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   BGH, 06.09.2022 - StB 36/22   

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https://dejure.org/2022,25694
BGH, 06.09.2022 - StB 36/22 (https://dejure.org/2022,25694)
BGH, Entscheidung vom 06.09.2022 - StB 36/22 (https://dejure.org/2022,25694)
BGH, Entscheidung vom 06. September 2022 - StB 36/22 (https://dejure.org/2022,25694)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • IWW

    § 211 Abs. 1, 2, § ... 113 Abs. 1, 2 Satz 2 Nr. 1 und 2, § 114 Abs. 1, § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB, § 51 Abs. 1, § 52 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a, § 1 Abs. 2 Nr. 1, § 2 Abs. 3 WaffG, Abschnitt 1 Nr. 2.1, 2.2, 2.3 und 2.5 zum WaffG, §§ 22, 23 Abs. 1, §§ 52, 53 StGB, § 142 Abs. 7 Satz 1 StPO, § 304 Abs. 5, § 306 Abs. 1, § 311 Abs. 1, 2 StPO, § 142 Abs. 3 Nr. 1, § 169 Abs. 1 StPO, § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a GVG, §§ 211, 22, 23 StGB, § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GVG, § 144 Abs. 1 StPO, Art. 6 Abs. 3 Buchst. c EMRK

  • Wolters Kluwer

    Begründung der Evokationsbefugnis des Generalbundesanwalts; Staatsgefährdendes Delikt von erheblichem Gewicht; Bestellung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers als Sicherungsverteidiger

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Begründung der Evokationsbefugnis des Generalbundesanwalts; Staatsgefährdendes Delikt von erheblichem Gewicht; Bestellung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers als Sicherungsverteidiger

  • rechtsportal.de

    Begründung der Evokationsbefugnis des Generalbundesanwalts; Staatsgefährdendes Delikt von erheblichem Gewicht; Bestellung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers als Sicherungsverteidiger

  • datenbank.nwb.de
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2023, 58
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 31.08.2020 - StB 23/20

    Beschwerde gegen die Ablehnung der Bestellung eines weiteren Verteidigers

    Auszug aus BGH, 06.09.2022 - StB 36/22
    Die sofortige Beschwerde des Beschuldigten ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 142 Abs. 7 Satz 1 StPO, § 304 Abs. 5, § 306 Abs. 1, § 311 Abs. 1 und 2 StPO; vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 24. März 2022 - StB 5/22, StraFo 2022, 285; vom 31. August 2020 - StB 23/20, NJW 2020, 3736 Rn. 8 f. [insoweit in BGHSt 65, 120 nicht abgedruckt]).

    Vielmehr muss sie zum Zeitpunkt ihrer Anordnung zur Sicherung der zügigen Verfahrensdurchführung notwendig sein (BGH, Beschluss vom 31. August 2020 - StB 23/20, BGHSt 65, 129 Rn. 13).

    Auf den Umfang und die Schwierigkeit des Verfahrens kann es mithin nur ankommen, soweit diese Eigenschaften dazu führen, dass dessen zügige Durchführung ohne einen weiteren (bzw. zwei weitere) Verteidiger gefährdet wäre (BGH, Beschlüsse vom 24. März 2022 - StB 5/22, StraFo 2022, 285; vom 31. August 2020 - StB 23/20, BGHSt 65, 129 Rn. 13).

    bb) Es kann dahinstehen, ob dem Ermittlungsrichter bei der Entscheidung über die Bestellung eines weiteren Verteidigers ein nicht voll überprüfbarer Beurteilungs- und Ermessensspielraum zusteht (vgl. zum Vorsitzenden im Zwischen- und Hauptverfahren BGH, Beschlüsse vom 24. März 2022 - StB 5/22, StraFo 2022, 285, 286 mwN; vom 31. August 2020 - StB 23/20, BGHSt 65, 129 Rn. 15 ff. mwN).

  • BGH, 22.08.2019 - StB 21/19

    Fortdauer der Untersuchungshaft wegen des dringenden Tatverdachts der Beihilfe zu

    Auszug aus BGH, 06.09.2022 - StB 36/22
    Der spezifisch staatsgefährdende Charakter eines Katalogdelikts im Sinne von § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a GVG ist insbesondere dann gegeben, wenn die Tat der Feindschaft des Täters gegen das freiheitlich-demokratische Staats- und Gesellschaftssystem der Bundesrepublik Deutschland entspringt und er seine Opfer nur deshalb auswählt, weil sie dieses System als Amtsträger oder in sonstiger Weise repräsentieren, oder ohne jeden persönlichen Bezug lediglich deshalb angreift, weil sie Bürger oder Einwohner der Bundesrepublik Deutschland sind oder sich im Bundesgebiet aufhalten (BGH, Beschlüsse vom 6. September 2022 - AK 27/22, juris Rn. 28; vom 22. August 2019 - StB 21/19, juris Rn. 37; vom 24. November 2009 - 3 StR 327/09, BGHR GVG § 120 Abs. 2 Nr. 3a Sicherheit 4).

    Die Beurteilung der Bedeutung des Falles erfordert dabei eine Gesamtwürdigung der Umstände und Auswirkungen der Tat unter besonderer Berücksichtigung ihres Angriffs auf das jeweils betroffene Rechtsgut des Gesamtstaats, hier der inneren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. September 2022 - AK 27/22, juris Rn. 31; vom 22. August 2019 - StB 21/19, juris Rn. 40; vom 13. Januar 2009 - AK 20/08, BGHSt 53, 128 Rn. 37; Urteil vom 22. Dezember 2000 - 3 StR 378/00, BGHSt 46, 238, 253 f.).

    Auch ist zu beachten, welche Signalwirkung von der Tat für potentielle Nachahmer ausgeht (BGH, Beschlüsse vom 6. September 2022 - AK 27/22, juris Rn. 31; vom 22. August 2019 - StB 21/19, juris Rn. 40; vom 22. September 2016 - AK 47/16, juris Rn. 23 mwN).

  • BGH, 06.09.2022 - AK 27/22

    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus wegen dringenden

    Auszug aus BGH, 06.09.2022 - StB 36/22
    Der spezifisch staatsgefährdende Charakter eines Katalogdelikts im Sinne von § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a GVG ist insbesondere dann gegeben, wenn die Tat der Feindschaft des Täters gegen das freiheitlich-demokratische Staats- und Gesellschaftssystem der Bundesrepublik Deutschland entspringt und er seine Opfer nur deshalb auswählt, weil sie dieses System als Amtsträger oder in sonstiger Weise repräsentieren, oder ohne jeden persönlichen Bezug lediglich deshalb angreift, weil sie Bürger oder Einwohner der Bundesrepublik Deutschland sind oder sich im Bundesgebiet aufhalten (BGH, Beschlüsse vom 6. September 2022 - AK 27/22, juris Rn. 28; vom 22. August 2019 - StB 21/19, juris Rn. 37; vom 24. November 2009 - 3 StR 327/09, BGHR GVG § 120 Abs. 2 Nr. 3a Sicherheit 4).

    Die Beurteilung der Bedeutung des Falles erfordert dabei eine Gesamtwürdigung der Umstände und Auswirkungen der Tat unter besonderer Berücksichtigung ihres Angriffs auf das jeweils betroffene Rechtsgut des Gesamtstaats, hier der inneren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. September 2022 - AK 27/22, juris Rn. 31; vom 22. August 2019 - StB 21/19, juris Rn. 40; vom 13. Januar 2009 - AK 20/08, BGHSt 53, 128 Rn. 37; Urteil vom 22. Dezember 2000 - 3 StR 378/00, BGHSt 46, 238, 253 f.).

    Auch ist zu beachten, welche Signalwirkung von der Tat für potentielle Nachahmer ausgeht (BGH, Beschlüsse vom 6. September 2022 - AK 27/22, juris Rn. 31; vom 22. August 2019 - StB 21/19, juris Rn. 40; vom 22. September 2016 - AK 47/16, juris Rn. 23 mwN).

  • BGH, 24.03.2022 - StB 5/22

    Sicherungsverteidigung: Ablehnung des Bestellung eines zweiten

    Auszug aus BGH, 06.09.2022 - StB 36/22
    Die sofortige Beschwerde des Beschuldigten ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 142 Abs. 7 Satz 1 StPO, § 304 Abs. 5, § 306 Abs. 1, § 311 Abs. 1 und 2 StPO; vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 24. März 2022 - StB 5/22, StraFo 2022, 285; vom 31. August 2020 - StB 23/20, NJW 2020, 3736 Rn. 8 f. [insoweit in BGHSt 65, 120 nicht abgedruckt]).

    Auf den Umfang und die Schwierigkeit des Verfahrens kann es mithin nur ankommen, soweit diese Eigenschaften dazu führen, dass dessen zügige Durchführung ohne einen weiteren (bzw. zwei weitere) Verteidiger gefährdet wäre (BGH, Beschlüsse vom 24. März 2022 - StB 5/22, StraFo 2022, 285; vom 31. August 2020 - StB 23/20, BGHSt 65, 129 Rn. 13).

    bb) Es kann dahinstehen, ob dem Ermittlungsrichter bei der Entscheidung über die Bestellung eines weiteren Verteidigers ein nicht voll überprüfbarer Beurteilungs- und Ermessensspielraum zusteht (vgl. zum Vorsitzenden im Zwischen- und Hauptverfahren BGH, Beschlüsse vom 24. März 2022 - StB 5/22, StraFo 2022, 285, 286 mwN; vom 31. August 2020 - StB 23/20, BGHSt 65, 129 Rn. 15 ff. mwN).

  • BGH, 22.09.2016 - AK 47/16

    Evokationsrecht des Generalbundesanwalts bei teroristisch motiviertem versuchtem

    Auszug aus BGH, 06.09.2022 - StB 36/22
    Allein die Schwere der Tat und das Ausmaß der von ihr hervorgerufenen Beeinträchtigung der geschützten Rechtsgüter vermögen dabei für sich die besondere Bedeutung nicht zu begründen; allerdings können die konkrete Tat- und Schuldschwere den Grad der Gefährdung bundesstaatlicher Belange mitbestimmen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. September 2016 - AK 47/16, juris Rn. 23; vom 13. Januar 2009 - AK 20/08, BGHSt 53, 128 Rn. 37).

    Auch ist zu beachten, welche Signalwirkung von der Tat für potentielle Nachahmer ausgeht (BGH, Beschlüsse vom 6. September 2022 - AK 27/22, juris Rn. 31; vom 22. August 2019 - StB 21/19, juris Rn. 40; vom 22. September 2016 - AK 47/16, juris Rn. 23 mwN).

  • BGH, 13.01.2009 - AK 20/08

    Eignung einer Straftat nach dem Außenwirtschaftsgesetz (AWG) zur erheblichen

    Auszug aus BGH, 06.09.2022 - StB 36/22
    Die Beurteilung der Bedeutung des Falles erfordert dabei eine Gesamtwürdigung der Umstände und Auswirkungen der Tat unter besonderer Berücksichtigung ihres Angriffs auf das jeweils betroffene Rechtsgut des Gesamtstaats, hier der inneren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. September 2022 - AK 27/22, juris Rn. 31; vom 22. August 2019 - StB 21/19, juris Rn. 40; vom 13. Januar 2009 - AK 20/08, BGHSt 53, 128 Rn. 37; Urteil vom 22. Dezember 2000 - 3 StR 378/00, BGHSt 46, 238, 253 f.).

    Allein die Schwere der Tat und das Ausmaß der von ihr hervorgerufenen Beeinträchtigung der geschützten Rechtsgüter vermögen dabei für sich die besondere Bedeutung nicht zu begründen; allerdings können die konkrete Tat- und Schuldschwere den Grad der Gefährdung bundesstaatlicher Belange mitbestimmen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. September 2016 - AK 47/16, juris Rn. 23; vom 13. Januar 2009 - AK 20/08, BGHSt 53, 128 Rn. 37).

  • BGH, 24.11.2009 - 3 StR 327/09

    Lebenslange Haft gegen einen der "Kofferbomber von Köln" rechtskräftig

    Auszug aus BGH, 06.09.2022 - StB 36/22
    Der spezifisch staatsgefährdende Charakter eines Katalogdelikts im Sinne von § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a GVG ist insbesondere dann gegeben, wenn die Tat der Feindschaft des Täters gegen das freiheitlich-demokratische Staats- und Gesellschaftssystem der Bundesrepublik Deutschland entspringt und er seine Opfer nur deshalb auswählt, weil sie dieses System als Amtsträger oder in sonstiger Weise repräsentieren, oder ohne jeden persönlichen Bezug lediglich deshalb angreift, weil sie Bürger oder Einwohner der Bundesrepublik Deutschland sind oder sich im Bundesgebiet aufhalten (BGH, Beschlüsse vom 6. September 2022 - AK 27/22, juris Rn. 28; vom 22. August 2019 - StB 21/19, juris Rn. 37; vom 24. November 2009 - 3 StR 327/09, BGHR GVG § 120 Abs. 2 Nr. 3a Sicherheit 4).
  • BGH, 22.12.2000 - 3 StR 378/00

    Verurteilungen im Fall Eggesin rechtskräftig

    Auszug aus BGH, 06.09.2022 - StB 36/22
    Die Beurteilung der Bedeutung des Falles erfordert dabei eine Gesamtwürdigung der Umstände und Auswirkungen der Tat unter besonderer Berücksichtigung ihres Angriffs auf das jeweils betroffene Rechtsgut des Gesamtstaats, hier der inneren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. September 2022 - AK 27/22, juris Rn. 31; vom 22. August 2019 - StB 21/19, juris Rn. 40; vom 13. Januar 2009 - AK 20/08, BGHSt 53, 128 Rn. 37; Urteil vom 22. Dezember 2000 - 3 StR 378/00, BGHSt 46, 238, 253 f.).
  • BGH, 31.01.2024 - AK 1/24

    Dringender Verdacht der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen

    Die Strafgerichtsbarkeit des Bundes und damit die Zuständigkeit des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs für den Erlass des Haftbefehls ergibt sich aus § 169 Abs. 1 StPO, § 120 Abs. 1 Nr. 2 und 6, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a, § 142 Abs. 1 Nr. 1, § 142a Abs. 1 Satz 1 GVG (vgl. zu § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a GVG: BGH, Beschlüsse vom 6. September 2022 - AK 27/22, juris Rn. 28; vom 6. September 2022 - StB 36/22, NStZ 2023, 58 Rn. 9 f.; vom 10. Januar 2023 - AK 49/22, juris Rn. 42 f.).
  • BGH, 10.01.2023 - AK 49/22

    Versuchter Mord (niedrige Beweggründe: Reichsbürgerideologie; Heimtücke:

    Die Taten sind ferner nach den Umständen geeignet, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen (§ 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a GVG; vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. September 2022 - AK 27/22, juris Rn. 28; vom 6. September 2022 - StB 36/22, NStZ 2023, 58 Rn. 9 f.).

    Auch ist die besondere Bedeutung der Tat im Sinne von § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a GVG gegeben, die die Zuständigkeit des Bundes und damit die Evokationsbefugnis des Generalbundesanwalts begründet (vgl. im Einzelnen BGH, Beschluss vom 6. September 2022 - StB 36/22, NStZ 2023, 58 Rn. 11 ff.).

  • OLG Brandenburg, 15.02.2023 - 1 Ws 19/23

    Verfahren bei Bestellung eines Pflichtverteidigers wegen Mandatsniederlegung des

    Ein derartiger Fall ist nur anzunehmen, wenn hierfür - etwa wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit der Sache - ein "unabweisbares Bedürfnis" besteht, um eine sachgerechte Wahrnehmung der Rechte des Angeklagten sowie einen ordnungsgemäßen und dem Beschleunigungsgrundsatz entsprechenden Verfahrensverlauf zu gewährleisten (vgl. BGH, Beschluss vom 6. September 2022 - StB 36/22 -).
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