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   BGH, 05.05.1995 - StB 15/95   

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https://dejure.org/1995,4923
BGH, 05.05.1995 - StB 15/95 (https://dejure.org/1995,4923)
BGH, Entscheidung vom 05.05.1995 - StB 15/95 (https://dejure.org/1995,4923)
BGH, Entscheidung vom 05. Mai 1995 - StB 15/95 (https://dejure.org/1995,4923)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Anhörung - Notwendigkeit - Inhaltslose Formalität - Zeitige Freiheitsstrafe - Aussetzung des Strafrestes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 57; StPO § 454

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 13.09.1978 - StB 187/78

    Mündliche Anhörung durch Strafvollstreckungskammer

    Auszug aus BGH, 05.05.1995 - StB 15/95
    Vielmehr soll durch diese Regelung mit der Vermittlung eines aktuellen persönlichen Eindrucks vom Verurteilten eine zuverlässigere Entscheidungsgrundlage für das Gericht gewährleistet werden (vgl. BGHSt 28, 138, 141); die Vorschrift dient letztlich der Sachaufklärung und damit auch dem Allgemeininteresse.
  • OLG Hamm, 08.11.2016 - 3 Ws 396/16

    Heranwachsender; Widerruf; Strafaussetzung zur Bewährung; mündliche Anhörung

    b) Die unzureichende Gewährung des rechtlichen Gehörs stellt einen schwerwiegenden Verfahrensmangel dar, der zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an die Jugendkammer zwingt; eine Nachholung der Anhörung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens kam nicht in Betracht, weil dem Verurteilten damit eine Instanz verloren ginge (vgl. Eisenberg, a.a.O.; OLG Koblenz, Beschluss vom 23. März 2016 - 2 Ws 150/16, juris; BGH, BGH, Beschluss vom 5. Mai 1995 - 2 StE 1/94 - StB 15/95, NStZ 1995, 610 zum entsprechenden Fall unterlassener Anhörung nach § 454 Abs. 1 S. 3 StPO).
  • KG, 20.05.2015 - 2 Ws 73/15

    Erhebliche Verzögerung der Entscheidung gem. § 67c StGB als

    Der Zweck der hier zwingend erforderlichen mündlichen Anhörung des Verurteilten liegt zum einen in der Gewährung rechtlichen Gehörs, zum anderen darin, den Sachverhalt zu ermitteln und sich durch einen unmittelbaren und aktuellen persönlichen Eindruck von dem Verurteilten eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage zu verschaffen (vgl. BGHSt 28, 138; BGHR StPO § 454 Anhörung 1; OLG Koblenz JBlRP 2010, 12; OLG Nürnberg StV 2003, 683; Senat, Beschlüsse vom 4. Juni 2013 - 2 Ws 224/13 - [juris]; 19. September 2012 - 2 Ws 269-270/12 - [juris] und 16. Oktober 2006 - 5 Ws 572/06 - Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 58. Aufl., § 454 Rdn. 16).

    Der Zeitablauf wäre hier nur dann unschädlich, wenn der von der Kammer im Anhörungstermin am 12. September 2014 von dem Verurteilten gewonnene Eindruck bis zur tatsächlichen Beschlussfassung (in dem oben beschriebenen Sinne) fortwirkte und keine neuen entscheidungserheblichen Tatsachen vorgelegen hätten, die seine Ergänzung und Auffrischung erforderlich machten, sodass die erneute mündliche Anhörung einer reinen Formalie gleichkäme (vgl. BGHR StPO § 454 Anhörung 1; OLG Koblenz a.a.O.; OLG Hamm StraFo 1998, 354; OLG Düsseldorf StV 1983, 115; NStZ 1988, 95; 1982, 437; VRS 80, 285; OLG Bremen NStZ 2010, 106; OLG Zweibrücken StV 1990, 412; OLG Stuttgart Justiz 1975, 478; Senat, Beschlüsse vom 4. Juni 2013 - 2 Ws 224/13 - [juris]; 19. September 2012 - 2 Ws 269-270/12 - [juris] und 22. August 2006 - 5 Ws 428/06 -).

  • KG, 04.06.2013 - 2 Ws 224/13

    Vollstreckung einer Jugendstrafe gegen einen betäubungsmittelabhängigen

    Der Zweck der hier schon wegen der Entscheidung über die Aussetzung der restlichen Unterbringung gemäß §§ 454 Abs. 1 Satz 3 in Verb. mit § 463 Abs. 3 Satz 1 StPO zwingend erforderlichen (anders bei Entscheidungen ausschließlich nach § 36 Abs. 1 Satz 3 BtMG, vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 7. November 2002 - 1 Ws 323/02 - juris; Patzak a.a.O., § 36 BtMG Rdn. 61) mündlichen Anhörung des Verurteilten liegt zum einen in der Gewährung rechtlichen Gehörs, zum anderen darin, den Sachverhalt zu ermitteln und sich durch einen unmittelbaren und aktuellen persönlichen Eindruck von dem Verurteilten eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage zu verschaffen (vgl. BGHSt 28, 138; BGHR StPO § 454 Anhörung 1 ; OLG Koblenz JBlRP 2010, 12; OLG Nürnberg StV 2003, 683; Senat, Beschlüsse vom 19. September 2012 - 2 Ws 269-270/12 - juris - und 16. Oktober 2006 - 5 Ws 572/06 - Appl a.a.O., § 454 StPO Rdn. 18; Meyer-Goßner a.a.O., § 454 StPO Rdn. 16).

    Der Zeitablauf wäre aber jedenfalls nur dann unschädlich, wenn der von der Kammer im Anhörungstermin am 10. Oktober 2012 von dem Verurteilten gewonnene Eindruck bis zur Entscheidung über die Frage der Unterbringungs- und Strafaussetzung fortgewirkt hätte und keine neuen entscheidungserheblichen Tatsachen vorgelegen hätten, die seine Ergänzung und Auffrischung erforderlich machten, so dass die erneute mündliche Anhörung einer reinen Formalie gleichgekommen wäre (vgl. BGHR StPO § 454 Anhörung 1; OLG Koblenz a.a.O.; OLG Hamm StraFo 1998, 354; OLG Düsseldorf StV 1983, 115; NStZ 1988, 95; 1982, 437; VRS 80, 285; OLG Bremen NStZ 2010, 106; OLG Zweibrücken StV 1990, 412; OLG Stuttgart Justiz 1975, 478; Senat, Beschlüsse vom 19. September 2012 - 2 Ws 269-270/12 - juris - und 22. August 2006 - 5 Ws 428/06 -).

  • VerfGH Berlin, 24.01.2018 - VerfGH 166/16

    Verletzung des Freiheitsgrundrechts (Art 8 Abs 1 S 2 VvB ) durch Anordnung der

    25 Daher kann auf die mündliche Anhörung des Betroffenen ausnahmsweise nur dann verzichtet werden, wenn davon eine Beeinflussung der Entscheidung nicht zu erwarten ist und ihre Durchführung daher zur inhaltslosen Formalie werden würde (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 1995 - StB 15/95 - juris Rn. 3; BT-Drs. 7/550, S. 309; OLG Koblenz, Beschluss vom 3. August 2011 - 1 Ws 385/11 - juris Rn. 11; OLG Hamburg, Beschluss vom 6. Oktober 2011 - 2 Ws 83/11 - juris Rn. 28).
  • KG, 19.09.2012 - 2 Ws 269/12

    Rechtliches Gehör vor Reststrafenaussetzung; zeitlicher Abstand zwischen

    a) Der Zweck der gemäß § 454 Abs. 1 Satz 3 StPO zwingend erforderlichen Anhörung des Verurteilten liegt zum einen in der Gewährung rechtlichen Gehörs, zum anderen darin, den Sachverhalt zu ermitteln und sich durch einen unmittelbaren und aktuellen persönlichen Eindruck von dem Verurteilten eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage zu verschaffen (vgl. BGHSt 28, 138; BGHR StPO § 454 Anhörung 1 ; OLG Koblenz JBlRP 2010, 12; OLG Nürnberg StV 2003, 683; Senat, Beschluss vom 16. Oktober 2006 - 5 Ws 572/06 - Appl in KK-StPO 6. Aufl., § 454 Rdn. 18; Meyer-Goßner, StPO 55. Aufl., § 454 Rdn. 16).

    Der Zeitablauf wäre aber jedenfalls nur dann unschädlich, wenn der von der Kammer im Anhörungstermin am 25. Januar 2012 von dem Verurteilten gewonnene Eindruck bis zur Entscheidung über die Frage der Strafaussetzung fortgewirkt hätte und keine neuen entscheidungserheblichen Tatsachen vorgelegen hätten, die seine Ergänzung und Auffrischung erforderlich machten, so dass die erneute mündliche Anhörung einer reinen Formalie gleichgekommen wäre (vgl. BGHR StPO § 454 Anhörung 1; OLG Koblenz a.a.O.; OLG Hamm StraFo 1998, 354; OLG Düsseldorf StV 1983, 115; NStZ 1988, 95; 1982, 437; VRS 80, 285; OLG Bremen NStZ 2010, 106; OLG Zweibrücken StV 1990, 412; OLG Stuttgart Justiz 1975, 478; Senat, Beschluss vom 22. August 2006 - 5 Ws 428/06 -).

  • OLG Bremen, 26.04.2022 - 1 Ws 32/22

    Grundsätzlich keine mündliche Anhörung per Video bei Unterbringung in

    Während § 463e Abs. 1 S. 3 StPO in den dort geregelten Fällen unbefristeter Freiheitsentziehung die Vornahme der mündlichen Anhörung des Verurteilten oder Untergebrachten unter Einsatz von Videokonferenztechnik ausschließt, lässt diese Neuregelung die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze dazu unberührt, dass in bestimmten Fällen abweichend von §§ 454 Abs. 1 S. 3, 463 StPO eine mündliche Anhörung gänzlich unterbleiben kann, namentlich wenn der Untergebrachte ausdrücklich und eindeutig auf eine mündliche Anhörung verzichtet oder die Teilnahme daran verweigert (siehe BGH, Beschluss vom 05.05.1995 - StB 15/95, juris Rn. 3, NStZ 1995, 610; Beschluss vom 12.08.2015 - StB 6/15, juris Rn. 2, StV 2018, 345; VerfGH Berlin, Beschluss vom 24.01.2018 - VerfGH 166/16, juris Rn. 25, NJW 2018, 2252) oder wenn aus seinem vorangegangenen eindeutigen Verhalten, insbesondere bei früheren Anhörungen, nichts anderes zu erwarten ist, als dass er den Anhörungstermin missbrauchen wird (siehe Graalmann-Scheerer, in: Löwe-Rosenberg, 27. Aufl., § 454 StPO Rn. 48 m.w.N.).
  • OLG Bremen, 10.05.2022 - 1 Ws 30/22

    Haftungsbezogene Beschränkungen in der Untersuchungshaft; Anforderungen an Gefahr

    Während § 463e Abs. 1 S. 3 StPO in den dort geregelten Fällen unbefristeter Freiheitsentziehung die Vornahme der mündlichen Anhörung des Verurteilten oder Untergebrachten unter Einsatz von Videokonferenztechnik ausschließt, lässt diese Neuregelung die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze dazu unberührt, dass in bestimmten Fällen abweichend von §§ 454 Abs. 1 S. 3, 463 StPO eine mündliche Anhörung gänzlich unterbleiben kann, namentlich wenn der Untergebrachte ausdrücklich und eindeutig auf eine mündliche Anhörung verzichtet oder die Teilnahme daran verweigert (siehe BGH, Beschluss vom 05.05.1995 - StB 15/95, juris Rn. 3, NStZ 1995, 610 ; Beschluss vom 12.08.2015 - StB 6/15, juris Rn. 2, StV 2018, 345 ; VerfGH Berlin, Beschluss vom 24.01.2018 - VerfGH 166/16, juris Rn. 25, NJW 2018, 2252 ) oder wenn aus seinem vorangegangenen eindeutigen Verhalten, insbesondere bei früheren Anhörungen, nichts anderes zu erwarten ist, als dass er den Anhörungstermin missbrauchen wird (siehe Graalmann-Scheerer, in: Löwe-Rosenberg, 27. Aufl., § 454 StPO Rn. 48 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 19.08.1999 - 3 Ws 508/99

    Versagung der Reststrafenaussetzung nach Betäubungsmittelstraftat in der JVA;

    Der gesetzliche Ausnahmekatalog des § 454 Abs. 1 Satz 4 StPO ist nicht als abschließende Regelung anzusehen; ihm ist vielmehr der allgemeine Rechtsgedanke zu entnehmen, daß die mündliche Verhandlung auch dann nicht vorgeschrieben ist, wenn davon eine mögliche Beeinflussung der Entscheidung nicht zu erwarten ist und die mündliche Verhandlung zu einer reinen Formalie herabsinken würde (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO § 454 Rdnr. 24, BGHR StPO § 454 Anhörung 1, 0LG Düsseldorf NStZ-RR 1997, 28 ).

    Mit dieser Entscheidung setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zu dem Beschluß des Bundesgerichtshofes vom 05.05.1995 (abgedruckt in BGHR StPO § 454 Anhörung 1).

  • OLG Hamm, 09.12.2008 - 5 Ws 423/08

    Verfahrensrechtliche Voraussetzungen für den Widerruf der Strafaussetzung zur

    Der damit festzustellende Verfahrensfehler führt zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an die Strafvollstreckungskammer zur erneuten Behandlung und Entscheidung (vgl. BGHR § 454 StPO Anhörung 1; OLG Düsseldorf NStZ 1993, 406; 1981, 454; OLG Karlsruhe, Justiz 1981, 365; Meyer-Goßner, a.a.O., § 309 Rdnr. 8 und § 454 Rdnr. 47).
  • KG, 11.12.1998 - 5 Ws 672/98

    Sofortige Beschwerde hinsichtlich der Aussetzung der Vollstreckung einer

    Dies entspricht hinsichtlich der Fälle einer unterbliebenen Anhörung des Verurteilten ( §§ 453 Abs. 1 Satz 3, 454 Abs. 1 Satz 3 StPO ) der allgemeinen Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum (vgl. BGH NStZ 1995, 610, 611 [BGH 05.05.1995 - 2 StE 1/94-StB 15/95] ; OLG Düsseldorf StV 1996, 221 [OLG Düsseldorf 07.11.1995 - 4 Ws 267/95] ; Wendisch in Löwe/Rosenberg, § 453 StPO Rdn. 31,§ 454 StPO Rdn. 69; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl., § 309 Rdn. 8, § 453 Rdn. 15, § 454 Rdn. 47; jeweils m.w.N.; a.A. für die Anhörung nach § 453 Abs. 1 Satz 3 StPO - die Entscheidung nicht tragend.
  • LG Nürnberg-Fürth, 21.02.2019 - 18 Qs 3/18

    "Nachschieben" eines Bewährungsbeschlusses im Strafbefehlsverfahren

  • KG, 09.06.2015 - 2 Ws 105/15

    Form und Frist der Entscheidung nach § 67e StGB; Fristüberschreitung als

  • OLG Stuttgart, 15.12.2020 - 4 Ws 267/20

    Verpflichtung zu einer mündlichen Anhörung des Verurteilten angesichts der

  • OLG Karlsruhe, 16.02.2021 - 2 Ws 321/20

    Zulässigkeit der Anhörung eines Untergebrachten durch Berichterstatterin als

  • OLG Celle, 03.09.2018 - 2 Ws 329/18

    Absehen von der mündlichen Anhörung des Verurteilten wegen bereits kurz zuvor

  • OLG Hamm, 09.12.2008 - 5 Ws 425/08

    Verfahrensrechtliche Voraussetzungen für den Widerruf der Strafaussetzung zur

  • KG, 24.08.2015 - 2 Ws 172/15

    Anhörung durch beauftragten Richter im Vollstreckungsverfahren

  • KG, 18.08.2014 - 5 Ws 2/14

    Anhörung eines ausgewiesenen Verurteilten

  • OLG Bamberg, 28.04.2021 - 1 Ws 252/21

    Voraussetzungen der Erledigterklärung einer insoliert angeordneten Unterbringung

  • OLG Hamm, 03.08.2010 - 1 Ws 412/10

    Anhörung des Antragstellers vor der Entscheidung über die Aussetzung des

  • LG Aachen, 16.11.2021 - 67 Qs 38/21

    Entscheidungsverbund bei Widerruf von Straf- und Maßregelaussetzung;

  • LG Nürnberg-Fürth, 21.08.2019 - 18 Qs 33/19

    Nachholung der gebotenen Anhörung im Falle einer faktischen Auswechslung des

  • LG Duisburg, 16.05.2022 - 31 Qs 27/22
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