Rechtsprechung
   BFH, 09.07.2019 - X R 35/17   

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https://dejure.org/2019,26837
BFH, 09.07.2019 - X R 35/17 (https://dejure.org/2019,26837)
BFH, Entscheidung vom 09.07.2019 - X R 35/17 (https://dejure.org/2019,26837)
BFH, Entscheidung vom 09. Juli 2019 - X R 35/17 (https://dejure.org/2019,26837)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    AO § 37 Abs 2, EStG § 90 Abs 3, EStG § 96 Abs 1 S 1, EStG § 90 Abs 3, EStG § 90 Abs 3a, EStG § 96 Abs 1 S 1, EStG VZ 2008, EStG VZ 2009, EStG VZ 2010
    Zur Rückforderung von Altersvorsorgezulagen vom Zulageempfänger

  • Bundesfinanzhof

    Zur Rückforderung von Altersvorsorgezulagen vom Zulageempfänger

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 37 Abs 2 AO, § 90 Abs 3 EStG 2002, § 96 Abs 1 S 1 EStG 2002, § 90 Abs 3 EStG 2009, § 90 Abs 3a EStG 2009 vom 17.08.2017
    Zur Rückforderung von Altersvorsorgezulagen vom Zulageempfänger

  • IWW

    § 91 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § ... 37 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO), § 96 Abs. 1 EStG, § 90 Abs. 3 EStG, § 89 Abs. 1 Satz 5 EStG, § 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 126 Abs. 2 FGO, § 37 Abs. 2 AO, § 96 Abs. 1 Satz 1 EStG, § 1 Abs. 1 Satz 1 AO, § 163 AO, § 96 Abs. 1 Satz 2 EStG, §§ 93 bis 95 EStG, § 93 Abs. 3 Satz 1 EStG, § 90 Abs. 3 Satz 2 EStG, § 90 Abs. 3 Satz 3 EStG, § 96 Abs. 2 EStG, § 90 Abs. 3a EStG, § 37 Abs. 2 Satz 1 AO, § 118 Abs. 2 FGO, § 90 Abs. 1 Satz 1 EStG, § 90 Abs. 2 Sätze 1 und 2 EStG, § 91 EStG, § 91 Abs. 1 Satz 2 EStG, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen der Rückforderung von Altersvorsorgezulagen

  • Betriebs-Berater

    Zur Rückforderung von Altersvorsorgezulagen vom Zulageempfänger

  • rewis.io

    Zur Rückforderung von Altersvorsorgezulagen vom Zulageempfänger

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zur Rückforderung von Altersvorsorgezulagen vom Zulageempfänger

  • rechtsportal.de

    Voraussetzungen der Rückforderung von Altersvorsorgezulagen

  • datenbank.nwb.de

    Zur Rückforderung von Altersvorsorgezulagen vom Zulageempfänger

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Riesterrente: Rückforderung von Altersvorsorgezulagen vom Zulageempfänger

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Riesterrente - und die Rückforderung von Altersvorsorgezulagen vom Zulageempfänger

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zur Rückforderung von Rentenzuschüssen: Falsche Beraterangaben entlasten Kunden nicht

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Riesterrente: Rückforderung von Altersvorsorgezulagen vom Zulageempfänger

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Zur Rückforderung von Altersvorsorgezulagen vom Zulageempfänger

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Riesterrente: Zur Rückforderung von Altersvorsorgezulagen vom Zulageempfänger

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Rückforderung von Altersvorsorgezulagen vom Zulageempfänger

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Riesterrente: Rückforderung von Altersvorsorgezulagen vom Zulageempfänger

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Riesterrente: Zur Rückforderung von Altersvorsorgezulagen

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Rückforderung von Altersvorsorgezulagen vom Zulageempfänger bei Riesterrente

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge
    Die Altersvorsorgezulage
    Beantragung und Auszahlung der Zulage
    Rechtsprechung

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    AO § 37 Abs 2, EStG § 96 Abs 1, EStG § 79, EStG § 10a Abs 1, EStG § 89
    Altersvorsorgezulage, Rückforderung, Vertrag, Berechtigter, Fehler

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 264, 421
  • NJW 2019, 2886
  • BStBl II 2019, 668
  • StB 2019, 290
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 10.03.2016 - III R 29/15

    Rückforderung des an das Kind ausgezahlten Kindergeldes vom

    Auszug aus BFH, 09.07.2019 - X R 35/17
    bb) Leistungsempfänger i.S. des § 37 Abs. 2 AO ist derjenige, dem gegenüber die Finanzbehörde ihre --vermeintlich oder tatsächlich bestehende-- abgabenrechtliche Verpflichtung erfüllen will (vgl. Senatsurteil vom 12. Dezember 2017 - X R 25/16, BFH/NV 2018, 723, Rz 26; Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. März 2016 - III R 29/15, BFH/NV 2016, 1278, Rz 18, m.w.N.).

    Da der durch die Anweisung begünstigte Zahlungsempfänger den Zahlungsanspruch nicht aus eigenem Recht geltend machen kann und die Leistung mit dem Willen erbracht wird, eine Forderung gegenüber dem tatsächlichen Rechtsinhaber mit befreiender Wirkung zu erfüllen, ist nicht der Empfänger der Zahlung, sondern der nach materiellem Recht Erstattungs- bzw. Vergütungsberechtigte als Leistungsempfänger i.S. des § 37 Abs. 2 AO anzusehen (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2016, 1278, Rz 18).

    Der Rückzahlungsanspruch besteht vielmehr auch dann, wenn den Leistungsempfänger an der Fehlleistung kein Verschulden trifft bzw. wenn er diese nicht einmal erkannt hat (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2016, 1278, Rz 24).

  • BFH, 06.12.1988 - VII R 206/83

    Bei einer Abtretung richtet sich ein etwaiger Rückforderungsanspruch des FA -

    Auszug aus BFH, 09.07.2019 - X R 35/17
    Der Rückforderungsanspruch ist Ausdruck eines übergeordneten und allgemein herrschenden Prinzips, dass derjenige, der vom Staat auf Kosten der Allgemeinheit etwas erhalten hat, grundsätzlich verpflichtet ist, das Erhaltene zurückzuzahlen (vgl. BFH-Urteil vom 6. Dezember 1988 - VII R 206/83, BFHE 155, 40 , BStBl II 1989, 223, unter II.1.).
  • BFH, 14.10.2003 - VIII R 56/01

    Rückforderung von Kindergeld

    Auszug aus BFH, 09.07.2019 - X R 35/17
    Schließlich muss der Verpflichtete auch tatsächlich auf die Nichtgeltendmachung des Anspruchs vertraut und sich entsprechend eingerichtet haben (vgl. BFH-Urteil vom 14. Oktober 2003 - VIII R 56/01, BFHE 203, 472, BStBl II 2004, 123, unter II.3.b aa).
  • BFH, 22.10.2014 - X R 18/14

    Altersvorsorgezulage: Frist für die Erteilung des Einverständnisses bzw. der

    Auszug aus BFH, 09.07.2019 - X R 35/17
    Das Ergebnis dieses Datenabgleichs kann eine Rückforderung der bereits ausgezahlten Zulage vom Anbieter gemäß § 90 Abs. 3 EStG zur Folge haben (vgl. Senatsurteil vom 22. Oktober 2014 - X R 18/14, BFHE 247, 312, BStBl II 2015, 371, Rz 38 ff.) oder --wie vorliegend--- eine Rückforderung nach § 96 Abs. 1 Satz 1 EStG i.V.m. § 37 Abs. 2 Satz 1 AO.
  • BFH, 06.02.1996 - VII R 50/95

    Steuerschuld - Tilgungswirkung - Entscheidungszeitpunkt

    Auszug aus BFH, 09.07.2019 - X R 35/17
    Nach der sog. materiellen Rechtsgrundtheorie fehlt der rechtliche Grund, wenn nach materiellem Recht kein entsprechender Anspruch auf die Leistung besteht (vgl. BFH-Urteil vom 6. Februar 1996 - VII R 50/95, BFHE 179, 556, BStBl II 1997, 112, unter 2.; Drüen in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 37 AO Rz 27).
  • BFH, 27.01.2016 - X R 23/14

    Verwendung von Altersvorsorgevermögen für die Anschaffung oder Herstellung einer

    Auszug aus BFH, 09.07.2019 - X R 35/17
    Da die AO gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 AO auch für Steuervergütungen gilt, finden im Grundsatz sämtliche Vorschriften der AO entsprechende Anwendung, soweit nicht Sonderregelungen vorgehen (vgl. Senatsurteil vom 27. Januar 2016 - X R 23/14, BFH/NV 2016, 1018, Rz 16; Bode in Bordewin/Brandt, EStG, § 96 Rz 2).
  • FG Berlin-Brandenburg, 06.07.2017 - 10 K 10033/14

    Rückforderung von Altersvorsorgezulage - Fehlverhalten des Anbieters bei der

    Auszug aus BFH, 09.07.2019 - X R 35/17
    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 06.07.2017 - 10 K 10033/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.
  • BFH, 14.03.2012 - XI R 6/10

    Haftung für Umsatzsteuer - Voraussetzungen der Inanspruchnahme für einen

    Auszug aus BFH, 09.07.2019 - X R 35/17
    cc) Bei der Frage, ob eine Steuer oder eine Steuervergütung i.S. des § 37 Abs. 2 Satz 1 AO ohne rechtlichen Grund gezahlt worden ist, kommt es nach der sog. formellen Rechtsgrundtheorie grundsätzlich nur auf die Bescheidlage an (vgl. BFH-Urteil vom 14. März 2012 - XI R 6/10, BFHE 237, 296, BStBl II 2014, 607, Rz 19 ).
  • BFH, 12.12.2017 - X R 25/16

    Anspruch auf Kinderzulage; Begriff der "Auszahlung" des Kindergeldes i.S. des §

    Auszug aus BFH, 09.07.2019 - X R 35/17
    bb) Leistungsempfänger i.S. des § 37 Abs. 2 AO ist derjenige, dem gegenüber die Finanzbehörde ihre --vermeintlich oder tatsächlich bestehende-- abgabenrechtliche Verpflichtung erfüllen will (vgl. Senatsurteil vom 12. Dezember 2017 - X R 25/16, BFH/NV 2018, 723, Rz 26; Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. März 2016 - III R 29/15, BFH/NV 2016, 1278, Rz 18, m.w.N.).
  • BFH, 23.08.2023 - X R 9/21

    Rückforderung von Altersvorsorgezulage vom Zulageempfänger nach Schaffung des §

    Der Senat habe in seinem Urteil vom 09.07.2019 - X R 35/17 (BFHE 264, 421, BStBl II 2019, 668) ausgeführt, dass § 37 Abs. 2 AO für eine Rückforderung von Altersvorsorgezulagen keine Anwendung finde, wenn eine abschließende Sonderregelung bestehe.

    Folglich ist im Fall der Rückforderung von Zulagen auch § 37 Abs. 2 AO anwendbar, soweit die §§ 93 bis 95 EStG keine spezielleren Regelungen enthalten (vgl. nur Senatsurteil vom 09.07.2019 - X R 35/17, BFHE 264, 421, BStBl II 2019, 668, Rz 14, m.w.N.).

    bb) § 90 Abs. 3 EStG stellt keine abschließende Sonderregelung für die Rückforderung von zu Unrecht gezahlten Zulagen dar, die einen Rückgriff auf § 37 Abs. 2 AO ausschlösse (weiterführend dazu vgl. Senatsurteil vom 09.07.2019 - X R 35/17, BFHE 264, 421, BStBl II 2019, 668, Rz 18 ff.).

    Dies käme einer generellen Haftung des Anbieters für die Rückforderungsbeträge gleich, die unbeachtet ließe, dass der Anbieter lediglich als Gesamtschuldner neben dem Zulageberechtigten gemäß § 96 Abs. 2 EStG haftet, und zwar nur für diejenigen Zulagen, die wegen einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung zu Unrecht gezahlt oder nicht zurückgezahlt worden sind (Senatsurteil vom 09.07.2019 - X R 35/17, BFHE 264, 421, BStBl II 2019, 668, Rz 19).

    Nach § 37 Abs. 2 Satz 1 AO hat derjenige, auf dessen Rechnung unter anderem eine Steuervergütung ohne rechtlichen Grund gezahlt worden ist, gegen den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten Betrags (vgl. hierzu und zum Nachfolgenden das Senatsurteil vom 09.07.2019 - X R 35/17, BFHE 264, 421, BStBl II 2019, 668, Rz 24 ff.).

    e) Unerheblich ist, ob ein schuldhaftes Verhalten der Klägerin oder der Anbieterin vorliegt, da § 37 Abs. 2 AO ein Verschulden nicht voraussetzt (weiterführend insoweit auch Senatsurteil vom 09.07.2019 - X R 35/17, BFHE 264, 421, BStBl II 2019, 668, Rz 28 f.).

  • FG Berlin-Brandenburg, 12.04.2021 - 15 K 15171/20

    Rückforderung einer ausgezahlten Altersvorsorgezulage

    Der Bundesfinanzhof - BFH - habe in seiner Entscheidung vom 9. Juli 2019 ( X R 35/17, Sammlung der amtlich veröffentlichten Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFHE - 264, 421, Bundesteuerblatt - BStBl. - II 2019, 668) die Frage, ob durch § 90 Abs. 3a EStG eine abschließende Regelung getroffen worden sei, ausdrücklich offengelassen.

    Vor diesem Hintergrund kann § 90 Abs. 3 EStG einer Rückforderung nach § 37 Abs. 2 AO nicht entgegenstehen (so auch der BFH in seiner Entscheidung vom 9. Juli 2019, a.a.O.).

    Sie ist nicht geeignet, den § 37 Abs. 2 AO zu verdrängen, weil er weiterhin aufgrund des Verfahrens und der insofern fehlenden Sonderregelung in Fällen eines bereits aufgelösten "Riester-Kontos" benötigt wird (siehe dazu auch Anmerkung Reddig vom 30. September 2019 zum BFH X R 35/17, juris PR-SteuerR 39/2019 Anm. 1.

    Abgesehen davon, dass anhand der Akte nicht erkennbar gewesen ist, ob die Klägerin die Zahlung durch ggf. fehlerhafte Angaben gegenüber der Anbieterin verursacht hat und ihr dadurch die Altersvorsorgezulage zu Unrecht gewährt wurde, kommt es bei der Rückforderung nach § 37 Abs. 2 AO nicht auf ein Verschulden an (siehe auch dazu! BFH, Urteil vom 9. Juli 2019 a.a.O.).

    Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen nachdem es der BFH in der Entscheidung vom 9. Juli 2019, a.a.O., ausdrücklich offengelassen hat, wie Rückforderungsfälle nach Einführung des § 90 Abs. 3a EStG ab 1. Januar 2018 zu würdigen sind.

  • BFH, 31.08.2021 - VII B 64/20

    Rückforderung einer auf ein Insolvenzanderkonto eingegangenen Zahlung

    Dies ist in der Regel derjenige, demgegenüber die Finanzbehörde ihre --vermeintliche oder tatsächlich bestehende-- abgabenrechtliche Verpflichtung erfüllen will (vgl. BFH-Urteile vom 14.04.2021 - III R 1/20, BFHE zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz 20, und vom 09.07.2019 - X R 35/17, BFHE 264, 421, BStBl II 2019, 668, Rz 24; Senatsurteil in BFHE 227, 360, BStBl II 2010, 255, unter II.2.a; Senatsbeschluss vom 21.02.2000 - VII B 157/99, BFH/NV 2000, 941).

    Ein Dritter ist folglich, obgleich er tatsächlich Empfänger einer Zahlung ist, dann nicht Leistungsempfänger, wenn er lediglich als Zahlstelle, unmittelbarer Vertreter oder Bote für den Erstattungsberechtigten aufgetreten oder von diesem benannt worden ist oder wenn das FA aufgrund einer Zahlungsanweisung des Erstattungsberechtigten an den Dritten eine Steuererstattung ausgezahlt hat (BFH-Urteile vom 14.04.2021 - III R 1/20, BFHE zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz 20; in BFHE 264, 421, BStBl II 2019, 668, Rz 24; vom 29.01.2003 - VIII R 64/01, BFH/NV 2003, 905, unter II.3., und vom 25.03.2003 - VIII R 84/98, BFH/NV 2003, 1404, unter II.3.).

    Mithin ist in solchen Fällen nicht der Zahlungsempfänger, sondern der nach materiellem Steuerrecht Erstattungsberechtigte als Leistungsempfänger i.S. von § 37 Abs. 2 AO anzusehen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 264, 421, BStBl II 2019, 668, Rz 24, und vom 10.03.2016 - III R 29/15, BFH/NV 2016, 1278, Rz 18; Senatsurteil in BFHE 210, 219, BStBl II 2006, 353, unter II.a, m.w.N.).

  • BFH, 10.11.2020 - VII R 8/19

    Leistungsklage nach Verfahrensaufnahme durch den Insolvenzverwalter aufgrund

    bb) Eine Verwirkung als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben setzt voraus, dass sich der Verpflichtete nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten darauf verlassen durfte und verlassen hat, dass dieser das Recht in Zukunft nicht geltend machen werde (BFH-Urteil vom 09.07.2019 - X R 35/17, BFHE 264, 421, BStBl II 2019, 668, Rz 30 ff.).
  • BFH, 14.04.2021 - III R 36/20

    Rückforderung von zu Unrecht gezahltem Kindergeld bei grenzüberschreitenden

    Der Rückforderungsanspruch ist Ausdruck eines übergeordneten und allgemein herrschenden Prinzips, dass derjenige, der vom Staat auf Kosten der Allgemeinheit etwas zu Unrecht erhalten hat, grundsätzlich verpflichtet ist, das Erhaltene zurückzuzahlen (ständige Rechtsprechung, BFH-Urteil vom 09.07.2019 - X R 35/17, BFHE 264, 421, BStBl II 2019, 668, Rz 28; BFH-Beschluss vom 22.07.2014 - VII R 38/13, BFH/NV 2014, 1721, Rz 10, m.w.N.).
  • FG Berlin-Brandenburg, 09.05.2019 - 10 K 10073/18

    Berechtigung zur Entnahme des geförderten Altersvorsorgevermögens aus dem

    Die Anbieterin ist gerade nicht, wie die Klägerin meint, der "verlängerte Arm" der Beklagten, sondern ihr, der Klägerin, Vertragspartner, den sie ohne jegliche Mitwirkung der Beklagten ausgewählt hat (ebenso bereits für Fehler des Anbieters bei der Beantragung der Altersvorsorgezulage Senatsurteil vom 6. Juli 2017 - 10 K 10033/14, Entscheidungen der Finanzgerichte [EFG] 2018, 647 , Tz. 19, Rev. BFH X R 35/17).
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Rechtsprechung
   BFH, 26.06.2019 - V R 70/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,24745
BFH, 26.06.2019 - V R 70/17 (https://dejure.org/2019,24745)
BFH, Entscheidung vom 26.06.2019 - V R 70/17 (https://dejure.org/2019,24745)
BFH, Entscheidung vom 26. Juni 2019 - V R 70/17 (https://dejure.org/2019,24745)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    AO § 64 Abs 6 Nr 1, AO § 65, KStG § 5 Abs 1 Nr 9, GewStG § 3 Nr 6, KStG VZ 2013, KStG VZ 2014, GewStG VZ 2013, GewStG VZ 2014
    Gewinnpauschalierung bei wissenschaftlichen Tagungen

  • Bundesfinanzhof

    Gewinnpauschalierung bei wissenschaftlichen Tagungen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 64 Abs 6 Nr 1 AO, § 65 AO, § 5 Abs 1 Nr 9 KStG 2002, § 3 Nr 6 GewStG 2002, KStG VZ 2013
    Gewinnpauschalierung bei wissenschaftlichen Tagungen

  • IWW

    § 64 Abs. 6 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO), § ... 64 Abs. 6 Nr. 1 AO, § 10 Abs. 1 des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens, § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 65 AO, § 65 Nr. 1 AO, § 65 Nr. 2 AO, § 65 Nr. 3 AO, § 10 Abs. 1 HeilMWerbG, § 40 AO, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Begriff der Werbung im Sinne von § 64 Abs. 6 Nr. 1 AO; Ertragsteuerliche Behandlung der Erlöse eines gemeinnützigen Vereins zur Selbsthilfe an einer bestimmten Krankheit leidender Personen aus der Vermietung von Standflächen anlässlich der Durchführung von Kongressen

  • Betriebs-Berater

    Gewinnpauschalierung bei wissenschaftlichen Tagungen

  • rewis.io

    Gewinnpauschalierung bei wissenschaftlichen Tagungen

  • rechtsportal.de

    Gewinnpauschalierung bei wissenschaftlichen Tagungen

  • rechtsportal.de

    Begriff der Werbung im Sinne von § 64 Abs. 6 Nr. 1 AO

  • datenbank.nwb.de

    Gewinnpauschalierung bei wissenschaftlichen Tagungen

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Gewinnpauschalierung bei wissenschaftlichen Tagungen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gewinnpauschalierung bei wissenschaftlichen Tagungen und Kongressen

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Gewinnpauschalierung bei wissenschaftlichen Tagungen

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Gewinnpauschalierung bei wissenschaftlichen Tagungen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Abgabenpflichtige Werbung durch Vermietung von Standflächen auf Kongress

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)

In Nachschlagewerken

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    KStG § 5 Abs 1 Nr 9, AO § 64 Abs 6 Nr 1, AO § 64 Abs 1, AO § 65
    Verein, Gemeinnützigkeit, Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, Zweckbetrieb, Werbung

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 264, 417
  • BB 2019, 2275
  • DB 2019, 2335
  • BStBl II 2019, 654
  • StB 2019, 290
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • FG Düsseldorf, 05.09.2017 - 6 K 2010/16

    Pauschale Versteuerung von Einnahmen durch einen gemeinnützigen Verein bei der

    Auszug aus BFH, 26.06.2019 - V R 70/17
    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 05.09.2017 - 6 K 2010/16 K,G wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Nach dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2017, 1725 veröffentlichten Urteil gehört die Standvermietung zwar nicht zu einem Zweckbetrieb, kann aber nach § 64 Abs. 6 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) pauschal besteuert werden.

  • BFH, 30.11.2016 - V R 53/15

    Keine Zweckbetriebseigenschaft einer Kostümparty in der Karnevalswoche

    Auszug aus BFH, 26.06.2019 - V R 70/17
    Für die Annahme eines Zweckbetriebs müssen alle drei Voraussetzungen erfüllt sein (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. November 2016 - V R 53/15, BFHE 255, 513, BStBl II 2017, 1224, Rz 16).
  • BGH, 19.10.2011 - I ZR 223/06

    Wettbewerbswidrige Werbung für verschreibungspflichtige Medikamente im Internet

    Auszug aus BFH, 26.06.2019 - V R 70/17
    Zudem kommt es auf das Werbeverbot nach § 10 Abs. 1 HeilMWerbG nicht an, da dieses einer bloßen Informationsverschaffung an Interessierte nicht entgegensteht (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. Oktober 2011 - I ZR 223/06, MultiMedia und Recht 2012, 370).
  • BFH, 05.08.2010 - V R 54/09

    Zuschuss, sportliche Veranstaltung, Zweckbetrieb - Umsatzsteuer auf

    Auszug aus BFH, 26.06.2019 - V R 70/17
    Denn die Annahme eines Zweckbetriebs i.S. von § 65 AO kommt nicht in Betracht, wenn die Tätigkeit in ihrer Gesamtheit selbst nicht der Zweckerreichung, sondern lediglich zur Mittelbeschaffung dient (BFH-Urteil vom 5. August 2010 - V R 54/09, BFHE 231, 289, BStBl II 2011, 191, Rz 31).
  • BFH, 18.08.2022 - V R 49/19

    Allgemeiner Zweckbetrieb einer Beschäftigungsgesellschaft

    Zwar hat der Senat dort entschieden, dass eine Tätigkeit in ihrer Gesamtrichtung nur dann den steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecken dient, wenn durch die Förderung der in der Satzung der Körperschaft dienenden Zwecke Einnahmen erzielt werden und sich das erhobene Entgelt insoweit letztlich an dem Prinzip der Kostendeckung orientiert (vgl. hierzu auch Senatsurteil vom 26.06.2019 - V R 70/17, BFHE 264, 417, BStBl II 2019, 654, Rz 11) und dass diese Voraussetzung beispielsweise nicht erfüllt ist, wenn ein Zweckbetrieb der Wohlfahrtspflege im Wesentlichen um des Erwerbs Willen anstatt zum Wohle der Allgemeinheit tätig wird.
  • BFH, 15.03.2022 - V R 46/19

    Zweckbetrieb bei der Organisation des Zivildienstes

    Für die Annahme eines Zweckbetriebs müssen alle drei Voraussetzungen erfüllt sein (Senatsurteile vom 26.06.2019 - V R 70/17, BFHE 264, 417, BStBl II 2019, 654; vom 30.11.2016 - V R 53/15, BFHE 255, 513, BStBl II 2017, 1224, sowie BFH-Urteil vom 13.06.2012 - I R 71/11, BFH/NV 2013, 89, Rz 11).
  • FG Berlin-Brandenburg, 18.06.2020 - 10 K 10264/15

    Gemeinnützigkeit der Abnahme von Jägerprüfungen

    Für die Annahme eines Zweckbetriebs müssen alle drei Voraussetzungen erfüllt werden (Bundesfinanzhof -BFH-, Urteil vom 26.06.2019 - V R 70/17, BStBl II 2019, 654, Tz. 9; FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28.08.2019 - 3 K 114/15, EFG 2020, 140, Tz. 79 m.w.N.; FG Münster, Urteil vom 19.06.2019 - 9 K 2483/19 K, G, EFG 2020, 607, Tz. 55 m.w.N.).
  • FG Saarland, 30.06.2023 - 1 K 1232/21

    Einordnung als Zweckbetrieb

    Für die Annahme eines Zweckbetriebs müssen alle drei Voraussetzungen erfüllt sein (vgl. zum Zweckbetrieb auch BFH vom 26. Juni 2019 V R 70/17, BStBl II 2019, 654; FG Münster vom 19. Juni 2019 9 K 2483/19 K, G, EFG 2020, 607; FG Berlin-Brandenburg vom 18. Juni 2020 10 K 10264/15, EFG 2021, 261).
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Rechtsprechung
   FG Düsseldorf, 12.04.2019 - 6 K 3664/16 K, F, AO   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,22036
FG Düsseldorf, 12.04.2019 - 6 K 3664/16 K, F, AO (https://dejure.org/2019,22036)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.04.2019 - 6 K 3664/16 K, F, AO (https://dejure.org/2019,22036)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 12. April 2019 - 6 K 3664/16 K, F, AO (https://dejure.org/2019,22036)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Aberkennung der Gemeinnützigkeit wegen unentgeltlicher Pflegeleistungen an den Geschäftsführer

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • rechtsportal.de (Leitsatz)
  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Gemeinnützigkeit eines Pflegedienstes: Selbstlosigkeit, unentgeltliche Pflegeleistungen zugunsten des Geschäftsführers

Papierfundstellen

  • StB 2019, 290
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 21.09.2016 - V R 50/15

    Familienhotel als steuerbegünstigter Zweckbetrieb

    Auszug aus FG Düsseldorf, 12.04.2019 - 6 K 3664/16
    Auch wenn im Streitfall die Anforderungen der spezielleren Regelung des § 66 AO nicht vorliegen, schließt dies nach ständiger Rechtsprechung des BFH nicht aus, dass die Klägerin mit ihrem Pflegedienst einen Zweckbetrieb nach den allgemeinen Merkmalen des § 65 AO unterhalten könnte (BFH-Urteil vom 21.9.2016 V R 50/15, BStBl II 2017, 1173).

    Diese Voraussetzung ist nach der Rechtsprechung des BFH nicht erfüllt, wenn ein Zweckbetrieb der Wohlfahrtspflege im Wesentlichen um des Erwerbs Willen anstatt zum Wohle der Allgemeinheit tätig wird (BFH-Urteil vom 21.9.2016 V R 50/15, BStBl II 2017, 1173).

  • BFH, 27.11.2013 - I R 17/12

    Steuerbegünstigung einer kommunalen Eigengesellschaft (Rettungsdienst) als

    Auszug aus FG Düsseldorf, 12.04.2019 - 6 K 3664/16
    Die Erzielung von Gewinnen in gewissem Umfang - z.B. zum Inflationsausgleich oder zur Finanzierung von betrieblichen Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen - kann geboten sein, ohne in Konflikt mit dem Zweck der steuerlichen Begünstigung zu stehen (BFH-Urteil vom 27.11.2013 I R 17/12, BStBl II 2016, 68).
  • BFH, 09.04.1987 - V R 150/78

    Für die Überlassung der Anlage eines gemeinnützigen Golfclubs an clubfremde

    Auszug aus FG Düsseldorf, 12.04.2019 - 6 K 3664/16
    Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt werden (vgl. BFH-Urteile vom 9.4.1987 V R 150/78, BStBl II 1987, 659; vom 23.7.2009 V R 93/07, BStBl II 2015, 735).
  • BFH, 05.08.2010 - V R 54/09

    Zuschuss, sportliche Veranstaltung, Zweckbetrieb - Umsatzsteuer auf

    Auszug aus FG Düsseldorf, 12.04.2019 - 6 K 3664/16
    Ein Zweckbetrieb liegt nicht vor, wenn eine wirtschaftliche Tätigkeit nach ihrem gesamten Inhalt keine solche Qualität hat, dass es gerechtfertigt wäre, die Körperschaft gegenüber anderen Unternehmern zu begünstigen (BFH-Urteil vom 5.8.2010 V R 54/09, BStBl II 2011, 191).
  • BFH, 23.07.2009 - V R 93/07

    Zivildienst - Leistungen im Bereich der sozialen Sicherheit

    Auszug aus FG Düsseldorf, 12.04.2019 - 6 K 3664/16
    Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt werden (vgl. BFH-Urteile vom 9.4.1987 V R 150/78, BStBl II 1987, 659; vom 23.7.2009 V R 93/07, BStBl II 2015, 735).
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Rechtsprechung
   FG Münster, 17.06.2019 - 4 K 3539/16 F   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,22373
FG Münster, 17.06.2019 - 4 K 3539/16 F (https://dejure.org/2019,22373)
FG Münster, Entscheidung vom 17.06.2019 - 4 K 3539/16 F (https://dejure.org/2019,22373)
FG Münster, Entscheidung vom 17. Juni 2019 - 4 K 3539/16 F (https://dejure.org/2019,22373)
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Volltextveröffentlichungen (8)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Auch eine von einem unzuständigen Finanzamt erteilte verbindliche Auskunft entfaltet Bindungswirkung

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Bindungswirkung einer vom örtlich unzuständigen Finanzamt erteilten verbindlichen Auskunft?

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Wirksamkeit einer verbindlichen Auskunft

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Wirksamkeit einer verbindlichen Auskunft

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Auch Auskünfte des unzuständigen Finanzamts sind verbindlich

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Verbindliche Auskunft eines unzuständigen Finanzamtes gilt

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Abgabenordnung - Bindungswirkung einer verbindlichen Auskunft

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StB 2019, 290
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 12.08.2015 - I R 45/14

    Auslegung und Bindungswirkung einer verbindlichen Auskunft i. S. des § 89 Abs. 2

    Auszug aus FG Münster, 17.06.2019 - 4 K 3539/16
    Ob eine solche verbindliche Auskunft vorliegt und welchen Inhalt sie hat, ist, wie allgemein bei Verwaltungsakten, in entsprechender Anwendung des § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und folglich danach zu beurteilen, wie der Empfänger nach den ihm bekannten Umständen den materiellen Gehalt der Erklärung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen konnte (vgl. nur BFH-Urteil vom 12.08.2015 I R 45/14, BFHE 251, 119).

    Das wiederum kann nur angenommen werden, wenn der Verwaltungsakt an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies außerdem bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist (vgl. nur BFH-Urteil vom 12.08.2015 I R 45/14, BFHE 251, 119 m.w.N.).

    Diese "Verwirklichung des Sachverhaltes" bezieht sich auf den der Auskunft zugrunde liegenden tatbestandsrelevanten Sachverhalt, der die fragliche steuerliche Rechtsfolge auslöst; bloße Vorbereitungshandlungen sindunbeachtlich (vgl. BFH-Urteil vom 12.08.2015 I R 45/14, BFHE 251, 119).

    Sind diese zeitlichen Vorgaben eingehalten, ist es darüber hinaus für die Bindungswirkung weder nach § 89 Abs. 2 Satz 1 AO noch nach § 2 Abs. 1 Satz 1 StAuskV von Bedeutung, ob die erteilte Auskunft für die Aufnahme der Tätigkeit konkret ursächlich war (vgl. BFH-Urteil vom 12.08.2015 I R 45/14, BFHE 251, 119).

    Eine gleichwohl erteilte Auskunft verliert dessentwegen aber nicht ihre Bindungswirkung bzw. Wirksamkeit, da es sich allein um eine Frage der formellen Rechtmäßigkeit handelt (vgl. nochmals BFH-Urteil vom 12.08.2015 I R 45/14, BFHE 251, 119).

    Entsprechendes lässt sich bereits aus der Entscheidung des BFH im Urteil vom 12.08.2015 I R 45/14 (BFHE 251, 119) entnehmen, nach der eine Auskunft eines vor einem Wohnsitzwechsel zuständigen Finanzamtes dem später zuständigen Finanzamt entgegengehalten werden konnte.

  • BFH, 22.11.2018 - VI R 50/16

    Keine Übertragung einer Rücklage nach § 6b EStG ohne Abzug von den Anschaffungs-

    Auszug aus FG Münster, 17.06.2019 - 4 K 3539/16
    Das hinsichtlich der streitigen Thematik ergangene Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22.11.2018 VI R 50/16 (BFHE 263, 44) überzeuge nicht.

    Im Übrigen verweist er auf die Bestätigung von R 6b.2 Abs. 8 EStR durch das BFH-Urteil vom 22.11.2018 VI R 50/16 (BFHE 263, 44).

    Der seinerzeitige Berichterstatter hat am 03.05.2017 einen richterlichen Hinweis erteilt, auf den verwiesen wird, und das Verfahren mit Zustimmung der Beteiligten sodann durch Beschluss vom 22.05.2017 wegen des vor dem BFH anhängigen Verfahrens VI R 50/16 zum Ruhen gebracht.

    Das ergibt sich - unbeschadet der materiell-rechtlichen Richtigkeit (s. zu diesen Fragen BFH-Urteil vom 22.11.2018 VI R 50/16, BFHE 263, 44) - aus der verbindlichen Auskunft des Finanzamts S vom 11.07.2008.

    Vor diesem Hintergrund genügt es daher darauf zu verweisen, dass das Finanzgericht (FG) Münster im Urteil vom 13.05.2016 7 K 716/13 E (EFG 2016, 1164, aufgehoben durch BFH-Urteil vom 22.11.2018 VI R 50/16, BFHE 263, 44) von der Zulässigkeit der von der Klägerin verfochtenen und in der Auskunft zugrunde gelegten "isolierten" Übertragung der Rücklage nach § 6b EStG (vor Fertigstellung des Reinvestitions-Wirtschaftsgutes) ausgegangen ist.

  • BFH, 19.12.2012 - IV R 41/09

    Ausübung des Wahlrechts bei Übertragung der § 6b-Rücklage in einen anderen

    Auszug aus FG Münster, 17.06.2019 - 4 K 3539/16
    Die Klägerin ist von der angefochtenen Feststellung i.S. des § 48 Abs. 1 Nr. 5 FGO "persönlich" betroffen, mithin klagebefugt, weil - angesichts der gesellschafterbezogenen Betrachtungsweise - nur für ihren Anteil an der Beigeladenen die Auflösung der Rücklage nach § 6b EStG im Streit steht (vgl. etwa BFH-Urteil vom 19.12.2012 IV R 41/09, BFHE 240, 73, BStBl II 2013, 313).

    Diesbezüglich ist im Streitfall nicht streitig, dass aufseiten der Beigeladenen im Ausgangspunkt eine Rücklage nach § 6b EStG bestand, die materiell-rechtlich mitunternehmerbezogen zu verstehen ist (s. nochmals BFH-Urteil vom 19.12.2012 IV R 41/09, BFHE 240, 73, BStBl II 2013, 313) und die bei der Beigeladenen in Ermangelung eines Reinvestitions-Wirtschaftsgutes grundsätzlich zum 30.09.2008 aufzulösen gewesenwäre.

  • BFH, 24.07.2013 - I R 57/11

    Inhaltsadressat von Feststellungsbescheiden - Analoge Anwendung von § 180 Abs. 3

    Auszug aus FG Münster, 17.06.2019 - 4 K 3539/16
    Die Beigeladene selbst ist demgegenüber nicht Inhaltsadressatin der hier in Rede stehenden Gewinnfeststellung für die Klägerin, sondern letztere selbst und zwar unbeschadet des Umstandes, dass es sich um eine mehrstöckige Personengesellschaft handelt (vgl. BFH-Urteil vom 24.07.2013 I R 57/11, BFHE 243, 102, BStBl II 2016, 633).
  • FG Münster, 13.05.2016 - 7 K 716/13

    Übertragung der § 6b-Rücklage vor Fertigstellung des Ersatzwirtschaftsguts

    Auszug aus FG Münster, 17.06.2019 - 4 K 3539/16
    Vor diesem Hintergrund genügt es daher darauf zu verweisen, dass das Finanzgericht (FG) Münster im Urteil vom 13.05.2016 7 K 716/13 E (EFG 2016, 1164, aufgehoben durch BFH-Urteil vom 22.11.2018 VI R 50/16, BFHE 263, 44) von der Zulässigkeit der von der Klägerin verfochtenen und in der Auskunft zugrunde gelegten "isolierten" Übertragung der Rücklage nach § 6b EStG (vor Fertigstellung des Reinvestitions-Wirtschaftsgutes) ausgegangen ist.
  • BFH, 28.07.2008 - IX B 131/08

    Bedeutung des Mindeststreitwerts nach § 52 Abs. 4 GKG im Verfahren nach § 94a FGO

    Auszug aus FG Münster, 17.06.2019 - 4 K 3539/16
    Denn korrespondierend zum zwei-/mehrstufigen Verwaltungsverfahren bei der Feststellung von Besteuerungsgrundlagen in doppel-/mehrstöckigen Personengesellschaften ist im Klageverfahren grundsätzlich nur die jeweils nächste Beteiligungsstufe klagebefugt (vgl. BFH-Beschluss vom 28.07.2008 IX B 131/08, BFH/NV 2008, 1696; BFH-Urteil vom 14.11.1995 VIII R 8/94, BFHE 179, 216, BStBl II 1996, 297).
  • BFH, 14.11.1995 - VIII R 8/94

    Beiladung bei doppelstöckigen Personengesellschaften

    Auszug aus FG Münster, 17.06.2019 - 4 K 3539/16
    Denn korrespondierend zum zwei-/mehrstufigen Verwaltungsverfahren bei der Feststellung von Besteuerungsgrundlagen in doppel-/mehrstöckigen Personengesellschaften ist im Klageverfahren grundsätzlich nur die jeweils nächste Beteiligungsstufe klagebefugt (vgl. BFH-Beschluss vom 28.07.2008 IX B 131/08, BFH/NV 2008, 1696; BFH-Urteil vom 14.11.1995 VIII R 8/94, BFHE 179, 216, BStBl II 1996, 297).
  • BFH, 28.07.2022 - IV R 23/19

    Keine Klagebefugnis des Personengesellschafters bei Streit über Grund oder Höhe

    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 17.06.2019 - 4 K 3539/16 F aufgehoben.

    Das Finanzgericht (FG) gab der daraufhin erhobenen Klage der A-KG nach Beiladung der B-KG mit Urteil vom 17.06.2019 - 4 K 3539/16 F statt.

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