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   LG Hamburg, 06.05.2010 - 603 Qs 165/10   

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https://dejure.org/2010,3750
LG Hamburg, 06.05.2010 - 603 Qs 165/10 (https://dejure.org/2010,3750)
LG Hamburg, Entscheidung vom 06.05.2010 - 603 Qs 165/10 (https://dejure.org/2010,3750)
LG Hamburg, Entscheidung vom 06. Mai 2010 - 603 Qs 165/10 (https://dejure.org/2010,3750)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • verkehrslexikon.de

    Kein Verwertungsverbot für Blutprobe ohne richterliche Anordnung bei Gefahr im Verzug

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Annahme von Gefahr im Verzug und Zuständigkeit für die Anordnung einer Blutentnahme beim Versuch des Beschuldigten sich nach Feststellung seiner Personalien zu entfernen

  • blutalkohol PDF, S. 343
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Annahme von Gefahr im Verzug und Zuständigkeit für die Anordnung einer Blutentnahme beim Versuch des Beschuldigten sich nach Feststellung seiner Personalien zu entfernen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • beck-blog (Kurzinformation und Auszüge)

    "Ich gehe jetzt nach Hause" = Gefahr in Verzug!

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Anordnung der Entnahme einer Blutprobe ohne Richter?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2011, 444
  • NJ 2011, 36
  • StRR 2010, 307
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 11.12.1973 - 4 StR 130/73

    zwei Wacholder - § 316 StGB, Rückrechnung, Resorptionsdauer,

    Auszug aus LG Hamburg, 06.05.2010 - 603 Qs 165/10
    Dabei genügt es, wenn der Fahrer zur Zeit der Fahrt so viel Alkohol im Körper hatte, dass der Blutalkoholgehalt zu irgendeinem Zeitpunkt nach Beendigung der Fahrt auf den Grenzwert oder mehr ansteigt (BGHSt 25, 246).
  • OLG Bamberg, 19.03.2009 - 2 Ss 15/09

    Blutentnahme: Verwertbarkeit einer polizeilich angeordneten Blutuntersuchung bei

    Auszug aus LG Hamburg, 06.05.2010 - 603 Qs 165/10
    Ohne eine sofortige Anordnung der Blutprobenentnahme drohte ein Beweismittelverlust oder wenigstens eine erhebliche Beeinträchtigung der Brauchbarkeit einer später entnommenen Blutprobe durch Nachtrunk, weil die Polizeibeamten ohne die sofortige Anordnung einer Blutprobenentnahme keine Handhabe gehabt hätten, um die Beschuldigte am Fortgehen zu hindern (vgl. OLG Bamberg, NJW 2009, 2146, 2147; KG, Beschluss v. 20. Januar 2010, Az.: (3) 1 Ss 426/09 (165/09); Brocke/Herb , NStZ 2009, 671, 672 f.; Götz , NStZ 2008, 239 f.).
  • OLG Hamm, 25.08.2008 - 3 Ss 318/08

    Blutentnahme; Richtervorbehalt; Gefahr im Verzug; Verfahrensrüge; Begründung;

    Auszug aus LG Hamburg, 06.05.2010 - 603 Qs 165/10
    § 81a StPO ermächtige die Polizeibeamten bei Gefahr im Verzug dazu, einen Beschuldigten jedenfalls solange festzuhalten, bis eine richterliche Entscheidung über die Entnahme der Blutprobe herbeigeführt sei ( Fickenscher/ Dingelstadt , NStZ 2009, 124, 126 f.; OLG Hamm, NJW 2009, 242, 244).
  • OLG Bamberg, 22.03.2011 - 3 Ss 14/11

    Beweisverwertungsverbot wegen Verstoßes gegen den Richtervorbehalt: Anordnung

    Die objektive "Evidenz der Gefährdungslage" (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des 2. Senats vom 11.06.2010 - 2 BvR 1046/08 = NJW 2010, 2864 ff.) wurde hier insbesondere nicht dadurch ausgeschlossen oder auch nur relativiert, dass die anordnende Polizeibeamtin - etwa aufgrund eines ihr zur Verfügung stehenden Atemalkoholwertes - von einem ersichtlich nicht in der Nähe eines von der höchstrichterlichen Rechtsprechung festgelegten "quasi-gesetzlichen" Grenzwertes, hier einer Blutalkoholkonzentration in Höhe von 1, 1 â?° für die Annahme so genannter 'absoluter' Fahruntüchtigkeit im Sinne von § 316 Abs. 1 StGB (vgl. BGHSt 37, 89/91 ff.; Fischer StGB 58. Aufl. § 316 Rn. 12 ff., 25 m.w.N.) auszugehen hatte, zumal der Angeklagte auch keine Angaben zu seiner Alkoholaufnahme machte, mithin zuverlässige Anhaltspunkte zu Trinkmenge und Trinkverlauf fehlten (zur Erheblichkeit eines - wie hier - tatsächlichen oder behaupteten Nachtrunks bei fehlenden sonstigen hinreichend aussagekräftigen Hinweisen auf den Alkoholisierungsgrad vgl. BVerfG aaO. [ "Ein Nachtrunk war zu diesem Zeitpunkt nicht behauptet und auch nicht mehr zu befürchten..." ] und BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des 2. Senats vom 21.01.2008 - 2 BvR 2307/07, bei Juris [" Es ist ... nicht vollständig auszuschließen, dass die ermittelnden Polizeibeamten das Vorliegen von Gefahr im Verzuge angenommen haben, um die Blutalkoholkonzentration des Beschwerdeführers, insbesondere wegen dessen Behauptung des Nachtrunks, in zeitlicher Nähe zum Tatzeitpunkt zu sichern" ]; ferner OLG Bamberg, Beschluss vom 19.03.2009 - 2 Ss 15/09 = NJW 2009, 2146 ff.; OLG Hamburg aaO.; OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.06.2010 - 53 Ss 68/10, bei Juris; OLG Frankfurt DAR 2010, 145 ff.; OLG Hamm, Beschlüsse vom 25.08.2008 - 3 Ss 318/08 = NJW 2009, 242 ff. und vom 12.03.2009 - 3 Ss 31/09 = DAR 2009, 336 ff.; LG Berlin DAR 2008, 534 f.; LG Itzehoe NStZ-RR 2008, 249 ff.; LG Hamburg, Beschluss vom 06.05.2010 - 603 Qs 165/10 = BA 47, 306 ff.; v. Kühlewein aaO.; vgl. im Übrigen auch die jeweiligen Hinweise auf den Grad der Alkoholisierung und seine Nähe zu rechtlich relevanten Grenzbereichen bzw. auf die konkreten Umstände des Einzelfalls am Kontroll- oder Betreffensort u.a. bei OLG Köln, Beschluss vom 15.01.2010 - 83 Ss 100/09 = StV 2010, 622 ff.; OLG Nürnberg DAR 2010, 217 ff. und zuletzt OLG Koblenz, Beschluss vom 02.12.2010 - 2 SsBs 140/10, bei Juris).
  • OLG Brandenburg, 16.06.2010 - 53 Ss 68/10

    Beweisverwertungsverbot in Strafsachen: Verwertbarkeit der Ergebnisse einer

    Zum anderen wäre das Festhalten des Angeklagten über 7 Stunden bis zur Erlangung einer richterlichen Anordnung zur Verhinderung eines Nachtrunks möglicherweise ein schwerwiegenderer Eingriff als die Blutentnahme und daher unverhältnismäßig (vgl. auch Landgericht Hamburg, Beschluss vom 06. Mai 2010 - 603 Qs 165/10 - zitiert nach juris).
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