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   BGH, 14.06.2012 - AK 18/12, StB 7/12   

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https://dejure.org/2012,17264
BGH, 14.06.2012 - AK 18/12, StB 7/12 (https://dejure.org/2012,17264)
BGH, Entscheidung vom 14.06.2012 - AK 18/12, StB 7/12 (https://dejure.org/2012,17264)
BGH, Entscheidung vom 14. Juni 2012 - AK 18/12, StB 7/12 (https://dejure.org/2012,17264)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 121 StPO, § 122 StPO, § 304 Abs 1 StPO
    Untersuchungshaft: Rangverhältnis von besonderer Haftprüfung und Haftbeschwerde

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit der Anordnung einer Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus bei dringendem Verdacht der Beihilfe zum mehrfachen Mord durch das Besorgen der späteren Tatwaffe i.R.d. Mordtaten der Mitglieder des "NSU"

  • rewis.io

    Untersuchungshaft: Rangverhältnis von besonderer Haftprüfung und Haftbeschwerde

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 121; StPO § 122
    Rechtmäßigkeit der Anordnung einer Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus bei dringendem Verdacht der Beihilfe zum mehrfachen Mord durch das Besorgen der späteren Tatwaffe i.R.d. Mordtaten der Mitglieder des "NSU"

  • rechtsportal.de

    StPO § 121 ; StPO § 122
    Rechtmäßigkeit der Anordnung einer Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus bei dringendem Verdacht der Beihilfe zum mehrfachen Mord durch das Besorgen der späteren Tatwaffe i.R.d. Mordtaten der Mitglieder des "NSU"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • swr.de (Pressemeldung, 03.07.2012)

    Wohlleben bleibt in Haft

In Nachschlagewerken

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2012, 285
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, Ermittlungsrichter, 28.11.2011 - 3 BGs 97/11

    Nationalsozialistischer Untergrund (NSU): Haftbefehl gegen Ralf Wohlleben

    Auszug aus BGH, 14.06.2012 - AK 18/12
    Auf die Beschwerde des Beschuldigten wird der Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 28. November 2011 (3 BGs 97/11) - neu gefasst durch Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 15. Mai 2012 (3 BGs 169/12) - abgeändert:.

    Der Beschuldigte wurde am 29. November 2011 aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 28. November 2011 (3 BGs 97/11) - neu gefasst durch dessen Beschluss vom 15. Mai 2012 (3 BGs 169/12) - festgenommen.

  • BGH, 25.05.2012 - AK 14/12

    BGH hebt Haftbefehl im "NSU"-Verfahren auf

    Auszug aus BGH, 14.06.2012 - AK 18/12
    Soweit der Haftbefehl darauf abstellt, der Beschuldigte habe durch die Überlassung der Pistolen und der Munition die Verfügungsmöglichkeiten der Mitglieder des "Nationalsozialistischen Untergrunds" über Schusswaffen erweitert, vermag der Senat nicht zu erkennen, wie allein dadurch die Tat am 25. April 2007 objektiv erleichtert oder gefördert worden sein sollte (vgl. hierzu bereits Senat, Beschluss vom 25. Mai 2012 - AK 14/12).
  • OLG Düsseldorf, 12.11.1991 - 1 Ws 912/91
    Auszug aus BGH, 14.06.2012 - AK 18/12
    Durch die Entscheidung im Haftprüfungsverfahren nach §§ 121, 122 StPO erledigt sich eine Haftbeschwerde deshalb grundsätzlich von selbst; sie wird gegenstandslos (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12. November 1991 - 1 Ws 912/91; 1014/91; 1016/91, VRS 1992, 189, 193; Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 122 Rn. 18 mwN).
  • OLG Oldenburg, 02.02.2005 - HEs 1/05

    Aufhebung eines Haftbefehls auf Grund fehlender Angabe von Ort und Zeit der

    Auszug aus BGH, 14.06.2012 - AK 18/12
    Die Entscheidung des Senats wäre vielmehr darauf beschränkt, die Fortdauer der Untersuchungshaft auf der Grundlage des bestehenden Haftbefehls, die Haftverschonung oder die Aufhebung des Haftbefehls anzuordnen (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 2. Februar 2005 - HEs 1/05, NStZ 2005, 342).
  • OLG München, 11.07.2018 - 6 St 3/12

    Zschäpe im NSU-Prozess zu lebenslanger Haft verurteilt

    Mit Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 15. Mai 2012, Aktenzeichen 3 BGs 169/12, wurde der Haftbefehl neu gefasst und mit Beschluss des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 14. Juni 2012, Aktenzeichen AK 18/12, abgeändert.
  • BGH, 23.02.2017 - StB 4/17

    Fortdauer der Untersuchungshaft über fünf Jahre bei dringendem Tatverdacht wegen

    Der Angeklagte wurde am 29. November 2011 festgenommen aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 28. November 2011 (3 BGs 97/11), neu gefasst durch dessen Beschluss vom 15. Mai 2012 (3 BGs 169/12) und abgeändert durch Senatsbeschluss vom 14. Juni 2012 (AK 18/12).

    Zum Tatvorwurf nimmt der Senat Bezug auf seinen Beschluss vom 14. Juni 2012 (AK 18/12) und auf die Anklageschrift des Generalbundesanwalts vom 5. November 2012.

    Die Begründung durch das Oberlandesgericht, die auch auf die zahlreichen in dieser Sache ergangenen Haftentscheidungen des Oberlandesgerichts (Beschlüsse vom 25. Juni und vom 22. Dezember 2014, vom 24. Februar und vom 8. Juni 2016) und des Senats (Beschlüsse vom 14. Juni 2012 - AK 18/12, vom 4. Oktober 2012 - AK 30/12, vom 8. Januar 2013 - AK 36/12, vom 11. April 2013 - AK 9/13 und vom 14. Juli 2016 - StB 20/16) Bezug nimmt, ist nach der Rechtsprechung des Senats, wonach die Beurteilung des dringenden Tatverdachts, die das erkennende Gericht während laufender Hauptverhandlung vorzunehmen hat, im Haftbeschwerdeverfahren nur in eingeschränktem Umfang der Nachprüfung durch das Beschwerdegericht unterliegt (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 21. April 2016 - StB 5/16, NStZ-RR 2016, 217 mwN), nicht zu beanstanden.

  • BGH, 14.07.2016 - StB 20/16

    Fortdauer der Untersuchungshaft nach vier Jahren und sieben Monaten (Beurteilung

    Der Angeklagte wurde am 29. November 2011 festgenommen aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 28. November 2011 (3 BGs 97/11), neu gefasst durch dessen Beschluss vom 15. Mai 2012 (3 BGs 169/12) und abgeändert durch Senatsbeschluss vom 14. Juni 2012 (AK 18/12).

    Zum Tatvorwurf nimmt der Senat Bezug auf seinen Beschluss vom 14. Juni 2012 (AK 18/12) und auf die Anklageschrift des Generalbundesanwalts vom 5. November 2012.

  • BGH, 05.02.2015 - StB 1/15

    Fortdauer der Untersuchungshaft über drei Jahre ("NSU-Verfahren"; dringender

    Der Angeklagte wurde am 29. November 2011 aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 28. November 2011 (3 BGs 97/11) - neu gefasst durch dessen Beschluss vom 15. Mai 2012 (3 BGs 169/12), abgeändert durch Senatsbeschluss vom 14. Juni 2012 (AK 18/12) - festgenommen.
  • LSG Baden-Württemberg, 20.10.2015 - L 11 R 3898/14

    Betriebsprüfung - Beitragsnachforderung - Sozialversicherungspflicht - LKW-Fahrer

    Im Berufungsverfahren vor dem Landgericht F. wurde das Verfahren mit Beschluss vom 10.10.2012 (10 Ns 430 Js 1755/10-AK 18/12) gegen die Auflage der Zahlung von 4.200 EUR in Raten nach § 153a Strafprozessordnung vorläufig eingestellt, inzwischen endgültig.
  • BGH, 11.07.2023 - AK 35/23

    Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus;

    Ein Ausnahmefall, in dem anderes zu gelten hätte, liegt hier nicht vor (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Februar 2018 - AK 4/18 u.a., juris Rn. 10; vom 14. Juni 2012 - AK 18/12, NStZ-RR 2012, 285 f., jeweils mwN; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl., § 122 Rn. 18; KK-Gericke, StPO, 9. Aufl., § 122 Rn. 11).
  • BGH, 22.02.2018 - AK 4/18

    Fortdauer der Untersuchungshaft wegen dringenden Tatverdachts von

    Die Entscheidung ist vielmehr darauf beschränkt, die Fortdauer der Untersuchungshaft auf der Grundlage des bestehenden Haftbefehls, die Haftverschonung oder die Aufhebung des Haftbefehls anzuordnen (vgl. zum Ganzen BGH, Beschluss vom 14. Juni 2012 - AK 18/12, NStZ-RR 2012, 285; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 122 Rn. 18; KK-Schultheis, StPO, 7. Aufl., § 122 Rn. 11).
  • BGH, 11.07.2023 - StB 34/23

    Patriotische Union

    Ein Ausnahmefall, in dem anderes zu gelten hätte, liegt hier nicht vor (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Februar 2018 - AK 4/18 u.a., juris Rn. 10; vom 14. Juni 2012 - AK 18/12, NStZ-RR 2012, 285 f., jeweils mwN; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl., § 122 Rn. 18; KK-Gericke, StPO, 9. Aufl., § 122 Rn. 11).
  • OLG Hamm, 11.08.2016 - 3 Ws 304/16

    Rietberger Mordprozess - Untersuchungshaft dauert fort

    6) Da dem Haftprüfungsverfahren nach §§ 121, 122 StPO aufgrund der umfassenden Überprüfung der Frage der Haftfortdauer gegenüber einer Haftbeschwerde Vorrang zukommt, erledigt sich die Haftbeschwerde grundsätzlich durch die Entscheidung im Haftprüfungsverfahren; sie wird gegenstandslos (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juni 2012 - AK 18/12, StB 7/12 - juris, Rdnr. 5; KK-StPO/Schultheis, 7. Auflage, § 122, Rdnr. 11).
  • LSG Baden-Württemberg, 18.12.2012 - L 11 R 3553/12
    Das Landgericht Freiburg (LG) hat mit Beschluss vom 10.10.2012 (10 Ns 430 Js 1755/10 - AK 18/12) das Verfahren gegen den Geschäftsführer der Antragstellerin wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt gemäß § 153a Strafprozessordnung gegen die Auflage vorläufig eingestellt, einen Geldbetrag in Höhe von 4.200,00 EUR in monatlichen Raten von 700, 00 EUR, beginnend ab 01.11.2012, an die Staatskasse zu zahlen.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verwaltungsakte der Antragsgegnerin und der beigezogenen Akte des LG (10 Ns 430 Js 1755/10 - AK 18/12) Bezug genommen.

  • VerfGH Sachsen, 17.07.2014 - 40-IV-14
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