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   LG Aurich, 12.08.2009 - 12 Qs 90/09   

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https://dejure.org/2009,22550
LG Aurich, 12.08.2009 - 12 Qs 90/09 (https://dejure.org/2009,22550)
LG Aurich, Entscheidung vom 12.08.2009 - 12 Qs 90/09 (https://dejure.org/2009,22550)
LG Aurich, Entscheidung vom 12. August 2009 - 12 Qs 90/09 (https://dejure.org/2009,22550)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Burhoff online

    Nr. 4302 VV RVG
    Pflichtverteidiger; Strafbefehlsverfahren; Einzeltätigkeit

  • openjur.de

    Rechtsanwaltsgebühren: Vergütungsanspruch des Pflichtverteidigers für isolierte Prüfung einer Einspruchseinlegung gegen Strafbefehl

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 408b StPO; Nr. 4302 VV RVG
    Gebührenanspruch eines nach § 408b Strafprozessordnung (StPO) im Zusammenhang mit dem Erlass eines Strafbefehls beigeordneten Pflichtverteidigers

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gebührenanspruch eines nach § 408b Strafprozessordnung (StPO) im Zusammenhang mit dem Erlass eines Strafbefehls beigeordneten Pflichtverteidigers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Strafverfahren - Strafbefehlsverfahren: Abrechnung der Tätigkeit des beigeordneten Rechtsanwalts

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StRR 2010, 116
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Düsseldorf, 21.02.2002 - 2a Ss 265/01

    Verteidigerbestellung; Strafbefehlsverfahren; Verfahren nach Einspruch gegen den

    Auszug aus LG Aurich, 12.08.2009 - 12 Qs 90/09
    Hintergrund dieser Auslegung des § 408 b StPO ist insbesondere der Umstand, dass ansonsten derjenige Angeklagte besser gestellt wäre, gegen den zunächst nur ein Strafbefehl erlassen wird, als derjenige gegen den von vornherein Anklage erhoben würde und der nur unter den Voraussetzungen des § 140 StPO Anspruch auf eine Pflichtverteidigerbestellung hat (vgl. OLG Düsseldorf, NStZ 2002, 390, 390 mit ausführlicher Begründung).
  • KG, 29.05.2012 - 1 Ws 30/12

    Strafbefehlsverfahren: Reichweite einer Pflichtverteidigerbestellung

    Die Bestellung gilt daher nicht für die Hauptverhandlung (vgl. OLG Düsseldorf NStZ 2002, 390; StraFo 2008, 441; AG Höxter NJW 1994, 2842; LG Aurich, Beschluss vom 12. August 2009 - 12 Qs 90/09 - bei juris; LG Dresden, Beschluss vom 5. Juli 2006 - 3 Qs 78/06 - bei juris; Meyer-Goßner, StPO 54. Aufl., § 408b Rdn. 6; KMR-Metzger, StPO, § 408b Rdn. 10; Hohendorf, MDR 1993, 598; Lutz, NStZ 1998, 396).
  • LG Waldshut-Tiengen, 07.05.2013 - 1 Qs 26/13

    Strafbefehlsverfahren: Reichweite einer Pflichtverteidigerbestellung

    Die Kammer teilt die insbesondere in der Rechtsprechung bis heute wohl überwiegende Auffassung (OLG Düsseldorf, NStZ 2002, 390; StraFo 2008, 441 f.; KG Berlin, Beschluss vom 29.05.2012 - 1 Ws 30/12; LG Dresden, Beschluss vom 05.07.2006 - 3 Qs 78/06 - LG Aurich, Beschluss vom 12.08.2009 - 12 Qs 90/09 - jeweils zit. nach juris; LG Waldshut-Tiengen, 2. Kleine Strafkammer, Urteil vom 15.12.2011 - 2 Ns 21 Js 7911 - AG Höxter, NJW 1994, 2842; offen gelassen: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 09.05.2012 - 3 (4) Ss 159/12 - aus der Literatur: Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 408b Rn. 6 m. w. N.; Beck'scher Online-Kommentar StPO, Stand:01.10.2012, § 408b Rn. 5; Graf, StPO, 2. Aufl., § 408b Rn. 5; Pfeiffer, StPO, 4. Aufl., § 408b Rn. 4), dass die Verteidigerbestellung nach § 408b StPO auf das Strafbefehlsverfahren einschließlich der Einspruchseinlegung beschränkt ist und nicht mehr für die Hauptverhandlung gilt.
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