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   BGH, 03.12.1992 - StB 6/92   

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https://dejure.org/1992,521
BGH, 03.12.1992 - StB 6/92 (https://dejure.org/1992,521)
BGH, Entscheidung vom 03.12.1992 - StB 6/92 (https://dejure.org/1992,521)
BGH, Entscheidung vom 03. Dezember 1992 - StB 6/92 (https://dejure.org/1992,521)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • HRR Strafrecht

    § 359 Nr. 5 StPO; § 361 StPO; § 371 StPO
    Beibringung neuer Tatsachen und neuer Beweismittel im Wiederaufnahmeverfahren (Rehabilitation; Rechtsfehler prinzipiell keine Wiederaufnahmegründe); Verfahren vor dem Reichsgericht wegen Verrat militärischer Geheimnisse durch Carl von Ossietzky

  • Wolters Kluwer

    Wiederaufnahmeverfahren - Beweismittel - Tatsachen

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zum Wiederaufnahmeverfahren C. v. Ossietzky

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    StPO § 259 Nr. 5
    Beibringen neuer Tatsachen und Beweismittel im Wiederaufnahmeverfahren - Karl v. Ossietzky

Besprechungen u.ä.

  • nomos.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Windiges aus der deutschen Rechtsprechung - Der Ossietzky-Beschluß des Bundesgerichtshofes (Ivo Heiliger)

In Nachschlagewerken

  • Wikipedia (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Carl von Ossietzky

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 39, 75
  • NJW 1993, 1481
  • MDR 1993, 167
  • NStZ 1993, 502
  • NJ 1993, 231
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 02.05.1983 - 3 ARs 4/83

    Marinus van der Lubbe

    Auszug aus BGH, 03.12.1992 - StB 6/92
    Die Möglichkeit einer Entscheidung nach einem Gesetz zur Wiedergutmachung erlittenen Unrechts (vgl. BGHSt 31, 365, 368) oder aufgrund eines strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (vgl. Erstes SED- Unrechtsbereinigungsgesetz vom 29. Oktober 1992, BGBl. I 1814) besteht nicht.

    Insofern ergeben die mit der Beschwerde nicht angegriffenen Darlegungen des Kammergerichts mit Recht, daß ein weiterer Sachverständiger als solcher grundsätzlich kein neues Beweismittel ist, selbst wenn er zu anderen Schlußfolgerungen oder anderen Bewertungen gelangt (vgl. BGHSt 31, 365, 370; Kleinknecht/Meyer aaO Rdn. 35).

    Zu einer solchen Prüfung ist, anders als die Antragstellerin meint, auch die Vorlage des neuen Gutachtens im Wiederaufnahmeverfahren notwendig (BGHSt 31, 365, 370; Meyer- Goßner in KK § 359 Rdn. 27; auch Gössel in LR § 359 Rdn. 170 fordert die Darlegung der Umstände zur Prüfung der Geeignetheit des Gutachtens zur Erreichung des Wiederaufnahmezieles).

  • BGH, 07.07.1976 - StB 11/74
    Auszug aus BGH, 03.12.1992 - StB 6/92
    Nach allem sind die angeführten Beweismittel unter Berücksichtigung der in Betracht kommenden Anknüpfungstatsachen nicht im Sinne des § 368 StPO geeignet, die behauptete neue Tatsache nachzuweisen (vgl. auch BGH JR 1977, 217, 218).

    Das Beweismittel ist bereits im Zulassungsverfahren auf seinen Beweiswert zu überprüfen, ohne daß in entsprechender Anwendung des § 244 StPO der Wiederaufnahmeantrag wie ein "nachgeschobener Beweisantrag" behandelt werden kann (BGHSt 17, 303, 304; BGH JR 1977, 217; BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1985, 496; Meyer-Goßner in KK § 368 Rdn. 5).

  • RG, 14.03.1928 - 7 J 63/25

    Landesverratsvorschriften und Vertrag von Versailles

    Auszug aus BGH, 03.12.1992 - StB 6/92
    Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts schloß die Rechtswidrigkeit der geheimgehaltenen Vorgänge die Geheimniseigenschaft nicht aus (RGSt 61, 150; 62, 65, 67 gerade zu den Bestimmungen des Versailler Vertrages und Art. 4 Weimarer Reichsverfassung).
  • BGH, 18.01.1963 - 4 StR 385/62

    Entscheidung des Revisionsgerichts in eigener Verantwortung über das Vorliegen

    Auszug aus BGH, 03.12.1992 - StB 6/92
    Im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung muß das Wiederaufnahmegericht die Geeignetheit des Wiederaufnahmevorbringens unter Zugrundelegung des Standpunktes und nach der Rechtsauffassung des Gerichts beurteilen, das den Angeklagten verurteilt hat (BGHSt 18, 225, 226; Meyer-Goßner in KK § 368 Rdn. 10; Gössel in LR § 359 Rdn. 143).
  • RG, 10.01.1927 - III 967/26

    Liegt die Frage, ob ein Gegenstand oder eine Nachricht im Interesse der

    Auszug aus BGH, 03.12.1992 - StB 6/92
    Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts schloß die Rechtswidrigkeit der geheimgehaltenen Vorgänge die Geheimniseigenschaft nicht aus (RGSt 61, 150; 62, 65, 67 gerade zu den Bestimmungen des Versailler Vertrages und Art. 4 Weimarer Reichsverfassung).
  • BVerfG, 10.05.1961 - 2 BvR 55/61

    Begriff der "neuen Tatsachen" i.S. der innerdeutschen Rechtshilfe

    Auszug aus BGH, 03.12.1992 - StB 6/92
    Allein eine Veränderung der rechtlichen Bewertung des Sachverhalts durch Wegfall oder Änderung des angewendeten Gesetzes oder durch einen Wandel der Rechtsprechung ist keine neue Tatsache im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO (BVerfGE 12, 338, 340; Gössel in LR § 359 Rdn. 66; Meyer-Goßner in KK § 359 Rdn. 18; Kleinknecht/Meyer § 359 Rdn. 24).
  • BGH, 19.06.1962 - 5 StR 189/62
    Auszug aus BGH, 03.12.1992 - StB 6/92
    Das Beweismittel ist bereits im Zulassungsverfahren auf seinen Beweiswert zu überprüfen, ohne daß in entsprechender Anwendung des § 244 StPO der Wiederaufnahmeantrag wie ein "nachgeschobener Beweisantrag" behandelt werden kann (BGHSt 17, 303, 304; BGH JR 1977, 217; BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1985, 496; Meyer-Goßner in KK § 368 Rdn. 5).
  • KG, 11.07.1991 - 1 AR 356/90

    Antrag auf Wiederaufnahme eines Strafverfahrens; Zuständigkeit für die

    Auszug aus BGH, 03.12.1992 - StB 6/92
    Das Kammergericht hat durch Beschluß vom 11. Juli 1991 den Antrag auf Wiederaufnahme als unzulässig verworfen, weil die Antragstellerin keinen gesetzlichen Wiederaufnahmegrund geltend gemacht und kein geeignetes Beweismittel angeführt habe (JR 1991, 479).
  • BVerfG, 06.11.1974 - 2 BvR 407/74
    Auszug aus BGH, 03.12.1992 - StB 6/92
    Denn es müssen die beiden aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten widerstreitenden Grundsätze der Gerechtigkeit im Einzelfall einerseits und des rechtskräftigen und damit endgültigen Abschlusses eines Verfahrens andererseits in Einklang gebracht werden (BVerfG MDR 1975, 468, 469).
  • BVerfG, 31.10.2023 - 2 BvR 900/22

    Wiederaufnahme des Strafverfahrens zuungunsten des Freigesprochenen - Gesetzliche

    a) Ende 1992 scheiterte im Fall des 1938 in einem Konzentrationslager verstorbenen Journalisten Carl von Ossietzky die von dessen Tochter beantragte Wiederaufnahme des Strafverfahrens, das 1931 mit einer Verurteilung von Ossietzkys durch das Reichsgericht wegen Landesverrats geendet hatte (vgl. BGHSt 39, 75).
  • LG München I, 12.08.2022 - 1 Ks 121 Js 158369/19

    "Badewannenmord" wird wiederaufgenommen: Zweifel an der Schuld nach 13 Jahren

    Hat das erkennende Gericht zu einer Beweisfrage bereits einen Sachverständigen gehört, ist allein die Benennung eines anderen Sachverständigen kein neues Beweismittel, wenn er lediglich auf Grundlage derselben Anknüpfungstatsachen und desselben Erfahrungswissens zu anderen Ergebnissen kommt (BGHSt 31, 365; BGHSt 39, 75; Karlsruher Kommentar / Schmidt StPO § 359 Rn. 26; Meyer-Goßner / Schmitt StPO § 359 Rn. 35; aA Münchener Kommentar / Engländer / Zimmermann StPO § 359 Rn. 52; Löwe / Rosenberg / Gössel StPO § 359 Rn. 113; Beck"scher Onlinekommentar / Singelnstein StPO § 359 Rn. 29, die aber auf Ebene der Geeignetheit vergleichbare Einschränkungen annehmen; zutreffend zur geringen Bedeutung des Streits auch Eisenberg, Beweisrecht der StPO Rn. 447).

    Ein neues Beweismittel ist der Sachverständige in diesen Fällen erst, wenn er über überlegene Forschungsmittel verfügt, insbesondere über neue wissenschaftliche Erkenntnisse, oder er einem anderen Fachgebiet angehört als der bisher zu der Beweisfrage gehörte Sachverständige, jedenfalls wenn dieses Fachgebiet ihm spezielles, für die Beantwortung der Beweisfrage relevantes Erfahrungswissen vermittelt (Karlsruher Kommentar / Schmidt aaO; Meyer-Goßner / Schmitt aaO; BGH NStZ 1993, 502).

  • BGH, 10.01.2007 - 5 StR 305/06

    Unbeachtlichkeit des Widerrufs der Rechtshilfebewilligung durch die Schweizer

    Das nachträglich ausgesprochene Verwertungsverbot ist eine sogenannte Rechtstatsache, weil es lediglich die rechtliche Bewertung eines Sachverhalts betrifft und eine Rechtsfolge setzt (BGHSt 39, 75, 79 f.).
  • BVerfG, 19.07.2002 - 2 BvR 18/02

    Zur Prüfung im Wiederaufnahmeverfahren, ob neue Tatsachen vorliegen, auch wenn

    Nach der in der fachgerichtlichen Rechtsprechung herrschenden Ansicht ist im Aditionsverfahren vom Standpunkt des erkennenden Gerichts aus (BGHSt 39, 75 m.w.N.) zu prüfen, ob dessen Entscheidung bei Berücksichtigung der neuen Beweise anders ausgefallen wäre.

    Dabei schließt das Zulassungsverfahren eine Wahrscheinlichkeitsprognose ein (BGHSt 39, 75 ).

    Mit Ausnahme des Falles der Mitwirkung eines unredlichen Richters (§ 359 Nr. 3 StPO) kann die auf falscher Rechtsauffassung beruhende "noch so falsche Entscheidung" nur bei Unrichtigkeit des der fehlerhaften Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalts beseitigt werden (BGHSt 39, 75 m.w.N.).

  • BGH, 20.12.2002 - StB 15/02

    BGH erklärt Wiederaufnahme eines Verfahrens wegen Völkermordes teilweise für

    Da die Durchführung eines Strafverfahrens gegen den angeblichen Tatzeugen wegen dessen unbekannten Aufenthalts derzeit nicht möglich ist, steht das Fehlen der nach § 364 Satz 1 Halbs. 1 StPO grundsätzlich erforderlichen rechtskräftigen Verurteilung des Zeugen der Zulässigkeit der Wiederaufnahme nicht entgegen (§ 364 Satz 1 2. Halbs.; vgl. BGHSt 39, 75, 86; OLG Düsseldorf GA 1980, 393, 396).
  • OLG Frankfurt, 21.12.2005 - 1 Ws 29/05

    Wiederaufnahmeverfahren: Voraussetzungen bei Benennung eines Sachverständigen als

    Ein Sachverständiger ist danach nur dann ein " neues Beweismittel " im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO, wenn mit dem Wiederaufnahmeantrag geltend gemacht wird, die Sachkunde des früheren Gutachters sei unzureichend, sein Gutachten sei von unzutreffenden tatsächlichen Grundlagen ausgegangen, sein Gutachten sei widersprüchlich, der neue Gutachter verfüge über überlegene Forschungsmittel oder er bringe in seinem (vorzulegenden schriftlichen) Gutachten neue Anknüpfungstatsachen, welche dem bisherigen Gutachten dem Boden entzögen (Meyer-Goßner, StPO, § 359 Rdnr. 35; KK-Schmidt, StPO, § 359 Rdnr. 26; Pfeiffer, StPO, § 359 Rdnr. 10; Senatsbeschl. vom 26.6.1992 - 1 Ws 105/91 - und vom 13.7.1966 -NJW 66, 2423; BGH NStZ 93, 502;OLG Koblenz a.a.O., HansOLG Hamburg JR 00, 380; OLG Düsseldorf NStZ 87,245; OLG Karlsruhe MDR 72, 800; a.A.HK-Krehl,StPO, § 359 Rdnr.174; KMR-Eschelbach § 359 Rdnr.174; Loewe/Rosenberg-Gössel, StPO, § 359, Rdnr. 119, die die Ansicht vertreten, dass ein bisher nicht gehörter Sachverständiger grundsätzlich ein neues Beweismittel ist, was jedoch im Ergebnis ohne Konsequenz bleibt, da nur unter den genannten Voraussetzungen die Geeignetheit des Beweismittels bejaht wird).

    Dementsprechend genügt es nicht, wenn der im Wiederaufnahmeverfahren benannte weitere Sachverständige lediglich aufgrund der gleichen Anknüpfungstatsachen zu anderen Schlussfolgerungen kommt (BGHSt 31, 365, 370; 39, 75, 84).

    Der Zulässigkeit des Antrags steht nicht entgegen, dass nach der Rechtsprechung des BGH (BGH NStZ 93, 502, 504) die Vorlage des Gutachtens des weiteren Sachverständigen erforderlich ist.

  • VG Berlin, 17.01.2018 - 14 K 176.15

    Widerruf einer Approbation als Arzt

    Ein weiterer Sachverständiger als solcher ist nämlich grundsätzlich kein neues Beweismittel, selbst wenn er zu anderen Schlussfolgerungen oder anderen Bewertungen gelangt (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Dezember 1992 - StB 6/92 -, juris Rn. 22).

    Ein weiterer Sachverständiger, der einem anderen Fachgebiet als der frühere Sachverständige angehört, auf anderes Erfahrungswissen zurückgreifen kann oder über Forschungsmittel verfügt, die denen des Erstgutachtens überlegen sind, kann dann ein neues Beweismittel sein, wenn eine Beweiserhebung durch einen solchen weiteren Sachverständigen für die entscheidungserhebliche Frage erfolgversprechend erscheint (BGH, Beschluss vom 3. Dezember 1992, a.a.O., juris Rn. 23).

  • KG, 06.10.2023 - 2 Ws 79/23

    Wiederaufnahme des Verfahrens wegen neuer Beweismittel

    Vor allem reicht es in der Regel nicht, dass der Antragsteller sich darauf beruft, dass der weitere Sachverständige zu anderen Schlussfolgerungen oder zu einer anderen Bewertung gelangen wird, als ein in dem abgeschlossenen Verfahren gehörter Sachverständiger (vgl. BGH NStZ 1993, 502 mwN; Hans. OLG, Beschluss vom 18. Oktober 1999 - 2 Ws 136/99 - juris, mwN; ablehnend Tiemann in KK-StPO 9. Aufl, § 359 Rn. 26 mwN).

    Darüber hinaus wird das Anliegen des Verurteilten, das Verfahren aus den Gründen des § 359 Nr. 5 StPO wieder aufnehmen zu lassen, den Anforderungen des Bundesgerichtshofs dahingehend nicht gerecht, dass nach seiner ständigen Rechtsprechung eine Beweiserhebung durch einen weiteren Sachverständigen für die entscheidungserhebliche Frage erfolgversprechend erscheinen muss (vgl. BGH NStZ 1993, 502; BGHSt 31, 365).

  • OVG Niedersachsen, 14.11.2012 - 19 LD 10/10

    Anforderungen an die Begründung eines Wiederaufnahmeantrags für ein

    Auch ein Beweisantrag reicht insoweit nicht; das neue Gutachten muss in der Regel bereits vom Antragsteller selbst vorgelegt werden (vgl. BGH, Beschl. v. 3.12.1992 - StB 6/92 -, BGHSt 39, 75 = NJW 1993, 1481).

    Ein "weiteres" Sachverständigengutachten eignet sich hierzu zwar in der Regel nicht (vgl. im einzelnen BGH, Beschl. v. 3.12.1992 - StB 6/92 -, BGHSt 39, 75 = NJW 1993, 1481).

  • OLG Hamm, 24.01.2002 - 2 Ws 7/02

    Wiederaufnahmeverfahren, Sachverständiger als neues Beweismittel, neue

    Ob allein das ausreicht, um den Sachverständigen Prof. Dr. J. als neues Beweismittel anzusehen (so wohl Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., und auch Gössel in Löwe-Rosenberg, StPO, 24. Aufl., § 359 Rn. 155) oder ob hinzukommen muss (so die Rechtsprechung des BGH ; vgl. BGHSt 75 ff. = NJW 1993, 1481, 1483), dass eine Beweiserhebung durch den weiteren Sachverständigen für die entscheidungserhebliche Frage erfolgversprechend erscheint, was das Landgericht angenommen und verneint hat, kann dahinstehen.

    Mit dieser Bewertung setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zu den Grundsätzen der bereits erwähnten Entscheidung des Bundesgerichtshof vom 3. Dezember 1992 (BGHSt 39, 75).

  • LG Stuttgart, 09.06.2008 - 19 Qs 41/08

    Nichteinlegung eines Einspruchs im Bußgeldverfahren: Erweiterte Darlegungslast

  • BGH, 28.11.1996 - StB 13/96

    Straftatbestand der geheimdienstlichen Agententätigkeit (verfassungsrechtliches

  • LG Saarbrücken, 20.08.2013 - 2 Ks 1/13

    Wiederaufnahme des Verfahrens: Würdigung der Aussage eines neuen Zeugen; mögliche

  • OLG Zweibrücken, 14.09.2009 - 1 Ws 108/09

    Steuerstrafverfahren: Wiederaufnahme auf Grund einer vom Strafurteil abweichenden

  • OLG Karlsruhe, 09.08.2004 - 3 Ws 182/04

    Keine Wiederaufnahme nach Entscheidung des EuGH betreffend die Fahrerlaubnis in

  • AG Köln, 02.03.2017 - 817 OWi 91/17

    Aufschub der Vollstreckung des Fahrverbots ; Statthaftigkeit des Antrags auf

  • OLG Frankfurt, 21.05.2008 - 3 Ws 344/08

    Unterbringung: Erledigterklärung bei Fehleinweisung in ein psychiatrisches

  • OLG Hamburg, 29.03.2004 - 2 Ws 4/04

    Vorläufige Aufhebung der Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis nur aufgrund

  • OLG Frankfurt, 22.10.2002 - 3 Ws 557/02

    Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus - "Beruhen" auf Fehldiagnose

  • BGH, 23.04.1993 - 3 StR 138/93

    Einhaltung der Mindestanforderungen an Urteilsgründe, welche einen bestimmten

  • OLG Stuttgart, 01.03.2004 - 2 Ws 225/03

    Strafverfahren: Unzulässigkeit eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens

  • OLG Frankfurt, 14.10.2010 - 3 Ws 970/10

    Unterbringung: Erledigterklärung einer aus Rechtsgründen erfolgten Fehleinweisung

  • LG Karlsruhe, 25.08.2008 - 3 Qs 70/08

    Wiederaufnahmeverfahren: Erforderlichkeit des konkreten Vorbringens einer neuen

  • LG Saarbrücken, 02.12.2019 - 8 Qs 71/19

    Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung: Ermächtigung des

  • LG Mannheim, 10.09.2019 - 23 KLs 618 Js 9394/19

    Wiederaufnahme eines Strafverfahrens nach Feststellung einer

  • OLG Hamm, 10.10.2000 - 4 Ws 359/00

    Wiederaufnahme des Verfahrens, Wiederaufnahmeverfahren, neues Beweismittel, neues

  • OLG Hamm, 09.11.2000 - 1 Ws 332/00

    Wiederaufnahme des Verfahrens, neues Sachverständigengutachten, neuer

  • OLG Hamm, 09.05.2000 - 4 Ws 204/00

    Wiederaufnahmeverfahren, Änderung des Gesetzes, Sicherungsverwahrung

  • OLG Düsseldorf, 15.12.1998 - 1 Ws 829/98
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