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   OLG Hamm, 04.03.2008 - 2 Ss 33/08   

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https://dejure.org/2008,3843
OLG Hamm, 04.03.2008 - 2 Ss 33/08 (https://dejure.org/2008,3843)
OLG Hamm, Entscheidung vom 04.03.2008 - 2 Ss 33/08 (https://dejure.org/2008,3843)
OLG Hamm, Entscheidung vom 04. März 2008 - 2 Ss 33/08 (https://dejure.org/2008,3843)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Begriff der Öffentlichkeit i.S.d. Verkehrsstrafrechts; Vorliegen öffentlichen Straßenverkehrs bei der Beschilderung eines Geländes als Privatgelände oder Werksgelände; Notwendigkeit des Vorliegens einer Nutzungsmöglichkeit für einen zufälligen Personenkreis; ...

  • kanzlei-heskamp.de
  • Judicialis

    StGB § 142; ; StVG § 21

  • rewis.io
  • RA Kotz

    Verkehrsunfallflucht nicht öffentliche Strasse

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Straßenverkehrsrecht: Begriff der Öffentlichkeit

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Begriff der Öffentlichkeit im Straßenverkehrsrecht

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Was ist öffentliche Verkehrsfläche?

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation)

    Von der Tragödie zur Komödie - mit einem straßenverkehrsrechtlichen Grundbegriff komme ich da ggf. hin

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Unfallflucht im Hinterhof? - Nur wer sich im öffentlichen Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, begeht Unfallflucht

  • streifler.de (Kurzinformation)

    Straßenverkehrsrecht: Begriff der Öffentlichkeit

  • schadenfixblog.de (Kurzinformation)

    Unfallflucht nur im öffentlichen Straßenverkehr möglich

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Öffentlicher Straßenverkehr - Straßenverkehrsrecht: Begriff der Öffentlichkeit

Verfahrensgang

  • AG Bochum - 37 Ds 490/06
  • OLG Hamm, 04.03.2008 - 2 Ss 33/08

Papierfundstellen

  • NStZ 2009, 375
  • NZV 2008, 257
  • StRR 2008, 434
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 09.03.1961 - 4 StR 6/61
    Auszug aus OLG Hamm, 04.03.2008 - 2 Ss 33/08
    Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Verkehrsraum dann öffentlich, wenn er entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann oder aber zumindest für eine allgemein bestimmte größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen ist und auch so benutzt wird (vgl. BGHSt 16, 7, 9 f.; BGH VRS 12, 414, 415 f.; BGHR StGB § 315b Abs. 1 Straßenverkehr 1; vgl. Fischer, a.a.O., § 315b Rn. 3 mit weiteren Nachweisen; Burhoff, a.a.O., Teil 6 Rn. 98; siehe auch noch Deutscher VRR 2005, 83).

    In diesen Fällen ist der Kreis der Berechtigten so eng umschrieben, dass er "deutlich aus einer unbestimmten Vielheit möglicher Benutzer ausgesondert ist" (vgl. BGHSt 16, 7, 11).

  • BGH, 04.03.2004 - 4 StR 377/03

    Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (Begriff des Straßenverkehrs und

    Auszug aus OLG Hamm, 04.03.2008 - 2 Ss 33/08
    Dabei nimmt es der Verkehrsfläche nicht den Charakter der Öffentlichkeit, wenn für die Zufahrt mit Fahrzeugen eine Parkerlaubnis oder für die Nutzung ein Entgelt verlangt wird (BGH NJW 2004, 1965 = DAR 2004, 399 m.w.N.; s. auch BGH DAR 2004, 529 = NStZ 2004, 625).

    Nur, wenn diese Frage zu bejahen ist, handelt es sich um einen "öffentlichen" Verkehrsraum, anderenfalls ist das nicht der Fall (BGH NJW 2004, 1965; DAR 2004, 529).

  • BGH, 08.06.2004 - 4 StR 160/04

    Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (konstitutive Beeinträchtigung der

    Auszug aus OLG Hamm, 04.03.2008 - 2 Ss 33/08
    Dabei nimmt es der Verkehrsfläche nicht den Charakter der Öffentlichkeit, wenn für die Zufahrt mit Fahrzeugen eine Parkerlaubnis oder für die Nutzung ein Entgelt verlangt wird (BGH NJW 2004, 1965 = DAR 2004, 399 m.w.N.; s. auch BGH DAR 2004, 529 = NStZ 2004, 625).

    Nur, wenn diese Frage zu bejahen ist, handelt es sich um einen "öffentlichen" Verkehrsraum, anderenfalls ist das nicht der Fall (BGH NJW 2004, 1965; DAR 2004, 529).

  • BGH, 09.10.1962 - VI ZR 249/61

    Gelände des Kölner Großmarkts als Teil des öffentlichen Straßenverkehrs -

    Auszug aus OLG Hamm, 04.03.2008 - 2 Ss 33/08
    Wenn aufgrund solcher Maßnahmen nur einem beschränkten Personenkreis, wie z.B. Betriebsangehörigen (vgl. OLG Braunschweig VRS 27, 458 Parkplatz einer Fabrik ), mit einem besonderen Ausweis ausgestatteten Personen (vgl. BGH NJW 1963, 152 städtischer Großmarkt ) oder individuell zugelassenen Lieferanten und Abholern (vgl. OLG Köln, VersR 2002, 1117 Produktionsstätte für Baustoffe ) Zutritt zu einem (Betriebs-)Gelände gewährt wird, handelt es sich um eine nicht öffentliche Verkehrsfläche.
  • OLG Köln, 30.01.2002 - 13 U 82/01

    Haftungsverteilung bei Kollision eines LKW mit einem Radlader in der Boxengasse

    Auszug aus OLG Hamm, 04.03.2008 - 2 Ss 33/08
    Wenn aufgrund solcher Maßnahmen nur einem beschränkten Personenkreis, wie z.B. Betriebsangehörigen (vgl. OLG Braunschweig VRS 27, 458 Parkplatz einer Fabrik ), mit einem besonderen Ausweis ausgestatteten Personen (vgl. BGH NJW 1963, 152 städtischer Großmarkt ) oder individuell zugelassenen Lieferanten und Abholern (vgl. OLG Köln, VersR 2002, 1117 Produktionsstätte für Baustoffe ) Zutritt zu einem (Betriebs-)Gelände gewährt wird, handelt es sich um eine nicht öffentliche Verkehrsfläche.
  • OLG Braunschweig, 08.05.1964 - Ss 87/64
    Auszug aus OLG Hamm, 04.03.2008 - 2 Ss 33/08
    Wenn aufgrund solcher Maßnahmen nur einem beschränkten Personenkreis, wie z.B. Betriebsangehörigen (vgl. OLG Braunschweig VRS 27, 458 Parkplatz einer Fabrik ), mit einem besonderen Ausweis ausgestatteten Personen (vgl. BGH NJW 1963, 152 städtischer Großmarkt ) oder individuell zugelassenen Lieferanten und Abholern (vgl. OLG Köln, VersR 2002, 1117 Produktionsstätte für Baustoffe ) Zutritt zu einem (Betriebs-)Gelände gewährt wird, handelt es sich um eine nicht öffentliche Verkehrsfläche.
  • BGH, 12.05.1998 - 4 StR 163/98

    Hinterhof als öffentlicher Verkehrsraum?

    Auszug aus OLG Hamm, 04.03.2008 - 2 Ss 33/08
    Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Verkehrsraum dann öffentlich, wenn er entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann oder aber zumindest für eine allgemein bestimmte größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen ist und auch so benutzt wird (vgl. BGHSt 16, 7, 9 f.; BGH VRS 12, 414, 415 f.; BGHR StGB § 315b Abs. 1 Straßenverkehr 1; vgl. Fischer, a.a.O., § 315b Rn. 3 mit weiteren Nachweisen; Burhoff, a.a.O., Teil 6 Rn. 98; siehe auch noch Deutscher VRR 2005, 83).
  • BGH, 02.04.1957 - VI ZR 44/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus OLG Hamm, 04.03.2008 - 2 Ss 33/08
    Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Verkehrsraum dann öffentlich, wenn er entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann oder aber zumindest für eine allgemein bestimmte größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen ist und auch so benutzt wird (vgl. BGHSt 16, 7, 9 f.; BGH VRS 12, 414, 415 f.; BGHR StGB § 315b Abs. 1 Straßenverkehr 1; vgl. Fischer, a.a.O., § 315b Rn. 3 mit weiteren Nachweisen; Burhoff, a.a.O., Teil 6 Rn. 98; siehe auch noch Deutscher VRR 2005, 83).
  • OLG Jena, 26.01.2005 - 1 Ss 318/04

    Führen eines Kraftfahrzeugs unter Drogeneinwirkung

    Auszug aus OLG Hamm, 04.03.2008 - 2 Ss 33/08
    Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Verkehrsraum dann öffentlich, wenn er entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann oder aber zumindest für eine allgemein bestimmte größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen ist und auch so benutzt wird (vgl. BGHSt 16, 7, 9 f.; BGH VRS 12, 414, 415 f.; BGHR StGB § 315b Abs. 1 Straßenverkehr 1; vgl. Fischer, a.a.O., § 315b Rn. 3 mit weiteren Nachweisen; Burhoff, a.a.O., Teil 6 Rn. 98; siehe auch noch Deutscher VRR 2005, 83).
  • OLG Zweibrücken, 11.11.2019 - 1 OLG 2 Ss 77/19

    Verkehrsunfallflucht bei öffentlicher Zugänglichkeit eines Privatparkplatzes

    Erfasst werden demnach nicht nur Verkehrsflächen, die nach dem Wegerecht des Bundes und der Länder dem allgemeinen Straßenverkehr gewidmet sind, sondern auch solche, deren Benutzung durch eine nach allgemeinen Merkmalen bestimmte größere Personengruppe ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse am Straßengrund oder auf eine verwaltungsrechtliche Widmung durch den Berechtigten ausdrücklich oder faktisch zugelassen wird (BGH, Urteil vom 04.03.2004 - 4 StR 377/03, juris Rn. 7 = BGHSt 49, 128; OLG Hamm, Beschluss vom 04.03.2008 - 2 Ss 33/08, NZV 2008, 257 f.; Blum, SVR 2012, 365, 366, jew. m.w.N.).
  • LG Arnsberg, 25.10.2016 - 2 Qs 71/16

    Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, öffentlicher Verkehrsraum

    Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Verkehrsraum öffentlich, wenn er entweder für jedermann ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten oder aber zumindest für eine allgemein bestimmbare größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen und auch so benutzt wird (OLG Hamm, Beschluss vom 04.03.2008, 2 Ss 33/08, NZV 2008, 257; OLG Köln, Beschluss vom 06.06.2000, Ss 227/00).
  • KG, 18.11.2008 - 2 Ss 330/08

    Öffentlicher/nichtöffentlicher Verkehr

    Ist hingegen das Gelände der Allgemeinheit, das heißt einem nicht durch persönliche Beziehungen miteinander verbundenen Personenkreis, zugänglich, sind die darauf befindlichen Verkehrsflächen öffentlicher Verkehrsraum (vgl. BGHSt 49, 128; OLG Köln VRS 99, 363; OLG Hamm VRS 114, 273; OLG Rostock, Urteil vom 28. November 2003 - 1 Ss 131/03 I 79/03 - [JURIS], s. SVR 2004, 234).
  • KG, 18.11.2008 - 3 Ws (B) 419/08

    Ordnungswidrige Trunkenheitsfahrt: Begriff des öffentlichen Verkehrsraums

    Ist hingegen das Gelände der Allgemeinheit, das heißt einem nicht durch persönliche Beziehungen miteinander verbundenen Personenkreis, zugänglich, sind die darauf befindlichen Verkehrsflächen öffentlicher Verkehrsraum (vgl. BGHSt 49, 128; OLG Köln VRS 99, 363; OLG Hamm VRS 114, 273; OLG Rostock, Urteil vom 28. November 2003 - 1 Ss 131/03 I 79/03 - [JURIS], s. SVR 2004, 234).
  • OLG Jena, 09.02.2021 - 1 OLG 121 Ss 116/20

    Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, Privatparkplatz, öffentlicher Verkehrsraum

    Öffentlich ist ein Verkehrsraum dann, wenn er entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann oder aber zumindest für eine allgemein bestimmte größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen ist und auch so benutzt wird (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 04.03.2008, Az. 2 Ss 33/08, m. w. N., bei juris).
  • LG Arnsberg, 05.02.2016 - 2 Qs 5/16

    Bewertung eines Unfallereignisses als Unfall im Straßenverkehr i.S. des

    Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Verkehrsraum öffentlich, wenn er entweder für jedermann ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann oder aber zumindest für eine allgemein bestimmbare größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen und auch so benutzt wird (OLG Hamm, Beschluss vom 04.03.2008, 2 Ss 33/08, NZV 2008, 257; OLG Köln, Beschluss vom 06.06.2000, Ss 227/00).
  • LG Flensburg, 03.03.2023 - II Qs 9/23

    Trunkenheit im Verkehr auf Autozug Sylt Shuttle als öffentlicher Verkehrsraum - §

    Ist dagegen ein Betriebsgelände der Allgemeinheit, d.h. einem nicht durch persönliche Beziehungen miteinander verbundenen Personenkreis, zugänglich, sind die darauf befindlichen Verkehrsflächen öffentlicher Verkehrsraum im Sinne des Straßenverkehrsrechts des StGB (vgl. NZV 2008, 257, beck-online).
  • OLG Koblenz, 03.11.2016 - 2 OLG 4 Ss 162/16

    Fahrverbot: Wirksamwerden eines Fahrverbots mit Ablauf der Abgabefrist trotz

    Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Verkehrsraum dann öffentlich, wenn er entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann oder aber zumindest für eine allgemein bestimmte größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen ist und auch so benutzt wird (vgl. BGHSt 16, 7, 10 f.; 49, 128, 129 f. m.w.N.; BGHR StGB § 315b Abs. 1 Straßenverkehr 1; OLG Koblenz, Beschluss 1 Ss 67/12 vom 27.06.2012; OLG Hamm NZV 2008, 257).
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