 2003 am 4. März 2004 aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen hatte (BGH NJW 2004, 1259), änderte dieses mit Beschluss vom 7. April 2004 den Haftbefehl dahin ab, dass der Angeklagte lediglich noch der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung dringend verdächtig sei; gleichzeitig setzte es den Haftbefehl gegen Auflagen außer Vollzug.
  • OLG Düsseldorf, 08.11.2001 - 4 Ws 544/01

    Unzulässige Wiederinvollzugsetzung eines Haftbefehls ; Anforderungen an den

    Auszug aus BGH, 28.10.2005 - StB 15/05
    Vielmehr kann ein durch das Urteil gesteigerter Fluchtanreiz, der die Wiederinvollzugsetzung des Haftbefehls erfordert, im Allgemeinen nur dann bejaht werden, wenn die verhängte Strafe deutlich über der vom Angeklagten zu erwartenden liegt, und der Haftbefehl daher schon nicht außer Vollzug gesetzt worden wäre, wenn das Haftgericht von vornherein eine Strafe in dieser Höhe in Betracht gezogen hätte (vgl. etwa OLG Koblenz StraFo 1999, 322 f.; OLGSt § 116 StPO Nr. 4; OLG Düsseldorf StV 2000, 211 m. Anm. Hagmann; StraFo 2002, 142, 143; OLG Hamm StV 2003, 512 f.; OLG Frankfurt StV 1998, 31; 2004, 493).
  • OLG Hamm, 27.12.2002 - 2 Ws 474/02

    Haftbeschwerde, Wiederinvollzugsetzung des Haftbefehls, Abwägung sämlticher

    Auszug aus BGH, 28.10.2005 - StB 15/05
    Vielmehr kann ein durch das Urteil gesteigerter Fluchtanreiz, der die Wiederinvollzugsetzung des Haftbefehls erfordert, im Allgemeinen nur dann bejaht werden, wenn die verhängte Strafe deutlich über der vom Angeklagten zu erwartenden liegt, und der Haftbefehl daher schon nicht außer Vollzug gesetzt worden wäre, wenn das Haftgericht von vornherein eine Strafe in dieser Höhe in Betracht gezogen hätte (vgl. etwa OLG Koblenz StraFo 1999, 322 f.; OLGSt § 116 StPO Nr. 4; OLG Düsseldorf StV 2000, 211 m. Anm. Hagmann; StraFo 2002, 142, 143; OLG Hamm StV 2003, 512 f.; OLG Frankfurt StV 1998, 31; 2004, 493).
  • OLG Frankfurt, 03.06.2004 - 1 Ws 46/04
    Auszug aus BGH, 28.10.2005 - StB 15/05
    Vielmehr kann ein durch das Urteil gesteigerter Fluchtanreiz, der die Wiederinvollzugsetzung des Haftbefehls erfordert, im Allgemeinen nur dann bejaht werden, wenn die verhängte Strafe deutlich über der vom Angeklagten zu erwartenden liegt, und der Haftbefehl daher schon nicht außer Vollzug gesetzt worden wäre, wenn das Haftgericht von vornherein eine Strafe in dieser Höhe in Betracht gezogen hätte (vgl. etwa OLG Koblenz StraFo 1999, 322 f.; OLGSt § 116 StPO Nr. 4; OLG Düsseldorf StV 2000, 211 m. Anm. Hagmann; StraFo 2002, 142, 143; OLG Hamm StV 2003, 512 f.; OLG Frankfurt StV 1998, 31; 2004, 493).
  • BGH, 19.10.2023 - StB 63/23

    Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland (hier: Vereinigung

    Der Senat könnte daher von der Beurteilung des Oberlandesgerichts nur dann abweichen, wenn bereits jetzt erkennbar wäre, dass dessen Beweiswürdigung revisionsrechtlicher Prüfung nicht standhalten kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. September 2023 - StB 55/23, juris Rn. 12; vom 28. April 2020 - StB 12/20, juris Rn. 6; vom 28. Oktober 2005 - StB 15/05, NStZ 2006, 297 Rn. 1; OLG Bremen, Beschluss vom 20. Oktober 2022 - 1 Ws 107/22, juris Rn. 20; OLG Hamburg, Beschluss vom 23. Dezember 2021 - 2 Ws 124/21, juris Rn. 22).

    Die Kontrolle ist deshalb beschränkt auf eine Überprüfung der Darlegungen des Tatgerichts zum Ergebnis der Beweisaufnahme dahin, ob die Beweiswürdigung zwingend oder mit großer Wahrscheinlichkeit durch Rechtsfehler beeinflusst ist (BGH, Beschlüsse vom 28. April 2020 - StB 12/20, juris Rn. 6; vom 28. Oktober 2005 - StB 15/05, NStZ 2006, 297 Rn. 1).

  • BGH, 28.04.2020 - StB 12/20

    Keine Unverhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft wegen pandemiebedingter

    Die Beschlussgründe ergeben nicht, dass seine Beweiswürdigung zwingend oder mit großer Wahrscheinlichkeit durch Rechtsfehler beeinflusst ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Oktober 2005 - StB 15/05, NStZ 2006, 297 Rn. 1; vom 30. Mai 2018 - StB 12/18, NStZ-RR 2018, 255).
  • BGH, 19.10.2023 - StB 64/23
    Der Senat könnte daher von der Beurteilung des Oberlandesgerichts nur dann abweichen, wenn bereits jetzt erkennbar wäre, dass dessen Beweiswürdigung revisionsrechtlicher Prüfung nicht standhalten kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. September 2023 - StB 55/23, juris Rn. 12; vom 28. April 2020 - StB 12/20, juris Rn. 6; vom 28. Oktober 2005 - StB 15/05, NStZ 2006, 297 Rn. 1; OLG Bremen, Beschluss vom 20. Oktober 2022 - 1 Ws 107/22, juris Rn. 20; OLG Hamburg, Beschluss vom 23. Dezember 2021 - 2 Ws 124/21, juris Rn. 22).

    Die Kontrolle ist deshalb beschränkt auf eine Überprüfung der Darlegungen des Tatgerichts zum Ergebnis der Beweisaufnahme dahin, ob die Beweiswürdigung zwingend oder mit großer Wahrscheinlichkeit durch Rechtsfehler beeinflusst ist (BGH, Beschlüsse vom 28. April 2020 - StB 12/20, juris Rn. 6; vom 28. Oktober 2005 - StB 15/05, NStZ 2006, 297 Rn. 1).

  • OLG Bremen, 20.10.2022 - 1 Ws 107/22

    Fortdauer der Untersuchungshaft zwischen tatrichterlicher Verurteilung und

    Es könnte daher von der Beurteilung der Großen Strafkammer nur dann abgewichen werden, wenn bereits jetzt erkennbar wäre, dass dessen Beweiswürdigung revisionsrechtlicher Prüfung nicht standhalten kann (vgl. BGH, Beschluss vom 28.10.2005 - StB 15/05, juris Rn. 3; KG Berlin, Beschluss vom 07.03.2014 - 4 Ws 21/14, juris Rn. 8; Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 11.05.2020 - 1 Ws 44/20, juris Rn. 9, OLGSt StPO § 112a Nr. 7).
  • OLG Hamm, 24.05.2022 - 5 Ws 99/22

    Richterliche Unterschrift; Haftbefehl im Sitzungsprotokoll; Form; Schriftlichkeit

    Diesen Verfahrensstand hat das Rechtsbeschwerdegericht regelmäßig zu berücksichtigen und kann daher von der diesbezüglichen Beurteilung des Landgerichts nur dann abweichen, wenn bereits jetzt erkennbar wäre, dass dessen Beweiswürdigung revisionsrechtlicher Prüfung nicht standhalten würde (vgl. BGH, Beschluss vom 28.10.2005 - StB 15/05; Hanseatisches OLG, Beschluss v. 16.10.2015 - 2 Ws 236/15; OLG Hamm, Beschluss v. 28.05.2019 - III - 5 Ws 215/19).
  • BGH, 06.09.2023 - StB 55/23

    Dringender Tatverdacht der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer

    b) Der dringende Tatverdacht wird hier durch das verurteilende Erkenntnis hinreichend belegt, zumal das Oberlandesgericht die Grundzüge seiner Überzeugungsbildung in seinem Beschluss vom 2. August 2023 näher dargelegt hat und nicht erkennbar ist, dass die Beweiswürdigung revisionsrechtlicher Überprüfung nicht standhalten kann (vgl. zu den Maßstäben etwa BGH, Beschlüsse vom 28. Oktober 2005 - StB 15/05, NStZ 2006, 297; vom 8. Januar 2004 - StB 20/03, BGHR StPO § 112 Tatverdacht 4; vom 20. April 2022 - StB 15/22, StV 2022, 634 Rn. 9 mwN).
  • BGH, 20.07.2023 - StB 43/23

    Dringender Tatverdacht der Auslieferung von zwei Spektrometer-Systemen an den

    Der - mit der Beschwerde nicht in Zweifel gezogene - dringende Verdacht wird durch das verurteilende Erkenntnis hinreichend belegt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Januar 2004 - StB 20/03, BGHR StPO § 112 Tatverdacht 4; vom 28. Oktober 2005 - StB 15/05, NStZ 2006, 297; vom 30. Mai 2018 - StB 12/18, NStZ-RR 2018, 255 mwN).
  • OLG Hamm, 09.04.2020 - 1 Ws 123/20

    Untersuchungshaft, Beschleunigungsgebot, Verhältnismäßigkeit

    Daher weist der Senat lediglich ergänzend darauf hin, dass der dringende Tatverdacht zwar grundsätzlich bereits durch die Verurteilung nach Durchführung eines rechtsstaatlichen Regeln unterworfenen Erkenntnisverfahrens hinreichend belegt ist (zu Entscheidungen gemäß § 268b StPO vgl. BGH, Beschluss vom 08.01.2004 - StB 20/03 -, Beschluss vom 28.10.2005 - StB 15/05 -, BGH, Beschluss vom 11.08.2016 - StB 25/16 -, jew. zit. n. juris; Senat, Beschluss vom 27.01.2014 - III-1 Ws 14/14 - Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 268b Rn. 3).
  • BGH, 06.04.2022 - StB 11/22

    Fortdauer der Untersuchungshaft vor der Revisionsentscheidung: Vorliegen eines

    Es ist danach nicht ersichtlich, dass die vom Tatgericht vorgenommene Beweiswürdigung einer revisionsgerichtlichen Prüfung nicht standhalten kann (vgl. näher BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2005 - StB 15/05, NStZ 2006, 297 mwN).
  • OLG Hamburg, 25.04.2018 - 1 Ws 31/18

    Haftbefehlssache: Einhaltung des Beschleunigungsgebots durch gerichtliche

    Unterliegt ein Urteil - wie hier - allein noch dem Rechtsmittel der Revision, kommt eine Abweichung von der nach Urteilsberatung gewonnenen tatsächlichen und rechtlichen Beurteilung des erkennenden Gerichts allein bei offenkundiger Erfolgsaussicht der Revision in Betracht (BGH, Beschlüsse v. 8. Januar 2004, a.a.O. und v. 28. Oktober 2005 - StB 15/05; HansOLG, Beschlüsse v. 5. Juni 2015 - 2 Ws 140/15 und v. 9. Januar 2017 - 2 Ws 1/17; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 117 Rn. 11b).
  • OLG Celle, 26.03.2021 - 2 Ws 82/21

    Invollzugsetzung eines Haftbefehls; Fluchtgefahr bei hoher Straferwartung;

  • BGH, 18.05.2022 - StB 18/22

    Fortdauer der Untersuchungshaft

  • OLG Frankfurt, 14.08.2017 - 1 Ws 159/17

    Voraussetzungen für Widerruf der Außervollzugsetzung eines Haftbefehls nach § 116

  • OLG Frankfurt, 16.01.2023 - 2 Ws 7/23

    Auswirkungen des Verschweigens des Verbleibs der Tatbeute auf Legalprognose und

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