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Rechtsprechung
   BFH, 02.09.2015 - VI R 32/13, VI R 33/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,39285
BFH, 02.09.2015 - VI R 32/13, VI R 33/13 (https://dejure.org/2015,39285)
BFH, Entscheidung vom 02.09.2015 - VI R 32/13, VI R 33/13 (https://dejure.org/2015,39285)
BFH, Entscheidung vom 02. September 2015 - VI R 32/13, VI R 33/13 (https://dejure.org/2015,39285)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Außergewöhnliche Belastungen, zumutbare Belastung, Krankheitskosten, Zuzahlungen

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    GG Art 1 Abs 1, GG Art 3 Abs 1, GG Art 6 Abs 1, GG Art 20 Abs 1, EStG § 33 Abs 3, SGB 5 § 61, SGB 5 § 62, EStG § 33 Abs 1, EStG VZ 2008
    Außergewöhnliche Belastungen, zumutbare Belastung, Krankheitskosten, Zuzahlungen

  • Bundesfinanzhof

    Außergewöhnliche Belastungen, zumutbare Belastung, Krankheitskosten, Zuzahlungen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 1 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 6 Abs 1 GG, Art 20 Abs 1 GG, § 33 Abs 3 EStG 2002
    Außergewöhnliche Belastungen, zumutbare Belastung, Krankheitskosten, Zuzahlungen

  • IWW

    § 28 Abs. 4 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch (... SGB V), § 33 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § 122 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 126 Abs. 2 FGO, § 33 Abs. 1, Abs. 3 EStG, § 33 Abs. 1 EStG, § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG, § 33 EStG, § 33 Abs. 3 EStG, Art. 20 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), § 31 Abs. 3 SGB V, § 61 Satz 1 SGB V, § 28 SGB V, § 61 Satz 2 SGB V, § 61 Satz 3 SGB V, § 61 SGB V, § 62 SGB V, § 62 Abs. 1 Satz 2 SGB V, § 62 Abs. 2 Sätze 5 und 6 SGB V, § 20 Abs. 2 SGB II, § 62 Abs. 2 Sätze 5, 6 SGB V, §§ 61, 62 SGB V, § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG, § 163 der Abgabenordnung, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit der Begrenzung der Abzugsfähigkeit von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen

  • rewis.io

    Außergewöhnliche Belastungen, zumutbare Belastung, Krankheitskosten, Zuzahlungen

  • steuerrechtsiegen.de

    Außergewöhnliche Belastungen: Verfassungsmäßigkeit der Kürzung um zumutbare Belastung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Begrenzung der Abzugsfähigkeit von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen

  • datenbank.nwb.de

    Außergewöhnliche Belastungen, zumutbare Belastung, Krankheitskosten, Zuzahlungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Außergewöhnliche Belastungen: Verfassungsmäßigkeit der Kürzung um zumutbare Belastung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen - und ihre Kürzung um eine zumutbare Belastung

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Außergewöhnliche Belastungen: Verfassungsmäßigkeit der Kürzung um zumutbare Belastung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Krankheitskosten samt Zuzahlungen als außergewöhnliche Belastungen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Außergewöhnliche Belastungen - Verfassungsmäßigkeit der Kürzung um zumutbare Belastung

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Zumutbare Belastung mit Krankheitskosten bei hohem Einkommen

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Außergewöhnliche Belastungen: Verfassungsmäßigkeit der Kürzung um zumutbare Belastung

  • haas-seminare-steuern-finanzen.de (Kurzinformation)

    Kürzung von Krankheitskosten um zumutbare Belastung zulässig

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Verfassungsmäßigkeit der Kürzung außergewöhnlicher Belastungen um zumutbare Belastung

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung, 28.01.2016)

    Krankheit senkt die Steuerlast nur begrenzt

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Kein Verzicht auf Ansatz der zumutbaren Belastung bei Krankheitskosten

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 251, 196
  • NJW 2016, 430
  • NZA 2016, 416
  • BStBl II 2016, 151
  • StB 2016, 2
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvL 1/06

    Sonderausgabenabzug von Krankenversicherungsbeiträgen muss existenznotwendigen

    Auszug aus BFH, 02.09.2015 - VI R 32/13
    Das folge auch aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 13. Februar 2008  2 BvL 1/06 (BVerfGE 120, 125) zum von Verfassungs wegen zwingenden Sonderausgabenabzug der Krankenversicherungsbeiträge und ungeachtet dessen, dass den Klägern auch ohne Berücksichtigung dieser hier streitigen Aufwendungen noch ein zu versteuerndes Einkommen über dem Existenzminimum verbleibe.

    Was der Staat dem Einzelnen voraussetzungslos aus allgemeinen Haushaltsmitteln zur Verfügung zu stellen hat, das darf er ihm nicht durch Besteuerung seines Einkommens entziehen (BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 120, 125; vom 29. Mai 1990  1 BvL 20/84, 1 BvL 26/84, 1 BvL 4/86, BVerfGE 82, 60, BStBl II 1990, 653; jeweils m.w.N.).

    Solange der Empfänger entsprechender Sozialleistungen aus den allgemeinen Haushaltsmitteln finanziert werde, sei der entsprechende Aufwand im Einkommensteuerrecht steuerfrei zu stellen (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 120, 125, Rz 115).

    bb) Allerdings ist für die Bemessung des existenznotwendigen Aufwands hinsichtlich der Aufwendungen für eine Kranken- und Pflegeversorgung der Höhe nach auf das sozialhilferechtlich gewährleistete Leistungsniveau als eine das Existenzminimum quantifizierende Vergleichsebene abzustellen (so BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 120, 125; vom 25. September 1992  2 BvL 5, 8, 14/91, BVerfGE 87, 153 ).

  • BSG, 22.04.2008 - B 1 KR 10/07 R

    Krankenversicherung - Belastungsgrenze - Arbeitslosengeld-II-Bezieher -

    Auszug aus BFH, 02.09.2015 - VI R 32/13
    Der erkennende Senat nimmt insoweit auf die Rechtsprechung des BSG Bezug, die die geänderten §§ 61, 62 SGB V für verfassungsgemäß hält (Urteil vom 22. April 2008 B 1 KR 10/07 R, BSGE 100, 221; die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil wurde nicht zur Entscheidung angenommen, BVerfG-Kammerbeschluss vom 25. März 2010  1 BvR 2220/08).

    Eine Zuzahlung mag zwar dann nicht mehr zumutbar sein, wenn dadurch in das verfassungsrechtlich gesicherte Existenzminimum eingegriffen werden sollte (BSG-Urteil in BSGE 100, 221, Rz 16).

  • FG Rheinland-Pfalz, 06.09.2012 - 4 K 1970/10

    Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen

    Auszug aus BFH, 02.09.2015 - VI R 32/13
    Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 6. September 2012  4 K 1970/10 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Das Finanzgericht (FG) wies die dagegen erhobene Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2012, 2205 veröffentlichten Gründen ab.

  • BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvL 42/93

    Kinderexistenzminimum I

    Auszug aus BFH, 02.09.2015 - VI R 32/13
    Das hat das BVerfG schon in seinem Beschluss zum Familienleistungsausgleich vom 10. November 1998  2 BvL 42/93 (BStBl II 1999, 174, BVerfGE 99, 246) und ebenso im Beschluss zur von Verfassungs wegen gebotenen Berücksichtigung der Kinderbetreuungskosten vom 16. März 2005  2 BvL 7/00 (BVerfGE 112, 268) klargestellt.
  • BVerfG, 16.03.2005 - 2 BvL 7/00

    Begrenzung der steuerlichen Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten

    Auszug aus BFH, 02.09.2015 - VI R 32/13
    Das hat das BVerfG schon in seinem Beschluss zum Familienleistungsausgleich vom 10. November 1998  2 BvL 42/93 (BStBl II 1999, 174, BVerfGE 99, 246) und ebenso im Beschluss zur von Verfassungs wegen gebotenen Berücksichtigung der Kinderbetreuungskosten vom 16. März 2005  2 BvL 7/00 (BVerfGE 112, 268) klargestellt.
  • BVerfG, 06.12.2005 - 1 BvR 347/98

    "Nikolausbeschluss": Zur Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung

    Auszug aus BFH, 02.09.2015 - VI R 32/13
    Denn danach ist es dem Gesetzgeber prinzipiell erlaubt, den Versicherten über den Beitrag hinaus zur Entlastung der Krankenkassen und zur Stärkung des Kostenbewusstseins in Form von Zuzahlungen zu bestimmten Leistungen zu beteiligen, soweit dies dem Einzelnen finanziell zugemutet werden kann (BVerfG-Beschluss vom 6. Dezember 2005  1 BvR 347/98, BVerfGE 115, 25, unter B.I.2.b; Spickhoff, Medizinrecht, 2. Aufl. 2014, § 31 SGB V Rz 4).
  • BSG, 16.12.2010 - B 8 SO 7/09 R

    Sozialhilfe - Belastungsgrenze - keine Kostenübernahme von Zuzahlungen zu

    Auszug aus BFH, 02.09.2015 - VI R 32/13
    Im Ergebnis haben damit, so auch das Bundessozialgericht (BSG) in seinem Urteil vom 16. Dezember 2010 B 8 SO 7/09 R (Sozialrecht 4-3500 § 28 Nr. 6, BSGE 107, 169), seit dem 1. Januar 2004 Sozialhilfeempfänger wie alle gesetzlich Versicherten Zuzahlungen von bis zu 2 % ihres Bruttoeinkommens zu erbringen.
  • BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84

    Steuerfreies Existenzminimum

    Auszug aus BFH, 02.09.2015 - VI R 32/13
    Was der Staat dem Einzelnen voraussetzungslos aus allgemeinen Haushaltsmitteln zur Verfügung zu stellen hat, das darf er ihm nicht durch Besteuerung seines Einkommens entziehen (BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 120, 125; vom 29. Mai 1990  1 BvL 20/84, 1 BvL 26/84, 1 BvL 4/86, BVerfGE 82, 60, BStBl II 1990, 653; jeweils m.w.N.).
  • BVerfG, 25.09.1992 - 2 BvL 5/91

    Grundfreibetrag

    Auszug aus BFH, 02.09.2015 - VI R 32/13
    bb) Allerdings ist für die Bemessung des existenznotwendigen Aufwands hinsichtlich der Aufwendungen für eine Kranken- und Pflegeversorgung der Höhe nach auf das sozialhilferechtlich gewährleistete Leistungsniveau als eine das Existenzminimum quantifizierende Vergleichsebene abzustellen (so BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 120, 125; vom 25. September 1992  2 BvL 5, 8, 14/91, BVerfGE 87, 153 ).
  • BFH, 18.07.2012 - X R 41/11

    Keine Abziehbarkeit der sog. "Praxisgebühr" als Sonderausgabe

    Auszug aus BFH, 02.09.2015 - VI R 32/13
    Nach diesen Grundsätzen ist es zwischen den Beteiligten zu Recht nicht streitig, dass die streitbefangenen Zuzahlungen Krankheitskosten darstellen und daher grundsätzlich als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind (offen gelassen im BFH-Urteil vom 18. Juli 2012 X R 41/11, BFHE 238, 103, BStBl II 2012, 821).
  • BFH, 14.04.2015 - VI R 89/13

    Aufwendungen für Arzneimittel bei Diätverpflegung als außergewöhnliche Belastung

  • BFH, 19.01.2017 - VI R 75/14

    Altersvorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben - Stufenweise Ermittlung der

    Bei den typischen und unmittelbaren Krankheitskosten wird die Außergewöhnlichkeit letztlich unwiderleglich vermutet und die Zwangsläufigkeit dieser Aufwendungen weder dem Grunde nach (stets aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig) noch der Höhe nach (Angemessenheit und Notwendigkeit im Einzelfall) geprüft (zuletzt Senatsurteil vom 2. September 2015 VI R 32/13, BFHE 251, 196, BStBl II 2016, 151, m.w.N.).

    aa) Die Rechtsprechung geht davon aus, dass durch den Ansatz der --nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte, dem Familienstand und der Kinderzahl-- gestaffelten zumutbaren Belastung dem Steuerpflichtigen entsprechend seiner steuerlichen Leistungsfähigkeit zugemutet werden soll, einen Teil der Belastung selbst zu tragen (BFH-Urteile vom 14. Dezember 1965 VI 235/65 U, BFHE 85, 83, BStBl III 1966, 242; vom 15. November 1991 III R 30/88, BFHE 166, 159, BStBl II 1992, 179; vom 26. März 2009 VI R 59/08, BFHE 224, 453, BStBl II 2009, 808; in BFHE 251, 196, BStBl II 2016, 151; BFH-Beschlüsse vom 17. September 1999 III B 38/99, BFH/NV 2000, 315; vom 8. Dezember 1999 III B 72/99, BFH/NV 2000, 704).

    Der Ansatz einer zumutbaren Belastung ist zwar dem Grunde nach nicht zu beanstanden, soweit es sich nicht um Aufwendungen für Leistungen handelt, die Sozialhilfeempfängern allgemein ohne weitere Gegenleistung gewährt werden (vgl. Senatsurteil in BFHE 251, 196, BStBl II 2016, 151), und sofern dem Steuerpflichtigen nach Abzug ein verfügbares Einkommen verbleibt, das über dem Existenzminimum liegt (BFH-Urteile in BFHE 212, 195, BStBl II 2008, 16; in BFHE 166, 159, BStBl II 1992, 179).

    Die Kürzung der Krankheitskosten um die anzurechnende zumutbare Belastung dem Grunde nach stellt der Kläger auch nicht in Frage (zur Verfassungsmäßigkeit des Ansatzes der zumutbaren Belastung vgl. Senatsurteil in BFHE 251, 196, BStBl II 2016, 151).

  • BFH, 18.05.2017 - VI R 9/16

    Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen nach Änderung des § 33 EStG

    Was der Staat dem Einzelnen voraussetzungslos aus allgemeinen Haushaltsmitteln zur Verfügung zu stellen hat, das darf er ihm nicht durch Besteuerung seines Einkommens entziehen (BVerfG-Beschlüsse vom 13. Februar 2008  2 BvL 1/06, BVerfGE 120, 125; vom 29. Mai 1990  1 BvL 20/84, 1 BvL 26/84, 1 BvL 4/86, BVerfGE 82, 60, BStBl II 1990, 653; jeweils m.w.N.; Senatsurteil vom 2. September 2015 VI R 32/13, BFHE 251, 196, BStBl II 2016, 151).
  • BFH, 21.02.2018 - VI R 11/16

    Krankheits- und Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastung -

    Das sozialhilferechtliche Leistungsniveau umfasst keine zuzahlungsfreie Krankenversorgung (Bestätigung des Senatsurteils vom 2. September 2015 VI R 32/13, BFHE 251, 196, BStBl II 2016, 151).

    Vom Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgeschlossen sind dagegen die üblichen Aufwendungen der Lebensführung, die in Höhe des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten sind (BFH-Urteile vom 29. September 1989 III R 129/86, BFHE 158, 380, BStBl II 1990, 418; vom 18. Juni 2015 VI R 68/14, BFHE 250, 166, BStBl II 2015, 803, und vom 2. September 2015 VI R 32/13, BFHE 251, 196, BStBl II 2016, 151).

    c) Die so ermittelte zumutbare Belastung ist nach ständiger Rechtsprechung verfassungsgemäß (BFH-Urteile in BFHE 166, 159, BStBl II 1992, 179; vom 24. Juni 2004 III R 141/95, BFH/NV 2004, 1635, Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen durch BVerfG-Beschluss vom 2. Oktober 2009  2 BvR 1849/04; in BFHE 251, 196, BStBl II 2016, 151, Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen durch BVerfG-Beschluss vom 23. November 2016  2 BvR 180/16; in BFHE 256, 339, BStBl II 2017, 684, und in BFHE 258, 53, BStBl II 2017, 949; BFH-Beschlüsse vom 29. September 2016 III R 62/13, BFHE 255, 252, BStBl II 2017, 259; vom 10. Januar 2003 III B 26/02, BFH/NV 2003, 616; BVerfG-Beschluss vom 29. Oktober 1987  1 BvR 672/87, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1989, 152).

    aa) Nach dem Prinzip der Steuerfreiheit des Existenzminimums hat der Staat das Einkommen des Bürgers insoweit steuerfrei zu stellen, als dieser es zur Schaffung der Mindestvoraussetzungen eines menschenwürdigen Daseins für sich und seine Familie benötigt (BFH-Urteile in BFHE 251, 196, BStBl II 2016, 151, und in BFHE 258, 53, BStBl II 2017, 949; BFH-Beschluss in BFHE 255, 252, BStBl II 2017, 259).

    Zu diesem einkommensteuerrechtlich zu verschonenden Existenzminimum gehören grundsätzlich auch Aufwendungen des Steuerpflichtigen für die Kranken- und Pflegeversorgung (Senatsurteil in BFHE 251, 196, BStBl II 2016, 151).

    Für die Bemessung des freizustellenden existenznotwendigen Aufwands der Höhe nach ist auf das sozialhilferechtlich gewährleistete Leistungsniveau als eine das Existenzminimum quantifizierende Vergleichsebene abzustellen (Senatsurteil in BFHE 251, 196, BStBl II 2016, 151).

  • BFH, 01.06.2016 - X R 43/14

    Steuerliche Berücksichtigung eines Selbstbehalts bei einer privaten

    Beim Bundesfinanzhof (BFH) sei das Verfahren VI R 32/13 zur Frage anhängig gewesen, ob der Abzug von Krankheitskosten o.ä.

    Diese Vorschrift differenziert bei der Ermittlung der zumutbaren Belastung nicht zwischen Krankheitskosten und anderen Aufwendungen, die als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind; der Wortlaut ist insoweit eindeutig (vgl. BFH-Urteil vom 2. September 2015 VI R 32/13, BFHE 251, 196, BStBl II 2016, 151, Rz 13).

    Ob dieses Leistungsniveau grundsätzlich in jedem Fall eine das Existenzminimum quantifizierende Vergleichsebene darstellt (so BFH-Urteil in BFHE 251, 196, BStBl II 2016, 151, Rz 19), kann der erkennende Senat daher offenlassen.

    Solange allerdings der tatsächliche Umfang der von den Steuerpflichtigen erbrachten Aufwendungen für die Zuzahlungen der Höhe nach nicht geeignet ist, dieses Existenzminimum zu tangieren, hält der erkennende Senat eine Einschränkung der zumutbaren Belastung von Verfassungs wegen nicht für geboten (ebenso BFH-Urteil in BFHE 251, 196, BStBl II 2016, 151, Rz 27).

  • BVerfG, 23.11.2016 - 2 BvR 180/16

    Außergewöhnliche Belastung, Zwangsläufigkeit, Krankheitskosten, Zumutbare

    - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dienst, Schneider & Partner GbR, Ferdinand-Sauerbruch-Straße 26, 56073 Koblenz 1. unmittelbar gegen das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 2. September 2015 - VI R 32/13 -, 2. mittelbar gegen § 33 Abs. 3 EStG hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Hermanns, den Richter Müller und die Richterin Langenfeld gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 23. November 2016 einstimmig beschlossen: Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
  • BFH, 29.09.2016 - III R 62/13

    Keine Besteuerung Alleinerziehender nach dem Splittingtarif - Krankheitskosten

    Krankheitskosten sind als außergewöhnliche Belastungen um die zumutbare Belastung zu mindern (Anschluss an das BFH-Urteil vom 2. September 2015 VI R 32/13, BFHE 251, 196, BStBl II 2016, 151).

    b) Der BFH hat mit Urteil vom 2. September 2015 VI R 32/13, BFHE 251, 196, BStBl II 2016, 151 (m. abl. Anmerkung von Karrenbrock/Petrak, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2016, 47; Verfassungsbeschwerde eingelegt unter Az. 2 BvR 180/16) entschieden, dass es von Verfassungs wegen nicht geboten sei, bei der einkommensteuerrechtlichen Berücksichtigung von Krankheitskosten auf den Ansatz der zumutbaren Belastung zu verzichten.

    Das BFH-Urteil in BFHE 251, 196, BStBl II 2016, 151 nennt insoweit zutreffend Aufwendungen für Zahnreinigung, Laboratoriumsmedizin und Zweibettzimmerzuschläge in einer Klinik; diese gehören ebenfalls nicht zum Existenzminimum.

    Der Senat muss auch nicht entscheiden, ob im Falle einer Unterschreitung des Grundfreibetrags durch Zuzahlungen von Verfassungs wegen anderes gilt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 251, 196, Rz 27; Blümich/K. Heger, EStG, § 33 Rz 134; Schmidt/Loschelder, EStG, 35. Aufl., § 33 Rz 28; Mellinghoff in Kirchhof, EStG, 15. Aufl., § 33 Rz 48).

  • BFH, 25.04.2017 - VIII R 52/13

    Aufwendungen für ein im Rahmen mehrerer Einkunftsarten genutztes häusliches

    Nach der Entscheidung des BFH vom 2. September 2015 VI R 32/13 (BFHE 251, 196, BStBl II 2016, 151) im Anschluss an den BVerfG-Beschluss vom 13. Februar 2008  2 BvL 1/06 (BVerfGE 120, 125) seien Krankheitskosten des Steuerpflichtigen im Rahmen des sozialhilferechtlichen Versorgungsniveaus unabhängig vom individuellen Grenzsteuersatz und dem nach Abzug der zumutbaren Belastung verbleibenden Einkommen von der Einkommensteuer freizustellen.

    Vom Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgeschlossen sind dagegen die üblichen Aufwendungen der Lebensführung, die in Höhe des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten sind (vgl. u.a. BFH-Urteile vom 29. September 1989 III R 129/86, BFHE 158, 380, BStBl II 1990, 418; vom 18. Juni 2015 VI R 68/14, BFHE 250, 166, BStBl II 2015, 803; vom 2. September 2015 VI R 32/13, BFHE 251, 196, BStBl II 2016, 151).

    Der Senat folgt den BFH-Entscheidungen in BFHE 251, 196, BStBl II 2016, 151 und vom 29. September 2016 III R 62/13 (BFHE 255, 252, BStBl II 2017, 259), nach denen es aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht geboten ist, auf den Ansatz einer zumutbaren Belastung bei Krankheitskosten generell zu verzichten.

    bb) Nach dem Prinzip der Steuerfreiheit des Existenzminimums hat der Staat das Einkommen des Bürgers insoweit steuerfrei zu stellen, als dieser es zur Schaffung der Mindestvoraussetzungen eines menschenwürdigen Daseins für sich und seine Familie benötigt (vgl. BFH-Urteile in BFHE 251, 196, BStBl II 2016, 151; in BFHE 255, 252, BStBl II 2017, 259).

    Zu diesem einkommensteuerrechtlich zu verschonenden Existenzminimum gehören grundsätzlich auch Aufwendungen des Steuerpflichtigen für die Kranken- und Pflegeversorgung (BFH-Urteil in BFHE 251, 196, BStBl II 2016, 151).

    Für die Bemessung des freizustellenden existenznotwendigen Aufwands dieser Aufwendungen der Höhe nach ist auf das sozialhilferechtlich gewährleistete Leistungsniveau als eine das Existenzminimum quantifizierende Vergleichsebene abzustellen (BFH-Urteil in BFHE 251, 196, BStBl II 2016, 151).

  • BFH, 04.11.2021 - VI R 48/18

    Verfassungsmäßigkeit der zumutbaren Belastung und des Abzugsverbots für

    Bei den typischen und unmittelbaren Krankheitskosten wird die Außergewöhnlichkeit letztlich unwiderleglich vermutet und die Zwangsläufigkeit dieser Aufwendungen weder dem Grunde nach (stets aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig) noch der Höhe nach (Angemessenheit und Notwendigkeit im Einzelfall) geprüft (Senatsurteile vom 14.04.2015 - VI R 89/13, BFHE 249, 483, BStBl II 2015, 703, und vom 02.09.2015 - VI R 32/13, BFHE 251, 196, BStBl II 2016, 151).

    Denn § 33 Abs. 3 EStG differenziert bei der Ermittlung der zumutbaren Belastung nicht zwischen Krankheitskosten und anderen Aufwendungen, die als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind; der Wortlaut ist insoweit eindeutig (Senatsurteil in BFHE 251, 196, BStBl II 2016, 151; Senatsbeschluss vom 21.02.2018 - VI R 11/16, BFHE 260, 507, BStBl II 2018, 469; BFH-Urteile vom 01.06.2016 - X R 43/14, BFHE 254, 536, BStBl II 2017, 55; vom 25.04.2017 - VIII R 52/13, BFHE 258, 53, BStBl II 2017, 949, und BFH-Beschluss vom 29.09.2016 - III R 62/13, BFHE 255, 252, BStBl II 2017, 259).

    Die Bemessung des einkommensteuerrechtlich maßgeblichen Existenzminimums richtet sich grundsätzlich nach dem im Sozialhilferecht niedergelegten Leistungsniveau (Senatsurteil in BFHE 251, 196, BStBl II 2016, 151; Senatsbeschluss in BFHE 260, 507, BStBl II 2018, 469, und BFH-Urteil in BFHE 254, 536, BStBl II 2017, 55).

    Was der Staat dem Einzelnen voraussetzungslos aus allgemeinen Haushaltsmitteln zur Verfügung zu stellen hat, das darf er ihm nicht durch Besteuerung seines Einkommens entziehen (BVerfG-Beschlüsse vom 13.02.2008 - 2 BvL 1/06, BVerfGE 120, 125, und vom 29.05.1990 - 1 BvL 20/84, 1 BvL 26/84, 1 BvL 4/86, BVerfGE 82, 60, BStBl II 1990, 653; Senatsurteil in BFHE 251, 196, BStBl II 2016, 151, und BFH-Urteil in BFHE 254, 536, BStBl II 2017, 55).

    Daher können dem Grunde nach nicht nur die Beiträge zur Krankenversicherung, sondern auch der eigentliche Sachaufwand für eine Krankenversorgung vom einkommensteuerrechtlich zu verschonenden Existenzminimum umfasst sein (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 120, 125, unter D.II.4.b; Senatsurteil in BFHE 251, 196, BStBl II 2016, 151, und BFH-Urteil in BFHE 254, 536, BStBl II 2017, 55).

    c) Allerdings ist auch für die Bemessung des existenznotwendigen Aufwands hinsichtlich der Aufwendungen für eine Kranken- und Pflegeversorgung der Höhe nach auf das sozialhilferechtlich gewährleistete Leistungsniveau als eine das Existenzminimum quantifizierende Vergleichsebene abzustellen (so BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 120, 125, und vom 25.09.1992 - 2 BvL 5, 8, 14/91, BVerfGE 87, 153, BStBl II 1993, 413; Senatsurteil in BFHE 251, 196, BStBl II 2016, 151, und BFH-Urteil in BFHE 254, 536, BStBl II 2017, 55).

  • BFH, 29.11.2017 - X R 3/16

    Selbst getragene Krankheitskosten können nicht beim Sonderausgabenabzug

    a) § 33 EStG differenziert bei der Ermittlung der zumutbaren Belastung nicht zwischen Krankheitskosten und anderen Aufwendungen, die als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind; der Wortlaut ist insoweit eindeutig (vgl. BFH-Urteil vom 2. September 2015 VI R 32/13, BFHE 251, 196, BStBl II 2016, 151, Rz 13).

    Der hiernach vorzunehmende Abzug einer zumutbaren Belastung auch bei Krankheitskosten ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. dazu u.a. BFH-Urteil in BFHE 251, 196, BStBl II 2016, 151; die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, BVerfG-Beschluss vom 23. November 2016  2 BvR 180/16; s.a. Senatsurteil in BFHE 254, 536, BStBl II 2017, 55, Rz 34 ff.).

  • BFH, 01.09.2021 - VI R 18/19

    Anwendung des § 33 Abs. 3 EStG auf sogenannte beihilfefähige Aufwendungen im

    Bei den typischen und unmittelbaren Krankheitskosten wird die Außergewöhnlichkeit letztlich unwiderleglich vermutet und die Zwangsläufigkeit dieser Aufwendungen weder dem Grunde noch der Höhe nach geprüft (Senatsurteile vom 14.04.2015 - VI R 89/13, BFHE 249, 483, BStBl II 2015, 703, und vom 02.09.2015 - VI R 32/13, BFHE 251, 196, BStBl II 2016, 151).

    Denn § 33 Abs. 3 EStG differenziert bei der Ermittlung der zumutbaren Belastung nicht zwischen Krankheitskosten und anderen Aufwendungen, die als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind (Senatsurteil in BFHE 251, 196, BStBl II 2016, 151, und Senatsbeschluss vom 21.02.2018 - VI R 11/16, BFHE 260, 507, BStBl II 2018, 469; BFH-Urteile vom 01.06.2016 - X R 43/14, BFHE 254, 536, BStBl II 2017, 55; vom 25.04.2017 - VIII R 52/13, BFHE 258, 53, BStBl II 2017, 949, und BFH-Beschluss vom 29.09.2016 - III R 62/13, BFHE 255, 252, BStBl II 2017, 259).

  • BFH, 13.08.2020 - VI R 15/18

    Prozesskosten in Zusammenhang mit einem Umgangsrechtsstreit als außergewöhnliche

  • BFH, 13.08.2020 - VI R 27/18

    Prozesskosten nur bei Gefährdung der materiellen Existenzgrundlage als

  • FG Baden-Württemberg, 05.02.2018 - 10 K 1153/16

    Keine Berücksichtigung beihilfefähiger Aufwendungen ohne Ansatz einer zumutbaren

  • FG Baden-Württemberg, 25.01.2016 - 6 K 864/15

    Kürzung der abziehbaren Vorsorgeaufwendungen um volle Beitragsrückerstattung

  • FG Baden-Württemberg, 13.03.2018 - 11 K 3653/15

    Berücksichtigung der zumutbaren Belastung bei Ermittlung des als außergewöhnliche

  • FG Köln, 11.03.2015 - 2 K 1446/12

    Berücksichtigung der zumutbaren Eigenbelastung nicht verfassungswidrig

  • BFH, 14.04.2016 - VI R 38/15

    Zivilprozesskosten im Zusammenhang mit einem früheren Mietverhältnis als

  • FG Sachsen-Anhalt, 29.10.2013 - 5 K 1542/10

    Fahrtkosten für Besuchsfahrten zur pflegebedürftigen Mutter keine

  • FG Münster, 11.12.2017 - 13 K 1045/15

    Bodyguards als außergewöhnliche Belastung

  • FG Düsseldorf, 05.04.2016 - 10 K 1081/14

    Berücksichtigung von Aufwendungen im Zusammenhang mit einer pflegebedingten

  • LSG Baden-Württemberg, 08.12.2017 - L 4 KR 2391/17

    Sozialgerichtliches Verfahren - Berufung - Zulassungsvoraussetzung -

  • FG München, 12.05.2014 - 7 K 3486/11

    Vorauszahlung der gesamten Kosten einer sich über mehrere Jahre

  • FG Berlin-Brandenburg, 03.05.2016 - 7 K 7155/14

    Einkommensteuer 2011 und 2012

  • FG Düsseldorf, 05.04.2016 - 10 K 05.04.2016
  • FG Sachsen-Anhalt, 14.02.2023 - 5 K 547/21

    Zum Abzug privat veranlasster Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung

  • FG Baden-Württemberg, 28.01.2015 - 1 K 59/13

    Versorgungsausgleich anlässlich Ehescheidung und Anwaltskosten wegen

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Rechtsprechung
   BFH, 28.10.2015 - X R 22/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,39278
BFH, 28.10.2015 - X R 22/13 (https://dejure.org/2015,39278)
BFH, Entscheidung vom 28.10.2015 - X R 22/13 (https://dejure.org/2015,39278)
BFH, Entscheidung vom 28. Oktober 2015 - X R 22/13 (https://dejure.org/2015,39278)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • lexetius.com

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Einbringung von Grundstücken in eine Personengesellschaft, die ihrerseits als Grundstückshändlerin tätig ist

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 15 Abs 2 S 1, GewStG § 7, EStG § 16 Abs 3, EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 1
    Gewerblicher Grundstückshandel bei Einbringung von Grundstücken in eine Personengesellschaft, die ihrerseits als Grundstückshändlerin tätig ist

  • Bundesfinanzhof

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Einbringung von Grundstücken in eine Personengesellschaft, die ihrerseits als Grundstückshändlerin tätig ist

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 15 Abs 2 S 1 EStG 1997, § 7 GewStG 1999, § 16 Abs 3 EStG 1997, § 15 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 1997
    Gewerblicher Grundstückshandel bei Einbringung von Grundstücken in eine Personengesellschaft, die ihrerseits als Grundstückshändlerin tätig ist

  • IWW

    § 6 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG), § ... 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 15 Abs. 2 EStG, § 2 Abs. 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG), § 2 GewStG, § 16 Abs. 2 Satz 3 EStG, § 16 Abs. 3 Satz 5 EStG, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO, § 15 EStG, § 16 EStG, § 20 des Umwandlungssteuergesetzes, § 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG, § 35b Abs. 2 GewStG, § 8 Nr. 1 GewStG, § 135 Abs. 2 FGO

  • Deutsches Notarinstitut

    EStG § 15 Abs. 2 S. 1; GewStG § 7
    Gewerblicher Grundstückshandel bei Einbringung von Grundstücken in eine ihrerseits als Grundstückshändlerin tätige Personengesellschaft

  • Wolters Kluwer

    Begriff des gewerblichen Grundstückshandels; Zurechnung von Grundstücksgeschäften einer Personengesellschaft; Gewerbesteuerrechtliche Behandlung von Gewinnen aus der Veräußerung von Grundstücken anlässlich der Betriebsaufgabe

  • Betriebs-Berater

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Einbringung von Grundstücken in eine grundstückshandelnde PersGes

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    EStG § 15 Abs. 2 Satz 1; GewStG § 7
    Gewerblicher Grundstückshandel bei Einbringung von Grundstücken in eine Grundstückshandel betreibende KG

  • rewis.io

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Einbringung von Grundstücken in eine Personengesellschaft, die ihrerseits als Grundstückshändlerin tätig ist

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de

    EStG § 15 Abs. 2 Satz 1; GewStG § 7
    Begriff des gewerblichen Grundstückshandels

  • rechtsportal.de

    EStG § 15 Abs. 2 Satz 1; GewStG § 7
    Begriff des gewerblichen Grundstückshandels

  • datenbank.nwb.de

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Einbringung von Grundstücken in eine Personengesellschaft, die ihrerseits als Grundstückshändlerin tätig ist

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wann ist ein Steuerpflichtiger als gewerblicher Grundstückshändler anzusehen?

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Einbringung von Grundstücken in eine Personengesellschaft - und der gewerbliche Grundstückshandel

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Grundstücksverkauf und Grundstückseinbringung als Betriebsaufgabe

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Gesellschafter kann wegen Beteiligung an einer GbR als gewerblicher Grundstückshändler anzusehen sein

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Grundstückshandel bei Einbringung in eine Personengesellschaft

  • haas-seminare-steuern-finanzen.de (Kurzinformation)

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Einbringung von Grundstücken in eine Personengesellschaft

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Einbringung von Grundstücken in eine Personengesellschaft

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Einbringung von Grundstücken in eine Personengesellschaft

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 251, 369
  • BB 2016, 86
  • BStBl II 2016, 95
  • BauR 2016, 1062
  • NZG 2016, 276
  • StB 2016, 2
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (30)

  • BFH, 03.07.1995 - GrS 1/93

    Gewerblicher Grundstückshandel des Gesellschafters einer GbR

    Auszug aus BFH, 28.10.2015 - X R 22/13
    Bei der Abgrenzung zwischen Gewerbebetrieb und der nicht steuerbaren Sphäre ist auf das Gesamtbild der Verhältnisse und die Verkehrsanschauung abzustellen (vgl. Beschlüsse des Großen Senats des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. Juli 1995 GrS 1/93, BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617; vom 10. Dezember 2001 GrS 1/98, BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291).

    aa) Seit der Entscheidung des Großen Senats des BFH in BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617 erfasst die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung im Interesse einer sachlich zutreffenden Besteuerung des Gesellschafters oder Gemeinschafters (im Folgenden einheitlich: Gesellschafter) alle Tätigkeiten auf dem Gebiet des Grundstückshandels, die dem Gesellschafter zuzurechnen sind, in einer Gesamtwürdigung nach Maßgabe des jeweils einschlägigen Steuertatbestands (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 EStG, § 2 GewStG; s.a. Senatsurteil vom 22. August 2012 X R 24/11, BFHE 238, 180, BStBl II 2012, 865, Rz 12).

    Wegen der Begründung im Einzelnen verweist der erkennende Senat auf die Ausführungen des Großen Senats des BFH in BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617, unter C.IV.3.b.

    Es sind allerdings nur diejenigen Grundstücksgeschäfte als gewerblich zu beurteilen, die in einem solchen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zueinander stehen, dass der Schluss auf einen einheitlichen Betätigungswillen möglich ist (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617, unter C.II.2. a.E.).

  • BFH, 10.12.2001 - GrS 1/98

    gewerblicher Grundstückshandel

    Auszug aus BFH, 28.10.2015 - X R 22/13
    Bei der Abgrenzung zwischen Gewerbebetrieb und der nicht steuerbaren Sphäre ist auf das Gesamtbild der Verhältnisse und die Verkehrsanschauung abzustellen (vgl. Beschlüsse des Großen Senats des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. Juli 1995 GrS 1/93, BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617; vom 10. Dezember 2001 GrS 1/98, BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291).

    bb) Zu Recht hat das FG, dessen Sache es ist, die vorgetragenen Umstände des Einzelfalls zu gewichten (vgl. BFH-Urteil vom 14. Januar 2004 IX R 88/00, BFH/NV 2004, 1089, unter II.1.c bb, m.w.N.), im Streitfall in der Vermietung der Objekte keinen Umstand gesehen, der dazu führen könnte, einen gewerblichen Grundstückshandel zu verneinen, weil eindeutige Anhaltspunkte gegen eine von Anfang an bestehende Veräußerungsabsicht sprechen würden (s. dazu Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291, unter C.III.5.).

    Allerdings können auch die erst nach Ablauf von fünf, aber innerhalb von zehn Jahren nach Erwerb oder Errichtung veräußerten Immobilien in den gewerblichen Grundstückshandel mit einzubeziehen sein, da der Fünfjahreszeitraum nur indizielle Bedeutung hat (z.B. Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291, unter C.III.4.).

  • BFH, 24.06.2009 - X R 36/06

    Begründung eines gewerblichen Grundstückshandels durch Einbringung eines

    Auszug aus BFH, 28.10.2015 - X R 22/13
    Auch gewerbesteuerrechtlich sei davon auszugehen, dass die Umsätze aus der Veräußerung von zum Umlaufvermögen gehörenden Grundstücken eines gewerblichen Grundstückshändlers anlässlich der Betriebsaufgabe dem laufenden Gewinn zuzuordnen seien (s. Senatsurteil vom 24. Juni 2009 X R 36/06, BFHE 225, 407, BStBl II 2010, 171, unter II.5.b, m.w.N.).

    Diese Grundsätze wurden vom erkennenden Senat auch auf Einbringungen gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten und weitere Gegenleistungen gemäß § 20 des Umwandlungssteuergesetzes 1977 erstreckt (Senatsurteil in BFHE 225, 407, BStBl II 2010, 171).

  • BFH, 17.12.2009 - III R 101/06

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Wohnungsverkäufen auf Druck der Bank

    Auszug aus BFH, 28.10.2015 - X R 22/13
    Von einem gewerblichen Grundstückshandel kann dagegen im Regelfall ausgegangen werden, wenn innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen Anschaffung bzw. Errichtung und Verkauf, d.h. von etwa fünf Jahren, mindestens vier Objekte veräußert werden, weil die äußeren Umstände dann den Schluss zulassen, dass es dem Steuerpflichtigen auf die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung ankommt (ständige BFH-Rechtsprechung, vgl. z.B. Urteil vom 17. Dezember 2009 III R 101/06, BFHE 228, 65, BStBl II 2010, 541).

    Der Fünfjahreszeitraum beginnt in Herstellungsfällen --ungeachtet der Frage, ob die gewerbliche Tätigkeit möglicherweise bereits mit dem Grundstückserwerb oder der Vorbereitung der Bebauung beginnt-- nicht mit dem Abschluss der Bauverträge, sondern mit der Fertigstellung des Gebäudes (BFH-Urteil in BFHE 228, 65, BStBl II 2010, 541, unter II.2., m.w.N.).

  • BFH, 15.07.2004 - III R 37/02

    Ungleiche Behandlung aufgeteilte/unaufgeteilte Mehrfamilienhäuser

    Auszug aus BFH, 28.10.2015 - X R 22/13
    Der BFH hat indes ebenfalls entschieden, dass Mietverträge von unbestimmter Dauer, die innerhalb der im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelten Fristen kündbar sind, hiermit nicht vergleichbar sind, wobei nicht entscheidend ist, dass das Mietverhältnis tatsächlich über einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren bestanden hat (vgl. z.B. Urteil vom 15. Juli 2004 III R 37/02, BFHE 207, 162, BStBl II 2004, 950, unter II.3.b, und Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2008 X B 118/08, BFH/NV 2009, 152, unter II.1.b).

    Dem BFH-Urteil in BFHE 207, 162, BStBl II 2004, 950 kann indes entnommen werden, dass die dortigen in Eigentumswohnungen aufgeteilten Mehrfamilienhäuser auf ausdrücklichen Wunsch des Veräußerers nur en bloc verkauft wurden, so dass sich die Interessenlagen der Erwerber insoweit nicht grundlegend unterscheiden dürften.

  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

    Auszug aus BFH, 28.10.2015 - X R 22/13
    Das ist dann der Fall, wenn ein betrieblicher Totalgewinn erstrebt wird (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C.IV.3. der Gründe).

    Als innere Tatsache lässt sich die Gewinnerzielungsabsicht nur anhand äußerer Umstände feststellen (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C.IV.3.c der Gründe).

  • BFH, 14.01.2004 - IX R 88/00

    Gewerblicher Grundstückshandel - Fünf-Jahres-Frist

    Auszug aus BFH, 28.10.2015 - X R 22/13
    bb) Zu Recht hat das FG, dessen Sache es ist, die vorgetragenen Umstände des Einzelfalls zu gewichten (vgl. BFH-Urteil vom 14. Januar 2004 IX R 88/00, BFH/NV 2004, 1089, unter II.1.c bb, m.w.N.), im Streitfall in der Vermietung der Objekte keinen Umstand gesehen, der dazu führen könnte, einen gewerblichen Grundstückshandel zu verneinen, weil eindeutige Anhaltspunkte gegen eine von Anfang an bestehende Veräußerungsabsicht sprechen würden (s. dazu Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291, unter C.III.5.).

    Sofern sich das Vorbringen der Klägerin auf die langfristige Vermietung der Gewerbeobjekte bezieht, erkennt das FG ebenfalls unter Bezugnahme auf die BFH-Rechtsprechung (vgl. BFH-Entscheidungen in BFH/NV 2004, 1089, unter II.1.c aa, und vom 13. November 2006 IV B 47/06, BFH/NV 2007, 234) zu Recht, dass eine solche der Annahme einer bedingten Veräußerungsabsicht von vornherein nicht entgegenstehe, da diese Verträge das Objekt für Kapitalanleger interessant machten und damit eher verkaufsfördernd wirkten.

  • BFH, 22.08.2012 - X R 24/11

    Gewerblicher Grundstückshandel allein durch Zurechnung der Verkäufe von

    Auszug aus BFH, 28.10.2015 - X R 22/13
    Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Steuerpflichtiger als gewerblicher Grundstückshändler anzusehen ist, sind diesem ebenfalls die Grundstücksgeschäfte zuzurechnen, die von einer Personalgesellschaft, an der er beteiligt ist, getätigt wurden (ständige BFH-Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsurteil vom 22. August 2012 X R 24/11, BFHE 238, 180, BStBl II 2012, 865).

    aa) Seit der Entscheidung des Großen Senats des BFH in BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617 erfasst die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung im Interesse einer sachlich zutreffenden Besteuerung des Gesellschafters oder Gemeinschafters (im Folgenden einheitlich: Gesellschafter) alle Tätigkeiten auf dem Gebiet des Grundstückshandels, die dem Gesellschafter zuzurechnen sind, in einer Gesamtwürdigung nach Maßgabe des jeweils einschlägigen Steuertatbestands (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 EStG, § 2 GewStG; s.a. Senatsurteil vom 22. August 2012 X R 24/11, BFHE 238, 180, BStBl II 2012, 865, Rz 12).

  • FG Baden-Württemberg, 16.04.2013 - 8 K 2759/11

    Inhaltsgleich mit Urteil des FG Baden-Württemberg vom 16.04.2013 8 K 2832/11 -

    Auszug aus BFH, 28.10.2015 - X R 22/13
    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 16. April 2013  8 K 2759/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Das Finanzgericht (FG) hat die Klage mit in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2014, 35 veröffentlichtem Urteil abgewiesen.

  • BFH, 05.05.2004 - XI R 7/02

    Gewerblicher Grundstückshandel: Was zählt zur Drei-Objekt-Grenze?

    Auszug aus BFH, 28.10.2015 - X R 22/13
    Je größer der zeitliche Abstand zwischen Erwerb bzw. Errichtung und Veräußerung bzw. je länger der Verwertungszeitraum ist, umso gewichtiger müssen diese besonderen Umstände sein, damit auf einen einheitlichen Betätigungswillen geschlossen werden kann (BFH-Urteil vom 5. Mai 2004 XI R 7/02, BFHE 206, 141, BStBl II 2004, 738, unter II.2.).
  • BFH, 16.10.2002 - X R 74/99

    Eigengenutzte Wohnung und gewerblicher Grundstückshandel

  • BFH, 21.06.2001 - III R 27/98

    Betriebsaufspaltung - gewerblicher Grundstückshandel

  • BFH, 09.09.1993 - IV R 30/92

    Gewerblicher Grundstückshandel: Begünstigter Veräußerungsgewinn?

  • BFH, 09.05.2001 - XI R 34/99

    Gewerblicher Grundstückshandel auch innerhalb der Drei-Objekte-Grenze?

  • BFH, 17.02.1993 - X R 108/90

    Private Vermögensverwaltung oder gewerblicher Grundstückshandel

  • BFH, 20.12.2001 - X B 91/01

    Gewerblicher Grundstückshandel; neues Zulassungsrecht

  • BFH, 30.11.2006 - VIII B 104/06

    Verfahrensmangel

  • BFH, 27.12.2007 - IV B 124/06

    Gewerblicher Grundstückshandel - Bedingte Veräußerungsabsicht bei Veräußerung von

  • BFH, 10.12.2008 - X R 14/05

    Umfang des Betriebsvermögens eines gewerblichen Grundstückshandels - Unbedingte

  • FG Hamburg, 27.05.2009 - 2 K 158/08

    Begründung eines gewerblichen Grundstückshandels durch die Einbringung von

  • BFH, 14.11.1995 - VIII R 16/93

    Fünf-Jahres-Zeitraum beim gewerblichen Grundstückshandel

  • BFH, 28.10.2015 - X R 21/13

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 28. 10. 2015 X R 22/13 -

  • BFH, 22.11.2013 - X B 114/13

    Erfolgreiche Nichtzulassungsbeschwerde wegen Verstoßes gegen den klaren Inhalt

  • BFH, 23.01.1991 - X R 105/88

    Selbstgenutzte Einfamilienhäuser als Betriebsvermögen eines gewerblichen

  • BFH, 11.12.2001 - VIII R 58/98

    Buchwertfortführung bei Einbringung in Personengesellschaft

  • BFH, 28.09.1987 - VIII R 46/84

    Abgrenzung privater Vermögensverwaltung vom gewerblichen Grundstückshandel unter

  • BFH, 13.11.2006 - IV B 47/06

    NZB: gewerblicher Grundstückshandel, Drei-Objekt-Grenze

  • BFH, 24.01.2008 - IV R 37/06

    Einbringung von Wirtschaftsgütern des Privatvermögens in eine gewerbliche

  • BFH, 14.10.2008 - X B 118/08

    Zuordnung einer nach Fertigstellung an den Sohn vermieteten und erst nach einer

  • BFH, 27.09.2012 - III R 19/11

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Veräußerungen zur Vermeidung einer

  • BFH, 12.05.2016 - II R 56/14

    Vollständige Schenkungsteuerbefreiung des Erwerbs einer Kunstsammlung

    der Gründe; BFH-Urteile vom 7. März 1996 IV R 2/92, BFHE 180, 121, BStBl II 1996, 369, und vom 28. Oktober 2015 X R 22/13, BFHE 251, 369, BStBl II 2016, 95).
  • BFH, 15.01.2020 - X R 18/18

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Errichtung eines Erweiterungsbaus auf einem

    Die Mitunternehmerschaft entfaltet keine Abschirmwirkung gegen eine Zurechnung der von ihr getätigten Geschäfte an den Gesellschafter (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 03.07.1995 - GrS 1/93, BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617, unter C.IV.; hieran anknüpfend Senatsurteile vom 22.08.2012 - X R 24/11, BFHE 238, 180, BStBl II 2012, 865, Rz 12, sowie vom 28.10.2015 - X R 22/13, BFHE 251, 369, BStBl II 2016, 95, Rz 16).
  • FG Baden-Württemberg, 05.04.2017 - 4 K 1740/16

    Gewerblicher Grundstückshandel - Indizielle Bedeutung einer langfristigen

    Ein Überschreiten des Fünf-Jahres-Zeitraums hat lediglich zur Folge, dass die von dem zeitlichen Zusammenhang ausgehende Indizwirkung hinsichtlich des Vorliegens einer bereits im Zeitpunkt des Erwerbs oder der Errichtung bestehenden (bedingten) Veräußerungsabsicht verringert wird und ggf. durch andere Anhaltspunkte ergänzt werden muss (BFH-Urteile vom 16. Oktober 2002 X R 74/99, BStBl II 2003, 245 und vom 28. Oktober 2015 X R 22/13, BStBl II 2016, 95 Rn. 36).

    Es gilt allerdings grundsätzlich ein maximaler Betrachtungszeitraum von zehn Jahren (vgl. BFH-Beschluss vom 16. März 1999 IV B 2/98, BFH/NV 1999, 1320; BFH-Urteile vom 11. Dezember 1996 X R 241/93, BFH/NV 1997, 396; vom 16. Oktober 2002 X R 74/99, BStBl II 2003, 245; vom 11. März 2003 IX R 77/99, BFH/NV 2003, 911 und vom 28. Oktober 2015 X R 22/13, BStBl II 2016, 95 Rn. 36; Buge, in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, 275. Lieferung 2016, § 15 Rn. 1134; Carlé, DStZ 2009, 278, 279; Reiß, in: Kirchhof, EStG, 15. Aufl. 2016, § 15 Rn. 119).

    Die Objektzahl und der enge zeitliche Zusammenhang sind demnach Beweisanzeichen (Indizien), die im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind (BFH-Urteil vom 28. Oktober 2015 X R 22/13, BStBl II 2016, 95 Rn. 37).

    Zur Veräußerung im Rahmen eines gewerblichen Grundstückshandels sind die Objekte "bestimmt", auf die sich die Veräußerungsabsicht des Steuerpflichtigen bezieht (BFH-Urteile vom 10. Dezember 2008 X R 59/08, juris Rn. 33 und vom 28. Oktober 2015 X R 22/13, BStBl II 2016, 95 Rn. 34).

    Es sind allerdings nur diejenigen Grundstücksgeschäfte als gewerblich zu beurteilen, die in einem solchen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen, dass der Schluss auf einen einheitlichen Betätigungswillen möglich ist (BFH-Urteil vom 28. Oktober 2015 X R 22/13, BStBl II 2016, 95 Rn. 34).

    Auch die nach Ablauf von fünf, aber innerhalb von zehn Jahren nach Erwerb oder Errichtung veräußerten Immobilien können deshalb in den gewerblichen Grundstückshandel miteinzubeziehen sein (BFH-Urteil vom 28. Oktober 2015 X R 22/13, BStBl II 2016, 95 Rn. 36).

    Je größer der zeitliche Abstand zwischen Erwerb bzw. Errichtung und Veräußerung bzw. je länger der Verwertungszeitraum ist, umso gewichtiger müssen die besonderen Umstände sein, damit auf einen einheitlichen Betätigungswillen geschlossen werden kann (BFH-Urteil vom 28. Oktober 2015 X R 22/13, BStBl II 2016, 95 Rn. 36 aE).

  • BFH, 10.10.2017 - X R 1/16

    Teilweise betrieblich genutzte Doppelgarage; Widmung als Voraussetzung für die

    a) Notwendiges Betriebsvermögen eines Gewerbebetriebs sind die Wirtschaftsgüter, die dem Betrieb dergestalt unmittelbar dienen, dass sie objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb selbst bestimmt sind (Senatsurteil vom 28. Oktober 2015 X R 22/13, BFHE 251, 369, BStBl II 2016, 95, Rz 34).
  • FG Bremen, 20.10.2016 - 3 K 5/16

    Gewerbesteuerpflichtige Einkünfte aus dem Verkauf von bebauten Grundstücken

    Er weist darauf hin, dass der BFH auch in seiner aktuellen Rechtsprechung (z.B. BFH-Urteil vom 28. Oktober 2015 X R 22/13, BFHE 251, 369, BStBl II 2016, 95, [...] Rz 14) an den von ihm in ständiger Rechtsprechung angewendeten Kriterien zur Abgrenzung zwischen Gewerbebetrieb und privater Vermögensverwaltung festhalte.

    b) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH (z.B. Großer Senat, Beschluss in BFHE 197, 240 , BStBl II 2002, 291 , [...] Rz 29; BFH-Urteil in BFHE 251, 369, BStBl II 2016, 95, [...] Rz 14) wird die Grenze von der privaten Vermögensverwaltung zum Gewerbebetrieb beim An- und Verkauf von Grundstücken überschritten, wenn - bei Vorliegen der vier positiven Merkmale gewerblicher Tätigkeit gemäß § 15 Abs. 2 EStG im Übrigen - nach dem Gesamtbild der Betätigung und unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung gegenüber der Nutzung von Grundbesitz im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten (z.B. durch Selbstnutzung oder Vermietung) entscheidend in den Vordergrund tritt.

    Als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal muss - wie vorstehend ausgeführt - hinzukommen, dass durch die Tätigkeit die Grenzen der privaten Vermögensverwaltung überschritten werden (ständige BFH-Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile in BFHE 251, 369, BStBl II 2016, 95, [...] Rz 14; in BFHE 250, 55, BStBl II 2015, 897, [...] Rz 16 m.w.N.).

    bb) Der An- und Verkauf von Grundstücken führt nach ständiger Rechtsprechung des BFH (zuletzt BFH-Urteile in BFHE 250, 55, BStBl II 2015, 897, [...] Rz 16 ff. m.w.N.; in BFHE 251, 369, BStBl II 2016, 95, [...] Rz 14 m.w.N.) - bei Vorliegen der vorgenannten vier positiven Merkmale gewerblicher Tätigkeit gemäß § 15 Abs. 2 EStG im Übrigen - im Regelfall zum gewerblichen Grundstückshandel, wenn innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen Anschaffung bzw. Errichtung und Verkauf, d.h. von etwa fünf Jahren, mindestens vier Objekte veräußert werden - sog. "Drei-Objekt-Grenze" -, weil die äußeren Umstände dann den Schluss zulassen, dass es dem Steuerpflichtigen auf die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung ankommt (ebenso Lindberg in Frotscher/Geurts, § 23 EStG Rz 18b, Stand: 10.02.2011).

    Hierbei wird übersehen, dass die Qualifikation als gewerbliche Einkünfte i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 , § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG nach § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG die Gewerbesteuerbarkeit zur Folge hat (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 251, 369, BStBl II 2016, 95, [...] Rz 14).

  • FG Münster, 26.04.2023 - 13 K 3367/20

    Gewerbesteuer: Gewerblicher Grundstückshandel bei Verkäufen außerhalb der

    Von einem gewerblichen Grundstückshandel kann dagegen im Regelfall ausgegangen werden, wenn innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen Anschaffung bzw. Errichtung und Verkauf, d.h. von etwa fünf Jahren, mindestens vier Objekte veräußert werden, weil die äußeren Umstände dann den Schluss zulassen, dass es dem Steuerpflichtigen auf die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung ankommt (ständige BFH-Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 28.10.2015 X R 22/13, BFHE 251, 369, BStBl II 2016, 95, Rz. 14; vom 17.12.2009 III R 101/06, BFHE 228, 65, BStBl II 2010, 541).

    Durch das Überschreiten der Drei-Objekt-Grenze wird die innere Tatsache der bedingten Veräußerungsabsicht im Zeitpunkt des Erwerbs indiziert (BFH-Urteil vom 28.10.2015 X R 22/13, BFHE 251, 369, BStBl II 2016, 95, Rz. 23).

    Die durch das Überschreiten der Drei-Objekt-Grenze indizierte innere Tatsache der bedingten Veräußerungsabsicht kann nur durch außergewöhnliche Umstände widerlegt werden, etwa eine im Zeitpunkt des Erwerbs eingegangene langfristige Finanzierung oder langfristige Vermietung bzw. Verpachtung, wenn diese sich im Falle einer Veräußerung voraussichtlich ungünstig auswirken oder zusätzliche finanzielle Belastungen auslösen würde (BFH-Urteile vom 28.10.2015 X R 22/13, BFHE 251, 369, BStBl II 2016, 95, Rz. 23; vom 27.9.2012 III R 19/11, BFHE 240, 278, BStBl II 2013, 433, Rz 23).

    der Gründe; BFH-Urteil vom 28.10.2015 X R 22/13, BFHE 251, 369, BStBl II 2016, 95, Rz. 35).

    Bei Hinzutreten besonderer Umstände verlängert sich der Fünfjahreszeitraum (vgl. zum Folgenden: BFH-Urteil vom 28.10.2015 X R 22/13, BFHE 251, 369, BStBl II 2016, 95, Rz. 35), so beispielsweise bei einer nur geringfügigen zeitlichen Überschreitung (BFH-Urteil vom 21.6.2001 III R 27/98, BFHE 196, 59, BStBl II 2002, 537, Rz. 63: zwei Monate), einer größeren Anzahl von Objekten (BFH-Urteil vom 9.5.2001 XI R 34/99, BFH/NV 2001, 1545, Rz. 16: 26 Objekte; BFH-Urteil vom 15.6.2004 VIII R 7/02, BFHE 206, 388, BStBl II 2004, 914, Rz. 37: 17 Objekte), der Ausübung eines branchennahen Hauptberufs (BFH-Beschluss vom 20.12.2001 X B 91/01, BFH/NV 2002, 775: Immobilienmakler; BFH-Urteil vom 15.6.2004 VIII R 7/02, BFHE 206, 388, BStBl II 2004, 914, Rz. 37: Grundstücksmakler oder Tätigkeit im Baubereich) oder kontinuierlich fortlaufenden Grundstücksankäufen und Grundstücksverkäufen (BFH-Urteil vom 14.11.1995 VIII R 16/93, BFH/NV 1996, 466).

  • FG Hamburg, 06.02.2019 - 3 K 284/17

    Gewerbesteuer: Zugehörigkeit eines Ferienhausgrundstücks zum Umlaufvermögen eines

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH wird bei Grundstückskäufen und -verkäufen die Grenze von der privaten Vermögensverwaltung zum Gewerbebetrieb überschritten, wenn (bei Vorliegen der in § 15 Abs. 2 EStG genannten Voraussetzungen) nach dem Gesamtbild der Betätigung und unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung gegenüber der Nutzung von Grundbesitz im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten (z.B. durch Selbstnutzung oder Vermietung) entscheidend in den Vordergrund tritt (Beschlüsse des Großen Senats des BFH vom 10.12.2001 GrS 1/98, BStBl II 2002, 291; vom 03.07.1995 GrS 1/93, BStBl II 1995, 617; vom 25.06.1984 GrS 4/82, BStBl II 1984, 751; BFH-Urteil vom 28.10.2015 X R 22/13, BStBl II 2016, 95).

    Werden hingegen innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs - in der Regel fünf Jahre - zwischen Anschaffung bzw. Errichtung und Verkauf mindestens vier Objekte veräußert, kann im Regelfall von einem gewerblichen Grundstückshandel ausgegangen werden, weil die äußeren Umstände den Schluss zulassen, dass es dem Steuerpflichtigen auf die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung ankommt (BFH-Urteile vom 27.06.2018 X R 26/17, BFH/NV 2018, 1255; vom 23.08.2017 X R 7/15, BFH/NV 2018, 325; vom 28.10.2015 X R 22/13, BStBl II 2016, 95; vom 13.08.2002 VIII R 14/99, BStBl II 2002, 811) und bereits im Zeitpunkt des Ankaufs oder der Errichtung der Objekte zumindest eine bedingte Wiederverkaufsabsicht bestanden hat (BFH-Urteil vom 16.10.2002 X R 74/99, BStBl II 2003, 245).

    ddd) Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Steuerpflichtiger als gewerblicher Grundstückshändler anzusehen ist, sind diesem ebenfalls die Grundstücksgeschäfte zuzurechnen, die von einer Personengesellschaft, an der er beteiligt ist, getätigt wurden (BFH-Urteil vom 28.10.2015 X R 22/13, BStBl II 2016, 95).

  • BFH, 27.06.2018 - X R 26/17

    Keine entsprechende Anwendung von § 23 Abs. 1 Satz 2 EStG im Rahmen der

    Indiz für den notwendigen zeitlichen Zusammenhang ist u.a. eine Zeitspanne von in der Regel nicht mehr als fünf Jahren zwischen der Anschaffung bzw. Errichtung und der Veräußerung der einzelnen Objekte (Senatsurteil vom 28. Oktober 2015 X R 22/13, BFHE 251, 369, BStBl II 2016, 95, Rz 35).
  • FG Berlin-Brandenburg, 18.01.2022 - 8 K 8008/21

    Keine erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bei Überschreiten der sog.

    Dies gilt insbesondere dann, wenn anzunehmen ist, dass sich dieses im Falle der Veräußerung voraussichtlich ungünstig auswirken oder zusätzliche finanzielle Belastungen auslösen würde (BFH, Urteil vom 28. Oktober 2015, X R 22/13, BStBl. II 2016, 95).
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Rechtsprechung
   BFH, 09.06.2015 - X R 6/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,23103
BFH, 09.06.2015 - X R 6/13 (https://dejure.org/2015,23103)
BFH, Entscheidung vom 09.06.2015 - X R 6/13 (https://dejure.org/2015,23103)
BFH, Entscheidung vom 09. Juni 2015 - X R 6/13 (https://dejure.org/2015,23103)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com

    Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG - Erbfall

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    AO § 175 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG § 16 Abs 4, EStG § 34, EStG VZ 2006
    Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG - Erbfall - Die Entscheidung wurde nachträglich zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt; sie war seit dem 02.09.2015 als NV-Entscheidung abrufbar

  • Bundesfinanzhof

    Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG - Erbfall - Die Entscheidung wurde nachträglich zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt; sie war seit dem 03.09.2015 als NV-Entscheidung abrufbar

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 175 Abs 1 S 1 Nr 1 AO, § 16 Abs 4 EStG 2002, § 34 EStG 2002, EStG VZ 2006
    Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG - Erbfall - Die Entscheidung wurde nachträglich zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt; sie war seit dem 02.09.2015 als NV-Entscheidung abrufbar

  • IWW
  • Wolters Kluwer
  • rewis.io

    Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG - Erbfall - Die Entscheidung wurde nachträglich zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt; sie war seit dem 02.09.2015 als NV-Entscheidung abrufbar

  • ra.de
  • degruyter.com
  • rechtsportal.de

    EStG § 16 Abs. 4; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
    Umfang der Bindungswirkung eines Feststellungsbescheides

  • rechtsportal.de

    EStG § 16 Abs. 4 ; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
    Umfang der Bindungswirkung eines Feststellungsbescheides

  • datenbank.nwb.de

    Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG - Erbfall

  • juris (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Freibetrag bei der Betriebsveräußerung - und der Erbfall

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Freibetrag für Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn im Erbfall nur einmal zu gewähren

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 251, 140
  • BStBl II 2016, 216
  • StB 2016, 2
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 21.09.1995 - IV R 1/95

    Der erhöhte Freibetrag nach § 18 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 16 Abs. 4 EStG ist auch

    Auszug aus BFH, 09.06.2015 - X R 6/13
    Der Bundesfinanzhof (BFH) habe zu § 16 Abs. 4 EStG in der Fassung vor der Änderung durch das Jahressteuergesetz (JStG) 1996 mit Urteil vom 21. September 1995 IV R 1/95 (BFHE 178, 444, BStBl II 1995, 893) entschieden, dass die Erben den erhöhten Freibetrag nach § 18 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 16 Abs. 4 Satz 3 EStG beanspruchen könnten, wenn noch der Praxisinhaber (Erblasser) seine freiberufliche Praxis wegen dauernder Berufsunfähigkeit verkauft habe, die Praxis aber erst nach seinem Tode übertragen werde.

    In der Sache sei die Entscheidung des BFH in BFHE 178, 444, BStBl II 1995, 893 auf § 16 Abs. 4 EStG i.d.F. des JStG 1996 nicht zu übertragen.

    Die Grundsätze des BFH-Urteils in BFHE 178, 444, BStBl II 1995, 893 gälten fort.

    b) Für die Frage, inwieweit ein Feststellungsbescheid für die nach § 16 Abs. 4 EStG zu gewährenden Freibeträge Bindungswirkung entfaltet, ist folglich zwischen der Zurechnung des Veräußerungsgewinns und den für den Freibetrag maßgebenden persönlichen Verhältnissen zu differenzieren (vgl. BFH-Urteile vom 14. April 1988 IV R 219/85, BFHE 153, 285, BStBl II 1988, 711, unter II.2.a; vom 1. Dezember 1992 VIII R 57/90, BFHE 170, 320, BStBl II 1994, 607, unter IV.2.a; in BFHE 178, 444, BStBl II 1995, 893, unter 2.a; Blümich/Schallmoser, § 16 EStG Rz 703 f; Schmidt/Wacker, EStG, 34. Aufl., § 16 Rz 588; ebenso R 16 Abs. 13 Sätze 1, 2 der Einkommensteuer-Richtlinien 2013).

    Hierüber ist im Folgeverfahren zu befinden (vgl. BFH-Urteil in BFHE 178, 444, BStBl II 1995, 893).

    bb) Etwas anderes ergibt sich nicht aus der Entscheidung des IV. Senats des BFH in BFHE 178, 444, BStBl II 1995, 893.

  • BFH, 06.11.2009 - VIII B 38/09

    Nichtzulassungsbeschwerde - Grundsätzliche Bedeutung - Verhältnis des

    Auszug aus BFH, 09.06.2015 - X R 6/13
    Vielmehr hat die Finanzbehörde den Folgebescheid vollständig und zutreffend an den Regelungsinhalt des Grundlagenbescheids anzupassen und dabei einen für das Folgeverfahren relevanten Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erneut selbständig zu würdigen (vgl. bereits BFH-Urteil vom 11. April 1990 I R 82/86, BFH/NV 1991, 143; Senatsurteil vom 29. Juni 2005 X R 31/04, BFH/NV 2005, 1749, sowie die beiden BFH-Beschlüsse vom 6. November 2009 VIII B 38/09, BFH/NV 2010, 177, und vom 30. August 2012 X B 97/11, BFH/NV 2013, 13, jeweils m.w.N. zur ständigen Rechtsprechung; Koenig/Koenig, Abgabenordnung, 3. Aufl., § 175 Rz 21; Klein/Rüsken, AO, 12. Aufl., § 175 Rz 27 f; Loose in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, § 175 AO Rz 11, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 12.11.2014 - X R 39/13

    Zu Unrecht erstattete Vorsteuern sind Betriebseinnahmen - Einkunftsartbezogene

    Auszug aus BFH, 09.06.2015 - X R 6/13
    Zuständig ist daher das FG als Gericht des ersten Rechtszuges (vgl. Senatsurteil vom 12. November 2014 X R 39/13, BFH/NV 2015, 486).
  • BFH, 11.04.1990 - I R 82/86

    Rechtmäßige Änderung eines Einkommenssteuerbescheids - Berücksichtigung von

    Auszug aus BFH, 09.06.2015 - X R 6/13
    Vielmehr hat die Finanzbehörde den Folgebescheid vollständig und zutreffend an den Regelungsinhalt des Grundlagenbescheids anzupassen und dabei einen für das Folgeverfahren relevanten Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erneut selbständig zu würdigen (vgl. bereits BFH-Urteil vom 11. April 1990 I R 82/86, BFH/NV 1991, 143; Senatsurteil vom 29. Juni 2005 X R 31/04, BFH/NV 2005, 1749, sowie die beiden BFH-Beschlüsse vom 6. November 2009 VIII B 38/09, BFH/NV 2010, 177, und vom 30. August 2012 X B 97/11, BFH/NV 2013, 13, jeweils m.w.N. zur ständigen Rechtsprechung; Koenig/Koenig, Abgabenordnung, 3. Aufl., § 175 Rz 21; Klein/Rüsken, AO, 12. Aufl., § 175 Rz 27 f; Loose in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, § 175 AO Rz 11, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 30.08.2012 - X B 97/11

    Bindungswirkung eines Grundlagenbescheides - Anpassung des Folgebescheides -

    Auszug aus BFH, 09.06.2015 - X R 6/13
    Vielmehr hat die Finanzbehörde den Folgebescheid vollständig und zutreffend an den Regelungsinhalt des Grundlagenbescheids anzupassen und dabei einen für das Folgeverfahren relevanten Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erneut selbständig zu würdigen (vgl. bereits BFH-Urteil vom 11. April 1990 I R 82/86, BFH/NV 1991, 143; Senatsurteil vom 29. Juni 2005 X R 31/04, BFH/NV 2005, 1749, sowie die beiden BFH-Beschlüsse vom 6. November 2009 VIII B 38/09, BFH/NV 2010, 177, und vom 30. August 2012 X B 97/11, BFH/NV 2013, 13, jeweils m.w.N. zur ständigen Rechtsprechung; Koenig/Koenig, Abgabenordnung, 3. Aufl., § 175 Rz 21; Klein/Rüsken, AO, 12. Aufl., § 175 Rz 27 f; Loose in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, § 175 AO Rz 11, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 19.07.2011 - IV R 42/10

    Hinzurechnung des Unterschiedsbetrags nach § 5a Abs. 4 EStG nicht als

    Auszug aus BFH, 09.06.2015 - X R 6/13
    aa) Die sachlichen Voraussetzungen, ob ein Veräußerungsgewinn in bestimmter Höhe entstanden und wem dieser Veräußerungsgewinn zuzurechnen ist, sind Gegenstand des Feststellungsverfahrens und damit für das Einkommensteuerverfahren bindend (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BFH-Urteile vom 7. Mai 2008 X R 21/05, BFH/NV 2008, 1436; vom 19. Juli 2011 IV R 42/10, BFHE 234, 226, BStBl II 2011, 878; vom 10. April 2014 III R 20/13, BFHE 244, 530, BFH/NV 2014, 1295).
  • BFH, 01.12.1992 - VIII R 57/90

    Folgen der Zahlung eines Spitzenausgleichs bei einer Realteilung

    Auszug aus BFH, 09.06.2015 - X R 6/13
    b) Für die Frage, inwieweit ein Feststellungsbescheid für die nach § 16 Abs. 4 EStG zu gewährenden Freibeträge Bindungswirkung entfaltet, ist folglich zwischen der Zurechnung des Veräußerungsgewinns und den für den Freibetrag maßgebenden persönlichen Verhältnissen zu differenzieren (vgl. BFH-Urteile vom 14. April 1988 IV R 219/85, BFHE 153, 285, BStBl II 1988, 711, unter II.2.a; vom 1. Dezember 1992 VIII R 57/90, BFHE 170, 320, BStBl II 1994, 607, unter IV.2.a; in BFHE 178, 444, BStBl II 1995, 893, unter 2.a; Blümich/Schallmoser, § 16 EStG Rz 703 f; Schmidt/Wacker, EStG, 34. Aufl., § 16 Rz 588; ebenso R 16 Abs. 13 Sätze 1, 2 der Einkommensteuer-Richtlinien 2013).
  • BFH, 10.04.2014 - III R 20/13

    Bindungswirkung eines Feststellungsbescheids hinsichtlich eines nicht enthaltenen

    Auszug aus BFH, 09.06.2015 - X R 6/13
    aa) Die sachlichen Voraussetzungen, ob ein Veräußerungsgewinn in bestimmter Höhe entstanden und wem dieser Veräußerungsgewinn zuzurechnen ist, sind Gegenstand des Feststellungsverfahrens und damit für das Einkommensteuerverfahren bindend (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BFH-Urteile vom 7. Mai 2008 X R 21/05, BFH/NV 2008, 1436; vom 19. Juli 2011 IV R 42/10, BFHE 234, 226, BStBl II 2011, 878; vom 10. April 2014 III R 20/13, BFHE 244, 530, BFH/NV 2014, 1295).
  • BFH, 14.04.1988 - IV R 219/85

    Werden die in einem Grundlagenbescheid festgestellten Besteuerungsgrundlagen in

    Auszug aus BFH, 09.06.2015 - X R 6/13
    b) Für die Frage, inwieweit ein Feststellungsbescheid für die nach § 16 Abs. 4 EStG zu gewährenden Freibeträge Bindungswirkung entfaltet, ist folglich zwischen der Zurechnung des Veräußerungsgewinns und den für den Freibetrag maßgebenden persönlichen Verhältnissen zu differenzieren (vgl. BFH-Urteile vom 14. April 1988 IV R 219/85, BFHE 153, 285, BStBl II 1988, 711, unter II.2.a; vom 1. Dezember 1992 VIII R 57/90, BFHE 170, 320, BStBl II 1994, 607, unter IV.2.a; in BFHE 178, 444, BStBl II 1995, 893, unter 2.a; Blümich/Schallmoser, § 16 EStG Rz 703 f; Schmidt/Wacker, EStG, 34. Aufl., § 16 Rz 588; ebenso R 16 Abs. 13 Sätze 1, 2 der Einkommensteuer-Richtlinien 2013).
  • BFH, 07.05.2008 - X R 21/05

    Anpassung eines Folgebescheids an einen geänderten Grundlagenbescheid

    Auszug aus BFH, 09.06.2015 - X R 6/13
    aa) Die sachlichen Voraussetzungen, ob ein Veräußerungsgewinn in bestimmter Höhe entstanden und wem dieser Veräußerungsgewinn zuzurechnen ist, sind Gegenstand des Feststellungsverfahrens und damit für das Einkommensteuerverfahren bindend (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BFH-Urteile vom 7. Mai 2008 X R 21/05, BFH/NV 2008, 1436; vom 19. Juli 2011 IV R 42/10, BFHE 234, 226, BStBl II 2011, 878; vom 10. April 2014 III R 20/13, BFHE 244, 530, BFH/NV 2014, 1295).
  • FG Baden-Württemberg, 15.01.2013 - 4 K 3278/10

    Abstellen auf das Kausalgeschäft bei Übertragung eines Betriebes wegen

  • BFH, 29.06.2005 - X R 31/04

    Grundlagenbescheid; Bindungswirkung

  • BFH, 03.05.2017 - X R 12/14

    Berücksichtigung der Beiträge anderer Versorgungseinrichtungen bei der Anwendung

    Hierüber ist im streitgegenständlichen Folgeverfahren zu befinden (ständige BFH-Rechtsprechung, s. z.B. Senatsurteil vom 9. Juni 2015 X R 6/13, BFHE 251, 140, BStBl II 2016, 216, Rz 16, m.w.N.).

    Dies ergibt sich aus den für das Einkommensteuerverfahren bindenden Feststellungsbescheiden (s. dazu oben B.III.1.; ähnlich auch Senatsurteil in BFHE 251, 140, BStBl II 2016, 216, Rz 20).

  • BFH, 27.07.2021 - V R 39/20

    Bestätigungsverfahren bei steuerfreien Unterrichtsleistungen

    Eine sog. "Gesamtaufrollung" des Folgebescheids ist aber unzulässig (BFH-Urteil vom 09.06.2015 - X R 6/13, BFHE 251, 140, BStBl II 2016, 216, Rz 14).
  • FG Köln, 18.05.2016 - 11 K 441/14

    Voraussetzungen für eine Änderung eines Einkommensteuerbescheids im Hinblick auf

    Vielmehr hat die Finanzbehörde den Folgebescheid vollständig und zutreffend an den Regelungsinhalt des Grundlagenbescheids anzupassen und dabei einen für das Folgeverfahren relevanten Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erneut selbständig zu würdigen (vgl. nur BFH-Urteil vom 9.6.2015 - X R 6/13, BStBl. II 2016, 216).

    Hingegen ermöglicht § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO keine Korrektur von Fehlern, die vom Regelungsinhalt des Grundlagenbescheids nicht, auch nicht als Folgewirkung, berührt werden (vgl. dazu insgesamt nur BFH-Urteil vom 9.6.2015 - X R 6/13, BStBl. II 2016, 216).

    Hierzu zählt auch die Frage, ob die sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung eines Freibetrags nach § 16 Abs. 4 EStG vorliegen (vgl. BFH-Urteil vom 9.6.2015 - X R 6/13, BStBl. II 2016, 216).

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Rechtsprechung
   BFH, 06.05.2014 - IX R 27/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,23366
BFH, 06.05.2014 - IX R 27/13 (https://dejure.org/2014,23366)
BFH, Entscheidung vom 06.05.2014 - IX R 27/13 (https://dejure.org/2014,23366)
BFH, Entscheidung vom 06. Mai 2014 - IX R 27/13 (https://dejure.org/2014,23366)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • lexetius.com

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 6. Mai 2014 IX R 39/13 - Ermittlung des Gewinns aus privaten Veräußerungsgeschäften nach der BVerfG-Entscheidung "Rückwirkung im Steuerrecht I"

  • openjur.de

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 6. Mai 2014 IX R 39/13; Ermittlung des Gewinns aus privaten Veräußerungsgeschäften nach der BVerfG-Entscheidung "Rückwirkung im Steuerrecht I"

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 23 Abs 1 S 1, EStG § 23 Abs 3 S 1, EStG § 23 Abs 3 S 3, EStG § 52 Abs 39 S 1, GG Art 3 Abs 1, GG Art 20 Abs 1
    Ermittlung des Gewinns aus privaten Veräußerungsgeschäften nach der BVerfG-Entscheidung "Rückwirkung im Steuerrecht I" - im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 6. Mai 2014 IX R 39/13 - Die Entscheidung wurde nachträglich zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt; sie war ...

  • Bundesfinanzhof

    Ermittlung des Gewinns aus privaten Veräußerungsgeschäften nach der BVerfG-Entscheidung "Rückwirkung im Steuerrecht I" - im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 6. Mai 2014 IX R 39/13 - Die Entscheidung wurde nachträglich zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt; sie war ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 23 Abs 1 S 1 EStG 1997 vom 24.03.1999, § 23 Abs 3 S 1 EStG 1997 vom 24.03.1999, § 23 Abs 3 S 3 EStG 1997 vom 24.03.1999, § 52 Abs 39 S 1 EStG 1997 vom 24.03.1999, Art 3 Abs 1 GG
    Ermittlung des Gewinns aus privaten Veräußerungsgeschäften nach der BVerfG-Entscheidung "Rückwirkung im Steuerrecht I" - im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 6. Mai 2014 IX R 39/13 - Die Entscheidung wurde nachträglich zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt; sie war ...

  • IWW
  • rewis.io

    Ermittlung des Gewinns aus privaten Veräußerungsgeschäften nach der BVerfG-Entscheidung "Rückwirkung im Steuerrecht I" - im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 6. Mai 2014 IX R 39/13 - Die Entscheidung wurde nachträglich zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt; sie war ...

  • ra.de
  • degruyter.com
  • rechtsportal.de

    Zuordnung von Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften im Jahr 1999

  • rechtsportal.de

    EStG § 22 Nr. 2 ; EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
    Zuordnung von Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften im Jahr 1999

  • datenbank.nwb.de

    Ermittlung des Gewinns aus privaten Veräußerungsgeschäften nach der BVerfG-Entscheidung "Rückwirkung im Steuerrecht I"

  • ibr-online

    Wie wird der steuerpflichtige Veräußerungsgewinn beim Immobilienverkauf ermittelt?

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ermittlung des Gewinns aus privaten Veräußerungsgeschäften nach der BVerfG-Entscheidung ?Rückwirkung im Steuerrecht I?

  • juris (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Gewinn aus dem Grundstücksverkauf - und die verlängerte Spekulationsfrist

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Ermittlung des Gewinns aus privaten Veräußerungsgeschäften

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Rückwirkung im Steuerrecht: Berechnung des steuerfreien Wertzuwachses bei Veräußerungsgeschäften

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 251, 130
  • DB 2015, 2909
  • BStBl II 2018, 380
  • StB 2016, 2
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 14/02

    Spekulationsfrist

    Auszug aus BFH, 06.05.2014 - IX R 27/13
    des BMF-Schreibens vom 20. Dezember 2010 (BStBl I 2011, 14) vorgesehene Vereinfachungsregel, wonach bei der Ermittlung des Gewinns aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG der Umfang des steuerbaren Wertzuwachses entsprechend dem Verhältnis der Besitzzeit nach dem 31. März 1999 im Vergleich zur Gesamtbesitzzeit linear (monatsweise) zu ermitteln ist, entspricht insoweit nicht der Rechtsprechung des BVerfG, als dadurch Wertsteigerungen, die im Fall einer Veräußerung vor dem 1. April 1999 nicht steuerverhaftet waren, nachträglich in die Besteuerung einbezogen werden (BVerfG-Beschluss vom 7. Juli 2010  2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05, BVerfGE 127, 1, BStBl II 2011, 76).

    Nachdem das BVerfG mit Beschluss vom 7. Juli 2010  2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05 (BVerfGE 127, 1, BStBl II 2011, 76) entschieden hatte, dass die Verlängerung der Spekulationsfrist verfassungswidrig ist, soweit Wertsteigerungen bis zur Verkündung des StEntlG 1999/2000/2002 besteuert werden, legte das FA unter Anwendung des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 20. Dezember 2010 (BStBl I 2011, 14) in einem geänderten Einkommensteuerbescheid einen geminderten Veräußerungsgewinn in Höhe von 18.222 DM zugrunde.

    Das Finanzgericht (FG) setzte in der in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2013, 1499 veröffentlichten Entscheidung die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften unter Bezugnahme auf die Entscheidung des BVerfG in BVerfGE 127, 1, BStBl II 2011, 76 mit 4.904 DM an.

    Sonderabschreibungen und AfA seien keine Wertzuwächse im Sinne der Entscheidung des BVerfG in BVerfGE 127, 1, BStBl II 2011, 76.

    Das FG hat im Hinblick auf die Entscheidung des BVerfG in BVerfGE 127, 1, BStBl II 2011, 76 zutreffend bei den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften eine Aufteilung zwischen dem steuerbaren und dem nicht steuerbaren Veräußerungsgewinn vorgenommen (1.).

    Das FG hat weiter in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise auf der Grundlage der Entscheidung in BVerfGE 127, 1, BStBl II 2011, 76 auf den 31. März 1999 einen Verkehrswert in Höhe von 290.000 DM zugrunde gelegt (2.).

    Das FG hat im Hinblick auf die Entscheidung des BVerfG in BVerfGE 127, 1, BStBl II 2011, 76 zutreffend bei den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften eine Aufteilung zwischen dem steuerbaren und dem nicht steuerbaren Veräußerungsgewinn vorgenommen.

    c) Nach der Entscheidung des BVerfG in BVerfGE 127, 1, BStBl II 2011, 76 ist die rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist von zwei auf zehn Jahre wegen des Verstoßes gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes insoweit verfassungswidrig und daher nichtig, soweit in einem Veräußerungsgewinn Wertsteigerungen steuerlich erfasst werden, die bis zur Verkündung des StEntlG 1999/2000/2002 am 31. März 1999 entstanden sind und nach der zuvor geltenden Rechtslage steuerfrei realisiert worden sind oder steuerfrei hätten realisiert werden können, weil die alte Spekulationsfrist bereits abgelaufen war.

    Das FG hat weiter in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise auf der Grundlage der Entscheidung in BVerfGE 127, 1, BStBl II 2011, 76 auf den 31. März 1999 einen Verkehrswert in Höhe von 290.000 DM zugrunde gelegt.

    a) Nach der Entscheidung in BVerfGE 127, 1, BStBl II 2011, 76 ist für die Ermittlung des steuerpflichtigen Veräußerungsgewinns nicht auf die ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzustellen, sondern auf die Wertverhältnisse im Zeitpunkt der Verkündung des StEntlG 1999/2000/2002 am 31. März 1999 (vgl. Niedersächsisches FG, Urteil vom 21. August 2013  9 K 252/11, EFG 2013, 1840, unter 1.b bb).

    Aufgrund der Schwierigkeit und Streitanfälligkeit, den zutreffenden Wert auf diesen Zeitpunkt zu ermitteln, kann dieser im Wege der Schätzung ermittelt werden (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 127, 1, BStBl II 2011, 76, unter C.II.2.b cc(3); vgl. auch FG Düsseldorf, Urteil vom 25. April 2013  8 K 3988/11 F, juris, unter juris-Rz 24).

    a) Im Fall des Klägers führte die Verlängerung der Spekulationsfrist zu einer unechten Rückwirkung (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 127, 1, BStBl II 2011, 76, unter C.II.2.).

    Diese Vermögensposition --zu der auch die wirksame Vornahme einer Sonderabschreibung gehört-- wird durch die rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist und die damit verbundene Anwendung des § 23 Abs. 3 Satz 3 EStG nachträglich entwertet (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 127, 1, BStBl II 2011, 76, unter C.II.2.b aa).

    Denn im Fall des Ablaufs der zweijährigen Spekulationsfrist vor Inkrafttreten der Neuregelung und vor Ablauf des Veranlagungszeitraums 1998 läuft der einkommensteuerliche Zugriff auf die nicht steuerbar erworbenen Vermögenszugänge dem Gebot einer folgerichtigen Ausgestaltung der einkommensteuerlichen Belastungsentscheidung zuwider (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 127, 1, BStBl II 2011, 76, unter C.II.2.b bb).

    Insoweit folgt nach Ansicht des BVerfG die Gewinnermittlung nach § 23 EStG im Zeitpunkt der Veräußerung der Logik der allgemeinen betrieblichen Gewinnermittlung bei der Veräußerung der einzelnen Gegenstände (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 127, 1, BStBl II 2011, 76, unter C.II.2.b bb).

    Soweit im Rahmen der Ermittlung des Veräußerungsgewinns Abschreibungsbeträge einbezogen werden, die sich vor dem Veranlagungszeitraum 1999 ausgewirkt haben und deren Aufholung bis zum Ende des Jahres 1998 nicht steuerbar gewesen wäre, kann von einem "Nachholen" der Besteuerung daher nicht die Rede sein (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 127, 1, BStBl II 2011, 76, unter C.II.2.b bb).

    Zudem bezieht sich die Entscheidung des BVerfG in BVerfGE 127, 1, BStBl II 2011, 76 allein auf die Nichtsteuerbarkeit der Wertsteigerungen, die bis zum 31. März 1999 steuerfrei realisiert worden sind oder hätten realisiert werden können.

  • FG Niedersachsen, 21.08.2013 - 9 K 252/11

    Zurechnung der Zeiträume von Absetzungen u.a. für Abnutzung bei der Ermittlung

    Auszug aus BFH, 06.05.2014 - IX R 27/13
    a) Nach der Entscheidung in BVerfGE 127, 1, BStBl II 2011, 76 ist für die Ermittlung des steuerpflichtigen Veräußerungsgewinns nicht auf die ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzustellen, sondern auf die Wertverhältnisse im Zeitpunkt der Verkündung des StEntlG 1999/2000/2002 am 31. März 1999 (vgl. Niedersächsisches FG, Urteil vom 21. August 2013  9 K 252/11, EFG 2013, 1840, unter 1.b bb).

    Das Vertrauen des Steuerpflichtigen in die Nichtsteuerbarkeit der mit Ablauf der (alten) zweijährigen Spekulationsfrist geschützten Vermögensposition ist im Fall der Vornahme einer Sonderabschreibung ebenso schützenswert wie bei tatsächlichen Wertsteigerungen des Grundstücks (Niedersächsisches FG in EFG 2013, 1840, unter 1.b bb(2); FG Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Oktober 2013  8 K 3145/11, juris, unter 1.c; FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. März 2012  7 V 7191/11, EFG 2012, 1462; auch FG Düsseldorf, Urteil vom 25. April 2013  8 K 3988/11 F, juris, unter juris Rz 25, 27).

    des BMF-Schreibens in BStBl I 2001, 14 vorgenommen wurde, hat zur Folge, dass in die Ermittlung des Veräußerungsgewinns "stille Reserven" einbezogen werden, die bis zum 30. März 1999 nicht steuerbar hätten realisiert werden können (so auch Niedersächsisches FG, Urteil in EFG 2013, 1840, unter 1.b bb; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Oktober 2013  8 K 3145/11, juris, unter 1.c).

    Das Niedersächsische FG hält eine Aufteilung der Kosten im Verhältnis des steuerpflichtigen Anteils des Veräußerungsgewinns zum Gesamtveräußerungsgewinn (jeweils ohne Berücksichtigung der Veräußerungskosten) in Anlehnung an das § 3c Abs. 1 EStG zugrunde liegende Korrespondenzprinzip für zutreffend (Niedersächsisches FG, Urteil in EFG 2013, 1840, unter 1.b bb(3)).

  • FG Münster, 21.06.2013 - 4 K 1918/11

    Sonderabschreibungen gehören nicht zum steuerpflichtigen Spekulationsgewinn!

    Auszug aus BFH, 06.05.2014 - IX R 27/13
    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 21. Juni 2013  4 K 1918/11 E wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Das Finanzgericht (FG) setzte in der in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2013, 1499 veröffentlichten Entscheidung die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften unter Bezugnahme auf die Entscheidung des BVerfG in BVerfGE 127, 1, BStBl II 2011, 76 mit 4.904 DM an.

    Das FA beantragt, das Urteil des FG Münster vom 21. Juni 2013  4 K 1918/11 E aufzuheben und die Klage abzuweisen.

  • FG Düsseldorf, 25.04.2013 - 8 K 3988/11

    Gewinn aus privater Grundstücksveräußerung - Verlängerung der Spekulationsfrist

    Auszug aus BFH, 06.05.2014 - IX R 27/13
    Aufgrund der Schwierigkeit und Streitanfälligkeit, den zutreffenden Wert auf diesen Zeitpunkt zu ermitteln, kann dieser im Wege der Schätzung ermittelt werden (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 127, 1, BStBl II 2011, 76, unter C.II.2.b cc(3); vgl. auch FG Düsseldorf, Urteil vom 25. April 2013  8 K 3988/11 F, juris, unter juris-Rz 24).

    Das Vertrauen des Steuerpflichtigen in die Nichtsteuerbarkeit der mit Ablauf der (alten) zweijährigen Spekulationsfrist geschützten Vermögensposition ist im Fall der Vornahme einer Sonderabschreibung ebenso schützenswert wie bei tatsächlichen Wertsteigerungen des Grundstücks (Niedersächsisches FG in EFG 2013, 1840, unter 1.b bb(2); FG Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Oktober 2013  8 K 3145/11, juris, unter 1.c; FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. März 2012  7 V 7191/11, EFG 2012, 1462; auch FG Düsseldorf, Urteil vom 25. April 2013  8 K 3988/11 F, juris, unter juris Rz 25, 27).

  • FG Baden-Württemberg, 29.10.2013 - 8 K 3145/11

    Zeitraumbezogene Aufteilung eines Gewinns aus der privaten Veräußerung eines

    Auszug aus BFH, 06.05.2014 - IX R 27/13
    Das Vertrauen des Steuerpflichtigen in die Nichtsteuerbarkeit der mit Ablauf der (alten) zweijährigen Spekulationsfrist geschützten Vermögensposition ist im Fall der Vornahme einer Sonderabschreibung ebenso schützenswert wie bei tatsächlichen Wertsteigerungen des Grundstücks (Niedersächsisches FG in EFG 2013, 1840, unter 1.b bb(2); FG Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Oktober 2013  8 K 3145/11, juris, unter 1.c; FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. März 2012  7 V 7191/11, EFG 2012, 1462; auch FG Düsseldorf, Urteil vom 25. April 2013  8 K 3988/11 F, juris, unter juris Rz 25, 27).

    des BMF-Schreibens in BStBl I 2001, 14 vorgenommen wurde, hat zur Folge, dass in die Ermittlung des Veräußerungsgewinns "stille Reserven" einbezogen werden, die bis zum 30. März 1999 nicht steuerbar hätten realisiert werden können (so auch Niedersächsisches FG, Urteil in EFG 2013, 1840, unter 1.b bb; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Oktober 2013  8 K 3145/11, juris, unter 1.c).

  • FG Berlin-Brandenburg, 05.03.2012 - 7 V 191/11

    Art der Ermittlung von Veräußerungsgewinnen bei Immobilien bei noch nicht

    Auszug aus BFH, 06.05.2014 - IX R 27/13
    Das Vertrauen des Steuerpflichtigen in die Nichtsteuerbarkeit der mit Ablauf der (alten) zweijährigen Spekulationsfrist geschützten Vermögensposition ist im Fall der Vornahme einer Sonderabschreibung ebenso schützenswert wie bei tatsächlichen Wertsteigerungen des Grundstücks (Niedersächsisches FG in EFG 2013, 1840, unter 1.b bb(2); FG Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Oktober 2013  8 K 3145/11, juris, unter 1.c; FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. März 2012  7 V 7191/11, EFG 2012, 1462; auch FG Düsseldorf, Urteil vom 25. April 2013  8 K 3988/11 F, juris, unter juris Rz 25, 27).
  • BFH, 16.12.2003 - IX R 46/02

    Rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist

    Auszug aus BFH, 06.05.2014 - IX R 27/13
    Das Vertrauen auf die steuerwirksame Inanspruchnahme einer Sonderabschreibung gehört damit vom Tag der Inanspruchnahme an zu einer schutzwürdigen Vertrauensgrundlage (vgl. Beschlüsse des BVerfG vom 3. Dezember 1997  2 BvR 882/97, BVerfGE 97, 67, unter C.I.2.; vom 5. Februar 2002  2 BvR 305/93, 2 BvR 348/93, 105, 17, unter C.II.3.b cc; BFH-Beschluss vom 16. Dezember 2003 IX R 46/02, BFHE 204, 228, BStBl II 2004, 284, unter B.III.2.d und 4.b).
  • BVerfG, 05.02.2002 - 2 BvR 305/93

    Sozialpfandbriefe

    Auszug aus BFH, 06.05.2014 - IX R 27/13
    Das Vertrauen auf die steuerwirksame Inanspruchnahme einer Sonderabschreibung gehört damit vom Tag der Inanspruchnahme an zu einer schutzwürdigen Vertrauensgrundlage (vgl. Beschlüsse des BVerfG vom 3. Dezember 1997  2 BvR 882/97, BVerfGE 97, 67, unter C.I.2.; vom 5. Februar 2002  2 BvR 305/93, 2 BvR 348/93, 105, 17, unter C.II.3.b cc; BFH-Beschluss vom 16. Dezember 2003 IX R 46/02, BFHE 204, 228, BStBl II 2004, 284, unter B.III.2.d und 4.b).
  • FG Berlin-Brandenburg, 05.03.2012 - 7 V 7191/11

    Berechnung des Veräußerungsgewinns bei Immobilienveräußerung nach mehr als zwei

    Auszug aus BFH, 06.05.2014 - IX R 27/13
    Das Vertrauen des Steuerpflichtigen in die Nichtsteuerbarkeit der mit Ablauf der (alten) zweijährigen Spekulationsfrist geschützten Vermögensposition ist im Fall der Vornahme einer Sonderabschreibung ebenso schützenswert wie bei tatsächlichen Wertsteigerungen des Grundstücks (Niedersächsisches FG in EFG 2013, 1840, unter 1.b bb(2); FG Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Oktober 2013  8 K 3145/11, juris, unter 1.c; FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. März 2012  7 V 7191/11, EFG 2012, 1462; auch FG Düsseldorf, Urteil vom 25. April 2013  8 K 3988/11 F, juris, unter juris Rz 25, 27).
  • BVerfG, 03.12.1997 - 2 BvR 882/97

    Schiffbauverträge

    Auszug aus BFH, 06.05.2014 - IX R 27/13
    Das Vertrauen auf die steuerwirksame Inanspruchnahme einer Sonderabschreibung gehört damit vom Tag der Inanspruchnahme an zu einer schutzwürdigen Vertrauensgrundlage (vgl. Beschlüsse des BVerfG vom 3. Dezember 1997  2 BvR 882/97, BVerfGE 97, 67, unter C.I.2.; vom 5. Februar 2002  2 BvR 305/93, 2 BvR 348/93, 105, 17, unter C.II.3.b cc; BFH-Beschluss vom 16. Dezember 2003 IX R 46/02, BFHE 204, 228, BStBl II 2004, 284, unter B.III.2.d und 4.b).
  • FG Münster, 22.08.2013 - 3 K 3371/11

    Anschaffungskosten, Wertsteigerungen bis zum 31.12.2001

    Die Revision wird zur Fortbildung des Rechts im Hinblick auf die bereits anhängigen Revisionsverfahren IX R 34/11 und IX R 27/13 zugelassen, § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO.
  • FG Berlin-Brandenburg, 09.05.2023 - 9 K 9157/22

    Rechtswidrige Haftungsinanspruchnahme des ehemaligen Geschäftsführers einer

    Verletzt eine UG-Mitgeschäftsführerin als gesetzliche Vertreterin der UG ihre Pflicht, finanzielle Mittel zur Entrichtung geschuldeter Steuern der UG bereitzuhalten, obwohl sie bereits vor Erlass entsprechender Steuerbescheide für die UG positive Kenntnis von der Existenz entsprechender Abgabenverbindlichkeiten der UG hat, wirkt die Verletzung dieser sog. Vermögensvorsorgepflicht, unabhängig von der Fälligkeit der Steuern, haftungsbegründend (vgl. dazu nur BFH-Urteil vom 20. Mai 2014 - VII R 12/12, BFH/NV 2014, 1353; BFH-Beschlüsse vom 25. April 2013 - VII B 245/12, BFH/NV 2013, 1063 und vom 11. November 2015 - VII B 74/15, BFH/NV 2016, 270; FG Berlin-Brandenburg, rkr.
  • FG Baden-Württemberg, 09.05.2023 - 9 K 9157/22

    Persönliche Haftung des ehemaligen Geschäftsführers einer UG wegen rückständiger

    Verletzt eine UG-Mitgeschäftsführerin als gesetzliche Vertreterin der UG ihre Pflicht, finanzielle Mittel zur Entrichtung geschuldeter Steuern der UG bereitzuhalten, obwohl sie bereits vor Erlass entsprechender Steuerbescheide für die UG positive Kenntnis von der Existenz entsprechender Abgabenverbindlichkeiten der UG hat, wirkt die Verletzung dieser sog. Vermögensvorsorgepflicht, unabhängig von der Fälligkeit der Steuern, haftungsbegründend (vgl. dazu nur BFH-Urteil vom 20. Mai 2014 - VII R 12/12, BFH/NV 2014, 1353 ; BFH-Beschlüsse vom 25. April 2013 - VII B 245/12, BFH/NV 2013, 1063 und vom 11. November 2015 - VII B 74/15, BFH/NV 2016, 270 ; FG Berlin-Brandenburg, rkr.
  • FG Thüringen, 24.10.2013 - 2 K 747/12

    Privates Veräußerungsgeschäft: Ermittlung des steuerbaren Wertzuwachses,

    Die Revision war im Hinblick auf die noch nicht abschließend geklärten Rechtsfragen bei der Berechnung des Veräußerungsgewinns nach § 23 Abs. 3 EStG (vgl. IX R 27/13) gemäß § 115 Abs. 2 FGO zuzulassen.
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