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   BGH, 11.07.2008 - 5 StR 74/08   

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BGH, 11.07.2008 - 5 StR 74/08 (https://dejure.org/2008,3189)
BGH, Entscheidung vom 11.07.2008 - 5 StR 74/08 (https://dejure.org/2008,3189)
BGH, Entscheidung vom 11. Juli 2008 - 5 StR 74/08 (https://dejure.org/2008,3189)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 229 Abs. 4 Satz 1 StPO; Art. 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 lit. c und d EMRK; § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; § 252 StPO
    Konzentrationsmaxime und Recht auf Verfahrensbeschleunigung (Schiebetermine; Zweck des § 229 StPO; Sachverhandlung bei unbewusst wiederholter Verlesung einer für die Rechtsfolgenbestimmung maßgeblichen Vorentscheidung und bei Verlesung eines zu wichtigen ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der Verwertung eines polizeilichen Notrufs i.R.d. § 252 Strafprozessordnung (StPO); Verfahrensrüge wegen Verstoßes gegen das Erfordernis einer Sachverhandlung i.S.d. § 229 Abs. 4 StPO; Anforderungen an die Rüge einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung; ...

  • Judicialis

    StPO § 52; ; StPO § 140 Abs. 1 Nr. 1; ; StPO § 229 Abs. 1; ; StPO § 229 Abs. 4 Satz 1; ; StPO § 252; ; StPO § 268 Abs. 3; ; StPO § 349 Abs. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 229 Abs. 1
    Sachverhandlung und "Schiebetermin"

  • rechtsportal.de

    StPO § 229 Abs. 1
    Sachverhandlung und "Schiebetermin"

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2009, 225
  • NStZ-RR 2011, 234
  • StRR 2008, 462
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 06.07.2000 - 5 StR 613/99

    Verurteilung von Bernauer Polizisten wegen Mißhandlung vietnamesischer Häftlinge

    Auszug aus BGH, 11.07.2008 - 5 StR 74/08
    Ob es danach weitergehenden vollständigen Vortrags zur umfassenden Prüfung der Verfahrensrüge, die auch unter dem Gesichtspunkt ihrer Verwirkung zu bewerten ist (vgl. BGHR StPO § 229 Abs. 1 Sachverhandlung 5), bedurfte, braucht der Senat nicht zu vertiefen.

    Eine Sachverhandlung liegt stets vor, wenn die Verhandlung den Fortgang der zur Urteilsfindung führenden Sachverhaltsaufklärung betrifft (vgl. BGHR StPO § 229 Abs. 1 Sachverhandlung 5), das Verfahren mithin inhaltlich auf den abschließenden Urteilsspruch hin gefördert wird (BGHR StPO § 229 Abs. 1 Sachverhandlung 7 und 8).

    Die Verlesung des Beschlusses trug somit - nicht anders als etwa eine rechtliche Stellungnahme eines der Prozessbeteiligten zu dieser Frage - zur Förderung der Klärung des im späteren Urteil zugrunde zu legenden Prozessstoffes bei (vgl. BGHR StPO § 229 Abs. 1 Sachverhandlung 5).

  • BGH, 03.08.2006 - 3 StR 199/06

    Schiebetermin (Förderung des Verfahrens; Verlesung einer Urkunde);

    Auszug aus BGH, 11.07.2008 - 5 StR 74/08
    Eine Sachverhandlung liegt stets vor, wenn die Verhandlung den Fortgang der zur Urteilsfindung führenden Sachverhaltsaufklärung betrifft (vgl. BGHR StPO § 229 Abs. 1 Sachverhandlung 5), das Verfahren mithin inhaltlich auf den abschließenden Urteilsspruch hin gefördert wird (BGHR StPO § 229 Abs. 1 Sachverhandlung 7 und 8).

    Der Senat schließt sich den vom 3. Strafsenat nach Änderung der Unterbrechungsfristen durch das 1. JuMoG in BGHR StPO § 229 Abs. 1 Sachverhandlung 7 dargelegten, gegen eine Verschärfung der Anforderungen an die Annahme einer fristwahrenden Verhandlung zur Sache sprechenden Erwägungen an. Auch die Kammerrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nötigt zu keiner anderen Bewertung, weil vorliegend das Landgericht auch zur Wahrung des Rechts der Angeklagten auf Wahrnehmung der Verteidigung durch Rechtsanwälte ihrer Wahl bei der Dauer des Hauptverhandlungstermins den zeitlichen Verfügbarkeiten dieser Verteidiger Rechnung tragen durfte, ohne hierdurch das Verfahren erheblich zu verzögern (vgl. BVerfG - Kammer - StraFo 2007, 152, 155; vgl. auch BVerfG - Kammer - StV 2006, 81, 85; BVerfG - Kammer -, Beschluss vom 17. Juli 2006 - 2 BvR 1190/06 sub 3 b; BGH, Beschluss vom 6. März 2008 - 5 StR 617/07, Rdn. 11).

  • BGH, 21.12.1998 - 3 StR 561/98

    Strafzumessung bei (rechtsstaatswidriger) Verfahrensverzögerung (Verfahrensrüge)

    Auszug aus BGH, 11.07.2008 - 5 StR 74/08
    Die sich damit befassenden Darlegungen erlangten somit Bedeutung für die - wenn auch erst nach durchgeführter Beweisaufnahme - vorzunehmende Rechtsfolgenbestimmung (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 13; BGH - GSSt - StV 2008, 133, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).
  • BGH, 17.01.2008 - GSSt 1/07

    Systemwechsel bei der Entschädigung für rechtsstaatswidrig verzögerte

    Auszug aus BGH, 11.07.2008 - 5 StR 74/08
    Die sich damit befassenden Darlegungen erlangten somit Bedeutung für die - wenn auch erst nach durchgeführter Beweisaufnahme - vorzunehmende Rechtsfolgenbestimmung (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 13; BGH - GSSt - StV 2008, 133, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).
  • BGH, 09.11.2006 - 5 StR 349/06

    Besondere Unterbrechungsfrist von elf Tagen (Konzentrationsmaxime; Recht auf

    Auszug aus BGH, 11.07.2008 - 5 StR 74/08
    Der Senat neigt dessen Auffassung zu, dass es nach den vom Gesetzgeber beschlossenen Fristverlängerungen von drei Tagen über zehn Tage auf jetzt geltende drei Wochen schwerlich in erster Linie Zweck der Vorschrift sein kann, die Erhaltung der Erinnerung an den Prozessstoff zu garantieren (vgl. BGHSt 33, 217, 218; vgl. aber auch BGHR StPO § 268 Abs. 3 Verkündung 3; dagegen Verkündung 4 und 5).
  • BGH, 29.11.2006 - 1 StR 493/06

    Konfrontationsrecht im Ermittlungsverfahren (Fragerecht: wesentliche Bedeutung

    Auszug aus BGH, 11.07.2008 - 5 StR 74/08
    Das Landgericht war sich bei seiner Würdigung der gegenüber Dritten gemachten Angaben der H. S. über eine unmittelbare Tatausführung des Angeklagten E. des geringeren Beweiswertes der nur zur Verfügung stehenden mittelbaren Belastungen bewusst, der aus dem Fehlen der Möglichkeit konfrontativer Befragung nach deren Berufung auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO resultierte (UA S. 41; vgl. BVerfG - Kammer - NJW 2007, 204, 206 f.; BGH NJW 2000, 3505, 3510, insoweit teilweise nicht in BGHSt 46, 93 abgedruckt; BGHSt 51, 150, 157 Rdn. 26).
  • BGH, 04.11.1988 - 1 StR 262/88

    Sexualverkehr des HIV-Infizierten

    Auszug aus BGH, 11.07.2008 - 5 StR 74/08
    Die auf zahlreiche Beweismittel und Wahrscheinlichkeiten gestützte Schlussfolgerung, nur E. komme als Messerstecher in Frage (UA S. 70), ist jedenfalls vor dem Hintergrund der jenseits der (mittelbaren) Aussage der H. S. bewiesenen Umstände sachlichrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BGHSt 36, 1, 14).
  • BVerfG, 29.12.2005 - 2 BvR 2057/05

    Freiheit der Person; Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Untersuchungshaft über

    Auszug aus BGH, 11.07.2008 - 5 StR 74/08
    Der Senat schließt sich den vom 3. Strafsenat nach Änderung der Unterbrechungsfristen durch das 1. JuMoG in BGHR StPO § 229 Abs. 1 Sachverhandlung 7 dargelegten, gegen eine Verschärfung der Anforderungen an die Annahme einer fristwahrenden Verhandlung zur Sache sprechenden Erwägungen an. Auch die Kammerrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nötigt zu keiner anderen Bewertung, weil vorliegend das Landgericht auch zur Wahrung des Rechts der Angeklagten auf Wahrnehmung der Verteidigung durch Rechtsanwälte ihrer Wahl bei der Dauer des Hauptverhandlungstermins den zeitlichen Verfügbarkeiten dieser Verteidiger Rechnung tragen durfte, ohne hierdurch das Verfahren erheblich zu verzögern (vgl. BVerfG - Kammer - StraFo 2007, 152, 155; vgl. auch BVerfG - Kammer - StV 2006, 81, 85; BVerfG - Kammer -, Beschluss vom 17. Juli 2006 - 2 BvR 1190/06 sub 3 b; BGH, Beschluss vom 6. März 2008 - 5 StR 617/07, Rdn. 11).
  • BGH, 16.12.2003 - 5 StR 458/03

    Tötungsvorsatz (Totschlag; Eventualvorsatz; Indiz der äußerst gefährlichen

    Auszug aus BGH, 11.07.2008 - 5 StR 74/08
    Die Annahme von bedingtem Tötungsvorsatz bedurfte bei dem hier vorliegenden Herzstich keiner weitergehenden Begründung (vgl. BGHR StGB § 212 Vorsatz bedingter 57 m.w.N.).
  • BVerfG, 17.07.2006 - 2 BvR 1190/06

    Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Freiheit der Person; Umfangsverfahren;

    Auszug aus BGH, 11.07.2008 - 5 StR 74/08
    Der Senat schließt sich den vom 3. Strafsenat nach Änderung der Unterbrechungsfristen durch das 1. JuMoG in BGHR StPO § 229 Abs. 1 Sachverhandlung 7 dargelegten, gegen eine Verschärfung der Anforderungen an die Annahme einer fristwahrenden Verhandlung zur Sache sprechenden Erwägungen an. Auch die Kammerrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nötigt zu keiner anderen Bewertung, weil vorliegend das Landgericht auch zur Wahrung des Rechts der Angeklagten auf Wahrnehmung der Verteidigung durch Rechtsanwälte ihrer Wahl bei der Dauer des Hauptverhandlungstermins den zeitlichen Verfügbarkeiten dieser Verteidiger Rechnung tragen durfte, ohne hierdurch das Verfahren erheblich zu verzögern (vgl. BVerfG - Kammer - StraFo 2007, 152, 155; vgl. auch BVerfG - Kammer - StV 2006, 81, 85; BVerfG - Kammer -, Beschluss vom 17. Juli 2006 - 2 BvR 1190/06 sub 3 b; BGH, Beschluss vom 6. März 2008 - 5 StR 617/07, Rdn. 11).
  • BGH, 25.07.2000 - 1 StR 169/00

    Fragerecht gegenüber Belastungszeugen

  • BGH, 09.05.1985 - 1 StR 63/85

    Entscheidung des Vorsitzenden über Unterbrechung der Hauptverhandlung für mehr

  • BGH, 15.07.1998 - 1 StR 234/98

    Überschreitung der Zehntagesfrist des § 229 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO) in

  • BGH, 16.10.2007 - 3 StR 254/07

    Unterbrechungsfrist; Fortsetzungstermin (Förderung des Verfahrens; Zerstückelung

  • BGH, 16.11.2006 - 3 StR 139/06

    El Motassadeq auch der Beihilfe zum vielfachen Mord schuldig gesprochen

  • BVerfG, 05.07.2006 - 2 BvR 1317/05

    Anspruch auf faires Verfahren (Gesamtbetrachtung); Konfrontationsrecht (fehlende

  • BGH, 06.03.2008 - 5 StR 617/07

    Erschöpfende Würdigung eines Beweisantrages (Ablehnung wegen völliger

  • BVerfG, 15.02.2007 - 2 BvR 2563/06

    Fortdauer der Untersuchungshaft über 6 Monate hinaus; inhaltliche Anforderungen

  • BGH, 16.01.2014 - 4 StR 370/13

    Verstoß gegen die Konzentrationsmaxime und den Beschleunigungsgrundsatz

    Dies ist stets der Fall, wenn es zu Verfahrensvorgängen kommt, die die zur Urteilsfindung führende Sachverhaltsaufklärung betreffen (BGH, Urteil vom 28. November 2012 - 5 StR 412/12, NJW 2013, 404; Urteil vom 22. Juni 2011 - 5 StR 190/11, BGHR StPO § 229 Abs. 1, Sachverhandlung 13; Beschluss vom 7. April 2011 - 3 StR 61/11, NStZ 2011, 532; Urteil vom 11. Juli 2008 - 5 StR 74/08, NStZ 2009, 225 Rn. 5).
  • BGH, 19.07.2022 - 4 StR 64/22

    Höchstdauer einer Unterbrechung (Termin: Vorliegen, inhaltliche Förderung auf den

    Dies kann etwa durch Vernehmung des Angeklagten, durch Beweisaufnahme oder sonst durch Erörterung des Prozessstoffs geschehen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. April 2011 - 3 StR 61/11 Rn. 2; Urteil vom 11. Juli 2008 - 5 StR 74/08 Rn. 11; Urteil vom 25. Juli 1996 - 4 StR 172/96 Rn. 7).

    Den Berufsrichtern und den Schöffen wurden insbesondere durch die mündlichen Ausführungen der Verteidiger, lagen hierin auch keine Einlassungen der Angeklagten (BGH, Urteil vom 11. März 2020 - 2 StR 69/19 Rn. 20 ff. mwN), bedeutsame Umstände für die Strafzumessung und die Anordnung einer Maßregel sowie rechtliche Einschätzungen zur Gefahrenprognose vor Augen geführt (vgl. auch BGH, Urteil vom 15. Juli 1998 - 1 StR 234/98 Rn. 4 f. zur Feststellung von Haftverhältnissen und Haftdaten sowie BGH, Urteil vom 11. Juli 2008 - 5 StR 74/08 Rn. 11 zu rechtlichen Stellungnahmen).

  • VerfGH Sachsen, 20.03.2020 - 39-IV-20

    Teilweise erfolgreicher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur

    Es waren lediglich Maßstäbe für den äußeren Rahmen der einzelnen Verhandlungstage vorzugeben, wobei die jeweilige inhaltliche Ausgestaltung der Termine vom gesetzlich Zulässigen bestimmt wird (vgl. hierzu etwa BGH, Urteil vom 11. Juli 2008 - 5 StR 74/08 - juris Rn. 11; Beschluss vom 22. Juni 2011 - 5 StR 190/11 - juris) und dabei mögliche und gebotene Infektionsschutzmaßnahmen einzuhalten sind.
  • BGH, 28.11.2012 - 5 StR 412/12

    Fristwahrende Sachverhandlung (Anordnung und Vollzug des Selbstleseverfahrens;

    Eine solche liegt vor, wenn die Verhandlung den Fortgang der zur Urteilsfindung führenden Sachverhaltsaufklärung betrifft (BGH, Urteil vom 11. Juli 2008 - 5 StR 74/08 - und Beschluss vom 22. Juni 2011 - 5 StR 190/11, BGHR StPO § 229 Abs. 1 Sachverhandlung 9 und 13 mwN).
  • BGH, 07.09.2021 - 1 StR 134/21

    Höchstdauer einer Unterbrechung der Hauptverhandlung (Beruhen des Urteils auf

    Es soll verhindert werden, dass das Tatgericht entgegen dem Grundsatz der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit der Hauptverhandlung bei nachlassender Erinnerung auf die Akten zurückgreifen muss (Konzentrationsmaxime; vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Juli 2020 - 6 StR 114/20 Rn. 8 und vom 22. Mai 2013 - 4 StR 106/13 Rn. 4; je mwN; an diesem Gesetzeszweck nach gesetzlicher Verlängerung der Frist von zunächst drei Tagen über zehn Tage auf nunmehr drei Wochen zweifelnd: BGH, Urteil vom 11. Juli 2008 - 5 StR 74/08 Rn. 15).
  • BGH, 22.06.2011 - 5 StR 190/11

    Schiebetermin; Unterbrechung der Hauptverhandlung; Beweiswürdigung (Aussage gegen

    Eine solche liegt vor, wenn die Verhandlung den Fortgang der zur Urteilsfindung führenden Sachverhaltsaufklärung betrifft (BGH, Urteil vom 11. Juli 2008 - 5 StR 74/08, BGHR StPO Sachverhandlung 9 mwN; vgl. auch BGH, Beschluss vom 7. April 2011 - 3 StR 61/11).
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