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   BGH, 04.08.2009 - 3 StR 305/09   

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https://dejure.org/2009,7631
BGH, 04.08.2009 - 3 StR 305/09 (https://dejure.org/2009,7631)
BGH, Entscheidung vom 04.08.2009 - 3 StR 305/09 (https://dejure.org/2009,7631)
BGH, Entscheidung vom 04. August 2009 - 3 StR 305/09 (https://dejure.org/2009,7631)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Vorliegen von Handeltreiben i.S.v. § 29 Abs. 1 Nr. 1, § 29a Abs. 1 Nr. 2 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) durch alleiniges Bemühen der Ermöglichung oder Förderung des Umsatzes von Betäubungsmitteln; Fehlende Überprügung bezüglich der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ...

  • Judicialis

    BtMG § 29 Abs. 1; ; BtMG § 29a Abs. 1; ; StGB § 64

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorliegen von Handeltreiben i.S.v. § 29 Abs. 1 Nr. 1 , § 29a Abs. 1 Nr. 2 Betäubungsmittelgesetz ( BtMG ) durch alleiniges Bemühen der Ermöglichung oder Förderung des Umsatzes von Betäubungsmitteln; Fehlende Überprügung bezüglich der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StRR 2009, 403
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 29.01.1992 - 5 StR 670/91

    Täterschaft - Unerlaubtes Handeltreiben - Überlassung durch Dritte - Abführen des

    Auszug aus BGH, 04.08.2009 - 3 StR 305/09
    Wer nicht selbst eigennützig handelt, sondern lediglich den Eigennutz eines anderen unterstützen will, etwa wenn er das Betäubungsmittel für andere veräußert, ohne dass ihm der Erlös wenigstens zeitweise wirtschaftlich zur Verfügung steht, kann nicht Täter des Handeltreibens sein, sondern ist Gehilfe (BGHSt 34, 124, 125 ff.; BGH StV 1992, 232).

    b) Neben der Beihilfe zum Handeltreiben behält die täterschaftliche Begehungsform des Besitzes ihre selbständige Bedeutung; es besteht Tateinheit (BGH StV 1992, 232; 1998, 587).

  • BGH, 24.06.1986 - 5 StR 153/86

    Begriff des unerlaubten Handeltreibens

    Auszug aus BGH, 04.08.2009 - 3 StR 305/09
    Wer nicht selbst eigennützig handelt, sondern lediglich den Eigennutz eines anderen unterstützen will, etwa wenn er das Betäubungsmittel für andere veräußert, ohne dass ihm der Erlös wenigstens zeitweise wirtschaftlich zur Verfügung steht, kann nicht Täter des Handeltreibens sein, sondern ist Gehilfe (BGHSt 34, 124, 125 ff.; BGH StV 1992, 232).
  • BGH, 15.12.1997 - 5 StR 475/97

    Wesentliche Anhaltspunkte zur Ermittlung des Tatbeitrages eines Rauschgifttäters

    Auszug aus BGH, 04.08.2009 - 3 StR 305/09
    b) Neben der Beihilfe zum Handeltreiben behält die täterschaftliche Begehungsform des Besitzes ihre selbständige Bedeutung; es besteht Tateinheit (BGH StV 1992, 232; 1998, 587).
  • BGH, 07.10.1992 - 2 StR 374/92

    Zulässigkeit der Beschränkung der Revision auf den Rechtsfolgenausspruch unter

    Auszug aus BGH, 04.08.2009 - 3 StR 305/09
    Er hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Landgericht nicht von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. BGHSt 38, 362 f.).
  • BGH, 01.06.2006 - 1 StR 32/06

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Eigennützigkeit: kein

    Auszug aus BGH, 04.08.2009 - 3 StR 305/09
    Der Tatbestand setzt vielmehr auch voraus, dass der Täter aus Eigennutz handelt; er muss sich von seinem Tun einen persönlichen Vorteil versprechen, durch den er materiell oder immateriell besser gestellt wird (BGH NStZ 2006, 578).
  • BGH, 18.04.2024 - 1 StR 106/24

    Konsumcannabisgesetz - BGH setzt Grenzwert der nicht geringen Menge für

    Auch die konkurrenzrechtliche Bewertung hat sich gegenüber der bisherigen Rechtslage (vgl. etwa BGH, Urteil vom 27. Juli 2005 - 2 StR 192/05 Rn. 9; Beschlüsse vom 8. Mai 2018 - 2 StR 130/18 Rn. 9; vom 26. Januar 2011 - 5 StR 555/10 Rn. 15 f.; vom 4. August 2009 - 3 StR 305/09 Rn. 5 ff. und vom 12. Januar 2005 - 1 StR 476/04, BGHR BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2 Handeltreiben 4; jew. mwN) nicht geändert.
  • BGH, 11.12.2018 - 3 StR 378/18

    Betäubungsmittelstrafrecht (Bestimmen eines Minderjährigen zur Förderung des

    Dienen solche ohne Eigennutz erbrachten Tatbeiträge jedoch dem von einem anderen veranlassten profitorientierten Betäubungsmittelumsatz, liegt keine Abgabe, sondern eine Beihilfe zum Handeltreiben des nach Gewinn oder sonstigen persönlichen Vorteilen strebenden anderen nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG, § 27 Abs. 1 StGB vor (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 1998 - 4 StR 403/98, NStZ-RR 1999, 89; ferner BGH, Beschluss vom 4. August 2009 - 3 StR 305/09, juris Rn. 6).
  • OLG Stuttgart, 05.10.2015 - 4 Ws 328/15

    Notwendige Verteidigung: Pflichtverteidigerbestellung im

    Erwägt die Strafvollstreckungskammer aufgrund des Ergebnisses eines Sachverständigengutachtens abweichend von der Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt zu entscheiden, indiziert dies, dass die Sachlage bei der Beurteilung der Voraussetzungen der Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung gemäß § 57 StGB nicht einfach gelagert ist (OLG Hamm, StRR 2009, 403).
  • BGH, 18.07.2019 - 4 StR 211/19

    Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Eigennützigkeit: Abgrenzung von

    Wer aber nicht selbst eigennützig handelt, sondern lediglich den Eigennutz eines anderen unterstützen will, ist Gehilfe (BGH, Beschluss vom 4. August 2009 - 3 StR 305/09, juris, Rn. 6 mwN).
  • BGH, 12.08.2015 - 4 StR 312/15

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Erfordernis der Eigennützigkeit)

    Wer aber nicht selbst eigennützig handelt, sondern lediglich den Eigennutz eines anderen unterstützen will, ist Gehilfe (BGH, Beschluss vom 4. August 2009 - 3 StR 305/09).
  • BGH, 22.05.2012 - 4 StR 117/12

    Unerlaubtes Handeltreiben (mangelnde Eigennützigkeit)

    Wer nicht selbst eigennützig handelt, sondern lediglich den Eigennutz eines anderen unterstützen will, ist Gehilfe (vgl. BGH, Beschluss vom 4. August 2009 - 3 StR 305/09 Rn. 6).
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