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   BGH, 04.10.1991 - StB 22/91   

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BGH, 04.10.1991 - StB 22/91 (https://dejure.org/1991,11402)
BGH, Entscheidung vom 04.10.1991 - StB 22/91 (https://dejure.org/1991,11402)
BGH, Entscheidung vom 04. Oktober 1991 - StB 22/91 (https://dejure.org/1991,11402)
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Wird zitiert von ...

  • BGH, 30.07.1993 - 3 StR 347/92

    Strafverfolgung früherer hauptamtlicher Mitarbeiter der Geheimdienste der

    Die Strafverfolgung früherer hauptamtlicher Mitarbeiter der Geheimdienste der Deutschen Demokratischen Republik wegen Landesverrats ist weder durch allgemeine Regeln des Völkerrechts noch durch Verfassungsrecht ausgeschlossen (Bestätigung von BGH, 29. Mai 1991, StB 11/91, NJW 1991, 2498 und BGH, 4. Oktober 1991, StB 22/91, BGHR StGB § 99 Agent 2).

    Für den (Tat-) Zeitraum vor dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland folgt die grundsätzliche Anwendbarkeit der Landesverratsvorschriften schon aus § 9 StGB in Verbindung mit § 3 StGB (BGHR StGB § 94 Beihilfe 1 = NJW 1991, 2498; BGHR StGB § 99 Agent 2; vgl. auch BGHR StGB § 9 I Tatort 1, zum Abdruck in BGHSt 39, 88 bestimmt), jedenfalls aber aus § 5 Nr. 4 StGB (so BGHSt 37, 305, 307), ohne daß dem völkerrechtliche oder verfassungsrechtliche Bedenken entgegenstehen.

    Die unveränderte Anwendbarkeit der Bestimmungen über Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit ergibt sich aus Art. 315 Abs. 4 EGStGB in der Fassung des Einigungsvertragsgesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885 ff.) und aus den übrigen in innerstaatliches Recht übernommenen Regelungen des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 mit seinen Anlagen (Anlage I zum Einigungsvertrag, unter B Kapitel III Sachgebiet C Abschnitt III 1), wo die §§ 93 ff. StGB und die entsprechenden Rechtsanwendungsvorschriften von der Geltung im Beitrittsgebiet gerade nicht ausgenommen sind (vgl. BGHR StGB § 94 Beihilfe 1 = NJW 1991, 2498; BGHR StGB § 99 Agent 2; Lackner StGB 20. Aufl. § 2 Rdn. 22 und 23 m.w.Nachw.).

    Die Tatsache, daß durch den Beitritt der DDR und die daraus folgende Ausdehnung der Hoheitsgewalt der Bundesrepublik die Zugriffsmöglichkeit erweitert und die von Anfang an zulässige Strafverfolgung verwirklicht worden ist, wird von dem Schutzbereich des Artikel 103 Abs. 2 GG nicht erfaßt (BGHR StGB § 99 Agent 2; vgl. auch Gribbohm in LK StGB 11. Aufl. § 2 Rdn. 60 a; Dreher/Tröndle StGB 46. Aufl. § 99 Rdn. 1; Albrecht/Kadelbach NJ 1992, 137, 144; Lippold NJW 1992, 18, 23; Schünemann in Lampe Hrsg. Regierungskriminalität S. 173, 184 ff.; Starck VVDStRL Heft 51 1992 S. 7, 30).

    Auch wenn unabhängig von den besonderen Bedingungen unechter Rückwirkung von Gesetzen auf die für alle geltenden Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes (vgl. BVerfGE 87, 48, 63; 51, 356, 362; 30, 367, 386) als verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab unmittelbar zurückgegriffen wird, ist das nicht geeignet, ein Strafverfolgungsverbot zu Gunsten aller mit der Außenspionage gegen die Bundesrepublik Deutschland befaßten HVA-Angehörigen und damit auch der Angeklagten zu rechtfertigen (BGHR StGB § 99 Agent 2; Lippold NJW 1992, 18, 24 f.; Renzikowski JR 1992, 270, 272; Schünemann in Lampe Hrsg. Regierungskriminalität S. 173, 187).

    Gleiches gilt für den Gesichtspunkt materieller Gerechtigkeit, unter dem eine Freistellung aller HVA-Angehörigen von Strafe bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung der von der Verletzung staatsbürgerlicher Treuepflichten nicht abhängigen Strafbarkeit wegen Landesverrats (vgl. BGHSt 13, 46, 50) und geheimdienstlicher Agententätigkeit für die von der HVA eingesetzten "Bundesbürger" Bedenken ausgesetzt sein könnte (BGHR StGB § 99 Agent 2; vgl. dazu auch Spies, Amnestiemaßnahmen und deren Verfassungsmäßigkeit in Frankreich und Deutschland, 1991, S. 217).

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