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   OLG Naumburg, 13.11.2008 - 1 Ws 638/08   

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https://dejure.org/2008,12370
OLG Naumburg, 13.11.2008 - 1 Ws 638/08 (https://dejure.org/2008,12370)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 13.11.2008 - 1 Ws 638/08 (https://dejure.org/2008,12370)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 13. November 2008 - 1 Ws 638/08 (https://dejure.org/2008,12370)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abwägung bei vollzogener Untersuchungshaft zwischen dem Recht des Angeklagten, in der Hauptverhandlung von dem Verteidiger seines Vertrauens vertreten zu werden, sowie seinem Recht, dass der Vollzug der Untersuchungshaft nicht länger als unbedingt nötig andauert, bei der ...

  • Judicialis

    StPO § 112 Abs. 3; ; StPO § ... 140 Abs. 1 Nr. 1; ; StPO § 140 Abs. 1 Nr. 2; ; StPO § 142 Abs. 1; ; StPO § 142 Abs. 1 S. 1; ; StPO § 142 Abs. 1 S. 3, 2. Hs.; ; StPO § 141 Abs. 4; ; JGG § 68 Nr. 1; ; JGG § 109 Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2009, 114
  • StRR 2009, 106
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Hamm, 04.05.2006 - 2 Ws 111/06

    Haftprüfung; U-Haft, Terminierung; Verhinderung des Verteidigers;

    Auszug aus OLG Naumburg, 13.11.2008 - 1 Ws 638/08
    Dies kann dazu führen, dass die Bestellung eines auswärtigen Wahlverteidigers unterbleiben muss, wenn dieser beruflich und terminlich stark eingespannt ist und dies dazu führen könnte, dass nur unter erschwerten Bedingungen mit zeitlichen Verzögerungen Termine zur Durchführung der Hauptverhandlung stattfinden könnten (vgl. OLG Hamm NJW 2006, 2788 [2789]).

    Als vom Staat zu zahlender Pflichtverteidiger kann aber nur ein Verteidiger beigeordnet werden, der gewährleisten kann, dem Verfahren mit seiner Arbeitskraft weitestgehend zur Verfügung zu stehen (OLG Hamm, NJW 2006, 2788 [2791]).

    Dies kann dazu führen, dass die Bestellung eines auswärtigen Wahlverteidigers unterbleiben muss, wenn dieser beruflich und terminlich stark eingespannt ist und dies dazu führen könnte, dass nur unter erschwerten Bedingungen mit zeitlichen Verzögerungen Termine zur Durchführung der Hauptverhandlung stattfinden könnten (vgl. OLG Hamm NJW 2006, 2788 [2789]).

    Als vom Staat zu zahlender Pflichtverteidiger kann aber nur ein Verteidiger beigeordnet werden, der gewährleisten kann, dem Verfahren mit seiner Arbeitskraft weitestgehend zur Verfügung zu stehen (OLG Hamm, NJW 2006, 2788 [2791]).

  • BGH, 17.07.1997 - 1 StR 781/96

    Verurteilung eines bayerischen Arztes wegen zweifachen Mordes und Mordverabredung

    Auszug aus OLG Naumburg, 13.11.2008 - 1 Ws 638/08
    Daraus ergibt sich, dass die Bestimmung des Pflichtverteidigers grundsätzlich im Ermessen des Vorsitzenden liegt (BGHSt 43, 153 [154]).

    § 142 Abs. 1 S. 1 StPO bestimmt als gesetzlich normiertes Regelbeispiel für einen wichtigen Grund im Sinne des § 142 Abs. 1 S. 3, 2. Hs. StPO (vgl. BGHSt 43, 153 [155]), dass der zu bestellende Verteidiger möglichst aus der Zahl der bei einem Gericht des Gerichtsbezirks zugelassene Rechtsanwälte auszuwählen ist.

    Aus § 142 Abs. 1 S. 1 StPO folgt jedoch nicht, dass der Pflichtverteidiger zunächst in dem jeweiligen Gerichtsbezirk ansässig sein muss und die Bestellung eines auswärtigen Verteidigers schlechthin ausgeschlossen ist (BGHSt 43, 153 [155]).

  • BVerfG, 25.09.2001 - 2 BvR 1152/01

    Fragen der Pflichtverteidigung im Strafverfahren - Recht auf faires Verfahren

    Auszug aus OLG Naumburg, 13.11.2008 - 1 Ws 638/08
    Der verfassungsrechtlich verbürgte Anspruch des Beschuldigten, nicht nur Objekt des Verfahrens zu sein, sondern auch die Möglichkeit zu haben, zur Wahrung seiner Rechte auf den Gang und das Ergebnis des Verfahrens Einfluss zu nehmen, umfasst auch das der "Waffengleichheit" dienende Recht des Beschuldigten, sich im Strafverfahren von einem Rechtsanwalt als gewähltem Verteidiger seines Vertrauens verteidigen zu lassen (vgl. BVerfG, StV 2001, 601 [602]).

    Diese verfassungsrechtlichen Vorgaben sind bei der Beiordnung eines Pflichtverteidigers - vor den einfachgesetzlichen Regelungen der Strafprozessordnung - zu beachten (BVerfG, StV 2001, 601 [603]).

    Macht der Beschuldigte - wie hier - daher von seinem Bezeichnungsrecht Gebrauch und benennt einen Anwalt seines Vertrauens, so ist dieser ihm grundsätzlich als Pflichtverteidiger beizuordnen, wenn dem nicht wichtige Gründe entgegenstehen (BVerfG StV 2001, 601 [602]).

  • OLG Hamburg, 29.06.2006 - 3 Ws 100/06

    Beschleunigungsgebot in Haftsachen: Vorausschauende Hauptverhandlungsplanung in

    Auszug aus OLG Naumburg, 13.11.2008 - 1 Ws 638/08
    Für die Beurteilung dieser Fragen steht dem Vorsitzenden des Tatgerichts ein Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum zu, der nur eingeschränkt durch das Beschwerdegericht überprüfbar ist (OLG Hamburg, NJW 2006, 2792 [2793]).

    Für die Beurteilung dieser Fragen steht dem Vorsitzenden des - wie hier - in Aussicht genommenen Tatgerichts ein Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum zu, der nur eingeschränkt durch das Beschwerdegericht überprüfbar ist (OLG Hamburg, NJW 2006, 2792 [2793]).

  • BayObLG, 23.09.2004 - 6 St ObWs 3/04

    Pflichtverteidigung - Beiordnung eines Anwalts des Vertrauens hat Vorrang

    Auszug aus OLG Naumburg, 13.11.2008 - 1 Ws 638/08
    Der Senat folgt dabei nicht der Rechtsprechung des BayObLG (StV 2006, 6 ff.), wonach allein der Antrag auf Benennung des von ihm mandatierten auswärtigen Wahlverteidigers zum Pflichtverteidiger das besondere Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschuldigten und diesem Verteidiger belegt, denn die vorgenannte Entscheidung erging in einem ersichtlich anders gelagerten Sachverhalt.

    Im übrigen hat auch das BayObLG entschieden, dass die Benennung eines auswärtigen Wahlverteidigers zum Pflichtverteidiger nur dann in Betracht kommt, wenn der vorgeschlagene Verteidiger die Voraussetzungen der Sicherung eines ordnungsgemäßen Verfahrensablaufes erfüllt (BayObLG, StV 2006, 6 [7]).

  • OLG Celle, 20.05.2008 - 2 Ws 175/08

    Verhältnis des Rechts eines einzelnen Angeklagten auf Verteidigung durch seinen

    Auszug aus OLG Naumburg, 13.11.2008 - 1 Ws 638/08
    Gerade die terminliche Eingebundenheit und berufliche Auslastung eines in Aussicht genommenen Pflichtverteidigers, die die Gefahr besorgen lassen, dass es ihm unmöglich sein könnte, unter Beachtung des verfassungsrechtlich garantierten Beschleunigungsgebots in Haftsachen die Strafsache zu fördern, geben dem Gericht die Pflicht, nach Alternativen zu suchen und notfalls einen anderen Rechtsanwalt zum Pflichtverteidiger zu bestellen (vgl. OLG Celle, NStZ 2008, 583).
  • BVerfG, 08.04.1975 - 2 BvR 207/75

    Widerruf der Verteidigerbestellung bei Verdacht der Tatbeteiligung

    Auszug aus OLG Naumburg, 13.11.2008 - 1 Ws 638/08
    Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Beschuldigte somit aus § 142 Abs. 1 StPO grundsätzlich nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, nicht jedoch einen Anspruch auf Beiordnung einer bestimmten von ihm auserwählten Person als Pflichtverteidiger (BVerfGE 39, 238 [243]).
  • OLG Oldenburg, 30.12.2003 - 1 Ws 588/03

    Auswahl eines Pflichtverteidigers bei mehreren Wahlverteidigern; Zulässigkeit der

    Auszug aus OLG Naumburg, 13.11.2008 - 1 Ws 638/08
    Dies genügt aber den Vortragserfordernissen nicht in ausreichendem Maße, zumal Tätigkeiten eines Wahlverteidigers im Ermittlungsverfahren, welches - wie hier - noch am Anfang steht, ein besonderes Vertrauensverhältnis nicht begründen und erkennen lässt (vgl. OLG Oldenburg, NStZ-RR 2004, 115 [116]).
  • OLG Hamm, 26.10.2010 - 5 Ws 374/10

    Weiterer Pflichtverteidiger, Beiordnung, Notwendigkeit

    Als vom Staat zu bezahlender Pflichtverteidiger kann aber nur ein Verteidiger beigeordnet werden, der gewährleisten kann, dem Verfahren mit seiner Arbeitskraft weitestgehend zur Verfügung zu stehen (vgl. hierzu auch Beschluss des hiesigen 2. Strafsenats vom 04. Mai 2006 - 2 Ws 111/06 -, NJW 2006, 2788 = StV 2006, 482 = StraFo 2006, 323; vgl. auch OLG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13. November 2008 - 1 Ws 638/08, zitiert nach www.juris.de).
  • OLG Naumburg, 29.06.2012 - 1 Ws 246/12

    Notwendige Verteidigung: Schwere der Tat bei Straferwartung von einem Jahr

    Das Beschwerdegericht prüft bei der Entscheidung über die Beiordnung eines Pflichtverteidigers lediglich, ob der Vorsitzende die Grenzen seines Beurteilungsspielraums eingehalten und im Übrigen die Person des Pflichtverteidigers ermessensfehlerhaft ausgewählt hat (vgl. Senat, Beschluss vom 13. November 2008, 1 Ws 638/08; KG Berlin, Beschluss vom 25. April 2001 1 AR 422/01 - 3 Ws 219/01; Düsseldorf, StV 04, 62 m. w. N.; OLG Frankfurt, NstZ-RR 07, 244; Meyer-Goßner, 54. Aufl., § 141, Rn. 9 m. w. N.).
  • KG, 25.11.2016 - 161 HEs 31/16

    Jugendstrafverfahren: Terminierung in Haftsachen bei mehreren Angeklagten in

    Angesichts dessen ist es in der Regel nicht ermessensfehlerhaft, wenn der Vorsitzende das Gebot der besonderen Verfahrensbeschleunigung gegenüber anderen Interessen in den Vordergrund stellt, somit auch Verhinderungen einzelner Verteidiger nicht zum Anlass nimmt, Hauptverhandlungstage entfallen zu lassen, zumal wenn - wie hier - weitere in Untersuchungshaft befindliche Mitangeklagte von solchen, dem Beschleunigungsgebot widerstreitenden Entscheidungen betroffen wären (vgl. zum Ganzen BVerfG BayVBl 2009, 185; BGH NStZ 2006, 513; 2007, 163; OLG Celle NStZ 2008, 583; OLG Hamburg NJW 2006, 2792, 2793; OLG Hamm NJW 2006, 2788, 2790 f.; OLG Jena StV 2009, 576; OLG Naumburg, Beschluss vom 13. November 2008 - 1 Ws 638/08 - [juris]; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. Mai 2011 - 2 Ws 97, 98/11 - [juris]).
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