Rechtsprechung
   OLG Saarbrücken, 24.08.2010 - 1 AR 2/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,25290
OLG Saarbrücken, 24.08.2010 - 1 AR 2/09 (https://dejure.org/2010,25290)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 24.08.2010 - 1 AR 2/09 (https://dejure.org/2010,25290)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 24. August 2010 - 1 AR 2/09 (https://dejure.org/2010,25290)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2010,25290) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Burhoff online

    Pauschgebühr, besondere Schwierigkeit, besonderer Umfang, Jugendsache

  • verkehrslexikon.de

    Pauschgebühr des Pflichtverteidigers für Tätigkeit in der Hauptverhandlung vor dem Jugendrichter

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gewährung einer Pauschgebühr anstelle einer Grundgebühr und Verfahrensgebühr i.R.d. Beiordnung als Pflichtverteidiger; Überschreitung der Höchstgebühr eines Wahlanwalts; Gebühren wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit des Strafverfahrens; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StRR 2011, 121
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (12)

  • OLG Brandenburg, 29.07.2008 - 1 AR 22/08
    Auszug aus OLG Saarbrücken, 24.08.2010 - 1 AR 2/09
    Besonders umfangreich ist ein Strafverfahren nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsbeschlüsse vom 3. August 2006 - 1 AR 28/06 - vom 5. März 2008 - 1 AR 2/08 - und vom 20. Mai 2010 - 1 AR 22/08 -), wenn der von dem Verteidiger erbrachte zeitliche Aufwand erheblich über dem Zeitaufwand liegt, den er in einer "normalen" vergleichbaren Sache zu erbringen hat.

    Die Anzahl der Hauptverhandlungstage kann mit deren durchschnittlicher Dauer in Beziehung gesetzt werden (vgl. OLG Dresden StV 1998, 619; OLG Brandenburg StV 1998, 92; OLG Schleswig SchIHA 1995, 38; OLG Bamberg JurBüro 1989, 965, 966), zumal dem gerichtlich bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalt für jeden dieser Hauptverhandlungstage eine Terminsgebühr vergütet wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. Juli 2006 -1 AR 30/05, 1 AR 22/06 - und zuletzt vom 20. Mai 2010 - 1 AR 22/08 -).

    Das gilt für die gegenüber dem früheren Rechtszustand angehobenen und unter Wegfall der Kappungsgrenze neu strukturierten Terminsgebühren nach dem RVG mit ihren gestaffelten Längenzuschlägen erst Recht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. Juli 2006 - 1 AR 30/05, 22/06 -, vom 24. April 2008 - 1 AR 5 + 6/08 - und zuletzt vom 20. Mai 2010 - 1 AR 22/08 -).

    Besonders schwierig ist ein Strafverfahren, wenn es aus besonderen Gründen tatsächlicher oder rechtlicher Art über das normale Maß einer vergleichbaren Sache hinaus verwickelt ist (vgl. vgl. Senatsbeschlüsse vom 3. August 2006 - 1 AR 28/06 -, vom 5. März 2008 -1 AR 2/08 - und vom 20. Mai 2010 - 1 AR 22/08 - Burhoff, a.a.O., § 51 Rn. 28).

    Ein erhöhter Arbeitsaufwand und damit ein besonderer Umfang der Sache ergibt sich darüber hinaus im vorliegenden Fall aus dem Umstand, dass dem im vorbereitenden Verfahren noch nicht tätigen Antragsteller für die Einarbeitung in die Sache und die Vorbereitung der Hauptverhandlung nur ein begrenzter Zeitraum zur Verfügung stand (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Februar 2007 - 1 AR 10/06 -, vom 12. Juni 2007 - 1 AR 11/07 - und zuletzt vom 20. Mai 2010 - 1 AR 22/08 -), wobei allerdings zu berücksichtigen ist, dass dem Antragsteller nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - anders als bei der unter der Geltung der BRAGO maßgeblichen Vorverfahrensgebühr - nach Nr. 4100 VV RVG eine gesonderte Grundgebühr für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall auch in diesem Fall zusteht.

  • BVerfG, 01.02.2005 - 2 BvR 2456/04

    Vergütungsanspruch des Pflichtverteidigers - Zur Auslegung und Anwendung des § 99

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 24.08.2010 - 1 AR 2/09
    Darüber hinaus hat das Bundesverfassungsgericht bereits bei der Überprüfung der zu § 99 BRAGO entwickelten fachgerichtlichen Rechtsprechung hervorgehoben, dass eine Vielzahl von jeweils einzeln vergüteten Hauptverhandlungsterminen das gesteigerte Ausmaß eines anderen für die Bemessung einer Pauschvergütung relevanten Merkmals zu kompensieren vermag (vgl. BVerfG NJW 2005, 1264, 1265 m. w. N.).

    Hinzu kommt, dass sich die Dichte der Aufeinanderfolge der Termine in den Wochen, in denen überhaupt verhandelt wurde, auf höchstens einen Termin pro Woche (vgl. BVerfG NJW 2005, 1264, 1265) belief.

    Angesichts dieser Terminsdichte liegt es auf der Hand, dass der Antragsteller nicht mit seiner kompletten Arbeitskraft ausschließlich oder zumindest nahezu ausschließlich im hiesigen Verfahren gebunden und an der Wahrnehmung anderer Termine gehindert gewesen ist, was aber Voraussetzung für die Gewährung einer (höheren) Pauschgebühr gewesen wäre (vgl. hierzu: BVerfG NJW 2005, 1264, 1265; NStZ-RR 2007, 359, 360).

  • BVerfG, 20.03.2007 - 2 BvR 51/07

    Berufsfreiheit (verhältnismäßige Eingriffe; Sonderopfer und Erfordernis der

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 24.08.2010 - 1 AR 2/09
    Die Regelung des § 51 Abs. 1 RVG stellt sicher, dass ihm kein unzumutbares Opfer abverlangt wird (vgl. BVerfG NStZ-RR 2007, 359, 360).

    Angesichts dieser Terminsdichte liegt es auf der Hand, dass der Antragsteller nicht mit seiner kompletten Arbeitskraft ausschließlich oder zumindest nahezu ausschließlich im hiesigen Verfahren gebunden und an der Wahrnehmung anderer Termine gehindert gewesen ist, was aber Voraussetzung für die Gewährung einer (höheren) Pauschgebühr gewesen wäre (vgl. hierzu: BVerfG NJW 2005, 1264, 1265; NStZ-RR 2007, 359, 360).

  • OLG Naumburg, 25.02.2008 - 1 AR 2/08

    Gerichtliche Zuständigkeitsbestimmung bei Konflikt zwischen Zivilkammer und

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 24.08.2010 - 1 AR 2/09
    Besonders umfangreich ist ein Strafverfahren nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsbeschlüsse vom 3. August 2006 - 1 AR 28/06 - vom 5. März 2008 - 1 AR 2/08 - und vom 20. Mai 2010 - 1 AR 22/08 -), wenn der von dem Verteidiger erbrachte zeitliche Aufwand erheblich über dem Zeitaufwand liegt, den er in einer "normalen" vergleichbaren Sache zu erbringen hat.

    Besonders schwierig ist ein Strafverfahren, wenn es aus besonderen Gründen tatsächlicher oder rechtlicher Art über das normale Maß einer vergleichbaren Sache hinaus verwickelt ist (vgl. vgl. Senatsbeschlüsse vom 3. August 2006 - 1 AR 28/06 -, vom 5. März 2008 -1 AR 2/08 - und vom 20. Mai 2010 - 1 AR 22/08 - Burhoff, a.a.O., § 51 Rn. 28).

  • OLG Koblenz, 20.02.2008 - 1 AR 9/08

    Voraussetzungen einer Pauschvergütung

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 24.08.2010 - 1 AR 2/09
    Danach sind im Falle des Antragstellers mit den gesetzlichen Gebühren nach dem RVG bereits 22 Stunden und 51 Minuten an Zeit vergütet, die er für die Tätigkeit in der Hauptverhandlung, die grundsätzlich deren Vor- und Nachbereitung ebenso umfasst wie das Stellen von Beweisanträgen und das Führen hierzu notwendiger Gespräche (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. August 2000 - 1 Ws 152/00 -, 29. Juni 2006 - 1 AR 16/06 - und 5. Juni 2008 - 1 AR 9/08, 1 AR 11/08 -), nicht aufwenden musste.

    Zwar ist die Pauschgebühr der Höhe nach nicht beschränkt und darf grundsätzlich auch die gesetzlichen Rahmenhöchstgebühren des Vergütungsverzeichnisses überschreiten, allerdings hat die Höchstgebühr eines Wahlanwalts in der Vergangenheit in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte in der Regel die obere Grenze gebildet (vgl. OLG Bremen, JurBüro 1981, 1193; OLG Koblenz, Rpfleger 1992, 268; OLG Düsseldorf AnwBl. 1982, 265; OLG Karlsruhe RVGreport 2005, 315; Senatsbeschlüsse vom 13. Februar 2007 - 1 AR 10/06 -, vom 5. Juni 2008 - 1 AR 9/08, 1 AR 11/08 - und vom 20. Mai 2010 - 1 AR 23/08 -).

  • OLG Zweibrücken, 23.01.2009 - 1 AR 21/08

    Rechtsanwaltsgebühren: Vergütungsanspruch des Nebenklägerbeistands im

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 24.08.2010 - 1 AR 2/09
    d) Entgegen der Auffassung des Antragstellers kann der zusätzliche Aufwand, der ihm durch Fahrten von seinem Kanzleisitz in Völklingen zum Gerichtsort entstanden ist, nach der ständigen Rechtsprechung des Senats weder die Bewilligung noch die Erhöhung einer aus anderen Gründen zu gewährenden Pauschgebühr rechtfertigen, weil dieser besondere Zeitaufwand sich nicht, wie § 51 Abs. 1 S. 1 RVG voraussetzt, vom Verfahren selbst ableiten lässt (vgl. nur Beschluss des Senats vom 23. Juli 2008 - 1 AR 20/08, 1 AR 21/08 - m.w.N.).
  • OLG Dresden, 29.07.1997 - 1 ARs 263/96
    Auszug aus OLG Saarbrücken, 24.08.2010 - 1 AR 2/09
    Die Anzahl der Hauptverhandlungstage kann mit deren durchschnittlicher Dauer in Beziehung gesetzt werden (vgl. OLG Dresden StV 1998, 619; OLG Brandenburg StV 1998, 92; OLG Schleswig SchIHA 1995, 38; OLG Bamberg JurBüro 1989, 965, 966), zumal dem gerichtlich bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalt für jeden dieser Hauptverhandlungstage eine Terminsgebühr vergütet wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. Juli 2006 -1 AR 30/05, 1 AR 22/06 - und zuletzt vom 20. Mai 2010 - 1 AR 22/08 -).
  • OLG Brandenburg, 01.10.1997 - 2 Sbd (2) 21/97
    Auszug aus OLG Saarbrücken, 24.08.2010 - 1 AR 2/09
    Die Anzahl der Hauptverhandlungstage kann mit deren durchschnittlicher Dauer in Beziehung gesetzt werden (vgl. OLG Dresden StV 1998, 619; OLG Brandenburg StV 1998, 92; OLG Schleswig SchIHA 1995, 38; OLG Bamberg JurBüro 1989, 965, 966), zumal dem gerichtlich bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalt für jeden dieser Hauptverhandlungstage eine Terminsgebühr vergütet wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. Juli 2006 -1 AR 30/05, 1 AR 22/06 - und zuletzt vom 20. Mai 2010 - 1 AR 22/08 -).
  • OLG Brandenburg, 19.04.2006 - 1 AR 16/06

    Bestimmung des örtlich zuständigen Amtsgerichts bei "Berlin" als vereinbartem

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 24.08.2010 - 1 AR 2/09
    Danach sind im Falle des Antragstellers mit den gesetzlichen Gebühren nach dem RVG bereits 22 Stunden und 51 Minuten an Zeit vergütet, die er für die Tätigkeit in der Hauptverhandlung, die grundsätzlich deren Vor- und Nachbereitung ebenso umfasst wie das Stellen von Beweisanträgen und das Führen hierzu notwendiger Gespräche (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. August 2000 - 1 Ws 152/00 -, 29. Juni 2006 - 1 AR 16/06 - und 5. Juni 2008 - 1 AR 9/08, 1 AR 11/08 -), nicht aufwenden musste.
  • OLG Dresden, 12.02.2007 - 1 AR 10/07

    Zahlung von Mietzins aus einem Internet-Systemvertrag; Bindungswirkung eines

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 24.08.2010 - 1 AR 2/09
    Insoweit vermag das Vorbringen des Antragstellers, es hätten intensive Besprechungen mit dem Angeklagten stattgefunden, die Bewilligung einer Pauschgebühr bereits deshalb nicht zu rechtfertigen, weil es an einem substantiierten Vorbringen der Anzahl und der jeweiligen Dauer der einzelnen Besprechungstermine ebenso fehlt wie an einer nachvollziehbaren Darlegung, weshalb über den üblichen Umfang der Verteidigertätigkeit hinausgehende, mit der Vergütung nach dem Vergütungsverzeichnis zum RVG nicht abgegoltene Besprechungstermine besonderen Umfangs notwendig waren (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Mai 2007 - 1 AR 10/07 -).
  • OLG Koblenz, 23.01.1992 - 1 AR 70/91

    Pauschvergütung; Höchstgebühren eines Wahlverteidigers; Überschreitung; Bemessung

  • OLG Karlsruhe, 15.06.2005 - 1 AR 22/05

    Rechtsanwaltsvergütung: Pauschvergütung des Pflichtverteidigers, Längenzuschlag

  • OLG Nürnberg, 30.12.2014 - 2 AR 36/14

    Festsetzung der Pflichtverteidigergebühren im Übergangsfall: Voraussetzungen für

    Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz gewährt für den Verteidiger eines nicht auf freiem Fuß befindlichen Beschuldigen Zuschläge zur Grundgebühr (Nr. 4101 VV RVG), Verfahrensgebühr (vgl. etwa Nr. 4113 VV RVG) und Terminsgebühr (vgl. etwa Nr. 4115 VV RVG) sowie für Besuche des Mandanten durch den Verteidiger in der Justizvollzugsanstalt einen Aufwandsersatz durch Fahrtkostenerstattung gemäß Nr. 7003 VV RVG und Abwesenheitsgeld gemäß Nr. 7005 VV RVG (vgl. OLG Saarbrücken StRR 2011, 121 Rdn. 18 nach juris).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verstößt eine den Ausnahmecharakter dieser Vorschrift betonende Auslegung nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG, weil auch bei ihr sichergestellt ist, dass der Pflichtverteidiger bei einem erbrachten "Sonderopfer" eine zusätzliche Vergütung erhält (vgl. BVerfG NJW 2007, 3420 Rdn. 6 nach juris; so auch OLG Saarbrücken, StRR 2011, 121, Rdn. 7 nach juris).

    6/01">JurBüro 2003, 24 Rdn. 11 nach juris; OLG Saarbrücken, StRR 2011, 121, Rdn. 9 nach juris).

    (2) Eine besondere Schwierigkeit liegt vor, wenn eine Sache aus besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen über das Normalmaß hinaus erheblich verwickelt ist (vgl. etwa OLG Celle, JurBüro 2013, 301, Rdn. 9 nach juris; OLG Saarbrücken, StRR 2011, 121, Rdn. 9 nach juris).

    (3) Bei der Beurteilung, ob eine Sache besonders umfangreich oder besonders schwierig ist, kann die Erschwerung der Verteidigertätigkeit in einer Hinsicht (etwa wegen des Aktenumfangs und kurzer Einarbeitungszeit) durch ihre Erleichterung in anderer Hinsicht (z.B. durch die geringe Terminsdichte und eine unterdurchschnittliche Terminsdauer) ganz oder teilweise kompensiert werden (vgl. OLG Frankfurt, NStZ-RR 2009, 296 Rdn. 4 nach juris; OLG Köln, StraFo 2006, 130 Rdn. 8 nach juris; OLG Saarbrücken, StRR 2011, 121, Rdn. 9 und 14 nach juris; OLG Stuttgart Rpfleger 2014, 692 Rdn. 8 nach juris; kritisch Burhoff, RVG, aaO., § 51, Rdn. 53: nur innerhalb desselben Verfahrensabschnitts).

    Denn eine derartige Rechtsfrage ist für eine Strafkammersache nicht außergewöhnlich (vgl. zur Prüfung von Beweisverwertungsverboten auch OLG Saarbrücken StRR 2011, 121 Rdn. 13 nach juris).

    Die Länge der einem Pflichtverteidiger zur Verfügung stehenden Einarbeitungszeit ist zwar bei der Prüfung der Zumutbarkeit der Pflichtverteidigergebühren ein zu berücksichtigender Umstand (vgl. OLG Celle, JurBüro 2013, 301, Rdn. 11 nach juris), der vor allem dann zum Tragen kommt, wenn aufgrund der späten Bestellung eine komprimierte Einarbeitung in das umfangreiche Verfahren kurz vor der Hauptverhandlung erforderlich ist (so OLG Hamm JurBüro 1999, 134 Rdn. 5 nach juris; OLG Saarbrücken, StRR 2011, 121, Rdn. 12 nach juris) und der Verteidiger während der zur Verfügung stehenden Zeit keine anderen Anwaltsmandate hat annehmen und führen können (vgl. etwa OLG Hamm NStZ 2000, 555 Rdn. 16 und 19 nach juris: gut sechs Wochen Einarbeitungszeit in einen insgesamt äußerst umfangreichen Verfahrensstoff).

    (4) Die geltend gemachten Fahrtzeiten vom Kanzleisitz in B ... zur Hauptverhandlung nach Amberg sind nach wohl überwiegender Ansicht in Rechtsprechung und Literatur bei der Prüfung, ob dem Pflichtverteidiger überhaupt eine Pauschgebühr nach § 51 RVG zu bewilligen ist, nicht zu berücksichtigen (OLG Hamm NJW 2007, 311 Rdn. 6 nach juris; OLG Düsseldorf Rpfleger 2009, 644 Rdn. 11 nach juris; OLG Saarbrücken StRR 2011, 121 Rdn. 18 nach juris; so auch Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG 21. Aufl. § 51 Rdn. 22; Hartmann, Kostengesetze aaO. § 51 RVG Rdn. 7; Baumgärtel/Hergenröder/Houben RVG 16. Aufl. § 51 Rdn. 5).

    Bei den vom Ort des Kanzleisitzes des Pflichtverteidigers abhängigen Fahrtzeiten handelt es sich hingegen nicht um einen verfahrensbezogenen, sondern um einen verteidigerbezogenen persönlichen Umstand (OLG Hamm NJW 2007, 311 Rdn. 6 nach juris; ähnlich OLG Saarbrücken StRR 2011, 121 Rdn. 18 nach juris; so auch zu § 99 BRAGO OLG Nürnberg StV 2000, 441 Rdn. 7 nach juris).

    Teilweise wird von den Oberlandesgerichten die Berücksichtigung der Fahrtzeiten generell abgelehnt, da es sich insoweit um notwendige Auslagen handele, die für die Bemessung der Höhe der zu bewilligenden Pauschgebühr ohne Bedeutung sind (vgl. OLG Celle JurBüro 2013, 301 Rdn. 11 nach juris; OLG Saarbrücken StRR 2011, 121 Rdn. 18 nach juris).

    aa) Nach der überwiegenden Rechtsprechung der Oberlandesgerichte sind die gesetzlichen Gebühren eines Wahlverteidigers grundsätzlich Maßstab und Rahmen für die Höhe der Pauschvergütung (vgl. etwa KG NStZ-RR 2013, 232 Rdn. 4 nach juris; OLG Hamm NJW 2007, 311 Rdn. 11 nach juris; OLG Karlsruhe Rpfleger 2005, 694 Rdn. 8 nach juris; OLG Saarbrücken StRR 2011, 121 Rdn. 20 nach juris).

    Ein solcher Fall wird insbesondere dann anzunehmen sein, wenn die Arbeitskraft des Verteidigers über einen längeren Zeitraum hinweg nahezu ausschließlich für seine Pflichtverteidigertätigkeit in Anspruch genommen wird oder eine Beschränkung selbst auf die Rahmenhöchstgebühr des Wahlverteidigers in einem grob unbilligen Missverhältnis zu der Inanspruchnahme des Rechtsanwalts stehen und diesem ein unzumutbares Sonderopfer abverlangen würde (vgl. KG NStZ-RR 2013, 232 Rdn. 4 nach juris; OLG Bremen StraFo 2012, 39 Rdn. 6 nach juris; OLG Hamm NJW 2007, 311 Rdn. 12 nach juris; JurBüro 1999, 134 Rdn. 5 nach juris; JurBüro 1999, 134 Rdn. 8 nach juris; OLG Rostock NStZ-RR 2010, 326 Rdn. 12 f. nach juris; OLG Saarbrücken StRR 2011, 121 Rdn. 20 nach juris).

  • BGH, 01.06.2015 - 4 StR 267/11

    Festsetzung einer Pauschgebühr (besonderer Umfang oder besondere Schwierigkeit

    Dabei ist nur der Zeitaufwand berücksichtigungsfähig, der allein aus verfahrensbezogenen Tätigkeiten des Pflichtverteidigers herrührt, nicht hingegen solcher, der seinen Grund in nur verteidigerbezogenen/persönlichen Umständen hat (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 24. August 2010 - 1 AR 2/09, Rn. 18 zitiert nach juris; OLG Hamm, NStZ 2007, 343).

    Sie beruht auf in seiner Person liegenden Umständen und wird durch den Anspruch auf Erstattung der entstandenen Fahrt- und Übernachtungskosten sowie auf Zahlung eines Tages- und Abwesenheitsgeldes ausgeglichen (Nr. 7003 ff. VV zu § 2 Abs. 2 RVG), der von dem Verteidiger offensichtlich auch geltend gemacht worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 20. März 2002 - 4 StR 225/00 zu § 99 BRAGO; OLG Nürnberg, Beschluss vom 30. Dezember 2014 - 2 AR 36/14, Rn. 42 zitiert nach juris; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 24. August 2010 - 1 AR 2/09, Rn. 18 zitiert nach juris; OLG Hamm, NStZ 2007, 343; Kroiß in: Mayer/Kroiß, RVG, 6. Aufl., § 51 Rn. 23 Stichwort Reisekosten; Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 3. Aufl., § 51 Rn. 99).

  • OLG Saarbrücken, 11.05.2015 - 1 AR 2/15

    Voraussetzungen des Anspruchs des Pflichtverteidigers auf Festsetzung einer

    Zwar kann nach der ständigen Rechtsprechung des Senats der zusätzliche Aufwand, der einem auswärtigen Verteidiger durch Fahrten von seinem Kanzleisitz zum Gerichtsort entstanden ist, weder die Bewilligung noch die Erhöhung einer aus anderen Gründen zu gewährenden Pauschgebühr rechtfertigen, weil dieser besondere Zeitaufwand sich nicht, wie § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG voraussetzt, vom Verfahren selbst ableiten lässt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. Mai 2007 - 1 AR 8/07 m. w. N., vom 23. Juli 2008 - 1 AR 20/08, 1 AR 21/08 m. w. N. und vom 22. August 2010 - 1 AR 2/09; vgl. auch zu abweichenden Auffassungen: Burhoff, a. a. O., § 51 Rn. 22).
  • AG Saarlouis, 09.09.2020 - 6 Ls 49/19

    Terminsgebühr, Mittelgebühr, durchschnittliche Dauer

    Wesentliches Bemessungskriterium bei der Terminsgebühr ist regelmäßig die Dauer des Termins (vgl. Gerold/Schmidt, RVG, 22. Auflage, W Vorb. 4 Rdnr. 32; Burhoff, a.a.O., Nr. 4108 Rn 19 i.V.m. Nr. 4120 Rn 3; Riedel/Süßbauer, RVG, 9. Auflage, W Teil 4 Abschnitt 1, Rn 55; vgl. Saarl. OLG, B. vom 24.08.10, 1 AR 2/09).

    Termine mit einer Dauer von 2 Stunden können nur in Einzelfällen gerade noch als durchschnittlich angesehen werden (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 24.08.2010 1 AR 2/09).

  • OLG München, 02.01.2023 - 1 AR 280/22

    Voraussetzung einer Pauschvergütung nach § 51 Abs. 1 RVG

    Dabei ist nur der Zeitaufwand berücksichtigungsfähig, der allein aus verfahrensbezogenen Tätigkeiten des Pflichtverteidigers herrührt, nicht hingegen solcher, der seinen Grund in nur verteidigerbezogenen/persönlichen Umständen hat (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 24. August 2010 - 1 AR 2/09, Rn. 18 zitiert nach juris; OLG Hamm, NStZ 2007, 343).
  • KG, 04.11.2021 - 1 ARs 35/20

    Pauschgebühr nach § 51 RVG bei Pflichtverteidigung; Besondere Schwierigkeit bei

    a) Besonders umfangreich ist ein Strafverfahren, wenn der von dem Verteidiger erbrachte zeitliche Aufwand erheblich über dem Zeitaufwand liegt, den er in einer "normalen" vergleichbaren Sache zu erbringen hat (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Oktober 2011 - 1 ARs 8/11 -, Saarländisches OLG RVGreport 2011, 58).
  • KG, 11.07.2014 - 1 ARs 22/11

    Pauschgebühren

    a) Besonders umfangreich ist ein Strafverfahren, wenn der von dem Verteidiger erbrachte zeitliche Aufwand erheblich über dem Zeitaufwand liegt, den er in einer "normalen" vergleichbaren Sache zu erbringen hat (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Oktober 2011 - 1 ARs 8/11 - Saarländisches OLG RVGreport 2011, 58).
  • LG Saarbrücken, 21.01.2015 - 6 Qs 190/14

    Verhältnis Grundgebühr, Verfahrensgebühr; Flugreisekosten, Angeklagter

    Insbesondere aber betrug die Dauer der Hauptverhandlung, bei er es sich um ein für den Gebührenansatz der Terminsgebühr wesentliches Kriterium handelt (vgl. Beschluss des Saarl. OLG vom 24.08.2010, Az.: 1 AR 2/09; Gerold/Schmidt, aaO, Teil C, 4108-4111 VV, Rdn. 18 m.w.N.), nur 15 Minuten, ohne dass Zeugen vernommen wurden.
  • KG, 21.10.2011 - 1 ARs 8/11
    Besonders umfangreich ist ein Strafverfahren , wenn der von dem Verteidiger erbrachte zeitliche Aufwand erheblich über dem Zeitaufwand liegt , den er in einer "normalen" vergleichbaren Sache zu erbringen hat (vgl . Saarländisches OLG RVGreport 2011, 58).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht