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   OLG Dresden, 06.06.2011 - 1 Ws 67/11, 1 Ws 67/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,63385
OLG Dresden, 06.06.2011 - 1 Ws 67/11, 1 Ws 67/11 (https://dejure.org/2011,63385)
OLG Dresden, Entscheidung vom 06.06.2011 - 1 Ws 67/11, 1 Ws 67/11 (https://dejure.org/2011,63385)
OLG Dresden, Entscheidung vom 06. Juni 2011 - 1 Ws 67/11, 1 Ws 67/11 (https://dejure.org/2011,63385)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anberaumte und nicht mit der gebotenen Stringenz vorbereitetete Hauptverhandlungstermine verletzen das Beschleunigungsgebot in Haftsachen; Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen bei fehlender stringenter Vorbereitung anberaumter und durchgeführter ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot in Haftsachen durch nicht vorausschauende Terminierung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StRR 2011, 356
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 03.05.1966 - 1 BvR 58/66

    Kommando 1005

    Auszug aus OLG Dresden, 06.06.2011 - 1 Ws 67/11
    Zur Durchführung eines geordneten Strafverfahrens und einer Sicherstellung der späteren Strafvollstreckung kann die Untersuchungshaft dann nicht mehr als notwendig anerkannt werden, wenn ihre Fortdauer durch vermeidbare Verfahrensverzögerungen verursacht ist (vgl. nur BVerfGE 20, 45 ff.).
  • BVerfG, 23.01.2008 - 2 BvR 2652/07

    Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Umfangverfahren; unzureichende Terminierung;

    Auszug aus OLG Dresden, 06.06.2011 - 1 Ws 67/11
    Der verfassungsrechtlich in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz verankerte Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen (vgl. - auch zum Folgenden - BVerfG, StV 2008, 198 - 200), welcher das gesamte Strafverfahren umfasst, verlangt, dass (auch) die Strafgerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die notwendigen Verfahrensschritte mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die einem Beschuldigten bzw. Angeklagten vorgeworfenen Taten herbeizuführen.
  • VerfGH Sachsen, 29.09.2011 - 95-IV-11
    Auf die weitere Beschwerde hob das Oberlandesgericht Dresden mit Beschluss vom 6. Juni 2011 (1 Ws 67/11) den vorangegangenen Beschluss des Landgerichts und den Haftbefehl aufgrund eines Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot auf.
  • LG Frankenthal, 24.02.2014 - StVK 645/12

    Verauslagung von Kosten für therapeutische Behandlungen

    - Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom 11.04.2011 - 1 Ws 67/11 - dort ist unter Ziffer 6 aufgeführt, dass die Suchtmittelkontrollen auf eigene Kosten durchzuführen sind.

    In einem Beschluss vom 11.04.2011 (1 Ws 67/11) hat es dem Verurteilten die Kosten für Suchtmittelkontrollen auferlegt.

  • KG, 06.08.2013 - 4 Ws 100/13

    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus, wichtiger Grund

    Nach den strengen Maßstäben des § 121 StPO darf das Gericht dabei nicht darauf vertrauen, dass ein Angeklagter entgegen seinem bisherigen Aussage- und Verteidigungsverhalten ein umfassendes Geständnis im Sinne der Anklagevorwürfe ablegen wird; es darf deshalb, wenn keine konkreten Hinweise auf eine mögliche Verständigung über den Verfahrensausgang oder ein Einvernehmen (aller Verfahrensbeteiligten) über einen reduzierten Umfang der Beweisaufnahme vorliegen, nicht lediglich eine Hauptverhandlung vorsehen, die für eine im Falle einer streitigen Verhandlung notwendige umfassende Beweisaufnahme nicht ausreichen wird (vgl. OLG Hamburg StraFo 2007, 72; OLG Dresden, Beschluss vom 6. Juni 2011 - 1 Ws 67/11 - [juris]; s. auch OLG Koblenz aaO; Schultheis in KK-StPO 6. Aufl., § 121 Rn. 20).
  • VerfGH Sachsen, 29.09.2011 - 98-IV-11
    Nachdem das Amtsgericht den Haftbefehl am 8. April 2011 auf 14 Taten erweitert und das Oberlandesgericht Dresden mit Beschluss vom 6. Juni 2011 (1 Ws 67/11) den Haftbefehl gegen den angeklagten Mittäter wegen Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot aufgehoben hatte, hob das Amtsgericht mit Beschluss vom 16. Juni 2011 auch den Haftbefehl gegen die Beschwerdeführerin auf, da der "weitere Vollzug der Haft und die Aufrechterhaltung des Haftbefehls" nicht mehr verhältnismäßig seien.
  • KG, 06.08.2013 - 141 HEs 41/13

    Vorliegen eines wichtigen Grundes i.S.d. § 121 Abs. 1 StPO hinsichtlich

    Nach den strengen Maßstäben des § 121 StPO darf das Gericht dabei nicht darauf vertrauen, dass ein Angeklagter entgegen seinem bisherigen Aussage- und Verteidigungsverhalten ein umfassendes Geständnis im Sinne der Anklagevorwürfe ablegen wird; es darf deshalb, wenn keine konkreten Hinweise auf eine mögliche Verständigung über den Verfahrensausgang oder ein Einvernehmen (aller Verfahrensbeteiligten) über einen reduzierten Umfang der Beweisaufnahme vorliegen, nicht lediglich eine Hauptverhandlung vorsehen, die für eine im Falle einer streitigen Verhandlung notwendige umfassende Beweisaufnahme nicht ausreichen wird (vgl. OLG Hamburg StraFo 2007, 72; OLG Dresden, Beschluss vom 6. Juni 2011 - 1 Ws 67/11 - [juris]; s. auch OLG Koblenz aaO.; Schultheis in KK- StPO 6. Aufl., § 121 Rn. 20).
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