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   OLG Jena, 11.06.2008 - 1 AR (S) 79/07   

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https://dejure.org/2008,24613
OLG Jena, 11.06.2008 - 1 AR (S) 79/07 (https://dejure.org/2008,24613)
OLG Jena, Entscheidung vom 11.06.2008 - 1 AR (S) 79/07 (https://dejure.org/2008,24613)
OLG Jena, Entscheidung vom 11. Juni 2008 - 1 AR (S) 79/07 (https://dejure.org/2008,24613)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Burhoff online

    Längenzuschlag; Pflichtverteidiger; Berücksichtigung von Pausen

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RVG § 48 Abs. 5 § 51 Abs. 1; RVG -VV Nr. 4110
    Rechtsanwaltsvergütung: Rückwirkung und Erstreckung der Bestellung, Berechnung des Längenzuschlags bei Wartezeiten und Pausen, Pauschvergütung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Strafverfahren - Ausdrückliche Entscheidung des erkennenden Gerichts zur Erstreckung

Verfahrensgang

  • LG Erfurt - 980 Js 31352/04
  • OLG Jena, 11.06.2008 - 1 AR (S) 79/07

Papierfundstellen

  • StRR 2008, 479
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 26.11.2003 - 8 C 10.03

    Teltow Seehof; Großparzellierung; Zwangsverkauf; gesetzliche Vermutung;

    Auszug aus OLG Jena, 11.06.2008 - 1 AR (S) 79/07
    Der Senat ist deshalb gehindert, auf die Rechtslage nach Inkrafttreten des RVG , die Grundsätze der Rechtssprechung des Senats zur BRAGO hinsichtlich der gebührenrechtlichen Rückwirkung bei verbundenen Verfahren (vgl. Senatsbeschluss vom 03.11.2003 in NJ 2004, 232 = RVG -Report 2004, 433) anzuwenden.

    Insoweit wird in auf den Beschluss des Senats vom 03.11.2003 (a.a.O.) verwiesen.

  • OLG Hamm, 09.01.2001 - 2 (s) Sbd 6-231/00

    Pauschvergütung; besonderer Umfang; Zeitpunkt der Hauptverhandlung; Begründung

    Auszug aus OLG Jena, 11.06.2008 - 1 AR (S) 79/07
    Der vom OLG Hamm vertretenen Auffassung im Beschluss vom 09.01.2001, 2 (s) Sbd 6 - 231/2000 ff., veröffentlicht bei juris, tritt der Senat nicht bei.
  • OLG Nürnberg, 30.12.2014 - 2 AR 36/14

    Festsetzung der Pflichtverteidigergebühren im Übergangsfall: Voraussetzungen für

    Der Umstand, dass dieser Zeitraum offensichtlich jedenfalls teilweise vor seiner Bestellung zum Pflichtverteidiger lag, ändert nichts daran, dass der gesamte Zeitaufwand bei der Prüfung der Unzumutbarkeit heranzuziehen ist, da der Pflichtverteidiger bei der Bestellung im ersten Rechtszug gemäß § 48 Abs. 6 Satz 1 RVG die Vergütung auch für seine Tätigkeit in Verfahrensabschnitten einschließlich des Ermittlungsverfahrens vor seiner Bestellung erhält (vgl. OLG Hamm StraFo 2012, 161 Rdn. 3 nach juris; s. auch Thüringer OLG StRR 2008, 479 Rdn. 8 f. nach juris).

    (1) Bei der Bemessung der Terminsgebühr ist nach ständiger Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Nürnberg eine Sitzungsunterbrechung während der Mittagszeit grundsätzlich in der üblichen Länge von etwa einer Stunde als Mittagspause abzuziehen und nicht als Teilnahme an der Hauptverhandlung anzusehen (so auch Thüringer OLG StRR 2008, 479 Rdn. 14 nach juris; weitergehend - unabhängig von der Länge der Mittagspause - OLG Celle JurBüro 2014, 301 Rdn. 8 nach juris m.w.N.).

    Auch unter Geltung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ist nach Ansicht des Senats in Ausnahmefällen im Rahmen der Bemessung der Pauschgebühr eine Anhebung der dem Pflichtverteidiger gesetzlich zustehenden Terminsgebühr möglich (so auch Thüringer OLG StV 2006, 204 Rdn. 18 nach juris; StRR 2008, 479 Rdn. 17 nach juris).

    Eine eventuell gebotene Anhebung der Terminsgebühren kann in geeigneten Fällen durch den Ansatz von Längenzuschlägen (etwa gemäß Nrn. 4116, 4117 VV RVG) oder durch einen pauschalen Zuschlag zur gesetzlichen Terminsgebühr des Pflichtverteidigers erfolgen (vgl. Thüringer OLG StV 2006, 204 Rdn. 18 nach juris; StRR 2008, 479 Rdn. 17 nach juris).

  • OLG Brandenburg, 23.08.2016 - 2 Ws 76/16

    Längenzuschlag, Mittagspause

    Andere wollen zumindest eine Mittagspause von bis zu eineinhalb Stunden in Abzug bringen und die Behandlung einer darüber hinausgehenden Unterbrechung vom Einzelfall abhängig machen (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 22. Oktober 2007, Az.: 1 Ws 541/07; OLG Jena, Beschluss vom 11. Juni 2008, Az.: 1 AR (S) 79/07, beide zitiert nach juris; OLG Zweibrücken NStZ-RR 2006, 392).
  • OLG Stuttgart, 27.07.2012 - 5 Ws 33/12

    Gebühren des Pflichtverteidigers: Berechnung der für den Längenzuschlag

    Demgegenüber vertritt das OLG Jena (Beschluss vom 11. Juni 2008, 1 AR (s) 79/07, im Wesentlichen ebenso OLG Bamberg, Beschluss vom 13. September 2005, AGS 2006, 124; KG Berlin, Beschluss vom 4. August 2009, JurBüro 2010, 363; OLG Koblenz, 2. Strafsenat, Beschluss vom 6. Februar 2006, NJW 2006, 1149) die Auffassung, dass Mittagspausen grundsätzlich von der Dauer der Hauptverhandlung in Abzug zu bringen sind, allerdings regelmäßig nur bis zur Dauer von höchstens einer Stunde.
  • OLG Nürnberg, 15.11.2017 - 2 AR 40/17

    Gebühren eines Pflichtverteidigers für ein überdurchschnittlich umfangreiches

    Nur in Ausnahmefällen ist im Rahmen der Bemessung der Pauschgebühr eine Anhebung der dem Pflichtverteidiger gesetzlich zustehenden Terminsgebühr möglich (so auch Thüringer OLG StV 2006, 204 Rdn. 18 nach juris; StRR 2008, 479 Rdn. 17 nach juris).
  • OLG Koblenz, 30.09.2019 - 1 StE 6 OJs 36/17

    Pflichtverteidigergebühren; Bemessung der Hauptverhandlungsdauer bei sog.

    Daneben bestehen differenzierende Ansichten, die bei Bemessung der Verhandlungsdauer entweder eine vergütete Mittagspause von zumindest einer Stunde berücksichtigen (OLG Hamm, Beschluss vom 20. April 2006 - 3 Ws 47/06 - OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21. November 2015 - III-1 Ws 358/15 - OLG Dresden, Beschluss vom 8. November 2007 - 3 Ws 67/07 - alle zit. nach juris) bzw. immer eine vergütungsfreie Mittagspause von zumindest bis zu einer Stunde von einer längeren Unterbrechung in Abzug bringen (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 22. Oktober 2007, - 1 Ws 541/07 - OLG Zweibrücken, Beschluss vom 31. August 2006 - 1 Ws 342/06 - OLG Jena, Beschluss vom 11. Juni 2008, - 1 AR (S) 79/07 - alle zit. juris) und die Behandlung einer darüber hinausgehenden Unterbrechung vom Einzelfall davon abhängig machen, ob der Verteidiger die Pause sinnvoll hat nutzen können.
  • OLG Jena, 28.07.2011 - 1 Ws 148/11

    Vergütung des Pflichtverteidigers: Berechnung der Hauptverhandlungsdauer

    In diesem Fall kommt ein weiterer Abzug regelmäßig nur in Betracht, wenn die Mittagspause insgesamt mehr als 2 Stunden dauert (vgl. Senatsbeschluss vom 11.06.2008, 1 AR (S) 79/07).
  • OLG Nürnberg, 14.01.2016 - 2 AR 31/15

    Bemessung der Pauschgebühr für die Fahrt zum Haftprüfungsterminen bei

    Grundsätzlich kann eine im Hinblick auf die Fahrtzeiten gebotene Anhebung der Terminsgebühren in geeigneten Fällen durch den Ansatz von Längenzuschlägen (etwa gemäß Nrn. 4110, 4111, 4116, 4117 VV RVG) oder durch einen pauschalen Zuschlag zur gesetzlichen Terminsgebühr des Pflichtverteidigers erfolgen (vgl. Thüringer OLG StV 2006, 204 Rdn. 18 nach juris; StRR 2008, 479 Rdn. 17 nach juris).
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