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   OLG Hamm, 30.08.2007 - 3 Ss 266/07   

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https://dejure.org/2007,12695
OLG Hamm, 30.08.2007 - 3 Ss 266/07 (https://dejure.org/2007,12695)
OLG Hamm, Entscheidung vom 30.08.2007 - 3 Ss 266/07 (https://dejure.org/2007,12695)
OLG Hamm, Entscheidung vom 30. August 2007 - 3 Ss 266/07 (https://dejure.org/2007,12695)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Besorgnis der Befangenheit aufgrund der Erteilung eines rechtlichen Hinweises ; Voraussetzungen einer Strafrahmenverschiebung durch Täter-Opfer-Ausgleich; Anforderungen des § 46a StGB an einen friedensstiftenden Ausgleich in Abgrenzung zum "Freikauf"

  • Judicialis

    StGB § 46 a Nr. 1

  • rewis.io
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2008, 71
  • StRR 2008, 32
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 19.12.2002 - 1 StR 405/02

    Täter-Opfer-Ausgleich (sexuelle Selbstbestimmung; Gewaltdelikte; Strafmilderung;

    Auszug aus OLG Hamm, 30.08.2007 - 3 Ss 266/07
    Die Vorschrift will einen Anreiz für Ausgleichsbemühungen seitens des Täters schaffen, dem Opfer durch sein persönliches Einstehen für die Folgen der Tat bzw. durch immaterielle Leistungen Genugtuung zu verschaffen (BGHSt 48, 134, 137 f m. w. N.).

    Insbesondere darf die Vorschrift nicht als Instrument zur einseitigen Privilegierung reuiger Täter ("Freikauf") missverstanden werden (BGHSt 48, 134, 137 f m. w. N.).

    Unter solchen Umständen stellt sich der kommunikative Prozess im Vorfeld der Berufungshauptverhandlung lediglich als "routiniert vorgetragenes Lippenbekenntnis" (so BGHSt 48, 134, 140) dar, das von Anfang an nicht auf einen umfassenden Ausgleich der durch die Tat verursachten Folgen gerichtet war.

    Da es aber beim Täter-Opfer-Ausgleich um eine strafrechtliche Konfliktskontrolle geht, muss der Angeklagte prinzipiell akzeptieren, dass er für das am Opfer begangene Unrecht einzustehen hat; dazu gehört auch, dass er die Opferrolle respektiert (BGHSt 48, 134, 141) und dem Opfer mit Respekt begegnet.

    Dabei muss deutlich werden, dass das Verhalten des Täters im Verfahren "Ausdruck der Übernahme von Verantwortung" ist, um die friedensstiftende Wirkung der Schadenswiedergutmachung zu entfalten (BGHSt 48, 134, 141 m.w.N.).

  • BGH, 07.12.2005 - 1 StR 287/05

    Voraussetzungen des Täter-Opfer-Ausgleichs (erforderlicher kommunikativer

    Auszug aus OLG Hamm, 30.08.2007 - 3 Ss 266/07
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt dies grundsätzlich ein Bemühen des Täters um einen kommunikativen Prozess zwischen Täter und Opfer voraus, der auf einen umfassenden, friedensstiftenden Ausgleich der durch die Straftat verursachten Folgen angelegt sein muss (BGH, NStZ 2006, 275, 276 m.w.N.).
  • OLG Bamberg, 04.12.2012 - 2 Ss 101/12

    Voraussetzungen für das Absehen auf Strafe

    Insoweit genügt nach allgemeiner Auffassung die reine Schadenswiedergutmachung im Sinne einer rein rechnerischen Kompensation nicht, da die Vorschrift des § 46 a Nr. 2 StGB nicht als Instrument zur einseitigen Privilegierung reuiger Täter ('Freikauf') missverstanden werden darf (vgl. BGH NStZ-RR 2010, 147 = wistra 2010, 152 f.; OLG Hamm NStZ-RR 2008, 71; OLG München, Urteil vom 02.08.2007 - 5St RR 113/07 = wistra 2007, 437 f. = StRR 2008, 33 f.; OLG Bamberg a.a.O.).
  • LG Traunstein, 30.11.2018 - KLs 450 Js 12135/18

    Angriffe auf ein Asylbewerberheim: Mittäterschaft, Anwendung von Jugendstrafrecht

    Andererseits ist nach den Umständen des Einzelfalles zu prüfen und in wertender Betrachtung festzustellen, inwieweit der/die Täter freiwillig Verantwortung übernommen hat/haben, um nämlich einer Entwicklung des Täter-Opfer-Ausgleichs zu einem Freikauf von ehrlicher Verantwortung (und Strafe) entgegenzuwirken (BGHSt 48, 134 (142); OLG Hamm, Beschluss vom 30.08.2007, 3 Ss 266/07, NStZ-RR 2008, 71).
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