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   BGH, 26.02.2015 - StB 2/15   

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https://dejure.org/2015,5040
BGH, 26.02.2015 - StB 2/15 (https://dejure.org/2015,5040)
BGH, Entscheidung vom 26.02.2015 - StB 2/15 (https://dejure.org/2015,5040)
BGH, Entscheidung vom 26. Februar 2015 - StB 2/15 (https://dejure.org/2015,5040)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 129a StGB; § 129b StGB; § 304 StPO
    Dringender Tatverdacht der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung; keine abschließende Entscheidung über die Verwirklichung nicht im Haftbefehl genannter Delikte im Beschwerdeverfahren

  • lexetius.com
  • openjur.de

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Islamsiche Staat - aus Sicht deutscher Strafverfolgungsbehörden

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2017, 396
  • NStZ-RR 2017, 131
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 12.03.2002 - StB 5/02

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen Beschlüsse des Ermittlungsrichters (Ergänzung

    Auszug aus BGH, 26.02.2015 - StB 2/15
    Die Ausnahmeregelung in § 304 Abs. 5 StPO, die die Beschwerde unter anderem gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes unter bestimmten Voraussetzungen zulässt, ist - ebenso wie diejenigen in § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 19. März 1986 - StB 2/86 und StB 3/86, BGHSt 34, 34, 35; vom 20. März 1991 - StB 3/91, BGHSt 37, 347, 348, jeweils mwN) - eng auszulegen; eine Entscheidung, die im Sinne des § 304 Abs. 5 StPO "die Verhaftung" betrifft, liegt deshalb nur vor, wenn von ihr der Bestand oder die Vollziehbarkeit des Haftbefehls abhängen (BGH, Beschluss vom 12. März 2002 - StB 5/02, BGHSt 47, 249, 250).

    Dies ist nicht der Fall, wenn der bestehende Haftbefehl nur um einen weiteren Haftgrund erweitert (BGH, Beschluss vom 12. März 2002 - StB 5/02, aaO), nur wegen eines von mehreren Haftgründen angefochten (BGH, Beschluss vom 19. März 1986 - StB 2/86 und StB 3/86, BGHSt 34, 34, 36) oder wenn die Erweiterung des Tatvorwurfs gegenüber demjenigen in dem bestehenden, die Untersuchungshaft nach wie vor tragenden Haftbefehl erstrebt wird (BGH, Beschluss vom 20. März 1991 - StB 3/91, BGHSt 37, 347, 349).

    Aus diesen Grundsätzen, an denen trotz der in der Literatur geäußerten Kritik (vgl. LR/Hilger, StPO, 26. Aufl., § 114 Rn. 35; Baumann in Festschrift Pfeiffer, 1988, S. 255, 258 ff.) festzuhalten ist (BGH, Beschluss vom 12. März 2002 - StB 5/02, BGHSt 47, 249, 251), folgt im Umkehrschluss für Fälle wie den vorliegenden, dass die Entscheidung, die die Verhaftung betrifft, diejenige ist, aus der sich der dringende Tatverdacht für eine Straftat ergibt, die den Erlass bzw. die Vollziehung des Haftbefehls rechtfertigt.

  • BGH, 20.03.1991 - StB 3/91

    Keine Haft-Beschwerde zur Erweiterung des Tatvorwurfs

    Auszug aus BGH, 26.02.2015 - StB 2/15
    Die Ausnahmeregelung in § 304 Abs. 5 StPO, die die Beschwerde unter anderem gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes unter bestimmten Voraussetzungen zulässt, ist - ebenso wie diejenigen in § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 19. März 1986 - StB 2/86 und StB 3/86, BGHSt 34, 34, 35; vom 20. März 1991 - StB 3/91, BGHSt 37, 347, 348, jeweils mwN) - eng auszulegen; eine Entscheidung, die im Sinne des § 304 Abs. 5 StPO "die Verhaftung" betrifft, liegt deshalb nur vor, wenn von ihr der Bestand oder die Vollziehbarkeit des Haftbefehls abhängen (BGH, Beschluss vom 12. März 2002 - StB 5/02, BGHSt 47, 249, 250).

    Dies ist nicht der Fall, wenn der bestehende Haftbefehl nur um einen weiteren Haftgrund erweitert (BGH, Beschluss vom 12. März 2002 - StB 5/02, aaO), nur wegen eines von mehreren Haftgründen angefochten (BGH, Beschluss vom 19. März 1986 - StB 2/86 und StB 3/86, BGHSt 34, 34, 36) oder wenn die Erweiterung des Tatvorwurfs gegenüber demjenigen in dem bestehenden, die Untersuchungshaft nach wie vor tragenden Haftbefehl erstrebt wird (BGH, Beschluss vom 20. März 1991 - StB 3/91, BGHSt 37, 347, 349).

  • BGH, 19.03.1986 - 1 StE 4/85
    Auszug aus BGH, 26.02.2015 - StB 2/15
    Die Ausnahmeregelung in § 304 Abs. 5 StPO, die die Beschwerde unter anderem gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes unter bestimmten Voraussetzungen zulässt, ist - ebenso wie diejenigen in § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 19. März 1986 - StB 2/86 und StB 3/86, BGHSt 34, 34, 35; vom 20. März 1991 - StB 3/91, BGHSt 37, 347, 348, jeweils mwN) - eng auszulegen; eine Entscheidung, die im Sinne des § 304 Abs. 5 StPO "die Verhaftung" betrifft, liegt deshalb nur vor, wenn von ihr der Bestand oder die Vollziehbarkeit des Haftbefehls abhängen (BGH, Beschluss vom 12. März 2002 - StB 5/02, BGHSt 47, 249, 250).

    Dies ist nicht der Fall, wenn der bestehende Haftbefehl nur um einen weiteren Haftgrund erweitert (BGH, Beschluss vom 12. März 2002 - StB 5/02, aaO), nur wegen eines von mehreren Haftgründen angefochten (BGH, Beschluss vom 19. März 1986 - StB 2/86 und StB 3/86, BGHSt 34, 34, 36) oder wenn die Erweiterung des Tatvorwurfs gegenüber demjenigen in dem bestehenden, die Untersuchungshaft nach wie vor tragenden Haftbefehl erstrebt wird (BGH, Beschluss vom 20. März 1991 - StB 3/91, BGHSt 37, 347, 349).

  • BGH, 31.07.2009 - StB 34/09

    Hinreichende Wahrscheinlichkeit der Anwendbarkeit deutschen Strafrechts;

    Auszug aus BGH, 26.02.2015 - StB 2/15
    Deutsches Strafrecht ist anwendbar: Dies folgt entweder unmittelbar aus § 129b Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Juli 2009 - StB 34/09, BGHR StGB § 129b Anwendbarkeit 1) oder aus § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB, weil der Beschuldigte Deutscher ist und - wenn man nicht ohnehin davon ausgeht, dass das Gebiet, in dem er sich aufhielt, effektiv keiner staatlichen Strafgewalt unterlag - Personenzusammenschlüsse, die sich terroristischer Akte bedienen, um die grundlegende Gesellschaftsordnung zu ändern, nach Art. 304 bis 306 des syrischen Strafgesetzbuches mit Strafe bedroht werden.
  • BGH, 20.12.2023 - StB 73/23

    Gründung einer terroristischen Vereinigung im Ausland als Rädelsführer;

    dd) Ob und inwieweit durch die mutmaßliche Beteiligung des Beschuldigten an der gegen die schiitische Bevölkerung von Hatlah gerichteten Vertreibungsoperation (Fall 2) weitere Straftatbestände erfüllt sind, ist für die Haftfrage ohne Bedeutung (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015 - StB 2/15, juris Rn. 26; ferner BGH, Beschluss vom 21. Juni 2023 - StB 38/23, juris Rn. 4).
  • BGH, 18.05.2016 - StB 11/16

    Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung (Gruppe Freital; Einschüchterung

    Ob angesichts dessen der Vorwurf einer mittäterschaftlichen Begehungsweise gerechtfertigt erscheint, oder gegebenenfalls wegen der Befürwortung der Gewalthandlungen im Vorfeld nur eine Strafbarkeit wegen - zumindest psychischer - Beihilfe zu dieser Tat in Betracht kommt, kann der Senat offen lassen: Aufgrund des bestehenden dringenden Tatverdachts mehrerer in Tatmehrheit zueinander stehender Verbrechen nach § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 StGB, die - in den Fällen b) bis d) wiederum mit anderen Gesetzesverletzungen tateinheitlich zusammentreffend (vgl. zur konkurrenzrechtlichen Bewertung nach neuerer, geänderter Rechtsprechung BGH, Beschluss vom 9. Juli 2015 - 3 StR 537/14, JZ 2016, 473, 477) - im Fall c) mit einer Mindeststrafe drei Jahren (§ 211, §§ 22, 23, § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB) und in den übrigen Fällen mit einer solchen von jeweils einem Jahr Freiheitsstrafe (§ 129a Abs. 1 StGB) bedroht sind, bedarf die Frage, ob die Beschuldigte, die durch die Tat im Fall b) jedenfalls den Straftatbestand des § 129a Abs. 2 Nr. 2 StGB verletzt hat, tateinheitlich dazu täterschaftlich oder nur als Gehilfin gegen ein weiteres Strafgesetz verstoßen hat, im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof jedenfalls dann keiner Entscheidung, wenn die anderen angenommenen Gesetzesverletzungen den Fortbestand des Haftbefehls begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015 - StB 2/15, juris Rn. 26).
  • BGH, 14.01.2021 - StB 49/20

    Verwerfung der Beschwerde gegen den Haftbefehl (dringender Tatverdacht;

    Da diese bereits den Fortbestand des Haftbefehls tragen, bedarf hier mit Blick auf das Regelungsgefüge des § 304 Abs. 4 StPO keiner abschließenden Entscheidung, ob sich die Angeklagte hochwahrscheinlich zudem wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat strafbar gemacht hat und ob die dem Haftbefehl zugrundeliegende konkurrenzrechtliche Bewertung zutrifft (vgl. zum Prüfungsumfang BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015 - StB 2/15, juris Rn. 26 mwN).
  • BGH, 21.06.2023 - StB 38/23

    Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft wegen des dringenden Tatverdachts

    Diese enge Auslegung gilt ebenso in der Konstellation, dass mit der Beschwerde lediglich die Erweiterung eines bestehenden Haftbefehls dem Tatvorwurf nach erstrebt und nicht Bestand oder Vollzug der Haftanordnung als solche in Frage gestellt wird (s. BGH, Beschlüsse vom 20. März 1991 - StB 3/91, BGHSt 37, 347, 349; vom 12. März 2002 - StB 5/02, BGHSt 47, 249, 250 f.; vom 26. Februar 2015 - StB 2/15, juris Rn. 26).
  • BGH, 01.02.2017 - AK 1/17

    Dringender Tatverdacht wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im

    Beim IS und seiner Vorgängerorganisation ISIG handelt es sich um eine terroristische Vereinigung im Ausland (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Februar 2016 - AK 2/16, juris Rn. 7 ff., 21; vom 26. Februar 2015 - StB 2/15, juris Rn. 8 ff., 22; OLG Celle, Urteil vom 7. Dezember 2015 1/15, juris Rn. 843).
  • BGH, 03.03.2021 - AK 13/21

    Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus;

    dd) Zur Konkurrenz der verschiedenen Tatbestände gilt, dass bei aufeinanderfolgenden Tathandlungen der Mitgliedschaft in zwei unterschiedlichen terroristischen Vereinigungen Tatmehrheit nach § 53 StGB gegeben ist (s. BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015 - StB 2/15, juris Rn. 22; vgl. auch BGH, Beschluss vom 15. Februar 2007 - StB 19/06, NStZ 2007, 401, 402).
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