Rechtsprechung
   OLG Celle, 16.09.2010 - 2 Ws 312/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,8084
OLG Celle, 16.09.2010 - 2 Ws 312/10 (https://dejure.org/2010,8084)
OLG Celle, Entscheidung vom 16.09.2010 - 2 Ws 312/10 (https://dejure.org/2010,8084)
OLG Celle, Entscheidung vom 16. September 2010 - 2 Ws 312/10 (https://dejure.org/2010,8084)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verbot der Mehrfachverteidigung auch im Fall einer Verfahrensverbindung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 146; StPO § 237
    Verbot der Mehrfachverteidigung auch im Fall einer Verfahrensverbindung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • beck-blog (Auszüge)

    Mehrfachverteidigung: Auch nach Verfahrensverbindung verboten

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation)

    Verbindung von Verfahren, dann Mehrfachverteidigung - Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung kann die Folge sein

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2011, 236
  • StRR 2010, 442
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Stuttgart, 03.09.1984 - 4 Ws 227/84

    Gemeinschaftliche Verteidigung; Mehrere Beschuldigte; Verfolgung unabhängiger

    Auszug aus OLG Celle, 16.09.2010 - 2 Ws 312/10
    Es ist allerdings umstritten, ob dies auch für den Fall einer Verbindung nach § 237 StPO gilt (so KK-Laufhütte, StPO, 6. Aufl., § 146 Rn. 8), oder ob dafür eine Verbindung nach §§ 3 ff. StPO erforderlich ist (in diesem Sinne wohl OLG Stuttgart, NStZ 1985, 326; Meyer-Goßner, StPO, 43. Aufl., § 146 Rn. 17), weil durch § 237 StPO nur die gleichzeitige Verhandlung möglich wird, aber keine Verfahrensidentität eintritt (vgl. Meyer-Goßner a. a. O. § 237 Rn. 1).
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Rechtsprechung
   BGH, 19.10.2010 - 1 StR 266/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,3678
BGH, 19.10.2010 - 1 StR 266/10 (https://dejure.org/2010,3678)
BGH, Entscheidung vom 19.10.2010 - 1 StR 266/10 (https://dejure.org/2010,3678)
BGH, Entscheidung vom 19. Oktober 2010 - 1 StR 266/10 (https://dejure.org/2010,3678)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    § 260 Abs. 3 StPO; § 78 StGB; § 263 Abs. 5 StGB
    Darlegungsvoraussetzungen an ein Einstellungsurteil wegen Verjährung (Verfahrensvoraussetzungen; Ermöglichung der Anfechtung durch Verfahrensbeteiligte und der Überprüfung durch das Revisionsgericht); gewerbsmäßiger und bandenmäßiger Betrug

  • lexetius.com

    StPO § 260 Abs. 3; StGB §§ 78 ff.

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 260 Abs 3 StPO, § 78 StGB, §§ 78 ff StGB, § 263 StGB
    Strafverfahren wegen Betruges: Anforderungen an ein Einstellungsurteil wegen Strafverfolgungsverjährung

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Erforderlichkeit einer revisionsrechtlich überprüfbaren Feststellung und Begründung der tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen eines Verfahrenshindernisses i.R.e. Entscheidung über die verjährungsbedingte Einstellung eines Verfahrens

  • rewis.io

    Strafverfahren wegen Betruges: Anforderungen an ein Einstellungsurteil wegen Strafverfolgungsverjährung

  • ra.de
  • rewis.io

    Strafverfahren wegen Betruges: Anforderungen an ein Einstellungsurteil wegen Strafverfolgungsverjährung

  • rechtsportal.de

    Erforderlichkeit einer revisionsrechtlich überprüfbaren Feststellung und Begründung der tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen eines Verfahrenshindernisses i.R.e. Entscheidung über die verjährungsbedingte Einstellung eines Verfahrens

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • beck-blog (Auszüge)

    StPO intensiv: So muss das Einstellungsurteil wegen Verjährung aussehen!

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Gewerbsmäßiger Betrug - Urteil wegen unzureichender Feststellungen aufgehoben

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 56, 6
  • NJW 2010, 547
  • NJW 2011, 547
  • NStZ-RR 2011, 347
  • AnwBl 2011, 84
  • StRR 2010, 442
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Hamm, 17.04.1986 - 1 Ss 407/86
    Auszug aus BGH, 19.10.2010 - 1 StR 266/10
    Dieser Begründungszwang ergibt sich sowohl aus § 34 StPO wie aus der Natur der Sache (vgl. RGSt 69, 157, 159; Meyer-Goßner StPO, 53. Aufl., Rn. 29 zu § 267 StPO; Löwe-Rosenberg-Gollwitzer StPO, 25. Aufl., Rn. 158 zu § 267; Julius in HK-StPO, Rn. 32 zu § 267; KMR-Paulus StPO, Rn. 106 zu § 267; auch OLG Hamm MDR 1986, 778, mwN; OLG Köln NJW 1963, 1265).

    An diesen Anforderungen ändert daher auch der Umstand nichts, dass das Revisionsgericht befugt ist, das Vorliegen von Verfahrensvoraussetzungen selbständig zu prüfen (vgl. u.a. OLG Hamm MDR 1986, 778 mwN; Löwe-Rosenberg-Gollwitzer aaO, Rn. 158 zu § 267).

  • BGH, 05.08.1997 - 5 StR 210/97

    Revision der Staatsanwaltschaft gegen den Freispruch wegen Steuerhinterziehung,

    Auszug aus BGH, 19.10.2010 - 1 StR 266/10
    Gerade bei der Prüfung der Voraussetzungen der Verjährung sind die tatsächlichen Voraussetzungen des behaupteten Verfahrenshindernisses, das zur Einstellung des Verfahrens nach § 260 Abs. 3 StPO führen müsste, hinreichend festzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 5. August 1997 - 5 StR 210/97, NStZ-RR 1997, 374, 375 mwN).
  • BGH, 25.10.1995 - 2 StR 433/95

    Berücksichtigung von Feststellungen zu wegen Verfolgungsverjährung eingestellter

    Auszug aus BGH, 19.10.2010 - 1 StR 266/10
    Daher sind in solchen Fällen eine umfassende Beweisaufnahme und detaillierte Feststellungen zum Tatgeschehen erforderlich, bevor die Verjährungsfrage beurteilt werden kann (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 25. Oktober 1995 - 2 StR 433/95, BGHSt 41, 305).
  • BGH, 06.03.2002 - 2 StR 530/01

    Aufhebung eines Einstellungsurteils wegen rechtsstaatswidriger

    Auszug aus BGH, 19.10.2010 - 1 StR 266/10
    In den Urteilsgründen muss daher grundsätzlich, von der zugelassenen Anklage ausgehend, in revisionsrechtlich nachprüfbarer Weise dargelegt werden, aus welchen Gründen die Durchführung des Strafverfahrens unzulässig ist, d.h. die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen des Verfahrenshindernisses sind festzustellen und anzugeben (vgl. u.a. Meyer-Goßner/Appl Die Urteile in Strafsachen 28. Aufl., Rn. 644; KK-Engelhardt StPO 6. Aufl., Rn. 45 zu § 267 StPO; Löwe-Rosenberg-Gollwitzer aaO, Rn. 158 zu § 267; KMR-Paulus aaO Rn. 106 zu § 267; E. Schmidt StPO, Rn. 38 zu § 267; auch BGH, Urteil vom 6. März 2002 - 2 StR 530/01, BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 13).
  • BGH, 25.03.2010 - 4 StR 522/09

    Voraussetzungen der Mittäterschaft (Abgrenzung von der Beihilfe); gefährliche

    Auszug aus BGH, 19.10.2010 - 1 StR 266/10
    Die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) drängte danach, ihn als Zeugen anzuhören, unabhängig davon, ob die Verfahrensbeteiligten in der Hauptverhandlung auf seine Vernehmung verzichtet haben sollten (vgl. auch BGH, Urteil vom 25. März 2010 - 4 StR 522/09 - Rn. 11, NStZ-RR 2010, 236, 237).
  • BGH, 14.01.2010 - 1 StR 587/09

    Strafklageverbrauch beim unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln;

    Auszug aus BGH, 19.10.2010 - 1 StR 266/10
    Es hat dieses Verfahrenshindernis vielmehr nach revisionsrechtlichen Grundsätzen zu überprüfen (vgl. auch Senatsurteil vom 14. Januar 2010 - 1 StR 587/09 - Rn. 12 mwN).
  • RG, 22.03.1935 - 1 D 30/35

    Inwieweit muß in einem Urteil, das auf Einstellung wegen Straffreiheit lautet,

    Auszug aus BGH, 19.10.2010 - 1 StR 266/10
    Dieser Begründungszwang ergibt sich sowohl aus § 34 StPO wie aus der Natur der Sache (vgl. RGSt 69, 157, 159; Meyer-Goßner StPO, 53. Aufl., Rn. 29 zu § 267 StPO; Löwe-Rosenberg-Gollwitzer StPO, 25. Aufl., Rn. 158 zu § 267; Julius in HK-StPO, Rn. 32 zu § 267; KMR-Paulus StPO, Rn. 106 zu § 267; auch OLG Hamm MDR 1986, 778, mwN; OLG Köln NJW 1963, 1265).
  • BVerwG, 28.02.1963 - III C 47.61
    Auszug aus BGH, 19.10.2010 - 1 StR 266/10
    Dieser Begründungszwang ergibt sich sowohl aus § 34 StPO wie aus der Natur der Sache (vgl. RGSt 69, 157, 159; Meyer-Goßner StPO, 53. Aufl., Rn. 29 zu § 267 StPO; Löwe-Rosenberg-Gollwitzer StPO, 25. Aufl., Rn. 158 zu § 267; Julius in HK-StPO, Rn. 32 zu § 267; KMR-Paulus StPO, Rn. 106 zu § 267; auch OLG Hamm MDR 1986, 778, mwN; OLG Köln NJW 1963, 1265).
  • BGH, 10.02.2015 - 1 StR 405/14

    Schenkungsteuerhinterziehung durch unzutreffende oder gänzlich ausbleibende

    Die Prüfung, ob und gegebenenfalls in welchen Fällen hinsichtlich der Hinterziehung von Schenkungsteuer für Vorschenkungen die Nachtat durch eine Unterlassungs-Vortat mitbestraft ist, obliegt daher dem neuen Tatrichter (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 2010 - 1 StR 266/10, BGHSt 56, 6).
  • LG Duisburg, 04.05.2020 - 36 KLs 10/17

    Loveparade-Strafverfahren eingestellt

    Sämtliche psychiatrischen Gutachten ­ auch wenn insoweit eine zeitnahe Verjährung wahrscheinlich sein sollte und diesbezüglich ein Sachurteil kaum noch zu erwarten ist ­ müssten aber vor einer etwaigen Urteilsreife noch in die Hauptverhandlung eingeführt und gegebenenfalls die Nebenkläger sowie Personen aus deren persönlichen Umfeld vernommen werden (vgl. BGH, Urteil vom 6. September 2011 ­ 1 StR 633/10, Rn. 89 f., zitiert nach Wolters Kluwer; BGH, Urteil vom 19. Oktober 2010 ­ 1 StR 266/10, Rn. 7 ff., zitiert nach Wolters Kluwer; Maier, in: MüKo StPO, 1. Auflage [2016], § 260, Rn. 156 ff.).
  • BGH, 06.09.2011 - 1 StR 633/10

    Fall Schreiber muss neu verhandelt werden

    Der Umfang der Darlegung richtet sich nach den besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles, insbesondere nach der Eigenart des Verfahrenshindernisses (BGH, Urteil vom 19. Oktober 2010 - 1 StR 266/10, BGHSt 56, 6 mwN).
  • BGH, 12.12.2017 - 2 StR 308/16

    Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr (Beginn der Verjährung:

    Da es sich bei den maßgeblichen Umständen um doppelrelevante Tatsachen handelt, ist der Senat gehindert, dazu Feststellungen auf Grund eigener Sachuntersuchung im Freibeweisverfahren zu treffen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2010 - 1 StR 587/09, NStZ-RR 2011, 25, 26; Urteil vom 19. Oktober 2010 - 1 StR 266/10, BGHSt 56, 6, 10; LR-StPO/Franke, 26. Aufl., § 337 Rn. 31).
  • BGH, 13.07.2020 - KRB 99/19

    Bierkartell - Kartellrecht: Zweigliedrigkeit des Abgestimmten Verhaltens;

    Die doppelrelevanten Tatsachen sind im tatrichterlichen Urteil festzustellen und gemäß revisionsrechtlichen Grundsätzen nach Maßgabe der erhobenen Rügen auf Rechtsfehler (§§ 337 ff. StPO) zu überprüfen (vgl. BGHSt 46, 349, 352 f.; BGH, Urteil vom 19. Oktober 2010 - 1 StR 266/10, BGHSt 56, 6 Rn. 9); die getroffenen Feststellungen sind mithin bindend, es sei denn, sie halten der auf die Sachbeschwerde gebotenen sachlich-rechtlichen Nachprüfung nicht stand oder eine zulässige Verfahrensrüge deckt einen diesbezüglich durchgreifenden Verfahrensmangel auf (s. BGH, Beschluss vom 14. Januar 2010 - 1 StR 587/09, NStZ-RR 2011, 25, 26).
  • BGH, 24.02.2011 - 5 StR 514/09

    Verurteilungen wegen progressiver Kundenwerbung rechtskräftig

    Es bestand angesichts des in den Urteilsgründen dargestellten Ermittlungsergebnisses für die Strafkammer auch kein Anlass zu weiterer (freibeweislicher) Nachforschung, ob die PPV durchgängig im Jahr 2006 ein System progressiver Kundenwerbung betrieb (zur Frage, inwieweit eine freibeweisliche Feststellung von tatsächlichen Voraussetzungen eines Verfahrenshindernisses in Betracht kommt, vgl. BGH, Beschluss vom 30. März 2001 - StB 4 und 5/01, BGHSt 46, 349, 353; BGH, Urteil vom 19. Oktober 2010 - 1 StR 266/10, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt, NJW 2011, 547).
  • BGH, 08.02.2011 - 1 StR 490/10

    Ruhensvorschrift des § 78b Abs. 4 StGB (Bewertung der Tat in der Anklage oder im

    Das Landgericht hätte daher so konkrete Feststellungen zu den Tatzeitpunkten treffen müssen, dass dem Senat die Prüfung der Verfolgungsverjährung möglich gewesen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Oktober 1995 - 2 StR 433/95, BGHSt 41, 305, 309; BGH, Urteil vom 19. Oktober 2010 - 1 StR 266/10 mwN).

    Ob das Rechtsmittel Erfolg hat, ist auch bei der Frage des Verjährungseintritts vor Erlass des erstinstanzlichen Urteils nach revisionsgerichtlichen Grundsätzen zu prüfen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 14. Januar 2010 - 1 StR 587/09 mwN; BGH, Urteil vom 19. Oktober 2010 - 1 StR 266/10).

  • BGH, 18.11.2015 - 4 StR 76/15

    Verjährung (Zeitpunkt der Beendigung: Betrug, Zurückverweisung an das Tatgericht

    Es ist ihm aber nicht verwehrt, die Sache zur Nachholung fehlender Feststellungen an den Tatrichter zurückzuverweisen (BGH, Beschlüsse vom 27. Oktober 1961 - 2 StR 193/61 aaO; vom 28. Februar 2001 - 2 StR 458/00, BGHSt 46, 307, 309 f.; vom 8. Februar 2011 - 1 StR 490/10, BGHSt 56, 146, 151 f.; vgl. auch Urteil vom 19. Oktober 2010 - 1 StR 266/10, BGHSt 56, 6).
  • OLG Koblenz, 06.11.2019 - 4 OLG 6 Ss 127/19

    Strafsache: Darstellung des Verfahrenshindernisses fehlender deutscher

    In einem Einstellungsurteil nach § 260 Abs. 3 StPO sind die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen des Verfahrenshindernisses jedenfalls dann in einer revisionsrechtlich überprüfbaren Weise festzustellen und zu begründen, wenn das Verfahrenshindernis von der strafrechtlichen Würdigung der Sache abhängt und eine abschließende Beurteilung darüber, ob ein Verfahrenshindernis vorliegt, nur getroffen werden kann, wenn eine diesbezügliche Beweisaufnahme durchgeführt und entsprechende Feststellungen getroffen wurden (vergleiche BGH, Urteil vom 19. Oktober 2010 - 1 StR 266/10, BGHSt 56, 6 ff.).

    a) In einem Einstellungsurteil nach § 260 Abs. 3 StPO sind die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen des Verfahrenshindernisses in einer revisionsrechtlich überprüfbaren Weise festzustellen und zu begründen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 2010, BGHSt 56, 6 ff., juris Rn. 7, 9; Stuckenberg in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2012, § 267 Rn. 169;BeckOK StPO/Eschelbach, 34. Ed. 1.7.2019, StPO § 260 Rn. 15).

    Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 19. Oktober 2010 - 1 StR 266/10 - folgendes ausgeführt (juris Rn. 8 ff.):.

  • BGH, 04.07.2018 - 5 StR 650/17

    Voraussetzungen für die Annahme eines Verfahrenshindernisses bei

    Denn diese ist zumindest dann - wenn sie wie vorliegend untrennbar mit den Feststellungen zur Schuldfrage verbunden ist - Sache des Tatgerichts und liegt in dessen Verantwortung (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 2010 - 1 StR 266/10, BGHSt 56, 6, 10).
  • BGH, 23.05.2019 - 4 StR 601/18

    Einstellung des Verfahrens wegen des Verfahrenshindernisses anderweitiger

  • OLG Karlsruhe, 28.12.2020 - 2 Rb 21 Ss 699/20

    Selbständiges Einziehungsverfahren: Statthaftes Rechtsmittel der

  • BGH, 09.07.2019 - KRB 37/19

    Einhaltung der Urteilsabsetzungsfrist i.R.d. Kartellverfahrens

  • BGH, 08.03.2012 - 4 StR 629/11

    Gewerbsmäßige Hehlerei (Drittverschaffung); Anwendbarkeit des deutschen

  • BGH, 26.08.2020 - 6 StR 115/20

    Begriff der prozessualen Tat (Bedeutung des materiellrechtlichen

  • BGH, 26.02.2019 - KRB 58/16
  • BGH, 04.06.2019 - 5 StR 96/19

    Europarechtliches Verbot der Doppelbestrafung (autonomer unionsrechtlicher

  • BGH, 04.12.2019 - 4 StR 74/19

    Unerlaubtes Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

  • OLG Köln, 14.02.2017 - 1 RVs 294/16

    Prozessualer Tatbegriff bei Zusammentreffen von Fahren ohne Fahrerlaubnis und

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Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 26.10.2010 - 2 Ss 618/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,7968
OLG Stuttgart, 26.10.2010 - 2 Ss 618/10 (https://dejure.org/2010,7968)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 26.10.2010 - 2 Ss 618/10 (https://dejure.org/2010,7968)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 26. Oktober 2010 - 2 Ss 618/10 (https://dejure.org/2010,7968)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Burhoff online

    Rechtsmittelrücknahme, Teilrücknahme, Wirksamkeit

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer

    Spätere Beschränkung einer zunächst unbeschränkt eingelegten Berufung als Teilrücknahme i.S.d. § 302 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO) und Notwendigkeit einer ausdrücklichen Verteidigungsbevollmächtigung i.S.d. § 302 Abs. 2 StPO auch während einer laufenden ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    StPO § 302 Abs. 1; StPO § 302 Abs. 2; StPO § 318
    Beschränkung einer zunächst unbeschränkt eingelegten Berufung als Teilrücknahme; Ermächtigung nach § 302 StPO

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation)

    Vollmacht: Wirksamkeit der nachträglichen Berufungsbeschränkung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Beschränkung der Berufung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StRR 2010, 442
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (13)

  • OLG Koblenz, 08.02.2000 - 1 Ss 5/00

    Beschränkung der Berufung nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 26.10.2010 - 2 Ss 618/10
    (2) Auf den Bereich der Berufung übertragen Teile der Literatur und der obergerichtlichen Rechtsprechung diese Judikatur des Bundesgerichtshofes dergestalt, dass an die Stelle der Revisionsbegründungsfrist die der Berufungsbegründungsfrist nach § 317 StPO tritt, so dass nur Beschränkungen, die nach Ablauf dieser Frist erklärt werden, als Teilrücknahme im Sinne des § 302 Abs. 2 StPO zu betrachten seien, die einer besonderen Ermächtigung bedürften (OLG Koblenz NStZ-RR 2001, 247; KK-Paul, § 318 RN 3; Graf, StPO, § 318 RN 6; KMR, StPO, § 318 RN 7).

    Obschon der Senat der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Koblenz in seiner Entscheidung vom 8. Februar 2000 (NStZ-RR 2001, 247) nicht folgt, ist eine Divergenzvorlage nach § 121 Abs. 2 GVG nicht veranlasst, da die betreffende Divergenz nicht entscheidungserheblich ist.

  • BGH, 10.09.2009 - 4 StR 120/09

    Wirksame Revisionsrücknahmeerklärung trotz behaupteter Eigenmächtigkeit des

    Auszug aus OLG Stuttgart, 26.10.2010 - 2 Ss 618/10
    Der Senat verkennt nicht, dass die Anforderungen an die "ausdrückliche" Ermächtigung in Rechtsprechung und Literatur nicht streng sind: Zwar muss sie bei Abgabe der Rücknahmeerklärung vorliegen, indes bedarf es keiner Schriftform, auch kann sie erst später nachgewiesen werden (BGH NStZ-RR 2010, 55; KK-Paul, § 302 RN 22).
  • OLG Dresden, 20.05.1997 - 1 Ws 115/97
    Auszug aus OLG Stuttgart, 26.10.2010 - 2 Ss 618/10
    Die Überschreitung der Frist des § 317 StPO ist mithin bedeutungslos (KK-Paul, § 317 RN 4; Graf, § 317 RN 4; OLG Dresden 1 Ws 115/97, zitiert nach ).
  • BGH, 02.08.2000 - 3 StR 284/00

    Anforderungen an die Ermächtigung des Rechtsanwalts zur Zurücknahme eines

    Auszug aus OLG Stuttgart, 26.10.2010 - 2 Ss 618/10
    Zu solch weitreichenden, die Rechtsposition des Angeklagten verschlechternden Prozesserklärungen soll der Verteidiger nach dem Willen des Gesetzgebers deshalb alleine durch die allgemeine Prozessvollmacht nicht befugt sein (BGH NStZ 2000, 665; Graf, § 302 RN 25; insoweit abweichend OLG Koblenz, a.a.O.).
  • BGH, 23.10.1991 - 3 StR 321/91

    Abgrenzung zwischen beendetem und unbeendetem Versuch

    Auszug aus OLG Stuttgart, 26.10.2010 - 2 Ss 618/10
    Vielmehr werde damit lediglich der Umfang der Anfechtung konkretisiert und erstmalig der Wille bekundet, inwieweit eine Anfechtung des Urteils erfolgen solle (BGHSt 38, 7; BGH NStZ 1992, 126).
  • BGH, 13.06.1991 - 4 StR 105/91

    Beschränkung der Revision in der Revisionsbegründungsschrift ist keine

    Auszug aus OLG Stuttgart, 26.10.2010 - 2 Ss 618/10
    Erst mit der Revisionsbegründung nach § 344 Abs. 1 StPO, in der der Angeklagte erklären muss, in welchem Umfang er das Urteil mit seiner Revision angreifen will, wird der Umfang des Rechtsmittels bindend festgestellt (BGHSt 38, 4).
  • BGH, 25.01.1995 - 2 StR 456/94

    Zuständigkeit zur Entgegennahme der Erklärung, dass der Rechtsmittelführer von

    Auszug aus OLG Stuttgart, 26.10.2010 - 2 Ss 618/10
    (c) Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass ein Angeklagter seine Berufung innerhalb der Revisionsbegründungsfrist noch als Revision bezeichnen kann und das Rechtsmittel sodann a priori als solche zu behandeln ist (BGHSt 40, 395; Meyer-Goßner, § 335 RN 6).
  • OLG Frankfurt, 29.10.1996 - 3 Ss 310/96

    Einlegung einer Revision mit der Rüge einer Verletzung formellen und sachlichen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 26.10.2010 - 2 Ss 618/10
    Ein Teil der Literatur folgert hieraus verallgemeinernd, dass in der späteren Beschränkung eines zunächst unbeschränkt eingelegten Rechtsmittels grundsätzlich keine Teilrücknahme, sondern eine Konkretisierung des Umfanges desselben zu sehen sei (Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 302 RN 29; KK-Paul, StPO, 6. Aufl., § 302 RN 20a; offen gelassen von OLG Frankfurt a. M. NStZ-RR 1997, 45), ohne nach Art des Rechtsmittels zu differenzieren.
  • BGH, 18.06.1991 - 5 StR 584/90

    Umfang des Zeugnisverweigerungsrechts eines Rechtsanwalts (kein

    Auszug aus OLG Stuttgart, 26.10.2010 - 2 Ss 618/10
    Vielmehr werde damit lediglich der Umfang der Anfechtung konkretisiert und erstmalig der Wille bekundet, inwieweit eine Anfechtung des Urteils erfolgen solle (BGHSt 38, 7; BGH NStZ 1992, 126).
  • BGH, 16.12.1994 - 2 StR 461/94

    Wiedereinsetzung - Rechtsmittelrücknahme - Ermächtigung - Formerfordernis

    Auszug aus OLG Stuttgart, 26.10.2010 - 2 Ss 618/10
    Die Teilrücknahme nimmt dem Angeklagten mithin eine bereits uneingeschränkt erlangte Rechtsposition und führt im Umfang der Rücknahmeerklärung zu einem Verlust seines Rechtsmittels (BGHR StPO § 302 Abs. 1 Rücknahme 2; BGH NStZ 1995, 356).
  • OLG Oldenburg, 02.07.2010 - 1 Ws 303/10

    Anforderungen an die Ermächtigung des Verteidigers zur Rücknahme eines

  • BGH, 01.09.1988 - 4 StR 394/88

    Formerfordernisse bei der Rücknahme einer Revision - Erfüllung der

  • BGH, 12.06.2008 - 5 StR 114/08

    Unwirksame Revisionsrücknahme durch den ehemaligen Pflichtverteidiger (wirksame

  • OLG Bamberg, 03.04.2018 - 3 Ss OWi 330/18

    Ausdrückliche Ermächtigung zur Rücknahme oder Beschränkung des Rechtsbehelfs in

    bedarf (Anschluss an KG, Beschl. v. 19.02.1999 - 2 Ss 419/98 - 5 Ws (B) 717/98 [bei juris]; OLG Stuttgart, Beschl. v. 26.10.2010 - 2 Ss 618/10 = Justiz 2011, 104 = OLGSt StPO § 302 Nr. 10 und [für den Einspruch gegen den Strafbefehl] OLG Düsseldorf, Beschl. v. 15.06.2010 -1 RVs 71/10 = NStZ 2010, 655).

    Dagegen wird durch den Einspruch, der nach der gesetzlichen Regelung gerade keiner Begründung bedarf, der Bußgeldbescheid in vollem Umfang angefochten, sofern er nicht bereits mit der Einlegung nach § 67 II OWiG auf einen bestimmten Beschwerdepunkt beschränkt ist (KG a.a.O.; i.E. ebenso für die Berufung OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.10.2010 - 2 Ss 618/10 = Justiz 2011, 104 = OLGSt StPO § 302 Nr. 10 und für den Einspruch gegen den Strafbefehl OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.06.2010 - 1 RVs 71/10 = NStZ 2010, 655 sowie LR/Jesse § 302 Rn. 44).

  • BayObLG, 04.10.2021 - 206 StRR 69/21

    Nachträgliche Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch durch

    cc) Der Senat teilt die genannte Rechtsauffassung nicht (ebenso: OLG Stuttgart, Beschluss v. 26. Oktober 2010, 2 Ss 618/10, juris Rn. 10 ff., nicht entscheidungserheblich; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, § 302 Rn. 29; die Entscheidung offenlassend, aber der Auffassung des OLG Stuttgart zuneigend: OLG München, Beschluss v. 14. Juli 2016, 5 OLG 13 Ss 230/16, juris Rn. 5).

    Er hat eine Rechtsposition erlangt, die nur durch eine Rücknahme bzw. Teilrücknahme des Rechtsmittels wieder preisgegeben werden kann (vgl. dazu auch OLG Stuttgart, Beschluss v. 26. Oktober 2010, 2 Ss 618/10, juris Rn. 15).

    Nach vorstehenden Ausführungen trifft dies für die (teilweise) Rücknahme einer unbeschränkt eingelegten Berufung, die anders als eine Revisionsbegründung eine bereits errungene Rechtsposition des Angeklagten beeinträchtigt, unabhängig vom Zeitpunkt der Erklärung zu (so auch OLG Stuttgart, Beschluss v. 26. Oktober 2010, 2 Ss 618/10, juris Rn. 15).

  • BayObLG, 21.12.2023 - 202 ObOWi 1264/23

    Voraussetzungen für Annahme ausdrücklicher Ermächtigung des Verteidigers zur

    Dagegen wird durch den Einspruch, der nach der gesetzlichen Regelung gerade keiner Begründung bedarf, der Bußgeldbescheid in vollem Umfang angefochten, sofern er nicht bereits mit der Einlegung nach § 67 Abs. 2 OWiG auf einen bestimmten Beschwerdepunkt beschränkt ist (OLG Bamberg, Beschluss vom 03.04.2018 - 3 Ss OWi 330/18 = ZfSch 2018, 588 = OLGSt OWiG § 67 Nr. 5 = BeckRS 2018, 7635 m.w.N.; im Ergebnis ebenso für die Berufung: BayObLG, Beschluss vom 01.02.2021 - 202 StRR 4/21 bei juris = BeckRS 2021, 1622; OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.10.2010 - 2 Ss 618/10 = Justiz 2011, 104 = OLGSt StPO § 302 Nr. 10 = BeckRS 2010, 28143 und für den Einspruch gegen den Strafbefehl: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.06.2010 - III-1 RVs 71/10 = NStZ 2010, 655 = BeckRS 2010, 17408 sowie Löwe-Rosenberg/Jesse a.a.O.).
  • OLG Karlsruhe, 16.06.2021 - 1 Ws 126/21

    Umfang der Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils durch Staatsanwaltschaft bei

    Soweit der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 13.06.1991, 4 StR 105/91, NJW 1991, 3162; Beschluss vom 06.02.2002, 1 StR 506/01, BeckRS 2002, 2132) die Auffassung vertritt, erst durch die Begründung des Rechtsmittels werde dessen Umfang bindend und abschließend festgelegt, lässt sich diese Rechtsprechung aufgrund der unterschiedlichen Ausgestaltung und Zielrichtung der beiden Rechtsmittel Berufung und Revision nicht auf die Beschränkung der Berufung übertragen (so mit ausführlicher Begründung OLG Stuttgart Beschl. v. 26.10.2010 - 2 Ss 618/10, BeckRS 2010, 28143; entsprechend OLG Bamberg, Beschl. v. 3.4.2018 - 3 Ss OWi 330/18, BeckRS 2018, 7635 für die nachträgliche Beschränkung des Einspruchs nach § 67 Abs. 2 OWiG; a.A. OLG Hamm, Beschl. vom 12.02.2008, 3 Ss 514/07, BeckRS 2008, 4288 und OLG Koblenz, Beschl. vom 08.02.2000, 1 Ss 5/00, NStZ-RR 2001, 247, die jeweils ohne nähere Begründung annehmen, die vom BGH für die Revision aufgestellten Grundsätze gälten auch für die Berufung).
  • OLG Celle, 05.02.2020 - 2 Ws 35/20

    Anwendungsbereich des § 473 StPO bei Beschränkung auf bestimmte

    Insoweit führt die Generalstaatsanwaltschaft im Ansatz zwar zutreffend aus, es handele sich, da die Beschränkung außerhalb der Berufungsbegründungsfrist erfolgte, um eine Teil-Rücknahme der Berufung, für deren Vornahme ein Verteidiger gem. § 302 Abs. 2 StPO eine ausdrückliche Ermächtigung benötige (vgl. hierzu: OLG Bamberg, Beschluss vom 03. April 2018 - 3 Ss OWi 330/18 -, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 2 Ss 618/10 -, juris).
  • OLG Saarbrücken, 21.07.2016 - 1 Ws 51/16

    Strafvollstreckungsverfahren: Rechtliche Bewertung der späteren Beschränkung

    Darüber hinaus wird auch bei dem Rechtsmittel der Berufung mit der Begründung, dass der Berufungsführer nach § 318 S. 1 StPO die Möglichkeit habe, in der Berufungsrechtfertigung nach § 317 StPO das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte zu beschränken, und dass dann, wenn dies nicht geschehe oder eine Rechtfertigung überhaupt nicht abgegeben werde, gemäß § 318 S. 2 StPO der ganze Inhalt des Urteils als angefochten gelte, die Auffassung vertreten, dass es sich bei einer Beschränkung des Rechtsmittels innerhalb der Berufungsbegründungsfrist des § 317 StPO lediglich um eine Konkretisierung des Rechtsmittels handele und nicht um eine Teilrücknahme (vgl. OLG Koblenz NStZ-RR 2001, 247; OLG Celle, Beschluss vom 8. September 2004 - 21 Ss 68/04 -, OLG Hamm, Beschlüsse vom 17. Mai 2005 - 1 Ss 62/05 - und 12. Februar 2008 - 3 Ss 514/07 -, jeweils zitiert nach juris; Graf-Eschelbach, StPO, 2. Aufl., § 318 Rn. 6; a.A. OLG Stuttgart, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 2 Ss 618/10 -, juris; LR-Jesse, StPO, 26. Aufl., § 302 Rn. 44; Meyer-Goßner /Schmitt, a.a.O., § 302 Rn. 29).
  • OLG Zweibrücken, 04.11.2019 - 1 OLG 2 Ss 70/19

    Rücknahme der Berufung durch Verteidiger nur mit Ermächtigung des Angeklagten

    Dies gilt im Berufungsrechtszug (jedenfalls) dann, wenn - wie hier - die Erklärung nach Ablauf der Frist des § 317 StPO abgegeben wird (OLG Hamm, Beschluss vom 12.02.2008 - 3 Ss 514/07, juris Rn. 7; OLG Koblenz aaO. Rn. 7; demgegenüber generell eine Anwendung von § 302 Abs. 2 StPO bei Teilrücknahme bejahend: OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.10.2010 - 2 Ss 618/10, juris Rn. 10).
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Rechtsprechung
   OLG Naumburg, 12.11.2010 - 1 Ws 680/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,14924
OLG Naumburg, 12.11.2010 - 1 Ws 680/10 (https://dejure.org/2010,14924)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 12.11.2010 - 1 Ws 680/10 (https://dejure.org/2010,14924)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 12. November 2010 - 1 Ws 680/10 (https://dejure.org/2010,14924)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Möglichkeit der Anfechtung eines Aufschubs der Entscheidung über eine Beschwerde bezüglich der Ablehnung von Akteneinsicht mittels einer weiteren Beschwerde

  • rechtsportal.de

    Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts auf Aussetzung des Verfahrens

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2011, 250 (Ls.)
  • StRR 2010, 442
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • LG Magdeburg, 26.08.2010 - 25 Qs 77/10

    Akteneinsicht: Aussetzung der Beschwerdeentscheidung bis zur Gewährung der

    Auszug aus OLG Naumburg, 12.11.2010 - 1 Ws 680/10
    Die Beschwerde der Beschuldigten gegen den Beschluss der 5. großen Strafkammer des Landgerichts Magdeburg vom 26. August 2010 (25 Qs 334 Js 39767/09) wird auf ihre Kosten als unbegründet verworfen.
  • BVerfG, 07.09.2007 - 2 BvR 1009/07

    Gewährung rechtlichen Gehörs bei der gerichtlichen Überprüfung einer

    Auszug aus OLG Naumburg, 12.11.2010 - 1 Ws 680/10
    Wird jedoch - wie im vorliegenden Fall - dem Verteidiger die Akteneinsicht nach § 147 Abs. 2 StPO durch die Staatsanwaltschaft verwehrt und ist das Beschwerdegericht nach § 147 Abs. 5 StPO hieran gebunden, so kann der sich hieraus ergebende Interessenkonflikt zwischen der Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft nur dadurch aufgelöst werden, dass die Beschwerdeentscheidung bis zur Gewährung der zunächst verweigerten Akteneinsicht aufgeschoben wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07. September 2007 - 2 BvR 1009/07, NStZ-RR 2008, 16 ff., zitiert nach juris, Rn. 23, 24; LG Berlin, a. a. O., 353).
  • OLG Stuttgart, 24.04.2001 - 2 Ws 61/01

    Eröffnung des Hauptverfahrens; Entschädigungsansprüche; Sofortige Beschwerde;

    Auszug aus OLG Naumburg, 12.11.2010 - 1 Ws 680/10
    Auf die Beschwerde hin ergangen im Sinne des § 310 Abs. 1 StPO ist eine Entscheidung des Landgerichts nur, wenn der Sachverhalt und die daraus zu ziehenden rechtlichen Folgerungen bereits Gegenstand der Entscheidung des Amtsgerichts waren (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 24. April 2001 - 2 Ws 61/01, NStZ 2001, 496 f., m. w. N.); maßgebend ist insoweit die Würdigung der gesamten Prozesslage (vgl. Engelhardt, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Aufl. 2008, § 310 Rn. 3).
  • LG Berlin, 18.02.2010 - 536 Qs 1/10
    Auszug aus OLG Naumburg, 12.11.2010 - 1 Ws 680/10
    Bei einer Beschwerde gegen einen richterlichen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss kann das Beschwerdegericht seine Entscheidung nur auf diejenigen Tatsachen und Beweismittel stützen, die dem Beschuldigten durch Akteneinsicht bekannt sind (vgl. LG Berlin, Beschluss vom 18. Februar 2010 - 536 Qs 1/10, StV 2010, 352).
  • OLG Brandenburg, 27.06.2019 - 2 Ws 112/19

    Entscheidung des Beschwerdegerichts über die Beschwerde gegen einen

    Darin liegt eine weitere, selbständige Entscheidung, die mit dem eigentlichen Rechtsmittelbegehren des Beschuldigten nicht übereinstimmt und insofern nicht denselben Verfahrensgegenstand betrifft (vgl. zu einer übereinstimmenden Fallkonstellation Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 12. November 2010 - 1 Ws 680/10, BeckRS 2011, 7669).
  • LG Stuttgart, 03.03.2021 - 6 Qs 1/21
    Daher ist die Befristung auf 3 Monaten zum Ausgleich der Interessen anzuordnen (bereits praktiziert von OLG Naumburg, Beschluss vom 12. November 2010 - 1 Ws 680/10 - juris, mit einer Hinausschiebefrist für die Entscheidung).
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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 24.08.2010 - III-3 RBs 223/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,5170
OLG Hamm, 24.08.2010 - III-3 RBs 223/10 (https://dejure.org/2010,5170)
OLG Hamm, Entscheidung vom 24.08.2010 - III-3 RBs 223/10 (https://dejure.org/2010,5170)
OLG Hamm, Entscheidung vom 24. August 2010 - III-3 RBs 223/10 (https://dejure.org/2010,5170)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Burhoff online

    §§ 81 a Abs. 2, 344 Abs. 2 S. 2 StPO; § 79 Abs. 3 OWiG
    Richtervorbehalt, Verfahrensrüge, Widerspruch, Anforderungen

  • Burhoff online

    Verfahrensrüge, Richtervorbehalt, Verletzung, Anforderungen, Begründung

  • openjur.de

    Richterlicher Eildienst, Nachtzeit, praktischer Bedarf, Angriffsziel des Widerspruchs

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    StPO § 81 a Abs. 2, § 344 Abs. 2 S. 2; OWiG § 79 Abs. 3
    Richterlicher Eildienst, Nachtzeit, praktischer Bedarf, Angriffsziel des Widerspruchs

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an eine die Verletzung des § 81a Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) geltend machende Verfahrensrüge

  • rechtsportal.de

    Anforderungen an eine die Verletzung des § 81a Abs. 2 StPO geltend machende Verfahrensrüge

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

  • AG Herford - 11 OWi 970/09
  • AG Herford - 24 Js 2065/09
  • OLG Hamm, 24.08.2010 - III-3 RBs 223/10

Papierfundstellen

  • NJW 2011, 468
  • NZV 2011, 212
  • StRR 2010, 442
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Hamm, 30.03.2010 - 3 RVs 9/10

    Richterlicher Eildienst, Nachtzeit, praktischer Bedarf, Revision, Widerspruch,

    Auszug aus OLG Hamm, 24.08.2010 - 3 RBs 223/10
    Nach § 344 Abs. 2 S. 2 StPO müssen bei Erhebung der Verfahrensrüge die den geltend gemachten Verstoß enthaltenden Tatsachen so genau dargelegt werden, dass das Revisions- oder Rechtsbeschwerdegericht aufgrund dieser Darlegung das Vorhandensein - oder Fehlen - eines Verfahrensmangels feststellen kann, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen sind oder bewiesen werden (vgl. Senatsbeschl. v. 30.03.2010 - III-3 RVs 9/10; v. 22.12.2009, BeckRS 2010, 2551 u. v. 25.08.2008, NZV 2009, S. 90, jeweils m. w. N.).

    Der Widerspruch muss begründet werden und seine Angriffsrichtung erkennen lassen, wenn es - wie bei § 81 a Abs. 2 StPO - mehrere mögliche Angriffsrichtungen des Widerspruchs geben kann (Senatsbeschl. v. 30.03.2010 - III-3 RVs 9/10 u. v. 22.12.2009, BeckRS 2010, 2551).

    Deshalb muss die Begründung des Widerspruchs die Angriffsrichtung erkennen lassen, die den Prüfungsumfang durch das Tatgericht begrenzt (BGH, Beschl. v. 11.09.2007 - 1 StR 273/07; Senatsbeschl. v. 30.03.2010 - III-3 RVs 9/10 u. v. 24.03.2009, NStZ-RR 2009, S. 386 m. w. N.).

  • OLG Hamm, 25.08.2008 - 3 Ss 318/08

    Blutentnahme; Richtervorbehalt; Gefahr im Verzug; Verfahrensrüge; Begründung;

    Auszug aus OLG Hamm, 24.08.2010 - 3 RBs 223/10
    Nach § 344 Abs. 2 S. 2 StPO müssen bei Erhebung der Verfahrensrüge die den geltend gemachten Verstoß enthaltenden Tatsachen so genau dargelegt werden, dass das Revisions- oder Rechtsbeschwerdegericht aufgrund dieser Darlegung das Vorhandensein - oder Fehlen - eines Verfahrensmangels feststellen kann, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen sind oder bewiesen werden (vgl. Senatsbeschl. v. 30.03.2010 - III-3 RVs 9/10; v. 22.12.2009, BeckRS 2010, 2551 u. v. 25.08.2008, NZV 2009, S. 90, jeweils m. w. N.).

    Die Bezugnahme auf Akten, das Protokoll oder andere Schriftstücke zur Begründung der Rechtsbeschwerde ist nämlich nicht zulässig, vielmehr muss diese aus sich heraus verständlich sein und alle notwendigen Angaben zu ihrer Begründung selbst enthalten ( vgl. zur gleichgelagerten Problematik bei der Revision: Senat, NJW 2009, S. 242).

  • OLG Hamm, 22.12.2009 - 3 Ss 497/09

    Anforderungen an die Begründung einer Verfahrensrüge

    Auszug aus OLG Hamm, 24.08.2010 - 3 RBs 223/10
    Nach § 344 Abs. 2 S. 2 StPO müssen bei Erhebung der Verfahrensrüge die den geltend gemachten Verstoß enthaltenden Tatsachen so genau dargelegt werden, dass das Revisions- oder Rechtsbeschwerdegericht aufgrund dieser Darlegung das Vorhandensein - oder Fehlen - eines Verfahrensmangels feststellen kann, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen sind oder bewiesen werden (vgl. Senatsbeschl. v. 30.03.2010 - III-3 RVs 9/10; v. 22.12.2009, BeckRS 2010, 2551 u. v. 25.08.2008, NZV 2009, S. 90, jeweils m. w. N.).

    Der Widerspruch muss begründet werden und seine Angriffsrichtung erkennen lassen, wenn es - wie bei § 81 a Abs. 2 StPO - mehrere mögliche Angriffsrichtungen des Widerspruchs geben kann (Senatsbeschl. v. 30.03.2010 - III-3 RVs 9/10 u. v. 22.12.2009, BeckRS 2010, 2551).

  • OLG Hamm, 24.03.2009 - 3 Ss 53/09

    Anforderungen an die Geltendmachung eines Beweisverwertungsverbots

    Auszug aus OLG Hamm, 24.08.2010 - 3 RBs 223/10
    Deshalb muss die Begründung des Widerspruchs die Angriffsrichtung erkennen lassen, die den Prüfungsumfang durch das Tatgericht begrenzt (BGH, Beschl. v. 11.09.2007 - 1 StR 273/07; Senatsbeschl. v. 30.03.2010 - III-3 RVs 9/10 u. v. 24.03.2009, NStZ-RR 2009, S. 386 m. w. N.).
  • BGH, 11.09.2007 - 1 StR 273/07

    Recht auf ein faires Verfahren (Recht auf konsularischen Beistand: Belehrung bei

    Auszug aus OLG Hamm, 24.08.2010 - 3 RBs 223/10
    Deshalb muss die Begründung des Widerspruchs die Angriffsrichtung erkennen lassen, die den Prüfungsumfang durch das Tatgericht begrenzt (BGH, Beschl. v. 11.09.2007 - 1 StR 273/07; Senatsbeschl. v. 30.03.2010 - III-3 RVs 9/10 u. v. 24.03.2009, NStZ-RR 2009, S. 386 m. w. N.).
  • OLG Köln, 26.08.2011 - 1 RBs 201/11

    Anordnung der Blutentnahme durch einen Polizisten ohne Prüfung der

    Der Beschwerdeführer hat auch im Einzelnen substantiiert vorgetragen, dass er in der Hauptverhandlung rechtzeitig ( "unmittelbar nach der Feststellung, dass der Betroffene gegen den Bußgeldbescheid vom 08.07.2010 rechtzeitig Einspruch erhoben hat"), einer Verwertung der Blutprobe widersprochen hat ( Zu dem Erfordernis eines Widerspruchs bis spätestens zu dem in § 257 StPO bestimmten Zeitpunkt und einen entsprechenden Beschwerdevorbringen vgl. ausführlich OLG Hamm, NJW 2011, 468 m. w. Nachweisen).
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Rechtsprechung
   LG Amberg, 03.11.2010 - 52 Qs 88/2010   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,31744
LG Amberg, 03.11.2010 - 52 Qs 88/2010 (https://dejure.org/2010,31744)
LG Amberg, Entscheidung vom 03.11.2010 - 52 Qs 88/2010 (https://dejure.org/2010,31744)
LG Amberg, Entscheidung vom 03. November 2010 - 52 Qs 88/2010 (https://dejure.org/2010,31744)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Burhoff online

    Pflichtverteidiger, Wahllichtbildvorlage

  • openjur.de

    Notwendige Verteidigung: Pflichtverteidigerbestellung zwecks Überprüfung der Erstellung einer Wahllichtbildvorlage

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Fall der notwendigen Verteidigung bei Erforderlichkeit der Überprüfung der Einhaltung der Prozessvorschriften hinsichtlich der Erstellung einer Wahllichtbildvorlage aufgrund des nur dem Verteidiger zustehenden Akteneinsichtsrechts

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation)

    Zur Überprüfung einer Wahllichtbildvorlage braucht man einen Pflichtverteidiger

Papierfundstellen

  • StRR 2010, 442
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • LG Magdeburg, 21.01.1998 - 28 Qs 63 Js 84884/95
    Auszug aus LG Amberg, 03.11.2010 - 52 Qs 88/10
    Ist jedoch zur sachdienlichen Verteidigung die Überprüfung der Einhaltung der Prozessvorschriften hinsichtlich der Erstellung einer Wahllichtbildvorlage erforderlich , so ist ein Fall der notwendigen Verteidigung gegeben , da nur der Verteidiger zur Einsicht in die Akten berechtigt ist (vgl . Landgericht Magdeburg , StV 1999, 532) .
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Rechtsprechung
   LG Stuttgart, 10.09.2010 - 3 Qs 37/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,24808
LG Stuttgart, 10.09.2010 - 3 Qs 37/10 (https://dejure.org/2010,24808)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 10.09.2010 - 3 Qs 37/10 (https://dejure.org/2010,24808)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 10. September 2010 - 3 Qs 37/10 (https://dejure.org/2010,24808)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Burhoff online

    Pflichtverteidiger, Entpflichtung, Beschwerde

  • Wolters Kluwer

    Beschwerderecht eines entpflichteten Pflichtverteidigers gegen die Rücknahme seiner Bestellung im Falle eines groben und schwerwiegenden Verfahrensfehlers oder im Falle von Willkür

  • rechtsportal.de

    StPO § 142 Abs. 1
    Beschwerderecht eines entpflichteten Pflichtverteidigers gegen die Rücknahme seiner Bestellung im Falle eines groben und schwerwiegenden Verfahrensfehlers oder im Falle von Willkür

  • rechtsportal.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation)

    Was häufig übersehen wird: I.d.R. kein Rechtsmittel des entpflichteten Verteidigers

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StRR 2010, 442
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 08.04.1975 - 2 BvR 207/75

    Widerruf der Verteidigerbestellung bei Verdacht der Tatbeteiligung

    Auszug aus LG Stuttgart, 10.09.2010 - 3 Qs 37/10
    Die Pflichtverteidigerbestellung dient ausschließlich dazu, im öffentlichen Interesse dafür zu sorgen, dass der Beschuldigte in schwerwiegenden Fällen rechtskundigen Beistand erhält und der ordnungsgemäße Verfahrensablauf gewährleistet wird (BVerfGE 39, 238 ).
  • OLG Köln, 24.07.1981 - 2 Ws 378/81

    Ausschließung des Verteidigers; Wahlverteidiger; Pflichtverteidiger

    Auszug aus LG Stuttgart, 10.09.2010 - 3 Qs 37/10
    Dem früheren Pflichtverteidiger steht jedoch gegen die Rücknahme seiner Bestellung, mangels Beschwer, kein eigenes Beschwerderecht zu (vgl. u.a. OLG Köln NStZ 1982, 129 ).
  • BVerfG, 16.01.1957 - 1 BvR 134/56

    Staat als Beschwerdeführer

    Auszug aus LG Stuttgart, 10.09.2010 - 3 Qs 37/10
    Willkürlich ist eine Maßnahme, die auf unsachlichen, sich von den gesetzlichen Maßstäben völlig entfernenden Erwägungen beruht und unter keinen Umständen mehr vertretbar erscheint (BVerfGE 6, 45).
  • AG Stuttgart, 04.08.2010 - 27 Gs 1527/10
    Auszug aus LG Stuttgart, 10.09.2010 - 3 Qs 37/10
    Die Beschwerde des früheren Pflichtverteidigers der Beschuldigten, Rechtsanwalt K., gegen den Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 04.08.2010 ( 27 Gs 1527/10) wird als unzulässig verworfen.
  • BVerfG, 14.10.1997 - 2 BvQ 32/97

    Verfassungsrechtliche Kontrolle der Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung

    Auszug aus LG Stuttgart, 10.09.2010 - 3 Qs 37/10
    Die Stellung als Pflichtverteidiger ist auch nicht durch das Grundrecht der freien Berufsausübung gewährleistet (BVerfG NJW 1998, 444 ).
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