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   OLG Hamm, 28.04.2009 - 2 Ss 117/09   

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OLG Hamm, 28.04.2009 - 2 Ss 117/09 (https://dejure.org/2009,2021)
OLG Hamm, Entscheidung vom 28.04.2009 - 2 Ss 117/09 (https://dejure.org/2009,2021)
OLG Hamm, Entscheidung vom 28. April 2009 - 2 Ss 117/09 (https://dejure.org/2009,2021)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • verkehrslexikon.de

    Annahme eines Beweisverwertungsverbots bei Blutentnahme ohne richterliche Anordnung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beweiserbungsverbot bei auf Gefahr in Verzug gestützter Blutentnahme

  • Judicialis

    StPO § 81a

  • rewis.io
  • fachanwaelte-berlin.net
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 81a Abs. 1; StPO § 81a Abs. 2
    Beweiserbungsverbot bei auf Gefahr im Verzug gestützter Blutentnahme führt nicht unbedingt zu einem Beweisverwertungsverbot

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StRR 2009, 262
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (23)

  • BGH, 18.04.2007 - 5 StR 546/06

    Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung und Recht auf ein faires Verfahren

    Auszug aus OLG Hamm, 28.04.2009 - 2 Ss 117/09
    Die Gefährdung des Untersuchungserfolges kann nicht allein mit dem abstrakten Hinweis begründet werden, eine richterliche Entscheidung sei gewöhnlich zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb einer bestimmten Zeitspanne nicht zu erlangen (BGHSt 51, 285, 293).

    Im Rahmen des § 81 a Abs. 2 StPO kommt es für die im konkreten Fall zu beurteilende Frage, ob die Ermittlungsbehörden eine richterliche Entscheidung rechtzeitig hätten einholen können, auf den Zeitpunkt an, zu dem die Staatsanwaltschaft bzw. - wie hier - ihre Hilfsbeamten eine Blutentnahme für erforderlich hielten (BGHSt 51, 285/289).

    Entscheidend ist insoweit - abhängig von der jeweiligen Tages- oder Nachtzeit - allein der Zeitraum, der mit einer Antragstellung und Bearbeitung durch den zuständigen Ermittlungsrichter verbunden ist, wobei auch zu berücksichtigen ist, dass nicht jedes Ersuchen um eine richterliche Anordnung nach § 81 a StPO zwingend unter Aktenvorlage schriftlich zu erfolgen hat, sondern es durchaus genügt, zunächst eine mündliche Anhörung zu erwirken (vgl. BGHSt 51, 285, 295; OLG Hamm NJW 2009, 242, 243; vgl. auch Laschewski NZV 2008, 215; a. A. aber LG Hamburg NZV 2008, 213, 214 f. und LG Braunschweig, Beschluss vom 04. Januar 2008 - 9 Qs 381/07 - juris, wonach durch eine bloße telefonische Einschaltung des Richters dem Richtervorbehalt nicht Genüge getan wird).

    Ob rechtswidrig erlangte Erkenntnisse verwertet werden dürfen, ist vielmehr nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung jeweils nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen, insbesondere nach der Art des Verbots und dem Gewicht des Verfahrensverstoßes sowie der Bedeutung der im Einzelfall betroffenen Rechtsgüter (BVerfG NJW 2008, 3053, 3054; 2006, 2684/2686; NStZ 2006, 46, 47; BGHSt 51, 285, 290; 44, 243, 249; OLG Hamburg NJW 2008, 2597, 2598; OLG Stuttgart NStZ 2008, 238, 239; OLG Bamberg, Beschluss vom 19.03.2009 - 2 Ss 15/09 -).

    Dabei ist zu beachten, dass die Annahme eines Verwertungsverbotes, auch wenn die Strafprozessordnung nicht auf die Wahrheitserforschung "um jeden Preis" gerichtet ist, eines der wesentlichen Prinzipien des Strafrechts einschränkt, nämlich den Grundsatz, dass das Gericht die Wahrheit zu erforschen und dazu die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken hat, die von Bedeutung sind (BGHSt 51, 285, 290; 44, 243, 249).

    Ein Beweisverwertungsverbot ist deshalb nur dann zu bejahen, wenn einzelne Rechtsgüter durch Eingriffe fern jeder Rechtsgrundlage so massiv beeinträchtigt werden, dass dadurch das Ermittlungsverfahren als ein nach rechtsstaatlichen Grundsätzen geordnetes Verfahren nachhaltig geschädigt wird und folglich jede andere Lösung als die Annahme eines Verwertungsverbotes - jenseits des in § 136 a Abs. 3 Satz 2 StPO normierten - unerträglich wäre (BGHSt 51, 285, 290).

    Nach der - soweit ersichtlich - einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung ist bei unter Verstoß gegen den Richtervorbehalt des § 81 a Abs. 2 StPO gewonnenen Erkenntnissen ein Verwertungsverbot deshalb auch nur dann anzunehmen, wenn die Voraussetzungen von Gefahr in Verzug willkürlich angenommen, der Richtervorbehalt bewusst und gezielt umgangen bzw. ignoriert wird oder wenn die den Richtervorbehalt begründende Rechtslage in gleichgewichtiger Weise gröblich verkannt bzw. fehlerhaft beurteilt wird (BVerfGE 113, 29, 61; NJW 2008, 3053, 3054; BVerfG in 2 BvR 2307/07 v. 21. Januar 2007; 2006, 2684, 2686 sowie zusammenfassend BGHSt 51, 285, 292; Beschluss des hiesigen 5. Strafsenats vom 16. April 2009 - 5 Ss 129/09; OLG Köln VM 2009, 5; OLG Hamburg NJW 2008, 2597; OLG Stuttgart VRS 113, 363; OLG Bamberg, Beschluss vom 19.03.2009 - 2 Ss 15/09 -).

  • OLG Hamm, 25.08.2008 - 3 Ss 318/08

    Blutentnahme; Richtervorbehalt; Gefahr im Verzug; Verfahrensrüge; Begründung;

    Auszug aus OLG Hamm, 28.04.2009 - 2 Ss 117/09
    Insbesondere enthält die Verfahrensrüge auch die erforderlichen Angaben, dass der Angeklagte der Verwertung des Ergebnisses der Blutprobe in der Hauptverhandlung rechtzeitig, nämlich bis zu dem in § 257 StPO genannten Zeitpunkt, widersprochen hat (vgl. hierzu ausführlich die Beschlüsse des hiesigen 3. Strafsenats vom 25. August 2008 - 3 Ss 318/08 -, abgedruckt in NJW 2009, 242 f., und vom 26. Februar 2009 - 3 Ss 7/09 - OLG Hamburg NJW 2008, 2597 = NZV 2008, 362).

    Ebensowenig kann bei Straftaten im Zusammenhang mit Alkohol und Drogen die typischerweise bestehende abstrakte - und damit gerade nicht einzelfallbezogene - Gefahr, dass durch den körpereigenen Abbau der Stoffe der Nachweis der Tatbegehung erschwert oder gar vereitelt wird, für sich allein noch nicht die Annahme einer Gefährdung des Untersuchungserfolges begründen (vgl. Beschluss des hiesigen 3. Strafsenats vom 25. August 2008 in 3 Ss 318/08, abgedruckt in NJW 2009, 242, 243; OLG Hamburg NJW 2008, 2597, 2598).

    Entscheidend ist insoweit - abhängig von der jeweiligen Tages- oder Nachtzeit - allein der Zeitraum, der mit einer Antragstellung und Bearbeitung durch den zuständigen Ermittlungsrichter verbunden ist, wobei auch zu berücksichtigen ist, dass nicht jedes Ersuchen um eine richterliche Anordnung nach § 81 a StPO zwingend unter Aktenvorlage schriftlich zu erfolgen hat, sondern es durchaus genügt, zunächst eine mündliche Anhörung zu erwirken (vgl. BGHSt 51, 285, 295; OLG Hamm NJW 2009, 242, 243; vgl. auch Laschewski NZV 2008, 215; a. A. aber LG Hamburg NZV 2008, 213, 214 f. und LG Braunschweig, Beschluss vom 04. Januar 2008 - 9 Qs 381/07 - juris, wonach durch eine bloße telefonische Einschaltung des Richters dem Richtervorbehalt nicht Genüge getan wird).

    Auch wenn den Polizeibeamten als Ermittlungspersonen grundsätzlich gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 StPO kein eigenes Antragsrecht gegenüber dem Ermittlungsrichter zusteht, führt die Mitteilung des Sachverhalts an den Staatsanwalt und dessen nach Prüfung des Sachverhalts anschließende Antragstellung bei der Ermittlung der richterlichen Entscheidungsdauer regelmäßig nur zu minimalen zeitlichen Verzögerungen (OLG Hamm NJW 2009, 242, 243; OLG Stuttgart NStZ 2008, 238, 239: "im Idealfall binnen 1/4 Stunde).

    Vor allem ein unklares Ermittlungsbild oder ein komplexer Sachverhalt mit der Notwendigkeit einer genauen Ermittlung des BAK-Wertes werden als ein Indiz für die Bejahung einer Eilkompetenz der Strafverfolgungsbehörden herangezogen werden können (OLG Hamburg NJW 2008, 2597, 2598; OLG Hamm NJW 2009, 242, 243).

  • BVerfG, 28.07.2008 - 2 BvR 784/08

    Recht auf effektiven Rechtsschutz (fehlende Dokumentation der Anordnung einer

    Auszug aus OLG Hamm, 28.04.2009 - 2 Ss 117/09
    In den übrigen Fällen müssen die Strafverfolgungsbehörden hingegen zunächst regelmäßig versuchen, eine Anordnung des zuständigen Richters zu erhalten, bevor sie selbst eine solche Anordnung treffen (BVerfG NJW 2007, 1345 und Beschluss vom 28. Juli 2008 - 2 BvR 784/08, NJW 2008, 3053 ff.).

    Die Frage, ob der Untersuchungserfolg gefährdet ist, unterliegt der vollständigen gerichtlichen Überprüfung (vgl. BVerfG NJW 2008, 3053, 3054; OLG Hamburg, a.a.O.; OLG Hamm, a.a.O.).

    Ob rechtswidrig erlangte Erkenntnisse verwertet werden dürfen, ist vielmehr nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung jeweils nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen, insbesondere nach der Art des Verbots und dem Gewicht des Verfahrensverstoßes sowie der Bedeutung der im Einzelfall betroffenen Rechtsgüter (BVerfG NJW 2008, 3053, 3054; 2006, 2684/2686; NStZ 2006, 46, 47; BGHSt 51, 285, 290; 44, 243, 249; OLG Hamburg NJW 2008, 2597, 2598; OLG Stuttgart NStZ 2008, 238, 239; OLG Bamberg, Beschluss vom 19.03.2009 - 2 Ss 15/09 -).

    Nach der - soweit ersichtlich - einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung ist bei unter Verstoß gegen den Richtervorbehalt des § 81 a Abs. 2 StPO gewonnenen Erkenntnissen ein Verwertungsverbot deshalb auch nur dann anzunehmen, wenn die Voraussetzungen von Gefahr in Verzug willkürlich angenommen, der Richtervorbehalt bewusst und gezielt umgangen bzw. ignoriert wird oder wenn die den Richtervorbehalt begründende Rechtslage in gleichgewichtiger Weise gröblich verkannt bzw. fehlerhaft beurteilt wird (BVerfGE 113, 29, 61; NJW 2008, 3053, 3054; BVerfG in 2 BvR 2307/07 v. 21. Januar 2007; 2006, 2684, 2686 sowie zusammenfassend BGHSt 51, 285, 292; Beschluss des hiesigen 5. Strafsenats vom 16. April 2009 - 5 Ss 129/09; OLG Köln VM 2009, 5; OLG Hamburg NJW 2008, 2597; OLG Stuttgart VRS 113, 363; OLG Bamberg, Beschluss vom 19.03.2009 - 2 Ss 15/09 -).

    Dies wird zusätzlich noch dadurch verstärkt, dass es sich bei § 81 a Abs. 2 StPO nur um einen einfachgesetzlichen Richtervorbehalt handelt, der gerade nicht zu den rechtsstaatlichen Mindeststandards zählt (BVerfG NJW 2008, 3053, 3054; vgl hierzu auch OLG Thüringen, Beschluss vom 25.11.2008 - 1 Ss 230/08).

  • OLG Stuttgart, 26.11.2007 - 1 Ss 532/07

    Beweisverwertungsverbot: Anordnung einer Blutentnahme zum Nachweis von

    Auszug aus OLG Hamm, 28.04.2009 - 2 Ss 117/09
    Auch wenn den Polizeibeamten als Ermittlungspersonen grundsätzlich gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 StPO kein eigenes Antragsrecht gegenüber dem Ermittlungsrichter zusteht, führt die Mitteilung des Sachverhalts an den Staatsanwalt und dessen nach Prüfung des Sachverhalts anschließende Antragstellung bei der Ermittlung der richterlichen Entscheidungsdauer regelmäßig nur zu minimalen zeitlichen Verzögerungen (OLG Hamm NJW 2009, 242, 243; OLG Stuttgart NStZ 2008, 238, 239: "im Idealfall binnen 1/4 Stunde).

    Ob rechtswidrig erlangte Erkenntnisse verwertet werden dürfen, ist vielmehr nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung jeweils nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen, insbesondere nach der Art des Verbots und dem Gewicht des Verfahrensverstoßes sowie der Bedeutung der im Einzelfall betroffenen Rechtsgüter (BVerfG NJW 2008, 3053, 3054; 2006, 2684/2686; NStZ 2006, 46, 47; BGHSt 51, 285, 290; 44, 243, 249; OLG Hamburg NJW 2008, 2597, 2598; OLG Stuttgart NStZ 2008, 238, 239; OLG Bamberg, Beschluss vom 19.03.2009 - 2 Ss 15/09 -).

    Die vom Angeklagten begangene Tat ist durchaus geeignet, die Sicherheit des Straßenverkehrs und damit auch Leib und Leben Dritter in erheblichem Maße zu gefährden, so dass auch die Abwägung dieses Gesichtspunktes mit der relativen Geringfügigkeit des Eingriffs zur Ablehnung eines Beweisverwertungsverbotes führen muss (OLG Köln VM 2009, 5; OLG Hamburg NJW 2008, 2597, 2600; OLG Stuttgart NStZ 2008, 238, 239; OLG Thüringen, Beschluss vom 25.11.2008 - 1 Ss 230/08; OLG Dresden StRR 2008, 442; OLG München, Beschluss vom 05.02.2009 - 4 St RR 165/08).

  • OLG Jena, 25.11.2008 - 1 Ss 230/08

    Unzulässigkeit der Blutentnahme ohne richterliche Anordung und zur Nichtannahme

    Auszug aus OLG Hamm, 28.04.2009 - 2 Ss 117/09
    Dies wird zusätzlich noch dadurch verstärkt, dass es sich bei § 81 a Abs. 2 StPO nur um einen einfachgesetzlichen Richtervorbehalt handelt, der gerade nicht zu den rechtsstaatlichen Mindeststandards zählt (BVerfG NJW 2008, 3053, 3054; vgl hierzu auch OLG Thüringen, Beschluss vom 25.11.2008 - 1 Ss 230/08).

    Die vom Angeklagten begangene Tat ist durchaus geeignet, die Sicherheit des Straßenverkehrs und damit auch Leib und Leben Dritter in erheblichem Maße zu gefährden, so dass auch die Abwägung dieses Gesichtspunktes mit der relativen Geringfügigkeit des Eingriffs zur Ablehnung eines Beweisverwertungsverbotes führen muss (OLG Köln VM 2009, 5; OLG Hamburg NJW 2008, 2597, 2600; OLG Stuttgart NStZ 2008, 238, 239; OLG Thüringen, Beschluss vom 25.11.2008 - 1 Ss 230/08; OLG Dresden StRR 2008, 442; OLG München, Beschluss vom 05.02.2009 - 4 St RR 165/08).

  • BVerfG, 21.01.2008 - 2 BvR 2307/07

    Recht auf körperliche Unversehrtheit; Entnahme einer Blutprobe ohne richterliche

    Auszug aus OLG Hamm, 28.04.2009 - 2 Ss 117/09
    Nach der - soweit ersichtlich - einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung ist bei unter Verstoß gegen den Richtervorbehalt des § 81 a Abs. 2 StPO gewonnenen Erkenntnissen ein Verwertungsverbot deshalb auch nur dann anzunehmen, wenn die Voraussetzungen von Gefahr in Verzug willkürlich angenommen, der Richtervorbehalt bewusst und gezielt umgangen bzw. ignoriert wird oder wenn die den Richtervorbehalt begründende Rechtslage in gleichgewichtiger Weise gröblich verkannt bzw. fehlerhaft beurteilt wird (BVerfGE 113, 29, 61; NJW 2008, 3053, 3054; BVerfG in 2 BvR 2307/07 v. 21. Januar 2007; 2006, 2684, 2686 sowie zusammenfassend BGHSt 51, 285, 292; Beschluss des hiesigen 5. Strafsenats vom 16. April 2009 - 5 Ss 129/09; OLG Köln VM 2009, 5; OLG Hamburg NJW 2008, 2597; OLG Stuttgart VRS 113, 363; OLG Bamberg, Beschluss vom 19.03.2009 - 2 Ss 15/09 -).

    Willkürlich im objektiven Sinn ist eine Maßnahme, welche im Verhältnis zu der Situation, der sie Herr werden will, tatsächlich und eindeutig unangemessen ist (BVerfG, Beschluss vom 21.01.2008 - 2 BvR 2307/07 unter Verweis auf BVerfGE 80, 48, 51; 83, 82, 84; 86, 59, 63).

  • OLG Bamberg, 19.03.2009 - 2 Ss 15/09

    Blutentnahme: Verwertbarkeit einer polizeilich angeordneten Blutuntersuchung bei

    Auszug aus OLG Hamm, 28.04.2009 - 2 Ss 117/09
    Ob rechtswidrig erlangte Erkenntnisse verwertet werden dürfen, ist vielmehr nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung jeweils nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen, insbesondere nach der Art des Verbots und dem Gewicht des Verfahrensverstoßes sowie der Bedeutung der im Einzelfall betroffenen Rechtsgüter (BVerfG NJW 2008, 3053, 3054; 2006, 2684/2686; NStZ 2006, 46, 47; BGHSt 51, 285, 290; 44, 243, 249; OLG Hamburg NJW 2008, 2597, 2598; OLG Stuttgart NStZ 2008, 238, 239; OLG Bamberg, Beschluss vom 19.03.2009 - 2 Ss 15/09 -).

    Nach der - soweit ersichtlich - einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung ist bei unter Verstoß gegen den Richtervorbehalt des § 81 a Abs. 2 StPO gewonnenen Erkenntnissen ein Verwertungsverbot deshalb auch nur dann anzunehmen, wenn die Voraussetzungen von Gefahr in Verzug willkürlich angenommen, der Richtervorbehalt bewusst und gezielt umgangen bzw. ignoriert wird oder wenn die den Richtervorbehalt begründende Rechtslage in gleichgewichtiger Weise gröblich verkannt bzw. fehlerhaft beurteilt wird (BVerfGE 113, 29, 61; NJW 2008, 3053, 3054; BVerfG in 2 BvR 2307/07 v. 21. Januar 2007; 2006, 2684, 2686 sowie zusammenfassend BGHSt 51, 285, 292; Beschluss des hiesigen 5. Strafsenats vom 16. April 2009 - 5 Ss 129/09; OLG Köln VM 2009, 5; OLG Hamburg NJW 2008, 2597; OLG Stuttgart VRS 113, 363; OLG Bamberg, Beschluss vom 19.03.2009 - 2 Ss 15/09 -).

  • BGH, 11.11.1998 - 3 StR 181/98

    Abhörung des nicht öffentlich gesprochenen Wortes mit technischen Mitteln;

    Auszug aus OLG Hamm, 28.04.2009 - 2 Ss 117/09
    Ob rechtswidrig erlangte Erkenntnisse verwertet werden dürfen, ist vielmehr nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung jeweils nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen, insbesondere nach der Art des Verbots und dem Gewicht des Verfahrensverstoßes sowie der Bedeutung der im Einzelfall betroffenen Rechtsgüter (BVerfG NJW 2008, 3053, 3054; 2006, 2684/2686; NStZ 2006, 46, 47; BGHSt 51, 285, 290; 44, 243, 249; OLG Hamburg NJW 2008, 2597, 2598; OLG Stuttgart NStZ 2008, 238, 239; OLG Bamberg, Beschluss vom 19.03.2009 - 2 Ss 15/09 -).

    Dabei ist zu beachten, dass die Annahme eines Verwertungsverbotes, auch wenn die Strafprozessordnung nicht auf die Wahrheitserforschung "um jeden Preis" gerichtet ist, eines der wesentlichen Prinzipien des Strafrechts einschränkt, nämlich den Grundsatz, dass das Gericht die Wahrheit zu erforschen und dazu die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken hat, die von Bedeutung sind (BGHSt 51, 285, 290; 44, 243, 249).

  • BVerfG, 15.03.1989 - 1 BvR 1428/88

    Verstoß gegen das Willkürverbot bei Überspannung der Anforderungen an eine

    Auszug aus OLG Hamm, 28.04.2009 - 2 Ss 117/09
    Willkürlich im objektiven Sinn ist eine Maßnahme, welche im Verhältnis zu der Situation, der sie Herr werden will, tatsächlich und eindeutig unangemessen ist (BVerfG, Beschluss vom 21.01.2008 - 2 BvR 2307/07 unter Verweis auf BVerfGE 80, 48, 51; 83, 82, 84; 86, 59, 63).
  • BVerfG, 07.04.1992 - 1 BvR 1772/91

    Zur willkürlichen Auslegung des Zweckentfremdungsverbots im Mietrecht

    Auszug aus OLG Hamm, 28.04.2009 - 2 Ss 117/09
    Willkürlich im objektiven Sinn ist eine Maßnahme, welche im Verhältnis zu der Situation, der sie Herr werden will, tatsächlich und eindeutig unangemessen ist (BVerfG, Beschluss vom 21.01.2008 - 2 BvR 2307/07 unter Verweis auf BVerfGE 80, 48, 51; 83, 82, 84; 86, 59, 63).
  • BVerfG, 13.11.1990 - 1 BvR 275/90

    Willkürverbot bei Entscheidung über eine Eigenbedarfskündigung

  • OLG Oldenburg, 23.10.2008 - 1 Ws 630/08

    Fehlerhaftigkeit der Ablehnung eines Antrags eines Verteidigers auf

  • OLG Hamm, 26.02.2009 - 3 Ss 7/09

    Anforderungen an die Revisionsrüge bei Geltendmachung eines

  • LG Hamburg, 12.11.2007 - 603 Qs 470/07

    Beweisverwertungsverbot: Verwertbarkeit eines Blutalkohol-Gutachtens;

  • BVerfG, 28.09.2006 - 2 BvR 876/06

    Unverletzlichkeit der Wohnung (Durchsuchung ohne vorherige richterliche

  • BVerfG, 30.06.2005 - 2 BvR 1502/04

    Keine Grundrechtsverletzung durch strafrechtliche Verurteilung, die unter anderem

  • BVerfG, 12.02.2007 - 2 BvR 273/06

    Effektivität des Rechtsschutzes (fehlende fachgerichtliche Stellungnahme zur

  • BVerfG, 16.03.2006 - 2 BvR 954/02

    Hinreichende Bestimmtheit von § 96 Nr 4 AMG 1976 iVm § 2 Abs 1 Nr 5 AMG 1976 -

  • BVerfG, 12.04.2005 - 2 BvR 1027/02

    Beschlagnahme von Datenträgern und Daten bei Rechtsanwälten und Steuerberaterern

  • OLG Jena, 29.05.2007 - 1 Ss 361/06

    Zur Bedeutung einer Halt- oder Parkbeschränkung lediglich für die für den

  • BVerfG, 31.10.2007 - 2 BvR 1346/07

    Rechtsschutz gegen die Anordnung einer Blutentnahme durch die Staatsanwaltschaft

  • LG Braunschweig, 04.01.2008 - 9 Qs 381/07

    Zulässigkeit der Anordnung einer Blutentnahme durch die Polizei; Gefährdung des

  • OLG Hamburg, 04.02.2008 - 2-81/07

    Darstellungsanforderungen an die Verfahrensrüge einer Blutentnahme durch einen

  • BVerfG, 11.06.2010 - 2 BvR 1046/08

    Einfachrechtlicher Richtervorbehalt (Blutentnahme; Gefahr im Verzug;

    Dies wird weder der gesetzlichen Intention noch der Bedeutung des Richtervorbehalts für den Grundrechtsschutz des Einzelnen gerecht (vgl. dazu OLG Stuttgart, Beschluss vom 26. November 2007 - 1 Ss 532/07 -, NStZ 2008, S. 238; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 25. November 2008 - 1 Ss 230/08 -, juris Rn. 18 ff.; OLG Bamberg, Beschluss vom 19. März 2009 - 2 Ss 15/09 -, NJW 2009, S. 2146 ; OLG Hamm, Beschluss vom 28. April 2009 - 2 Ss 117/09 -, juris Rn. 17 ff.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 2. Juni 2009 - 1 Ss 183/08 -, StV 2009, 516 ; OLG Celle, Beschluss vom 6. August 2009 - 32 Ss 94/09 -, NJW 2009, S. 3524 ; OLG Celle, Beschluss vom 15. September 2009 - 322 SsBs 197/09 -, juris Rn. 9 ff.; OLG Oldenburg, Beschluss vom 12. Oktober 2009 - 2 SsBs 149/09 -, NJW 2009, S. 3591 ; OLG Frankfurt, Beschluss vom 14. Oktober 2009 - 1 Ss 310/09 -, juris Rn. 8; a.A.: LG Hamburg, Beschluss vom 12. November 2007 - 603 Qs 470/07 -, NZV 2008, S. 213 ).
  • OLG Hamm, 10.06.2010 - 2 RVs 30/10

    Reichweite des Richtervorbehalts hinsichtlich der Entnahme einer Blutprobe bei

    Die Gefährdung des Untersuchungserfolges kann nicht allein mit dem abstrakten Hinweis begründet werden, eine richterliche Entscheidung sei gewöhnlich zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb einer bestimmten Zeitspanne nicht zu erlangen (BGHSt 51, 285, 293; Senatsbeschluss vom 28. April 2009 - 2 Ss 117/09 -, abgedruckt in VRR 2009, 273).

    Ebensowenig kann bei Straftaten im Zusammenhang mit Alkohol und Drogen die typischerweise bestehende abstrakte - und damit gerade nicht einzelfallbezogene - Gefahr, dass durch den körpereigenen Abbau der Stoffe der Nachweis der Tatbegehung erschwert oder gar vereitelt wird, für sich allein noch nicht die Annahme einer Gefährdung des Untersuchungserfolges begründen (vgl. Beschluss des hiesigen 3. Strafsenats vom 25. August 2008 in 3 Ss 318/08, abgedruckt in NJW 2009, 242, 243; Senatsbeschluss vom 28. April 2009 - 2 Ss 117/09 -, a.a.O.; OLG Hamburg NJW 2008, 2597, 2598).

    Entscheidend ist insoweit - abhängig von der jeweiligen Tages- oder Nachtzeit - allein der Zeitraum, der mit einer Antragstellung und Bearbeitung durch den zuständigen Ermittlungsrichter verbunden ist, wobei auch zu berücksichtigen ist, dass nicht jedes Ersuchen um eine richterliche Anordnung nach § 81 a StPO zwingend unter Aktenvorlage schriftlich zu erfolgen hat, sondern es durchaus genügt, zunächst eine mündliche Anhörung zu erwirken (vgl. BGHSt 51, 285, 295; OLG Hamm NJW 2009, 242, 243; Senatsbeschluss vom 28. April 2009 - 2 Ss 117/09 -, a.a.O.; vgl. auch.

    28. April 2009 - 2 Ss 117/09 - a.a.O.; OLG Stuttgart NStZ 2008, 238, 239: "im Idealfall binnen ¼ Stunde).

    (OLG Hamburg NJW 2008, 2597, 2598; OLG Hamm NJW 2009, 242, 243; Senatsbeschluss vom 28. April 2009 - 2 Ss 117/09 -, a.a.O).

    Rechtsfehlerhaft war die angeordnete Blutentnahme auch deshalb, weil der Polizeibeamte I entgegen den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die von ihm bejahte Eilkompetenz nicht aktenmäßig dokumentiert hat, denn nur eine solche Niederschrift versetzt einen Beschuldigten in den Stand, die Maßnahme zu kontrollieren und Rechtsschutz zu suchen; damit erfüllt sie - teilweise - die sonst durch den Richtervorbehalt vermittelte präventive Funktion (BVerfG StRR 2008, 21; OLG Karlsruhe, VRR 2009, 273).

    Nach der - soweit ersichtlich - weitgehend einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung ist bei unter Verstoß gegen den Richtervorbehalt des § 81 a Abs. 2 StPO gewonnenen Erkenntnissen ein Verwertungsverbot deshalb auch nur dann anzunehmen, wenn die Voraussetzungen von Gefahr in Verzug willkürlich angenommen, der Richtervorbehalt bewusst und gezielt umgangen bzw. ignoriert wird oder wenn die den Richtervorbehalt begründende Rechtslage in gleichgewichtiger Weise gröblich verkannt bzw. fehlerhaft beurteilt wird (BVerfGE 113, 29, 61; NJW 2008, 3053, 3054; BVerfG in 2 BvR 2307/07 v. 21. Januar 2007; 2006, 2684, 2686 sowie zusammenfassend BGHSt 51, 285, 292; Beschlüsse des hiesigen 5. Strafsenats vom 16. April 2009 - 5 Ss 129/09 -, des hiesigen 4. Strafsenates vom 23. März 2010 - 4 RVs 26/10 - und des hiesigen 3. Strafsenates vom 30. März 2010 - 3 RVs 7/10 - OLG Köln VM 2009, 5; OLG Hamburg NJW 2008, 2597; OLG Stuttgart VRS 113, 363; OLG Bamberg, Beschluss vom 19. März.2009 - 2 Ss 15/09 - OLG Karlsruhe VRR 2009, 273; OLG Frankfurt DAR 2010, 145; OLG Oldenburg, Beschluss vom 15. April 2010 - 2 SsBs 59/10 -).

    Auch die fehlende Dokumentation - die für sich gesehen nicht zu einem Verwertungsverbot führt (BVerfG NJW 2008, 3053 f.; Beschluss des hiesigen 3. Strafsenates vom 12. März 2009 - 3 Ss 31/09 - OLG Karlsruhe, VRR 2009, 273 m.w.N.) - rechtfertigt keine andere Beurteilung.

  • OLG Zweibrücken, 16.08.2010 - 1 SsBs 2/10

    Verwertungsverbot hinsichtlich einer Blutprobe und den Grenzen der sog.

    Hinsichtlich der sog. "Gefahr im Verzug" als Voraussetzung der polizeilichen Anordnungsbefugnis mag zwar überlegt werden, ob bei Straßenverkehrsdelikten, bei denen es auf die Wirkung berauschender Mittel auf die Fahruntüchtigkeit ankommt, nicht eine evidente Dringlichkeit in diesem Sinne in der Regel als gegeben zu erachten ist (in diese Richtung etwa OLG Hamm, Beschluss vom 28.4.2009, 2 Ss 117/09 juris Rn. 18; OLG Oldenburg NdsRpfl 2009, 296 f.; anders die wohl weit überwiegende Meinung, vgl. etwa OLG Schleswig StraFo 2010, 194, 195; OLG Brandenburg OLGR § 81a StPO Nr. 9; OLG Bamberg NJW 2009, 2146, 2147; Meyer-Goßner a.a.O., § 81a Rn. 25b).

    Zudem kann nach Lage des Falles kein Zweifel daran bestehen, dass auch eine richterliche Anordnung hätte ergehen müssen; auch dies setzt das Gewicht des Verstoßes herab (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 28.4.2009, 2 Ss 117/09 - juris Rn. 19).

  • OLG Hamm, 02.11.2010 - 3 RVs 93/10

    Einwilligung und Einwilligungsfähigkeit in eine Blutentnahme

    Allerdings muss der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Abgabe der Einwilligung in die Blutentnahme genügend verstandesreif sein, um die Tragweite seiner Einwilligungserklärung zu erkennen (Senat, a.a.O., S. 91; OLG Hamm, 2 Ss 117/09 vom 28.04.2009, beckRS 2009, 21051; Heinrich, NZV 2010, 278, 279, je m.w.N.).

    Erforderlich ist, dass der Betroffene nach seiner Verstandesreife den Sinn und die Tragweite der Einwilligung erkennt (OLG Hamm, 2 Ss 117/09 vom 28.04.2009, beckRS 2009, 21051; LG Saarbrücken, Beschluss vom 13.11.2008 - 2 Qs 53/08, beckRS 2008, 23730).

  • OLG Frankfurt, 08.11.2010 - 3 Ss 285/10

    Beweisverwertungsverbot: Erforderlichkeit des Widerspruchs gegen die Verwertung

    Das Bestehen einer solchen Gefährdung unterliegt der vollständigen, eine Bindung an die von der Exekutive getroffenen Feststellungen und Wertungen ausschließenden gerichtlichen Überprüfung (BVerfG aaO; OLG Hamm, Beschl. v. 28.04.2009 - 2 Ss 117/09 -juris).

    Bei dieser Sachlage war - aufgrund der drohenden Unterschreitung des Grenzwertes für die absolute Fahruntüchtigkeit - bei weiterer Verzögerung bis zur Einholung der richterlichen Anordnung ein Beweismittelverlust zu besorgen (OLG Frankfurt a.M. [2. Strafsenat], Urt. v. 23.02.2010 - 2 Ss 407/09; OLG Jena, Beschl. Beschl. v. 07.12.2009 aaO; s. auch OLG Hamm, Beschl. v. 28.04.2009 - 2 Ss 117/09 -juris und v. 10.6.2010 - III-2 Rvs 30/10 -juris; OLG Oldenburg, Beschl. v. 23.12.2008 - 1 Ss 298/08- juris; OLG Bamberg aaO), der innerhalb weniger Minuten eintreten konnte (vgl. OLG Jena aaO), so dass die Polizeibeamten nicht gehalten waren, eine richterliche Anordnung einzuholen.

  • OLG Hamm, 20.02.2011 - 3 RVs 104/10

    Anforderungen an die Urteilsgründe bei Verurteilung wegen einer Trunkenheitsfahrt

    Der Beschuldigte muss zudem zum Zeitpunkt der Abgabe der Einwilligung in die Blutentnahme genügend verstandesreif sein, um die Tragweite seiner Einwilligungserklärung zu erkennen (Senat, Beschl.v. 02.11.2010, a.a.O; OLG Hamm, 2 Ss 117/09 vom 28.04.2009, BeckRS 2009, 21051; Heinrich, NZV 2010, 278, 279, je m.w.N.).

    Erforderlich ist, dass der Betroffene nach seiner Verstandesreife den Sinn und die Tragweite der Einwilligung erkennt ( Senat, Beschl.v. 02.11.2010, a.a.O.; OLG Hamm, 2 Ss 117/09 vom 28.04.2009 - BeckRS 2009, 21051; LG Saarbrücken, Beschluss vom 13.11.2008 - 2 Qs 53/08 - BeckRS 2008, 23730).

  • OLG Frankfurt, 29.07.2011 - 2 Ss OWi 887/10

    Zur Frage der Abwägung, ob ein Verstoß gegen Beweiserhebungsvorschriften ein

    Das Bestehen einer solchen Gefährdung unterliegt der vollständigen, eine Bindung an die von der Exekutive getroffenen Feststellungen und Wertungen ausschließenden gerichtlichen Überprüfung (BVerfG a. a. O.; OLG Hamm, B. v. 28.4.2009 - 2 Ss 117/09 - juris).

    Ferner ist zu berücksichtigen, dass die materiellen Voraussetzungen für eine Blutentnahme zweifellos vorlagen, so dass ein richterlicher Anordnungsbeschluss ergangen wäre (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 28.4.2009 - 2 Ss 117/09: OLG Frankfurt am Main, a. a. O.).

  • OLG Jena, 06.10.2011 - 1 Ss 82/11

    Strafprozessuale Verwertbarkeit einer polizeilich angeordneten Blutentnahme:

    Zudem kann nach Lage des Falles kein Zweifel daran bestehen, dass auch eine richterliche Anordnung hätte ergehen müssen; auch dies setzt das Gewicht eines etwaigen Verstoßes herab (OLG Hamm, Beschluss vom 28.04.2009, Az.: 2 Ss 117/09, bei juris).
  • OLG Rostock, 16.11.2009 - 2 Ss OWi 257/09

    Rechtsbeschwerde in Bußgeldsachen: Anforderungen an die ordnungsgemäße

    Hierzu hätte sich der Betroffene aber äußern müssen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 28.04.2009 - 2 Ss 117/09 - m.w.N. (zitiert nach JURIS); OLG Celle, Beschluss vom 16.06.2009 - 311  SsBs  49/09 - m.w.N. (zitiert nach JURIS); BayObLG NStZ 1997, 99 m.w.N.).
  • OLG Frankfurt, 29.07.2011 - 2 Ss-0Wi 887/10

    Blutentnahme, Richtervorbehalt., Gefahr im Verzug, Beweisverwertungsverbot

    Das Bestehen einer solchen Gefährdung unterliegt der vollständigen, eine Bindung an die von der Exekutive getroffenen Feststellungen und Wertungen ausschließenden gerichtlichen Überprüfung (BVerfG a. a. O.; OLG Hamm, B. v. 28.4.2009 - 2 Ss 117/09- juris).

    Ferner ist zu berücksichtigen, dass die materiellen Voraussetzungen für eine Blutentnahme zweifellos vorlagen, so dass ein richterlicher Anordnungsbeschluss ergangen wäre (vgl. OLG Hamm, Beschluss vorn 28.4.2009 - 2 Ss 117/09: OLG Frankfurt am Main, a. a. 0.).

  • OLG Köln, 27.10.2011 - 1 RBs 253/11

    Drogenfahrt; Gefahr im Verzug; Nachweisbarkeit von Betäubungsmittelkonsum;

  • OLG Naumburg, 07.02.2011 - 1 Ss 38/10

    Beweiserhebungsverbot: Anordnung einer Blutprobenentnahme durch einen

  • OLG Düsseldorf, 21.01.2010 - 1 RVs 1/10

    Richtervorbehalt, Blutentnahme, Beweisverwertungsverbot

  • KG, 30.12.2009 - 3 Ws (B) 543/09

    Blutentnahme: Anordnung einer Blutentnahme durch Ermittlungsbeamten bei Verdacht

  • OLG Bamberg, 16.07.2009 - 2 Ss OWi 755/09

    Richtervorbehalt bei Blutentnahme: Verwertbarkeit einer polizeilich angeordneten

  • KG, 30.12.2009 - 2 Ss 312/09

    Habt euch nicht so, der einfachgesetzliche Richtervorbehalt ist doch bloß eine

  • OLG Jena, 28.07.2011 - 1 Ss 42/11
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Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 02.06.2009 - 1 Ss 183/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,3313
OLG Karlsruhe, 02.06.2009 - 1 Ss 183/08 (https://dejure.org/2009,3313)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 02.06.2009 - 1 Ss 183/08 (https://dejure.org/2009,3313)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 02. Juni 2009 - 1 Ss 183/08 (https://dejure.org/2009,3313)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • verkehrslexikon.de

    Kein Beweisverwertungsverbot bei Blutentnahme ohne richterliche Anordnung im Le...ikon straßenverkehrsrechtlicher Stichwörter mit Erläuterungen und Urteilen zum Verkehrsrecht

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Befugnis eines Polizisten zur Anordnung einer Blutentnahme wegen des dringenden Verdachts einer Trunkenheitsfahrt; Vorliegen eines Beweisverwertungsverbots wegen Verstoßes gegen den Richtervorbehalt

  • blutalkohol PDF, S. 527
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    StGB § 316; StPO § 81 a
    Blutentnahme setzt grundsätzlich richterliche Anordnung voraus

  • streifler.de (Kurzinformation und Volltext)

    Verkehrsstrafrecht: Kein Beweisverwertungsverbot einer ohne richterliche Anordnung abgenommenen Blutprobe

  • rechtsportal.de

    StGB § 316; StPO § 81a
    Anordnung der Blutentnahme durch die Polizei bei Gefahr im Verzug; Verletzung des Richtervorbehalts durch rechtsfehlerhafte polizeilichen Dienstanweisung; Festhaltekompetenz der Polizei bis zum Eingang der richterlichen Entscheidung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2009, 516
  • VersR 2010, 828
  • StRR 2009, 262
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (32)

  • BGH, 18.04.2007 - 5 StR 546/06

    Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung und Recht auf ein faires Verfahren

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 02.06.2009 - 1 Ss 183/08
    Dabei kann der Senat im Hinblick auf die erhobene Verfahrensrüge offen lassen, ob diese bereits deshalb unzulässig ist, weil sie sich nicht zur Frage verhält, ob der Angeklagte der Verwertung der Blutprobe in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Y. bis zu dem in § 257 StPO genannten Zeitpunkt widersprochen hat (vgl. hierzu BGH NJW 2007, 2269 ff.; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg NZV 2008, 362 ff.; OLG Hamm NJW 2009, 242 ff.; Prittwitz StV 2008, 486 ff., 492 ff.), denn die Rüge erweist sich jedenfalls als unbegründet.

    12.08.2005 -2 BvR 1404/04; BGHSt 32, 68 ff., 70; 41, 30 ff., 34; 47, 362 ff., 366; 48, 240 ff., 248; zusammenfassend: BGH NJW 2007, 2269 ff.; Senat aaO.).

    Bei der gebotenen Abwägung des Einzelfalles ist zudem zu sehen, dass der Verletzung des Richtervorbehalts aus objektiver Sicht deshalb geringeres Gewicht beikommt, weil eine richterliche Anordnung in Anbetracht der klaren Ausgangslage vorliegend höchstwahrscheinlich zu erlangen gewesen wäre (zur Beachtlichkeit dieses Gesichtspunkts vgl. BGH NJW 2007, 2269 ff.; Senat aaO.).

  • BGH, 16.03.1983 - 2 StR 775/82

    Telefonüberwachung und Beweisverwertung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 02.06.2009 - 1 Ss 183/08
    Gemessen an diesen Maßstäben ist - jenseits der gesetzlichen Regelung des § 136a Abs. 3 StPO - ein Verwertungsverbot dann anzunehmen, wenn einzelne Rechtsgüter durch objektiv willkürliche Eingriffe fern jeder Rechtsgrundlage so schwerwiegend beeinträchtigt werden, dass dadurch das Ermittlungsverfahren als ein nach rechtsstaatlichen Grundsätzen geordnetes Verfahren nachhaltig beschädigt wird (BGH aaO.; vgl. ferner BGHSt 31, 296; 31, 304 ff. 308; 34, 39; 35, 32 ff., 34 ff.; Senat StRR 2008, 242).

    Auch wenn dieser die Blutentnahme zu Unrecht angeordnet hat, ist sein Verstoß nicht mit den von der Rechtsprechung insoweit angenommenen Fallgestaltungen vergleichbar, wie etwa der Durchführung von Abhörmaßnahmen unter Verstoß gegen völkerrechtliche Grundsätze (BGHSt 36, 396 ff., 398 ff.) oder zur gezielten Verleitung des Angeklagten zum unbewussten Schaffen von Anknüpfungstatsachen für ein Sachverständigengutachten (BGHSt 34, 39 ff.), der Einbeziehung eines Raumgesprächs zwischen Eheleuten in die Telefonüberwachung (BGHSt 31, 296 ff.) und der akustischen Wohnraumüberwachung in einem nicht allgemein zugänglichen, als Wohnung zu bewertenden Vereinsbüro (BGHSt 42, 372 ff., 377 zu § 100c Abs. 1 StPO a.F.) oder in einem Krankenzimmer (BGHSt 50, 206 ff.).

  • BGH, 09.04.1986 - 3 StR 551/85

    Heimliche Tonbandaufnahmen eines Gesprächs des Angeklagten als Eingriff in das

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 02.06.2009 - 1 Ss 183/08
    Gemessen an diesen Maßstäben ist - jenseits der gesetzlichen Regelung des § 136a Abs. 3 StPO - ein Verwertungsverbot dann anzunehmen, wenn einzelne Rechtsgüter durch objektiv willkürliche Eingriffe fern jeder Rechtsgrundlage so schwerwiegend beeinträchtigt werden, dass dadurch das Ermittlungsverfahren als ein nach rechtsstaatlichen Grundsätzen geordnetes Verfahren nachhaltig beschädigt wird (BGH aaO.; vgl. ferner BGHSt 31, 296; 31, 304 ff. 308; 34, 39; 35, 32 ff., 34 ff.; Senat StRR 2008, 242).

    Auch wenn dieser die Blutentnahme zu Unrecht angeordnet hat, ist sein Verstoß nicht mit den von der Rechtsprechung insoweit angenommenen Fallgestaltungen vergleichbar, wie etwa der Durchführung von Abhörmaßnahmen unter Verstoß gegen völkerrechtliche Grundsätze (BGHSt 36, 396 ff., 398 ff.) oder zur gezielten Verleitung des Angeklagten zum unbewussten Schaffen von Anknüpfungstatsachen für ein Sachverständigengutachten (BGHSt 34, 39 ff.), der Einbeziehung eines Raumgesprächs zwischen Eheleuten in die Telefonüberwachung (BGHSt 31, 296 ff.) und der akustischen Wohnraumüberwachung in einem nicht allgemein zugänglichen, als Wohnung zu bewertenden Vereinsbüro (BGHSt 42, 372 ff., 377 zu § 100c Abs. 1 StPO a.F.) oder in einem Krankenzimmer (BGHSt 50, 206 ff.).

  • OLG Hamm, 25.08.2008 - 3 Ss 318/08

    Blutentnahme; Richtervorbehalt; Gefahr im Verzug; Verfahrensrüge; Begründung;

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 02.06.2009 - 1 Ss 183/08
    Dabei kann der Senat im Hinblick auf die erhobene Verfahrensrüge offen lassen, ob diese bereits deshalb unzulässig ist, weil sie sich nicht zur Frage verhält, ob der Angeklagte der Verwertung der Blutprobe in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Y. bis zu dem in § 257 StPO genannten Zeitpunkt widersprochen hat (vgl. hierzu BGH NJW 2007, 2269 ff.; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg NZV 2008, 362 ff.; OLG Hamm NJW 2009, 242 ff.; Prittwitz StV 2008, 486 ff., 492 ff.), denn die Rüge erweist sich jedenfalls als unbegründet.

    Während die obergerichtliche Rechtsprechung zunehmend dazu neigt, eine solche allenfalls in Ausnahmefällen anzunehmen (vgl. OLG Köln aaO.; OLG Hamm NJW 2009, 242 ff.; Hanseatisches OLG Hamburg aaO.; krit. zur Relevanz sog. Schwellenwerte: Fikenscher NStZ 2009, 124 ff.), wurde bislang vor allem von Instanzgerichten die Ansicht vertreten, bei Verdacht einer Trunkenheitsfahrt bestehe generell eine polizeiliche Anordnungskompetenz, weil jede zeitliche Verzögerung bis zur Blutentnahme zu Unsicherheiten bis hin zur Unmöglichkeit führen könne, zuverlässige Blutalkohol-konzentrationswerte zu bestimmen (LG Hamburg NZV 2008, 213; LG Braunschweig NdsRpfl. 2008, 84 ff.; LG Heidelberg aaO., LG Cottbus aaO.; AG Tiergarten aaO.).

  • OLG Hamm, 12.03.2009 - 3 Ss 31/09

    Verwertbarkeit einer durch einen Polizeibeamten angeordneten Blutprobe

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 02.06.2009 - 1 Ss 183/08
    Entgegen der Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe in ihrer Stellungnahme vom 01.12.2008 darf der Beschuldigte - als Annexkompetenz aus § 81a StPO - im Falle der für notwendig erachteten Einholung einer richterlichen Anordnung durch den Ermittlungsbeamten auch bis zum Eingang der Entscheidung des Richters festgehalten und auch bereits zum Ort, an welchem die Blutentnahme durchgeführt werden soll, verbracht werden (vgl. auch hierzu OLG Hamm aaO.; dass. Beschluss vom 12.03.2009, 3 Ss 31/09; a.A. Götz NStZ 2008, 240 f.).

    Auch die fehlende Dokumentation - diese führt für sich gesehen nicht zu einem Verwertungsverbot (BVerfG NJW 2008, 3053 ff.; Brandenburgisches OLG aaO.; OLG Stuttgart aaO.; OLG Hamm, Beschluss vom 12.03.2009, 3 Ss 31/09) - führt zu keiner anderen Bewertung.

  • LG Heidelberg, 19.06.2008 - 1 Qs 41/08

    Blutentnahmen zur Nachtzeit ohne Beachtung des Richtervorbehalts führen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 02.06.2009 - 1 Ss 183/08
    Gerade bei höheren Alkoholisierungen, die etwa durch körperliche Ausfallerscheinungen oder - wie hier - mittels eines festgestellten Atemalkoholwerts ersichtlich sind, ist der mögliche Abbau in aller Regel als so gering einzustufen, dass durch die Einschaltung des Gerichts bedingte kurzfristige Verzögerungen mittels Rückrechnung ohne weiteres ausgeglichen werden können (ebenso Hanseatisches OLG Hamburg aaO.; OLG Hamm aaO.; Brandenburgisches OLG StRR 2009, 82; a.A. LG Braunschweig Ndspfl. 2008, 84 ff.; LG Heidelberg, Beschluss vom 19.06.2008, 1 Qs 41/08, abgedruckt bei juris; LG Cottbus, Beschluss vom 25.08.2008, 24 Qs 225/08, abgedruckt bei juris; AG Tiergarten Blutalkohol 45, 322 - 2008 -).
  • BVerfG, 31.10.2007 - 2 BvR 1346/07

    Rechtsschutz gegen die Anordnung einer Blutentnahme durch die Staatsanwaltschaft

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 02.06.2009 - 1 Ss 183/08
    Rechtsfehlerhaft war die angeordnete Blutentnahme auch deshalb, weil PHK C. entgegen den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die von ihm bejahte Eilkompetenz nicht aktenmäßig dokumentiert hat, denn nur eine solche - nicht durch eine nachträgliche dienstliche Stellungnahme ersetzbare - Niederschrift versetzt einen Beschuldigten in den Stand, die Maßnahme zu kontrollieren und Rechtsschutz zu suchen; damit erfüllt sie - teilweise - die sonst durch den Richtervorbehalt vermittelte präventive Funktion (BVerfG StRR 2008, 21).
  • BVerfG, 12.08.2005 - 2 BvR 1404/04

    "Nachbesserung" des bereits vollzogenen Durchsuchungsbeschlusses durch

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 02.06.2009 - 1 Ss 183/08
    12.08.2005 -2 BvR 1404/04; BGHSt 32, 68 ff., 70; 41, 30 ff., 34; 47, 362 ff., 366; 48, 240 ff., 248; zusammenfassend: BGH NJW 2007, 2269 ff.; Senat aaO.).
  • OLG Brandenburg, 26.01.2009 - 1 Ws 7/09

    Strafverfahren: Notwendigkeit einer Pflichtverteidigerbestellung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 02.06.2009 - 1 Ss 183/08
    Gerade bei höheren Alkoholisierungen, die etwa durch körperliche Ausfallerscheinungen oder - wie hier - mittels eines festgestellten Atemalkoholwerts ersichtlich sind, ist der mögliche Abbau in aller Regel als so gering einzustufen, dass durch die Einschaltung des Gerichts bedingte kurzfristige Verzögerungen mittels Rückrechnung ohne weiteres ausgeglichen werden können (ebenso Hanseatisches OLG Hamburg aaO.; OLG Hamm aaO.; Brandenburgisches OLG StRR 2009, 82; a.A. LG Braunschweig Ndspfl. 2008, 84 ff.; LG Heidelberg, Beschluss vom 19.06.2008, 1 Qs 41/08, abgedruckt bei juris; LG Cottbus, Beschluss vom 25.08.2008, 24 Qs 225/08, abgedruckt bei juris; AG Tiergarten Blutalkohol 45, 322 - 2008 -).
  • LG Cottbus, 25.08.2008 - 24 Qs 225/08

    Beweisverwertungsverbot: Missachtung des Richtervorbehalts bei der polizeilichen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 02.06.2009 - 1 Ss 183/08
    Gerade bei höheren Alkoholisierungen, die etwa durch körperliche Ausfallerscheinungen oder - wie hier - mittels eines festgestellten Atemalkoholwerts ersichtlich sind, ist der mögliche Abbau in aller Regel als so gering einzustufen, dass durch die Einschaltung des Gerichts bedingte kurzfristige Verzögerungen mittels Rückrechnung ohne weiteres ausgeglichen werden können (ebenso Hanseatisches OLG Hamburg aaO.; OLG Hamm aaO.; Brandenburgisches OLG StRR 2009, 82; a.A. LG Braunschweig Ndspfl. 2008, 84 ff.; LG Heidelberg, Beschluss vom 19.06.2008, 1 Qs 41/08, abgedruckt bei juris; LG Cottbus, Beschluss vom 25.08.2008, 24 Qs 225/08, abgedruckt bei juris; AG Tiergarten Blutalkohol 45, 322 - 2008 -).
  • BGH, 01.08.2002 - 3 StR 122/02

    Begründung des ermittlungsrichterlichen Beschlusses, durch den die Überwachung

  • BVerfG, 20.02.2001 - 2 BvR 1444/00

    Wohnungsdurchsuchung

  • BGH, 15.01.1997 - StB 27/96

    Akustische Überwachung in einem Vereinsbüro unzulässig

  • BVerfG, 16.03.2006 - 2 BvR 954/02

    Hinreichende Bestimmtheit von § 96 Nr 4 AMG 1976 iVm § 2 Abs 1 Nr 5 AMG 1976 -

  • BVerfG, 12.02.2007 - 2 BvR 273/06

    Effektivität des Rechtsschutzes (fehlende fachgerichtliche Stellungnahme zur

  • OLG Karlsruhe, 07.05.2004 - 2 Ws 77/04

    Beweismittelverwertung: Verwertbarkeit der ohne richterliche Anordnung

  • OLG Stuttgart, 26.11.2007 - 1 Ss 532/07

    Beweisverwertungsverbot: Anordnung einer Blutentnahme zum Nachweis von

  • BGH, 10.08.2005 - 1 StR 140/05

    Verwertungsverbot für Selbstgespräch im Krankenzimmer

  • BVerfG, 12.04.2005 - 2 BvR 1027/02

    Beschlagnahme von Datenträgern und Daten bei Rechtsanwälten und Steuerberaterern

  • OLG Bamberg, 19.03.2009 - 2 Ss 15/09

    Blutentnahme: Verwertbarkeit einer polizeilich angeordneten Blutuntersuchung bei

  • LG Hamburg, 12.11.2007 - 603 Qs 470/07

    Beweisverwertungsverbot: Verwertbarkeit eines Blutalkohol-Gutachtens;

  • BGH, 24.08.1983 - 3 StR 136/83

    Verwertung der Ergebnisse einer unzulässigen Telefonüberwachung; Verlesung einer

  • BVerfG, 28.07.2008 - 2 BvR 784/08

    Recht auf effektiven Rechtsschutz (fehlende Dokumentation der Anordnung einer

  • BGH, 04.04.1990 - 3 StB 5/90

    Rechtswidrigkeit der Überwachung eines in den Diensträumen eines Konsulats

  • BGH, 26.02.2003 - 5 StR 423/02

    Unzulässige Erhebung von Verfahrensrügen (pauschale Beanstandung der Verwertung

  • BGH, 06.08.1987 - 4 StR 333/87

    Schaltung einer Zählervergleichseinrichtung; Verwertbarkeit eines Geständnisses

  • BGH, 03.04.2001 - 4 StR 507/00

    Atemalkoholmessung

  • BGH, 16.02.1995 - 4 StR 729/94

    Überprüfbarkeit der Entscheidung des Ermittlungsrichters oder Staatsanwalts zur

  • BGH, 17.03.1983 - 4 StR 640/82

    Unbefugte Aufnahme des nicht öffentlich gesprochenen Wortes durch die Polizei -

  • OLG Hamburg, 04.02.2008 - 2-81/07

    Darstellungsanforderungen an die Verfahrensrüge einer Blutentnahme durch einen

  • OLG Köln, 26.09.2008 - 1 Ws 32/08

    Blutentnahme - Verwertungsverbote im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht -

  • KG, 23.05.2007 - 1 Ws 55/07

    Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen; Beschwerde: Zurechnung des

  • BVerfG, 11.06.2010 - 2 BvR 1046/08

    Einfachrechtlicher Richtervorbehalt (Blutentnahme; Gefahr im Verzug;

    Dies wird weder der gesetzlichen Intention noch der Bedeutung des Richtervorbehalts für den Grundrechtsschutz des Einzelnen gerecht (vgl. dazu OLG Stuttgart, Beschluss vom 26. November 2007 - 1 Ss 532/07 -, NStZ 2008, S. 238; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 25. November 2008 - 1 Ss 230/08 -, juris Rn. 18 ff.; OLG Bamberg, Beschluss vom 19. März 2009 - 2 Ss 15/09 -, NJW 2009, S. 2146 ; OLG Hamm, Beschluss vom 28. April 2009 - 2 Ss 117/09 -, juris Rn. 17 ff.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 2. Juni 2009 - 1 Ss 183/08 -, StV 2009, 516 ; OLG Celle, Beschluss vom 6. August 2009 - 32 Ss 94/09 -, NJW 2009, S. 3524 ; OLG Celle, Beschluss vom 15. September 2009 - 322 SsBs 197/09 -, juris Rn. 9 ff.; OLG Oldenburg, Beschluss vom 12. Oktober 2009 - 2 SsBs 149/09 -, NJW 2009, S. 3591 ; OLG Frankfurt, Beschluss vom 14. Oktober 2009 - 1 Ss 310/09 -, juris Rn. 8; a.A.: LG Hamburg, Beschluss vom 12. November 2007 - 603 Qs 470/07 -, NZV 2008, S. 213 ).
  • OLG Zweibrücken, 16.08.2010 - 1 SsBs 2/10

    Verwertungsverbot hinsichtlich einer Blutprobe und den Grenzen der sog.

    Ein Eingriff "fern jeder Rechtsgrundlage", wie ihn der Bundesgerichtshof in bestimmten, weitaus schwerwiegenderen Sachverhalten angenommen hat (vgl. etwa BGH NJW 2007, 2269 Tz. 21), liegt dabei auch deshalb nicht vor, weil die Strafprozessordnung in § 81a Abs. 2 StPO eine Eilzuständigkeit auch der Beamten des Polizeidienstes grundsätzlich vorsieht (vgl. OLG Karlsruhe StV 2009, 516, 517).

    Diese fehlende Dokumentation allein kann aber ein Verwertungsverbot nicht begründen (BVerfG NJW 2008, 3053 Tz. 10; OLG Karlsruhe StV 2009, 516, 517).

    Ein klares Bild hatte sich danach bis November 2008 noch nicht ergeben (vgl. OLG Karlsruhe StV 2009, 516, 517 f.).

    2009, 296; KG Berlin NJW 2009, 3527; OLG Karlsruhe StV 2009, 516; OLG Jena DAR 2009, 283; OLG Hamm - 4. Strafsenat - DAR 2009, 280; OLG Dresden - 3. Strafsenat - StV 2009, 571; OLG Brandenburg OLGSt § 81a StPO Nr. 9, OLG Bamberg NJW 2009, 2146, OLG Stuttgart NStZ 2008, 238), teils aber auch bejaht (OLG Schleswig, StraFo 2010, 194; OLG Oldenburg - Senat für Bußgeldsachen - NJW 2009, 3591; OLG Hamm - 3. Strafsenat - StV 2009, 459; OLG Dresden - 1. Strafsenat - NJW 2009, 2149; OLG Celle NJW 2009, 3524).

  • VGH Baden-Württemberg, 18.06.2012 - 10 S 452/10

    Entziehung der Fahrerlaubnis und strafgerichtliche Entziehung aufgrund von § 69

    Im Anwendungsbereich des § 81a StPO, der - wie dargelegt - eine Eilanordnung durch Polizeibeamte nicht schlechthin ausschließt, tritt das staatliche Strafverfolgungsinteresse gegenüber dem Individualinteresse des Einzelnen an der Bewahrung seiner Rechtsgüter zurück, wenn Gefahr im Verzug willkürlich angenommen und der Richtervorbehalt bewusst und gezielt umgangen bzw. ignoriert wird oder wenn die Rechtslage bei Anordnung der Maßnahme in gleichwertiger Weise verkannt worden ist (vgl. etwa OLG Karlsruhe, Beschl. v. 02.06.2009 - 1 Ss 183/08 - juris; OLG Celle, Beschl. v. 15.09.2009 - 322 SsBs 197/09 -, juris).

    Gegen die Annahme eines strafprozessualen Verwertungsverbots spricht hier, dass bei einem Sachverhalt der vorliegenden Art eine richterliche Anordnung mit hoher Wahrscheinlichkeit regelmäßig auch fernmündlich und typischerweise zu ergehen pflegt und dass eine Blutentnahme durch einen Arzt einen eher geringfügigen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Betroffenen darstellt, dem andererseits ein erhebliches öffentliches Interesse an der Abwendung erheblicher Gefährdungen anderer Verkehrsteilnehmer gegenübersteht (vgl. dazu OLG Karlsruhe, Beschl. v. 02.06.2009, a.a.O.; OLG Celle, Beschl. v. 15.9.2009 a.a.O).

  • VGH Baden-Württemberg, 21.06.2010 - 10 S 4/10

    Fahrerlaubnisentziehungsverfahren und strafprozessuales Verwertungsverbot

    Im Anwendungsbereich des § 81a StPO, der - wie dargelegt - eine Eilanordnung durch Polizeibeamte nicht schlechthin ausschließt, tritt das staatliche Strafverfolgungsinteresse gegenüber dem Individualinteresse des Einzelnen an der Bewahrung seiner Rechtsgüter zurück, wenn Gefahr im Verzug willkürlich angenommen und der Richtervorbehalt bewusst und gezielt umgangen bzw. ignoriert wird oder wenn die Rechtslage bei Anordnung der Maßnahme in gleichwertiger Weise verkannt worden ist (vgl. etwa OLG Karlsruhe, Beschl. v. 02.06.2009 - 1 Ss 183/08 - juris; OLG Celle, Beschl. v. 15.09.2009 - 322 SsBs 197/09 -, juris).
  • VG Bremen, 10.01.2018 - 5 V 3111/17

    Fahrerlaubnisentzug - Fahrerlaubnisentziehung; Gutachten; Verwertbarkeit

    Im Anwendungsbereich des § 81a StPO, der eine Eilanordnung durch Polizeibeamte nicht schlechthin ausschließt, tritt das staatliche Strafverfolgungsinteresse gegenüber dem Individualinteresse des Einzelnen an der Bewahrung seiner Rechtsgüter zurück, wenn Gefahr im Verzug willkürlich angenommen oder der Richtervorbehalt auf andere Weise bewusst und gezielt umgegangen worden ist (vgl. OLG Karlsruhe, B. v. 02.06.2009 - 1 Ss 183/08, juris; OLG Celle, B. v. 15.09.2009 - 322 SsBs 197/09, juris).
  • VGH Bayern, 28.01.2010 - 11 CS 09.1443

    Gelegentlicher Konsum von Cannabis; Verstoß gegen das Trennungsgebot;

    Überträgt man diese Wertung auf die Problematik der ohne Einschaltung eines Richters angeordneten Blutentnahme, so bleibt die unterlassene Einholung einer richterlichen Entscheidung auch bei fehlender Gefahr in Verzug dann auf die Verwertbarkeit des Ergebnisses der Blutanalyse ohne Einfluss, wenn auf der Hand liegt, dass der Richter einem solchen Eingriff die Genehmigung nicht hätte versagen können (vgl. zur Erheblichkeit dieses Gesichtspunkts auch für die Frage eines strafprozessualen Verwertungsverbots BGH vom 18.4.2007 NJW 2007, 2269/2271; OLG Karlsruhe vom 2.6.2009 Az. 1 Ss 183/08, Juris, RdNr. 15; OLG Celle vom 15.9.2009 Az. 322 SsBs 197/09, Juris, RdNr. 15).
  • OLG Jena, 06.10.2011 - 1 Ss 82/11

    Strafprozessuale Verwertbarkeit einer polizeilich angeordneten Blutentnahme:

    Ein Eingriff "fern jeder Rechtsgrundlage", wie ihn der Bundesgerichtshof in bestimmten, weitaus schwerwiegenden Sachverhalten angenommen hat (vgl. BGH NJW 2007, 2269 Tz. 21), liegt aber auch deshalb nicht vor, weil die Strafprozessordnung in § 81 a Abs. 2 StPO eine Eilzuständigkeit auch den Beamten des Polizeidienstes grundsätzlich vorsieht (OLG Karlsruhe StV 2009, 516, 517).

    Diese fehlende Dokumentation allein kann aber ein Verwertungsverbot nicht begründen (BVerfG NJW 2008, 3053 Tz.10; OLG Karlsruhe StV 2009, 516, 517).

  • OLG Oldenburg, 12.10.2009 - 2 SsBs 149/09

    Beweisverwertungsverbot bei Anordnung der Blutentnahme unter Umgehung des

    Zwar weicht der Senat mit dieser Entscheidung von OLG Karlsruhe, Beschluss vom 2.6.2009, 1 Ss 183/08, (juris) ab.
  • AG Pirna, 05.10.2009 - 212 Cs 152 Js 16477/09

    Blutentnahme, Richtervorbehalt. Beweisverwertungsverbot

    Auch in der Folgezeit hat die obergerichtliche Rechtsprechung für den Fall einer bewusst fehlerhaften bzw. objektiv willkürlichen Annahme der Eingriffsbefugnis durch den Polizeibeamten ein Beweisverwertungsverbot angenommen, ohne, dass dies in den jeweils entschiedenen Fällen zum Tragen gekommen wäre (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 14.08.2008, 12 ME 183/08; OLG Hamm, Beschluss vom 25.08.2008, 3 Ss 318/08, NJW 2009, 242 ff; OLG Dresden, Beschluss vom 13.10.2008, 3 Ss 490/08, zitiert nach Juris; Thüringer OLG, Beschluss vom 25.11.2008, 1 Ss 230/08, BA 2009, 214 ff; Brandenburgisches OLG, Urteil vom 16.12.2008, 2 Ss 69/08, zitiert nach Juris; bei vergeblichen Versuch, den Ermittlungsrichter zu erreichen KG Berlin, Beschluss vom 29.12.2008, 3 Ws (B) 467/08; OLG Bamberg, Beschluss vom 19.03.2009, 2 Ss 15/09, zitiert nach Juris; OLG Hamm, Beschluss vom 24.03.2009, 3 Ss 53/09, zitiert nach Juris; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 25.03.2009, 1 Ss 15/09, zitiert nach Juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 02.06.2009, 1 Ss 183/08).

    Die Annahme einer polizeilichen Befugnis zu einer vorläufigen Festhalteanordnung ermöglicht hingegen sowohl eine unverzügliche Durchführung der Blutentnahme als auch eine Beachtung des Richtervorbehalts, denn im Regelfall wird sich eine telefonische Anordnung des zuständigen Richters bis zum vorgesehenen Beginn der eigentlichen Blutentnahme erlangen lassen, so dass überhaupt keine Verzögerung eintritt (vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 25.08.2008, Ss 318/08 NJW 2009, 242 ff; OLG Hamm, Beschluss vom 12.03.2009 3 Ss 31/09, zitiert nach Juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 02.06.2009, 1 Ss 183/08).

  • OLG München, 21.02.2011 - 4St RR 18/11

    Strafverfahren wegen einer Autofahrt unter Drogeneinfluss: Revisionsbegründung

    Ein solcher Fall liegt vor bei bewusster und zielgerichteter Umgehung des Richtervorbehalts sowie bei willkürlicher Annahme von Gefahr in Verzug oder bei Vorliegen eines gleichwertigen, besonders schweren Fehlers (BVerfG NJW 2008, 3053/3054; NJW 2006, 2684/2686; NStZ 2006, 46/47 = NJW 2005, 32905 L; BGHSt 51, 285/290 = NJW 2007, 2269 = NStZ 2007, 601; BGHSt 44, 243/249 = NJW 1999, 959 = NStZ 1999, 203; OLG Hamburg NJW 2008, 2597/2598; OLG Jena Beschluss vom 25. November 2008 - Az.: 1 Ss 230/08 - BeckRS 2009, 04235 = DAR 2009, 283; OLG Stuttgart NStZ 2008, 239; SchlH OLG StV 2010, 13/14; OLG Bamberg NJW 2009, 2146/2148 = DAR 2009, 278; BGH NJW 2007, 2269 ff. [= StV 2007, 337]; OLG München Beschluss vom 5. Februar 2009, Az.: 4 StRR 165/08 - S. 6 ff.; OLG Hamm NStZ-RR 2009, 185/186; OLG Köln NStZ 2009, 407; OLG Karlsruhe StV 2009, 516; OLG Frankfurt DAR 2010, 145/146; Metz NStZ-RR 2010, 271/272 f.) und verlangt nach einer Abwägung der im Einzelfall betroffenen Rechtsgüter (OLG Bamberg NJW 2009, 2146/2148 m. w. N.; OLG Hamm NStZ-RR 2009, 185/186; OLG Hamm StV 2009, 459/460; OLG Köln NStZ 2009, 407; OLG Karlsruhe StV 2009, 516 = StraFo 2009, 461; Himmelreich/Halm NStZ 2010, 496 f.).
  • OLG Brandenburg, 13.07.2010 - 53 Ss 40/10

    Voraussetzungen für die Annahme relativer Fahruntüchtigkeit

  • OLG Nürnberg, 07.12.2009 - 1 St OLG Ss 232/09

    Trunkenheitsfahrt: Missachtung des Richtervorbehalts bei Anordnung einer

  • OLG Jena, 28.07.2011 - 1 Ss 42/11
  • VGH Bayern, 31.01.2013 - 11 CS 12.2623

    Entziehung der Fahrerlaubnis; Einnahme von Betäubungsmitteln; fehlendes

  • OLG Düsseldorf, 21.01.2010 - 1 RVs 1/10

    Richtervorbehalt, Blutentnahme, Beweisverwertungsverbot

  • OLG Düsseldorf, 21.01.2010 - 1 RBs 3/10

    Richtervorbehalt, Blutentnahme, Beweisverwertungsverbot

  • LG Kiel, 09.03.2010 - 38 Qs 25/10

    Richtervorbehalt bei der Anordnung der Entnahme einer Blutprobe

  • LG Freiburg, 22.09.2009 - 2 Qs 121/09
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