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   OLG Naumburg, 21.01.2011 - 1 Ws 52/11   

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https://dejure.org/2011,9345
OLG Naumburg, 21.01.2011 - 1 Ws 52/11 (https://dejure.org/2011,9345)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 21.01.2011 - 1 Ws 52/11 (https://dejure.org/2011,9345)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 21. Januar 2011 - 1 Ws 52/11 (https://dejure.org/2011,9345)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Der Beschwerdeführer muss sich den durch Akteneinsicht seines Pflichtverteidigers gewonnenen Erkenntnisstand zurechnen lassen; Voraussetzungen für eine Zurechnung des Erkenntnisstandes eines Pflichtverteidigers bei Beteiligung mehrerer Verteidiger

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zurechnung der Kenntnis des Akteninhalts bei mehreren Verteidigern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation)

    Pflichtverteidiger sticht Wahlverteidiger - ggf. bei der Akteneinsicht

Papierfundstellen

  • NStZ 2011, 599
  • StRR 2011, 276
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • EGMR, 13.12.2007 - 11364/03

    Rechtmäßigkeit der Untersuchungshaft (rechtsfehlerhafter Haftbefehl; Recht auf

    Auszug aus OLG Naumburg, 21.01.2011 - 1 Ws 52/11
    "Soweit sich der Beschuldigte auf die gefestigte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bezieht, wonach die Waffengleichheit zwischen den Verfahrensbeteiligten nicht gewährleistet sei, wenn dem Verteidiger der Zugang zu denjenigen Schriftstücken in der Ermittlungsakte versagt werde, die für die wirksame Anfechtung der Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung seines Mandanten wesentlich seien (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zuletzt durch Urteil vom 09.07.2009 - 11364/03; Urteil vom 13.12.2007 - 11364/03) wird Folgendes bemerkt:.

    Gerade die Akteneinsicht gewährleistet den Anspruch des Beschuldigten auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren, speziell auf Waffengleichheit (vgl. hierzu EGMR, StV 2001, 201 ff., StV 2008, 475 ff.).

  • BVerfG, 19.01.2006 - 2 BvR 1075/05

    Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör bei gerichtlicher Entscheidung

    Auszug aus OLG Naumburg, 21.01.2011 - 1 Ws 52/11
    Das rechtliche Gehör soll als objektiv rechtliches Verfahrensprinzip, das für ein rechtsstaatliches Verfahren im Sinne des Grundgesetzes konstitutiv und grundsätzlich unabdingbar ist (vgl. BVerfGE 55, 1, 6), den Beteiligten ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge sichern, dass sie ihr Verhalten im Prozess selbst bestimmen und situationsspezifisch gestalten können (vgl. BVerfGE, Beschluss vom 19.01.2006 -2 BvR 1075/05).

    Da hier der Grundsatz der "Waffengleichheit" nicht verletzt ist, mithin es dem Beschuldigten nicht unmöglich gemacht wurde, sich durch eine überzeugende Stellungnahme zu den Beschuldigungen wirksam zu verteidigen, ist der Haftbefehl - auch unter Zugrundelegung der von dem Wahlverteidiger zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (NStZ 1994, 551) und unter Berücksichtigung der o. a. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19.01.2006 - 2 BvR 1075/05 - nicht aufzuheben.".

  • BVerfG, 09.07.1980 - 2 BvR 701/80

    Keine einstweilige Anordnung gegen die Zurückweisung des einen gerichtlichen

    Auszug aus OLG Naumburg, 21.01.2011 - 1 Ws 52/11
    Das rechtliche Gehör soll als objektiv rechtliches Verfahrensprinzip, das für ein rechtsstaatliches Verfahren im Sinne des Grundgesetzes konstitutiv und grundsätzlich unabdingbar ist (vgl. BVerfGE 55, 1, 6), den Beteiligten ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge sichern, dass sie ihr Verhalten im Prozess selbst bestimmen und situationsspezifisch gestalten können (vgl. BVerfGE, Beschluss vom 19.01.2006 -2 BvR 1075/05).
  • BVerfG, 11.07.1994 - 2 BvR 777/94

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Versagung der Akteneinsicht im strafrechtlichen

    Auszug aus OLG Naumburg, 21.01.2011 - 1 Ws 52/11
    Da hier der Grundsatz der "Waffengleichheit" nicht verletzt ist, mithin es dem Beschuldigten nicht unmöglich gemacht wurde, sich durch eine überzeugende Stellungnahme zu den Beschuldigungen wirksam zu verteidigen, ist der Haftbefehl - auch unter Zugrundelegung der von dem Wahlverteidiger zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (NStZ 1994, 551) und unter Berücksichtigung der o. a. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19.01.2006 - 2 BvR 1075/05 - nicht aufzuheben.".
  • EGMR, 13.02.2001 - 25116/94

    Recht auf Akteneinsicht bei der Haftprüfung (nicht nur auszugsweise Einsicht in

    Auszug aus OLG Naumburg, 21.01.2011 - 1 Ws 52/11
    Gerade die Akteneinsicht gewährleistet den Anspruch des Beschuldigten auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren, speziell auf Waffengleichheit (vgl. hierzu EGMR, StV 2001, 201 ff., StV 2008, 475 ff.).
  • KG, 15.03.2019 - 4 Ws 24/19

    Beschwerde gegen einen Untersuchungshaftbefehl: Haftbefehlsaufhebung wegen

    Auch die weitere Bearbeitung durch die Staatsanwaltschaft und Generalstaatsanwaltschaft Berlin lassen einen Verstoß gegen das Gebot der Verfahrensbeschleunigung und insbesondere eine erhebliche Fristüberschreitung im Sinne der Rechtsprechung zu § 306 Abs. 2 StPO (vgl. nur OLG Naumburg NStZ 2011, 599; NStZ-RR 2011, 123; Beschluss vom 8. August 2000 - 1 Ws 359/00 - bei juris [Verstoß verneint bei Vorlage nach 22 Tagen]; KG NStZ-RR 2015, 18 = StV 2015, 157 [kein durchgreifender Verstoß bei Nichtabhilfeentscheidung zehn Tage nach Beschwerdeeingang sowie Eingang der Akten beim Kammergericht nach 51 Tagen]; Senat, Beschlüsse vom 26. September 2018 - 4 Ws 134/18 - [Vorlage nach fünf Wochen] und vom 18. September 2018 - 4 Ws 117/18 - [Vorlage nach 15 Tagen]) nicht erkennen.
  • AG Frankfurt/Oder, 24.03.2014 - 45 Gs 48/14

    Akteneinsicht des Verteidigers: Wahrung des rechtlichen Gehörs bei

    Dass der Zweck der Untersuchungshaft durch mildere Mittel erreicht werden könnte (§ 116 Abs. 2 StPO), ist weder vorgetragen noch ersichtlich (vgl. dazu auch den vom Verteidiger zur Akte gereichten Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 21.01.2011, 1 Ws 52/11, juris, Rn 11).
  • KG, 28.10.2021 - 5 Ws 237/21

    Anordnung der einstweilige Unterbringung des Angeklagten in einer

    Das Beschwerdegericht kann in diesen Fällen den dringenden Tatverdacht nur in eingeschränktem Umfang prüfen, weil es nicht über dieselben unmittelbaren Erkenntnismöglichkeiten wie der Tatrichter verfügt, der sich auf der Grundlage einer in der Hauptverhandlung durchgeführten Beweisaufnahme von der Schuld des Angeklagten überzeugt hat (vgl. etwa OLG Hamm NStZ 2008, 649; KG, Beschluss vom 30. Juni 2011 - 1 Ws 52/11 - Senat, Beschlüsse vom 4. Januar 2018 ? 5 Ws 242/17 - und vom 8. Februar 2016 - 5 Ws 12/16 -, juris Rdnr. 5).
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