Rechtsprechung
   BGH, 05.09.2019 - StB 22/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,31750
BGH, 05.09.2019 - StB 22/19 (https://dejure.org/2019,31750)
BGH, Entscheidung vom 05.09.2019 - StB 22/19 (https://dejure.org/2019,31750)
BGH, Entscheidung vom 05. September 2019 - StB 22/19 (https://dejure.org/2019,31750)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,31750) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • IWW

    § 304 Abs. 4 StPO, § 304 Abs. 4 Satz 1, 2 StPO, § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO, Art. 19 Abs. 4 GG, § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO, Art. 13 EMRK, Art. 100 GG, Art. 100 Abs. 1 GG

  • Wolters Kluwer

    Beschwerde gegen Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte; Kostentragungspflicht von Verteidigern für Kosten einer ausgesetzten Hauptverhandlung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    GG Art. 19 Abs. 4 ; StPO § 304 Abs. 4
    Beschwerde gegen Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte; Kostentragungspflicht von Verteidigern für Kosten einer ausgesetzten Hauptverhandlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 05.11.1999 - 3 StE 7/94

    Zulässigkeit einer Beschwerde gegen Beschlüsse des OLG; Sofortige Beschwerde

    Auszug aus BGH, 05.09.2019 - StB 22/19
    Für eine auch mit Blick auf die Garantie effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 17. April 2015 - 1 BvR 3276/08, juris Rn. 15) allenfalls im engsten Rahmen in Betracht kommende analoge Anwendung von § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 13. Oktober 2015 - StB 10-11/15, NJW 2015, 3671 Rn. 9 f.; vom 10. März 2016 - StB 3/16, juris Rn. 7; vom 5. April 2018 - StB 2/18, juris Rn. 7) ist hier kein Raum, weil diese nur in Betracht zu ziehen ist, wenn durch eine Entscheidung in mit den Ausnahmetatbeständen vergleichbarer schwerwiegender Weise in die Rechtssphäre des Betroffenen eingegriffen wird und dadurch die Durchbrechung des Grundsatzes der Unanfechtbarkeit oberlandesgerichtlicher Entscheidungen gerechtfertigt erscheint (vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 1999, StB 1/99, BGHR StPO § 304 Abs. 4 Kostenbeschwerde 2).

    Eine die Beschwerdemöglichkeit eröffnende verfassungskonforme Auslegung ist vorliegend auch nicht deshalb geboten, weil es gegen den Beschluss ansonsten kein Rechtsmittel gibt; dies ist vielmehr die regelmäßige Folge der die Anfechtungsmöglichkeit abschließend regelnden Ausnahmevorschrift des § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO, die restriktiv auszulegen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 1999, StB 1/99, BGHR StPO § 304 Abs. 4 Kostenbeschwerde 2).

  • BVerfG, 17.04.2015 - 1 BvR 3276/08

    Zum Grundsatz der Rechtswegerschöpfung gegen sitzungspolizeiliche Anordnungen des

    Auszug aus BGH, 05.09.2019 - StB 22/19
    Für eine auch mit Blick auf die Garantie effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 17. April 2015 - 1 BvR 3276/08, juris Rn. 15) allenfalls im engsten Rahmen in Betracht kommende analoge Anwendung von § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 13. Oktober 2015 - StB 10-11/15, NJW 2015, 3671 Rn. 9 f.; vom 10. März 2016 - StB 3/16, juris Rn. 7; vom 5. April 2018 - StB 2/18, juris Rn. 7) ist hier kein Raum, weil diese nur in Betracht zu ziehen ist, wenn durch eine Entscheidung in mit den Ausnahmetatbeständen vergleichbarer schwerwiegender Weise in die Rechtssphäre des Betroffenen eingegriffen wird und dadurch die Durchbrechung des Grundsatzes der Unanfechtbarkeit oberlandesgerichtlicher Entscheidungen gerechtfertigt erscheint (vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 1999, StB 1/99, BGHR StPO § 304 Abs. 4 Kostenbeschwerde 2).
  • BGH, 05.04.2018 - StB 2/18

    Beschwerde gegen die Anordnung körperlicher Untersuchungen (Unzulässigkeit; keine

    Auszug aus BGH, 05.09.2019 - StB 22/19
    Für eine auch mit Blick auf die Garantie effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 17. April 2015 - 1 BvR 3276/08, juris Rn. 15) allenfalls im engsten Rahmen in Betracht kommende analoge Anwendung von § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 13. Oktober 2015 - StB 10-11/15, NJW 2015, 3671 Rn. 9 f.; vom 10. März 2016 - StB 3/16, juris Rn. 7; vom 5. April 2018 - StB 2/18, juris Rn. 7) ist hier kein Raum, weil diese nur in Betracht zu ziehen ist, wenn durch eine Entscheidung in mit den Ausnahmetatbeständen vergleichbarer schwerwiegender Weise in die Rechtssphäre des Betroffenen eingegriffen wird und dadurch die Durchbrechung des Grundsatzes der Unanfechtbarkeit oberlandesgerichtlicher Entscheidungen gerechtfertigt erscheint (vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 1999, StB 1/99, BGHR StPO § 304 Abs. 4 Kostenbeschwerde 2).
  • BVerfG, 24.08.2017 - 2 BvR 77/16

    Razzia Deutsche Bank - Verfassungsverstoß durch Zurückweisung einer Beschwerde

    Auszug aus BGH, 05.09.2019 - StB 22/19
    Art. 19 Abs. 4 GG steht dem nicht grundsätzlich entgegen, weil dessen Garantien gerade nicht die Gewährung eines Instanzenzuges fordern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. August 2017 - 2 BvR 77/16, juris Rn. 33 mwN).
  • BGH, 13.10.2015 - StB 10/15

    Kein Rechtsmittel gegen sitzungspolizeiliche Maßnahme des Vorsitzenden am im

    Auszug aus BGH, 05.09.2019 - StB 22/19
    Für eine auch mit Blick auf die Garantie effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 17. April 2015 - 1 BvR 3276/08, juris Rn. 15) allenfalls im engsten Rahmen in Betracht kommende analoge Anwendung von § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 13. Oktober 2015 - StB 10-11/15, NJW 2015, 3671 Rn. 9 f.; vom 10. März 2016 - StB 3/16, juris Rn. 7; vom 5. April 2018 - StB 2/18, juris Rn. 7) ist hier kein Raum, weil diese nur in Betracht zu ziehen ist, wenn durch eine Entscheidung in mit den Ausnahmetatbeständen vergleichbarer schwerwiegender Weise in die Rechtssphäre des Betroffenen eingegriffen wird und dadurch die Durchbrechung des Grundsatzes der Unanfechtbarkeit oberlandesgerichtlicher Entscheidungen gerechtfertigt erscheint (vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 1999, StB 1/99, BGHR StPO § 304 Abs. 4 Kostenbeschwerde 2).
  • OLG Stuttgart, 01.07.2019 - 2 StE 9/18

    Aussetzungskostentragungspflicht eines Wahlverteidigers

    Auszug aus BGH, 05.09.2019 - StB 22/19
    Die Beschwerde der Wahlverteidigerin des Angeklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 1. Juli 2019 (5-2 StE 9/18) wird als unzulässig verworfen.
  • BGH, 10.03.2016 - StB 3/16

    Anfechtbarkeit sitzungspolizeilicher Maßnahmen mit der Beschwerde (Verwendung

    Auszug aus BGH, 05.09.2019 - StB 22/19
    Für eine auch mit Blick auf die Garantie effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 17. April 2015 - 1 BvR 3276/08, juris Rn. 15) allenfalls im engsten Rahmen in Betracht kommende analoge Anwendung von § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 13. Oktober 2015 - StB 10-11/15, NJW 2015, 3671 Rn. 9 f.; vom 10. März 2016 - StB 3/16, juris Rn. 7; vom 5. April 2018 - StB 2/18, juris Rn. 7) ist hier kein Raum, weil diese nur in Betracht zu ziehen ist, wenn durch eine Entscheidung in mit den Ausnahmetatbeständen vergleichbarer schwerwiegender Weise in die Rechtssphäre des Betroffenen eingegriffen wird und dadurch die Durchbrechung des Grundsatzes der Unanfechtbarkeit oberlandesgerichtlicher Entscheidungen gerechtfertigt erscheint (vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 1999, StB 1/99, BGHR StPO § 304 Abs. 4 Kostenbeschwerde 2).
  • BGH, 13.10.1999 - StB 10/99

    Terroristische Vereinigung - Beschlagnahme - Gegenstände - Durchsuchung -

    Auszug aus BGH, 05.09.2019 - StB 22/19
    Für eine auch mit Blick auf die Garantie effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 17. April 2015 - 1 BvR 3276/08, juris Rn. 15) allenfalls im engsten Rahmen in Betracht kommende analoge Anwendung von § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 13. Oktober 2015 - StB 10-11/15, NJW 2015, 3671 Rn. 9 f.; vom 10. März 2016 - StB 3/16, juris Rn. 7; vom 5. April 2018 - StB 2/18, juris Rn. 7) ist hier kein Raum, weil diese nur in Betracht zu ziehen ist, wenn durch eine Entscheidung in mit den Ausnahmetatbeständen vergleichbarer schwerwiegender Weise in die Rechtssphäre des Betroffenen eingegriffen wird und dadurch die Durchbrechung des Grundsatzes der Unanfechtbarkeit oberlandesgerichtlicher Entscheidungen gerechtfertigt erscheint (vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 1999, StB 1/99, BGHR StPO § 304 Abs. 4 Kostenbeschwerde 2).
  • BGH, 02.05.2019 - 3 StR 47/19

    Anwendung des vereinsrechtlichen Kennzeichenverbots auf Motoradwesten sog. Outlaw

    Auszug aus BGH, 05.09.2019 - StB 22/19
    Nach Art. 100 Abs. 1 GG ist ein konkretes Normenkontrollverfahren vielmehr nur zulässig, wenn das vorlegende Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig hält; das Gericht muss von der Verfassungswidrigkeit überzeugt sein (vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 2. Mai 2019 - 3 StR 47/19, juris mwN).
  • BGH, 10.03.2021 - StB 32/20

    BGH trifft erste Entscheidung zum Urteil im sog. NSU-Verfahren

    Mit denjenigen Fallgruppen, für die der Senat eine analoge Anwendung bislang im engsten Rahmen für möglich erachtet hat, weil sie besonders nachteilig in die Rechtssphäre des Betroffenen, namentlich das Grundrecht auf die Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG), eingreifen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Juli 1981 - StB 31/81, BGHSt 30, 168, 171: Strafaussetzung zur Bewährung bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung; vom 3. Mai 1989 - StB 15 u. 16/89, BGHSt 36, 192, 195: Anordnung der Erzwingungshaft [zu § 304 Abs. 5 StPO]; vom 4. August 1995 - StB 46/95, BGHR StPO § 304 Abs. 4 Untersuchung 1: mit längerdauernder Unterbringung verbundene Anordnung nach § 81a StPO), ist die Kosten- und Auslagenfolge nicht vergleichbar (s. BGH, Beschluss vom 5. November 1999 - StB 1/99, aaO; ferner - zur Kostenauferlegung nach § 145 Abs. 4 StPO - BGH, Beschluss vom 5. September 2019 - StB 22/19, juris Rn. 4).
  • BGH, 17.12.2020 - 3 ZB 8/19

    Maximal zulässiger Zeitraum einer landesgesetzlich angeordneten

    Ein konkretes Normenkontrollverfahren ist nur zulässig, wenn das vorlegende Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig hält (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. April 2017 - 3 StR 326/16, BGHSt 62, 102 Rn. 28; vom 5. September 2019 - StB 22/19, juris Rn. 6).
  • BGH, 01.02.2024 - StB 65/23
    Für eine allenfalls im engsten Rahmen in Betracht kommende analoge Anwendung des § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 5. September 2019 - StB 22/19, juris Rn. 4 mwN; ferner BGH, Beschluss vom 10. März 2021 - StB 32/20, juris Rn. 6) besteht in der gegebenen Konstellation kein Anlass.
  • BGH, 11.01.2024 - StB 80/23

    Verwerfung der Beschwerde als unzulässig

    Für eine allenfalls im engsten Rahmen in Betracht kommende analoge Anwendung des § 304 Abs. 2 Halbsatz 2 StPO (s. etwa BGH, Beschlüsse vom 17. Dezember 2019 - StB 30/19, juris Rn. 3; vom 5. September 2019 - StB 22/19, juris Rn. 4 mwN) besteht - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - in der gegebenen Konstellation kein Anlass.

    Es fehlt an einem vergleichbar schwerwiegenden Eingriff in die Rechtssphäre des Betroffenen, der die Durchbrechung des Grundsatzes der Unanfechtbarkeit oberlandesgerichtlicher Entscheidungen gerechtfertigt erscheinen ließe (vgl. BGH, Beschluss vom 5. September 2019 - StB 22/19, juris Rn. 4; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl., § 304 Rn. 12 mwN).

  • BGH, 11.01.2024 - StB 74/23

    Verwerfung der Beschwerde gegen den Beschluss des Ermittlungsrichters

    Für eine Ausdehnung auf Sachverhalte, die den Ausnahmekatalog auf völlig anders gelagerte Konstellationen erweitern würde, besteht keine gesetzliche Grundlage (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. November 2020 - StB 40/20, juris Rn. 5; vom 5. September 2019 - StB 22/19, juris Rn. 4 f. mwN; vom 13. Oktober 2015 - StB 10/15 u.a., NJW 2015, 3671 Rn. 9).
  • BGH, 17.12.2020 - 3 ZB 7/19

    Rüge der Rechtsverletzung durch die Gewahrsamsanordnung des Amtsgerichts wegen

    Ein konkretes Normenkontrollverfahren ist nur zulässig, wenn das vorlegende Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig hält (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. April 2017 - 3 StR 326/16, BGHSt 62, 102 Rn. 28; vom 5. September 2019 - StB 22/19, juris Rn. 6).
  • BGH, 17.12.2019 - StB 30/19

    Statthaftigkeit einer Beschwerde hinsichtlich Verpflichtung der Anwesenden zur

    Für eine allenfalls im engsten Rahmen in Betracht kommende analoge Anwendung des § 304 Abs. 2 Halbsatz 2 StPO (s. etwa BGH, Beschluss vom 5. September 2019 - StB 22/19, juris Rn. 4 mwN) besteht in der gegebenen Konstellation kein Anlass.
  • BGH, 20.05.2020 - 2 ARs 307/19

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Nichtgewährung rechtlichen Gehörs

    Eine Fallgestaltung, in der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausnahmsweise in entsprechender Anwendung der abschließenden Regelungen aus § 304 Abs. 4 2 3 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 1 bis Nr. 5 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juli 1981 - StB 31/81, BGHSt 30, 168, 171; Beschluss vom 5. November 1999 - StB 1/99, NStZ 2000, 330; Beschluss vom 5. September 2019 - StB 22/19, BeckRS 2019, 22601 jeweils mwN) eine Durchbrechung dieses Grundsatzes der Unanfechtbarkeit in Betracht zu ziehen sein könnte, liegt nicht vor.
  • BGH, 03.05.2023 - StB 10/23

    Verwerfung der Gehörsrüge

    Die fehlende Anfechtungsmöglichkeit ist regelmäßige Folge dieser den Ausschluss der Beschwerde abschließend regelnden Vorschrift, die wegen des - auch im Gesetzgebungsverfahren hervorgehobenen (vgl. BT-Drucks. V/4086 S. 11 zu § 304 Abs. 4 StPO) - Ausnahmecharakters eng auszulegen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 5. September 2019 - StB 22/19, juris Rn. 5 mwN).
  • BGH, 01.06.2023 - StB 18/23

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen Entscheidungen des Ermittlungsrichters des

    Diese ist bei der eng auszulegenden Ausnahmeregelung nur in Betracht zu ziehen, wenn durch die angegriffene Entscheidung in mit den Ausnahmetatbeständen vergleichbarer schwerwiegender Weise in die Rechtssphäre des Betroffenen eingegriffen wird (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Mai 2023 - StB 10/23, juris Rn. 5; vom 5. September 2019 - StB 22/19, juris Rn. 4 f.; vom 13. Oktober 2015 - StB 10/15 u.a., NJW 2015, 3671 Rn. 9 f.).
  • BGH, 08.03.2022 - StB 4/22

    Unzulässige Beschwerde gegen die Anordnung von Hygiene- und Schutzmaßnahmen

  • BGH, 25.11.2020 - StB 40/20

    Unzulässigkeit der Beschwerde gegen den auf ein Ablehnungsgesuch ergehenden

  • BGH, 27.05.2021 - StB 19/21

    Beschwerde gegen die Aufhebung der Hauptverhandlungstermine

  • BGH, 01.06.2023 - StB 19/23

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen Entscheidungen des Ermittlungsrichters des

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht