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   OLG Stuttgart, 09.02.2007 - 1 Ws 34/07   

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https://dejure.org/2007,3448
OLG Stuttgart, 09.02.2007 - 1 Ws 34/07 (https://dejure.org/2007,3448)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 09.02.2007 - 1 Ws 34/07 (https://dejure.org/2007,3448)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 09. Februar 2007 - 1 Ws 34/07 (https://dejure.org/2007,3448)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Burhoff online

    Nr. 4141 VV RVG
    Befriedungsgebühr; Rücknahme der Revision

  • openjur.de

    Pflichtverteidigerkosten: Befriedungsgebühr nach Revisionsrücknahme

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen des Anfalls der zusätzlichen Rechtsanwaltsgebühr (Befriedigungsgebühr) für den Pflichtverteidiger bei Rücknahme der Revision

  • Burhoff online

    Befriedungsgebühr; Rücknahme der Revision

  • Judicialis

    RVG Nr. 4141

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RVG -VV Nr. 4141

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Rpfleger 2007, 284
  • StRR 2007, 78
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Hamm, 20.06.2006 - 4 Ws 144/06

    Befriedungsgebühr; Rücknahme der Revision

    Auszug aus OLG Stuttgart, 09.02.2007 - 1 Ws 34/07
    Der Senat ist demgegenüber mit der wohl überwiegenden Meinung der Obergerichte der Auffassung, dass die Gebühr nach Rücknahme der Revision nur entstehen kann, wenn nicht nur eine zulässig eingelegte - das heißt auch begründete - Revision zurück genommen wurde, sondern darüber hinaus auch konkrete Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass im Falle der Fortführung des Revisionsverfahrens eine Hauptverhandlung durchgeführt worden wäre (OLG Zweibrücken 1 Ws 164/05; OLG Saarbrücken 1 Ws 58/06; KG Berlin 4 Ws 57/06; OLG Hamm 4 Ws 144/06 jeweils in www.burhoff.de).

    In der weiteren Konsequenz würde dies dazu führen, dass Revisionen - ohne damit Hauptverhandlungen zu ersparen - vor allem aus gebührenrechtlichen Gründen eingelegt und wieder zurück genommen würden, was dem Wortlaut der Gebührennorm widersprechen und entgegen dem Sinn und Zweck der Befriedungsgebühr zu einer Mehrbelastung der Tatgerichte führen würde (so auch OLG Hamm 4 Ws 144/06 a. a. O.).

  • OLG Zweibrücken, 17.05.2005 - 1 Ws 164/05

    Rechtsanwaltsgebühren: Zusatzgebühr für Pflichtverteidiger bei Rücknahme der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 09.02.2007 - 1 Ws 34/07
    Der Senat ist demgegenüber mit der wohl überwiegenden Meinung der Obergerichte der Auffassung, dass die Gebühr nach Rücknahme der Revision nur entstehen kann, wenn nicht nur eine zulässig eingelegte - das heißt auch begründete - Revision zurück genommen wurde, sondern darüber hinaus auch konkrete Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass im Falle der Fortführung des Revisionsverfahrens eine Hauptverhandlung durchgeführt worden wäre (OLG Zweibrücken 1 Ws 164/05; OLG Saarbrücken 1 Ws 58/06; KG Berlin 4 Ws 57/06; OLG Hamm 4 Ws 144/06 jeweils in www.burhoff.de).
  • OLG Hamm, 17.08.2006 - 2 Ws 134/06

    Revision; Verfahrensgebühr; Begründung der Revsion

    Auszug aus OLG Stuttgart, 09.02.2007 - 1 Ws 34/07
    Andere Obergerichte verlangen, dass die Revision darüber hinaus wenigstens zulässig i. S. d. §§ 344, 345 StPO eingelegt worden sein muss, das heißt auch (wenigstens mit der allgemeinen Sachrüge) begründet worden sein muss (so OLG Braunschweig Ws 25/06; KG Berlin 5 Ws 311/05, 4 Ws 28/06; OLG Hamm 2 Ws 134/06 jeweils in www.burhoff.de; OLG Stuttgart 2 Ws 43/06).
  • KG, 04.04.2006 - 4 Ws 28/06

    Rechtsanwaltsvergütung: Befriedungsgebühr durch Revisionsrücknahme

    Auszug aus OLG Stuttgart, 09.02.2007 - 1 Ws 34/07
    Andere Obergerichte verlangen, dass die Revision darüber hinaus wenigstens zulässig i. S. d. §§ 344, 345 StPO eingelegt worden sein muss, das heißt auch (wenigstens mit der allgemeinen Sachrüge) begründet worden sein muss (so OLG Braunschweig Ws 25/06; KG Berlin 5 Ws 311/05, 4 Ws 28/06; OLG Hamm 2 Ws 134/06 jeweils in www.burhoff.de; OLG Stuttgart 2 Ws 43/06).
  • OLG Düsseldorf, 12.09.2005 - 1 Ws 288/05

    Rechtsanwaltsvergütung: Befriedungsgebühr durch Revisionsrücknahme

    Auszug aus OLG Stuttgart, 09.02.2007 - 1 Ws 34/07
    Dementsprechend soll es für die Entstehung dieser Befriedungsgebühr nach einer weiten Auslegung der Norm genügen, dass die Revision unabhängig vom Stand des Revisionsverfahrens zurück genommen wird und der Verteidiger vorträgt, er habe dies seinem Mandanten empfohlen (so OLG Düsseldorf 1 Ws 288/05 in www.burhoff.de).
  • OLG Saarbrücken, 02.06.2006 - 1 Ws 58/06

    Revision; Rücknahme der Revision; Befriedungsgebühr

    Auszug aus OLG Stuttgart, 09.02.2007 - 1 Ws 34/07
    Der Senat ist demgegenüber mit der wohl überwiegenden Meinung der Obergerichte der Auffassung, dass die Gebühr nach Rücknahme der Revision nur entstehen kann, wenn nicht nur eine zulässig eingelegte - das heißt auch begründete - Revision zurück genommen wurde, sondern darüber hinaus auch konkrete Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass im Falle der Fortführung des Revisionsverfahrens eine Hauptverhandlung durchgeführt worden wäre (OLG Zweibrücken 1 Ws 164/05; OLG Saarbrücken 1 Ws 58/06; KG Berlin 4 Ws 57/06; OLG Hamm 4 Ws 144/06 jeweils in www.burhoff.de).
  • KG, 04.05.2006 - 4 Ws 57/06

    Rechtsanwaltsvergütung: Befriedungsgebühr durch Revisionsrücknahme

    Auszug aus OLG Stuttgart, 09.02.2007 - 1 Ws 34/07
    Der Senat ist demgegenüber mit der wohl überwiegenden Meinung der Obergerichte der Auffassung, dass die Gebühr nach Rücknahme der Revision nur entstehen kann, wenn nicht nur eine zulässig eingelegte - das heißt auch begründete - Revision zurück genommen wurde, sondern darüber hinaus auch konkrete Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass im Falle der Fortführung des Revisionsverfahrens eine Hauptverhandlung durchgeführt worden wäre (OLG Zweibrücken 1 Ws 164/05; OLG Saarbrücken 1 Ws 58/06; KG Berlin 4 Ws 57/06; OLG Hamm 4 Ws 144/06 jeweils in www.burhoff.de).
  • KG, 28.06.2005 - 5 Ws 311/05

    Pflichtverteidigervergütung im Sicherungsverfahren: Verneinung zusätzlicher

    Auszug aus OLG Stuttgart, 09.02.2007 - 1 Ws 34/07
    Andere Obergerichte verlangen, dass die Revision darüber hinaus wenigstens zulässig i. S. d. §§ 344, 345 StPO eingelegt worden sein muss, das heißt auch (wenigstens mit der allgemeinen Sachrüge) begründet worden sein muss (so OLG Braunschweig Ws 25/06; KG Berlin 5 Ws 311/05, 4 Ws 28/06; OLG Hamm 2 Ws 134/06 jeweils in www.burhoff.de; OLG Stuttgart 2 Ws 43/06).
  • OLG Köln, 18.04.2008 - 2 Ws 164/08

    Rechtsanwaltsvergütung: Befriedungsgebühr bei Revisionsrücknahme

    Nach ganz überwiegender Auffassung der obergerichtlichen Rechtsprechung setzt dies jedenfalls die vorherige Begründung der Revision voraus, da ohne diese die Revision bereits als unzulässig zu verwerfen war und damit eine Revisionshauptverhandlung sicher nicht stattgefunden hätte (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 17.08.2006 (2 Ws 134/06), Saarländisches OLG Saarbrücken, Beschluss vom 02.06.2006 (1 Ws 58/06), OLG Stuttgart, Beschluss vom 09.02.2007 (1 Ws 34/07), OLG München, Beschluss vom 11.02.2008 (4 Ws 8/08), Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 14.03.2007 (1 Ws 257/06), KG Berlin, Beschluss vom 28.06.2005 (5 Ws 311/05), LG Göttingen, Beschluss vom 20.12.2005 (2 KLs 4/05), OLG Braunschweig, Beschluss vom 16.03.2006 (1 Ws 25/06), OLG Bamberg, Beschluss vom 22.03.2006 (1 Ws 142/06), so auch Gerold/Schmidt/v.Eicken/Madert/ Müller-Rabe (Madert) RVG 17. Auflage 2006, 4141 VV, Rdnr 9; a.A. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.09.2005 (1 Ws 288/05)).

    Während nach einer Auffassung allein die Begründung der Revision vor deren Rücknahme gefordert und damit die theoretische Möglichkeit der Durchführung einer Hauptverhandlung vor dem Revisionsgericht als ausreichend angesehen wird (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 17.08.2006 (2 Ws 134/06), KG Berlin, Beschluss vom 28.06.2005 (5 Ws 311/05), OLG Braunschweig, Beschluss vom 16.03.2006 (1 Ws 25/06), LG Göttingen, Beschluss vom 20.12.2005 (2 KLs 4/05)), ist nach einer anderen Meinung darüber hinaus erforderlich, dass eine anberaumte oder aufgrund konkreter Umstände zu erwartende Hauptverhandlung aufgrund der durch anwaltliche Tätigkeit bewirkten Revisionsrücknahme entbehrlich wird (vgl. Saarländisches OLG Saarbrücken, Beschluss vom 02.06.2006 (1 Ws 58/06), OLG Stuttgart, Beschluss vom 09.02.2007 (1 Ws 34/07), Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 14.03.2007 (1 Ws 257/06), OLG München, OLG Zweibrücken, Beschluss vom 17.05.2005 (1 Ws 164/05), Beschluss vom 11.02.2008 (4 Ws 8/08) - insoweit letztlich offengelassen -).

  • LG Freiburg, 24.03.2009 - 2 KLs 630 Js 33575/07

    Befriedungsgebühr - Rücknahme der Revision

    Ws 34/07 - Rpfleger 2007, 284; OLG München, Beschl. v. 11.02.2008 - 4 Ws 8108 - NJW-Spezial 2008, 282; OLG Brandenburg, Beschl, v. 14.03_2007 - 1_Ws 257106 - NStZ-RR 2007, 288; KG Berlin, Beschl. v. 28.06.2005 -.5-.Ws--3.1.1/05 - NStZ 2006, 239; LG Göttingen, Beschl. v. 20.12.2005 - 2._KLs.4105 - RVGreport 2007.464; OLG Bamberg, Beschl. v. 22.03.2006 - 1_ Ws 142/06 - RVG-Letter 2006, 52 ; so auch Madert, RVG, 17. Aufl. 2006, 4141 VV Rn. 9; a.A. OLG Düsseldorf, Beschl, v. 12.09.2005 - 1 Ws, 288~05 - RVGreport 2006, 67).

    Während nach einer Auffassung allein die Begründung der Revision vor deren Rücknahme gefordert und damit die theoretische Möglichkeit der Durchführung einer Hauptverhandlung vor dem Revisionsgericht als ausreichend angesehen wird (OLG Hamm, Beschl. v. 17.08.2006 - 2 Ws 134106 - StV 2007, 482; KG Berlin, Beschl. v. 28.06.2005 - 5 Ws 311/05 - NStZ 2006, 239; LG Göttingen, Beschl. v. 20.12.2005 - 2 KLs 4/05 - RVGreport 2007, 464), ist nach einer anderen Meinung darüber hinaus erforderlich, dass eine anberaumte oder aufgrund konkreter Umstände zu erwartende Hauptverhandlung aufgrund der durch anwaltliche Tätigkeit bewirkten Revisionsrücknahme entbehrlich wird (OLG Saarbrücken, Beschl. v. 02.06.2006 - 1 Ws.8106 - JurBüro 2007, 28; OLG Stuttgart, Beschl. v. 09.02.2007 - 1 Ws 34107 - Rpfleger 2007, 284; OLG Brandenburg, Beschl, v. 14.03.2007 - 1 Ws 257/06 - NStZ-RR 2007, 288; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 17.05.2005 - 1" Ws...164I05 - RVG-Letter 2006, 81; OLG München, Beschl, v. 11.02.2008 - 4 Ws 8I08 - NJW-Spezial 2008, 282 - insoweit letztlich offen gelassen).

  • OLG Düsseldorf, 09.10.2007 - 2 Ws 228/07

    Rechtsanwaltsvergütung: Befriedungsgebühr durch Rücknahme der Revision

    Die wohl überwiegende Auffassung der Oberlandesgerichte geht davon aus, dass die zusätzliche Gebühr nur entstehen kann, wenn nicht nur eine zulässig eingelegte - also auch begründete - Revision zurückgenommen wurde, sondern darüber hinaus auch konkrete Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass im Falle der Fortführung des Revisionsverfahrens eine Hauptverhandlung durchgeführt worden wäre, wobei sich derartige Umstände aus einem entsprechenden Antrag in der Zuschrift des Generalstaatsanwalts oder daraus ergeben können, dass ein Hauptverhandlungstermin anberaumt worden ist, das Verfahren also jedenfalls beim Revisionsgericht anhängig geworden ist (vgl. OLG Brandenburg NStZ 2007, 288; OLG Stuttgart Justiz 2007, 243 f.; OLG Hamm NStZ-RR 2007, 160; OLG Saarbrücken JurBüro 2007, 28 f., jeweils m. w. N.).
  • OLG Brandenburg, 14.03.2007 - 1 Ws 257/06

    Verteidigervergütung: Geltendmachung der Zusatzgebühr nach Nr. 4141VV RVG für

    Dies könnte sich etwa aus dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft ergeben (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 17. Mai 2005 - 1 Ws 164/05 - OLG Hamm, Beschluss vom 28. März 2006 - 1 Ws 203/06 - OLG Hamm, Beschluss vom 20. Juni 2006 -4 Ws 144/06 - OLG Stuttgart, Beschluss vom 9. Februar 2007 -1 Ws 34/07-).
  • OLG Hamburg, 16.06.2008 - 2 Ws 82/08

    Rechtsanwaltsvergütung: Befriedungsgebühr bei Revisionsrücknahme

    Die Beurteilung der Frage, ob eine Hauptverhandlung durchgeführt worden wäre, setzt dabei als Prüfungsgrundlage nicht nur voraus, dass die Revision begründet worden ist (so aber OLG Hamm, StV 2007, 482, 483; nur als Mindestvoraussetzung genannt von KG, NStZ 2006, 239 f.; OLG Braunschweig, Beschluss vom 16. März 2006 - Az.: Ws 25/06 - OLG Bamberg, Beschluss vom 22. März 2006 - Az.: 1 Ws 142/06 - KG, Beschluss vom 4. April 2006 - Az.: 4 Ws 28/06 - OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Oktober 2007 - Az.: III - 2 Ws 228/07 -); diese Beurteilung wird vielmehr in der Regel erst unter Berücksichtigung der Stellungnahme der zuständigen Staatsanwaltschaft und erst dann möglich sein, wenn das Revisionsverfahren bei dem Revisionsgericht anhängig geworden ist (KG, Beschluss vom 4. Mai 2006 - Az.: 4 Ws 57/06 - OLG Saarbrücken, JurBüro 2007, 28 f.; OLG Thüringen, Beschluss vom 30. November 2006 - Az.: 1 Ws 254/06 - OLG Brandenburg, Beschluss vom 14. März 2007, NStZ-RR 2007, 288; ebenso OLG Zweibrücken, Beschluss vom 17. Mai 2005 - Az.: 1 Ws 164/05 - OLG Hamm, Beschluss vom 28. März 2006 - Az.: 1 Ws 203/06 - und NStZ-RR 2007, 160; OLG Stuttgart, RPfl 2007, 284 f.).
  • OLG Oldenburg, 03.11.2010 - 1 Ws 434/10

    Anfall der Befriedungsgebühr bei Rücknahme der Revision

    Deshalb kann nach Auffassung der großen Mehrheit der Oberlandesgerichte, der sich der Senat anschließt, eine Befriedungsgebühr nur entstehen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass bei einer Fortführung der Revision des Angeklagten eine Hauptverhandlung durchgeführt worden wäre, vgl. OLG Hamburg StRR 2009, 239; OLG Stuttgart Rpfleger 2007, 284; OLG Köln AGS 2008, 447; Brandenburgisches OLG, NStZ-RR 2007, 288; OLG Koblenz, Beschl. v. 15.5.2008, 1 Ws 229/08, bei juris; OLG Saarbrücken JurBüro 2007, 28; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 17. Mai 2005, 1 Ws 164/05, bei juris; Thüringer Oberlandesgericht RVG-Letter 2007, 656; OLG Hamm, 1. und 4. Strafsenate, 1 Ws 203/06 bei Burhoff-online, StraFo 2006, 474.
  • OLG Rostock, 06.03.2012 - I Ws 62/12

    Pflichtverteidigervergütung: Anfall einer Befriedungsgebühr bei

    Da bei einer Revision die Entscheidung im Beschlussweg gem. § 349 Abs. 2, 4 StPO der Regelfall ist, bedarf es im Fall einer Revisionsrücknahme konkreter Anhaltspunkte, dass ausnahmsweise eine Hauptverhandlung stattgefunden hätte (vgl. Brandenburgisches OLG, NStZ-RR 2007, 288; OLG Hamburg StRR 2009, 239; OLG Stuttgart Rpfleger 2007, 284; OLG Köln, AGS 2008, 447; Brandenburgisches OLG, NStZ-RR 2007, 288; OLG Koblenz, Beschl. v. 15.5.2008, 1 Ws 229/08, bei juris; OLG Saarbrücken, JurBüro 2007, 28; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 17. Mai 2005, 1 Ws 164/05, bei juris; Thüringer Oberlandesgericht RVG- Letter 2007, 656; OLG Hamm, 1. und 4. Strafsenat, 1 Ws 203/06 bei Burhoff-online, StraFo 2006, 474).
  • OLG München, 11.02.2008 - 4 Ws 8/08

    Rechtsanwaltsgebühr: Entstehung einer Befriedungsgebühr bei Rücknahme einer

    Sonst hätte nämlich nicht einmal die theoretische Möglichkeit bestanden, dass eine Revisionshauptverhandlung anberaumt worden wäre, weil die Revision als unzulässig hätte verworfen werden müssen und das Revisionsverfahren in der Regel noch nicht einmal beim Revisionsgericht angelangt wäre (vgl. zu alldem OLG Stuttgart Beschluss vom 9.2.2007 - 1 Ws 34/07 - bei juris mit weiteren Nachweisen zum Meinungsstand).
  • OLG Brandenburg, 14.03.2007 - 1 Ws 257/07

    Rechtsanwaltsvergütung: Befriedungsgebühr durch Rücknahme der Revision

    Dies könnte sich etwa aus dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft ergeben (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 17. Mai 2005 - 1 Ws 164/05 - OLG Hamm, Beschluss vom 28. März 2006 - 1 Ws 203/06 - OLG Hamm, Beschluss vom 20. Juni 2006 - 4 Ws 144/06 - OLG Stuttgart, Beschluss vom 9. Februar 2007 - 1 Ws 34/07-).
  • OLG Koblenz, 15.05.2008 - 1 Ws 229/08

    Verteidigergebühren: Anspruch auf Befriedungsgebühr bei Revisionsrücknahme

    Deshalb kann Nr. 4141 VV-RVG nur einschlägig sein, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass im Falle der Fortführung des Rechtsmittelverfahrens eine Hauptverhandlung durchgeführt worden wäre (vgl. OLG Jena v. 30.11.2006 - 1 Ws 254/06 - juris; OLG Brandenburg NStZ 2007, 288; OLG Stuttgart Justiz 2007, 243; OLG Hamm NStZ-RR 2007, 160; OLG Saarbrücken JurBüro 2007, 28, OLG Düsseldorf JurBüro 2008, 85).
  • LG Braunschweig, 08.06.2011 - 2 KLs 63/10

    Zusätzliche Verfahrensgebühr nach Nr. 4141 Anm. Ziff. 3 VV RVG entsteht immer bei

  • LG Lüneburg, 16.01.2008 - 26 Qs 10/08

    Rechtsanwaltsvergütung: Befriedungsgebühr durch Rücknahme der Revision

  • LG Lüneburg, 16.01.2008 - 26 Ws 10/08

    Befriedungsgebühr; Revisionsverfahren; Rücknahme der Revision

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