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   OLG Stuttgart, 03.02.2011 - 4 Ws 195/10   

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https://dejure.org/2011,4057
OLG Stuttgart, 03.02.2011 - 4 Ws 195/10 (https://dejure.org/2011,4057)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 03.02.2011 - 4 Ws 195/10 (https://dejure.org/2011,4057)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 03. Februar 2011 - 4 Ws 195/10 (https://dejure.org/2011,4057)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vergütung des beigeordneten Terminsvertreters

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vergütung des beigeordneten Terminsvertreters

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Rpfleger 2011, 458
  • StRR 2011, 442
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (18)

  • OLG Celle, 19.12.2008 - 2 Ws 365/08

    Verteidigergebühren: Vergütungsanspruch des tageweise als Vertreter des

    Auszug aus OLG Stuttgart, 03.02.2011 - 4 Ws 195/10
    Deshalb sei nur die Terminsgebühr zuzubilligen (ebenso OLG Brandenburg vom 25. August 2009, 2 Ws 111/09, juris; OLG Celle vom 25. August 2006, 1 Ws 423/06, juris - und in NdsRpfl 2009, 141 = NStZ-RR 2009, 158 [LS]).

    c) Der Senat hält in Übereinstimmung mit der wohl überwiegenden Ansicht in Rechtsprechung und Literatur die Beiordnung lediglich als Vertreter des bereits bestellten Pflichtverteidiger für statthaft (so auch OLG Celle NdsRpfl 2009, 141 = NStZ-RR 2009, 158 [LS]; hierzu Lampe, jurisPR-StrafR 6/2009 Anm. 3).

    d) Für das Strafverfahren ist es unerheblich, ob der Verteidiger als Vertreter oder zum weiteren Verteidiger bestellt worden ist, da er in beiden Fällen die Rechte und Pflichten eines Verteidigers hat (OLG Celle NdsRpfl 2009, 141 = NStZ-RR 2009, 158).Sie stehen dem Vertreter auch dann zu, wenn er von dem zunächst bestellten Verteidiger vorgeschlagen und sein Auftreten vom Vorsitzenden "nur" genehmigt worden ist, denn der Sache nach handelt es sich hierbei um die - zeitlich befristete - Bestellung eines weiteren Verteidigers (Burhoff/Burhoff, RVG - Straf- und Bußgeldsachen, 2. Aufl., § 5 Rn. 11).

    Da der Vertreter für den Vertretenen handelt, kann grundsätzlich auch nur letzterer die Terminsgebühr geltend machen (§ 5 RVG; OLG Frankfurt NJW 1980, 1703), es sei denn, der Anspruch wurde abgetreten oder der vertretene Verteidiger hat seinen Vertreter bevollmächtigt, ihn für sich geltend zu machen; von letzterem kann in der Regel ausgegangen werden (OLG Celle NdsRpfl 2009, 141 = NStZ-RR 2009, 158 [LS]).

  • KG, 29.06.2005 - 5 Ws 164/05

    Rechtsanwaltskosten im Strafverfahren: Gebühren des anwaltlichen Vertreters des

    Auszug aus OLG Stuttgart, 03.02.2011 - 4 Ws 195/10
    Der Anspruch des Vertreters könne aber nicht höher sein, als er wäre, wenn der Rechtsanwalt ohne Beiordnung als Vertreter des Beistandes aufgetreten wäre (KG NStZ-RR 2005, 327).

    b) Einigkeit besteht darin, dass die Tätigkeit des Pflichtverteidigers, der nur in einem Termin tätig wird, nicht als Einzeltätigkeit im Sinne der Nr. 4300 ff. RVG-VV anzusehen ist, so dass sich seine Ansprüche nach Nr. 4100 ff. RVG-VV richten (vgl. KG NStZ-RR 2005, 327).

    Mit Genehmigung des Gerichts wird sie jedoch für statthaft gehalten (vgl. insbesondere KG NStZ-RR 2005, 327; zweifelnd Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 142 Rn.15).

  • OLG München, 23.10.2008 - 4 Ws 140/08

    Verteidigergebühren: Vergütungsanspruch eines anstelle des verhinderten

    Auszug aus OLG Stuttgart, 03.02.2011 - 4 Ws 195/10
    Die Verhandlungsgebühr falle jedoch nur dann an, wenn der Verteidiger eine Tätigkeit vornehme, die in den Abgeltungsbereich dieser Gebühr falle (OLG Karlsruhe Justiz 2008, 285; OLG Köln vom 26. März 2010, 2 Ws 129/10, juris; OLG München NStZ-RR 2009, 32).
  • OLG Celle, 10.10.2006 - 2 Ws 258/06

    Beanspruchung der Grundgebühr für das erneute Einarbeiten in den Rechtsfall durch

    Auszug aus OLG Stuttgart, 03.02.2011 - 4 Ws 195/10
    Würden dem Vertreter auch die Grund- und die Verfahrensgebühr zugesprochen, könnten die Verteidiger beliebig mehrere Gebührentatbestände zur Entstehung bringen (OLG Celle vom 10. Oktober 2006, 2 Ws 258/06, juris).
  • OLG Düsseldorf, 29.10.2008 - 1 Ws 318/08

    Terminsvertreter; Abrechnung der Tätigkeit; Grundgebühr

    Auszug aus OLG Stuttgart, 03.02.2011 - 4 Ws 195/10
    Deshalb sei die Bewilligung nur der Terminsgebühr nicht genügend (OLG Düsseldorf vom 29. Oktober 2008, III - 1 Ws 318/08, juris; OLG Hamm vom 23.März 2006, 3 Ws 586/05, juris; OLG Karlsruhe a.a.O; OLG Köln a.a.O.; OLG München a.a.O.; LG Koblenz StraFo 2007, 175; Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 19. Aufl., VV Nr. 4100/4101 Rn. 5).
  • OLG Köln, 26.03.2010 - 2 Ws 129/10

    Terminsvertreter, Abrechnung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 03.02.2011 - 4 Ws 195/10
    Die Verhandlungsgebühr falle jedoch nur dann an, wenn der Verteidiger eine Tätigkeit vornehme, die in den Abgeltungsbereich dieser Gebühr falle (OLG Karlsruhe Justiz 2008, 285; OLG Köln vom 26. März 2010, 2 Ws 129/10, juris; OLG München NStZ-RR 2009, 32).
  • OLG Hamm, 23.03.2006 - 3 Ws 586/05

    Abrechnung, Pflichtverteidiger; Terminsvertreter

    Auszug aus OLG Stuttgart, 03.02.2011 - 4 Ws 195/10
    Deshalb sei die Bewilligung nur der Terminsgebühr nicht genügend (OLG Düsseldorf vom 29. Oktober 2008, III - 1 Ws 318/08, juris; OLG Hamm vom 23.März 2006, 3 Ws 586/05, juris; OLG Karlsruhe a.a.O; OLG Köln a.a.O.; OLG München a.a.O.; LG Koblenz StraFo 2007, 175; Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 19. Aufl., VV Nr. 4100/4101 Rn. 5).
  • LG Düsseldorf, 04.10.2007 - 14 Qs 106/07

    Strafrecht - Vergütung des Terminsvertreters

    Auszug aus OLG Stuttgart, 03.02.2011 - 4 Ws 195/10
    Der als Vertreter fungierende Verteidiger könne nicht mehr Gebühren erhalten als der Verteidiger, den er vertrete (KG vom 8. Dezember 2006, 3 Ws 353/06, juris und in StraFo 2008, 349; LG Düsseldorf vom 4. Oktober 2007, 14 Qs 106/07,juris).
  • OLG Karlsruhe, 16.07.2008 - 3 Ws 281/08

    Rechtsanwaltsvergütung: Vergütungsanspruch des Terminsvertreters

    Auszug aus OLG Stuttgart, 03.02.2011 - 4 Ws 195/10
    Die Verhandlungsgebühr falle jedoch nur dann an, wenn der Verteidiger eine Tätigkeit vornehme, die in den Abgeltungsbereich dieser Gebühr falle (OLG Karlsruhe Justiz 2008, 285; OLG Köln vom 26. März 2010, 2 Ws 129/10, juris; OLG München NStZ-RR 2009, 32).
  • KG, 08.12.2006 - 3 Ws 353/06

    Rechtsanwaltsvergütung: Gebühr des Terminsvertreters des beigeordneten

    Auszug aus OLG Stuttgart, 03.02.2011 - 4 Ws 195/10
    Der als Vertreter fungierende Verteidiger könne nicht mehr Gebühren erhalten als der Verteidiger, den er vertrete (KG vom 8. Dezember 2006, 3 Ws 353/06, juris und in StraFo 2008, 349; LG Düsseldorf vom 4. Oktober 2007, 14 Qs 106/07,juris).
  • OLG Celle, 25.08.2006 - 1 Ws 423/06

    Beiordnung eines anderen Rechtsanwalts anstelle eines an diesem Tage

  • OLG Frankfurt, 09.01.1980 - 3 Ws 13/80
  • OLG Brandenburg, 25.08.2009 - 2 Ws 111/09

    Terminsvertreter, Pflichtverteidiger; Gebührenanspruch

  • OLG Hamm, 28.11.2006 - 3 Ws 569/06

    Pflichtverteidiger; Vertreter; Gebührenanspruch; grundgebühr; Verfahrensgebühr;

  • KG, 13.03.2008 - 1 Ws 77/08

    Rechtsanwaltsvergütung: Gebühr des Terminsvertreters des beigeordneten

  • LG Koblenz, 04.01.2007 - 2060 Js 28166/05

    Rechtsanwaltsvergütung: Gebührenanspruch des Terminsvertreters, Grund- und

  • OLG Koblenz, 11.01.2005 - 1 Ws 717/04

    Verfahrensgebühr des Verteidigers: Keine Tätigkeit außerhalb des

  • OLG Stuttgart, 14.11.2006 - 1 Ws 331/06

    Vergütung des Zeugenbeistandes: Voraussetzungen des Anfalls einer

  • OLG Celle, 19.09.2018 - 3 Ws 221/18

    Nur Terminsgebühr bei Haftbefehlsverkündung

    Während teilweise davon ausgegangen wird, ein Terminsvertreter könne die vollständigen Gebühren eines Verteidigers oder aber zumindest neben der Terminsgebühr auch die Grundgebühr geltend machen (vgl. etwa OLG Hamm [AGS 2007, 37], OLG Karlsruhe [NJW 2008, 2935], OLG München [NStZ-RR 2009, 32], Burhoff, in Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl., VV 4100, 4101 Rn. 5), wird andererseits hiervon abweichend angenommen, einem Terminsvertreter stehe neben einem bereits und weiterhin beigeordneten Verteidiger für seine Teilnahme an nur einem Termin lediglich die Terminsgebühr nach Nr. 4103 VV RVG zu (KG, NStZ-RR 2005, 327; OLG Celle, StraFO 2006, 471; RVGreport 2009, 226; differenzierend OLG - Stuttgart, StraFO 2011, 198).
  • OLG Hamm, 30.01.2015 - 5 Ws 367/14

    Terminsvertreter, Gebühren

    -4 Ws 195/10- zitiert nach juris).

    Da der Vertreter für den Vertretenen handelt, kann grundsätzlich auch nur letzterer die Terminsgebühr geltend machen (§ 5 RVG; vgl. insoweit z.B. OLG Frankfurt, NJW 1980, 1703, 1704; OLG Rostock, Beschluss vom 15. September 2011 zu 1 Ws 201/11- zitiert nach juris), es sei denn, der Anspruch wurde abgetreten oder der vertretene Verteidiger hat seinen Vertreter bevollmächtigt, ihn für sich geltend zu machen; hiervon ist in der Regel auszugehen (vgl. OLG Gelle, NStZ-RR 2009, 158; OLG Stuttgart, Beschluss vom 03. Februar 2011 - 4 Ws 195/10 - zitiert nach juris; OLG Rostock, Beschluss vom 15. September 2011 zu I Ws 201/11 - zitiert nach juris: Einziehungsermächtigung nach §§ 185, 362 Abs. 2 BGB).

  • OLG Koblenz, 16.10.2012 - 2 Ws 759/12

    Rechtsanwaltsvergütung; Vergütung für den als Terminsvertreter beigeordneten

    Daraus folgt, dass der Anspruch originär nur dem bestellten und vertretenen Rechtsanwalt, hier Rechtsanwalt S., zusteht und dass der lediglich als Vertreter beigeordnete Rechtsanwalt, hier Rechtsanwältin A., in eigener Person gegen die Staatskasse keinen Vergütungsanspruch geltend machen kann (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 3. Februar 2011 - 4 Ws 195/10).

    Der Senat vermag die Auffassung der Strafkammer nicht zu teilen, dass Rechtsanwältin A. für den 26. Januar 2012 nicht nur als Vertreterin für Rechtsanwalt S., sondern als weitere, zweite Verteidigerin beigeordnet worden sei, der nicht nur die Terminsgebühr, sondern auch die Grundgebühr und gegebenenfalls die Verhandlungsgebühr sowie die Kostenpauschale zusteht (so OLG Stuttgart, Beschluss vom 3. Februar 2011 - 4 Ws 195/10 - OLG Hamm, Beschluss vom 23. März 2006 - 3 Ws 586/05 - OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16. Juli 2008 - 3 Ws 281/08 - OLG München in NStZ-RR 2009, 32 ).

  • LG Koblenz, 21.08.2012 - 2 Qs 77/12

    Anspruch eines "Terminsvertreters" des Pflichtverteidigers auf Grundgebühr und

    Deshalb sei die Bewilligung nur der Terminsgebühr nicht genügend (OLG Stuttgart, Beschluss vom 03. Februar 2011 - 4 Ws 195/10; OLG Düsseldorf a.a.O.; OLG Hamm a.a.O.; OLG Karlsruhe a. a. 0.; OLG Köln a. a. 0.; OLG München a. a. 0.; LG Koblenz StraFo 2007, 175 ; Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG , 19. Aufl., VV Nr. 4100/4101 Rn. 5).

    Eine Beiordnung lediglich als Vertreter des bereits bestellten Pflichtverteidigers hält die Kammer für statthaft (so auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 03. Februar 2011 - 4 Ws 195/10; OLG Celle NdsRpfl 2009, 141 = NStZ-RR 2009, 158 ).

    Neben der Formulierung kann jedoch auch von Bedeutung sein, ob der zusätzlich bestellte Verteidiger gehalten ist, sich umfassend in den Verfahrensstoff einzuarbeiten und/oder eine zeitaufwändige den Termin vorbereitende Tätigkeit (z. B. Besprechung mit dem Angeklagten) zu entfalten (OLG Stuttgart, Beschluss vom 03. Februar 2011 - 4 Ws 195/10).

  • OLG Karlsruhe, 09.02.2023 - 2 Ws 13/23

    Vergütungsanspruch des anstelle des verhinderten Pflichtverteidigers befristet

    Eine Unterscheidung danach, welchen Aufwand diese Einarbeitung im Einzelfall erfordert (so das OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.02.2011 - 4 Ws 195, 10 -, NJOZ 2012, 213) verbietet sich schon deshalb, weil es sich bei den Gebühren des Pflichtverteidigers nach Anlage 1 Teil 4 Abschnitt 1 zu § 2 Abs. 2 RVG um Festgebühren handelt, die grundsätzlich unabhängig von dem im Einzelfall erforderlichen Aufwand anfallen.
  • OLG Saarbrücken, 10.11.2014 - 1 Ws 148/14

    Vergütung des Strafverteidigers: Vergütungsanspruch des Terminsvertreters für den

    a) Nach einer Ansicht kann ein solcher "Terminsvertreter" die Grundgebühr, die Verfahrensgebühr für das gerichtliche Verfahren sowie die Post- und Telekommunikationspauschale nicht verlangen, sondern nur die Terminsgebühren (vgl. OLG Celle StraFo 2006, 471 f. und NdsRpfl 2009, 141 f. - Rn. 10 ff. nach juris; KG NStZ-RR 2005, 327 f. - Rn. 11 ff. nach juris und NStZ-RR 2011, 295 f. - Rn. 4 f. nach juris; OLG Hamm, Beschl. v. 28.11.2006 - 3 Ws 569/06, Rn. 4 nach juris für den Fall einer ausdrücklichen Beiordnung als Vertreter des bestellten Pflichtverteidigers; OLG Stuttgart Justiz 2011, 108 ff. - Rn. 9 ff. nach juris sowie OLG Rostock, Beschl. v. 15.09.2011 - 1 Ws 201/11, Rn. 26 ff. nach juris, die allerdings neben einer Bestellung zum bloßen Vertreter aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls auch eine Bestellung zum weiteren Verteidiger für möglich halten; Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl., 4100, 4101 VV Rn. 2; vgl. auch Senatsbeschluss vom 29.07.2010 - 1 Ws 82/10 für den Fall der Bestellung eines Vertreters des Nebenklägerbeistands).
  • OLG Brandenburg, 26.02.2024 - 1 Ws 13/14

    Terminsvertreter, Gebühren, Einzeltätigkeit, voller Verteidiger, Grundgebühr

    Eine Unterscheidung danach, welchen Aufwand diese Einarbeitung im Einzelfall erfordert (vgl. dazu OLG Stuttgart, Beschluss vom 3. Februar 2011, 4 Ws 195/10, NJOZ 2012, 213) verbietet sich schon deshalb, weil es sich bei den Gebühren des Pflichtverteidigers nach Anlage 1 Teil 4 Abschnitt 1 zu § 2 Abs. 2 RVG um Festgebühren handelt, die grundsätzlich unabhängig von dem im Einzelfall erforderlichen Aufwand anfallen (ausf. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 9. Februar 2023, 2 Ws 13/23, zit. n. juris).
  • OLG Jena, 14.04.2021 - (S) AR 62/20

    Pflichtverteidigervergütung für einen als "Terminsvertreter" beigeordneten

    Dass der auf diese Weise beigeordnete Pflichtverteidiger ausschließlich einen Anspruch auf die Terminsgebühr hat, haben u.a. das Kammergericht (StraFo 2008, 349 und NStZ-RR 2011, 295 ), das OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.02.2011, 4 Ws 195/10, bei juris) und das OLG Celle (Beschluss vom 10.06.2006, 2 Ws 258/06, bei juris) entschieden.
  • LG Saarbrücken, 30.06.2014 - 2 KLs 2/13

    Terminsvertreter, Grundgebühr, Verfahrensgebühr

    aa) Ob eine Bestellung zum Vertreter oder zum weiteren Verteidiger vorliegt, richtet sich in erster Linie nach dem Wortlaut des Beschlusses (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 03.02.2011 - 4 Ws 195/10, juris).

    cc) Soweit teilweise vertreten wird, die Entscheidung darüber, ob eine (zeitlich befristete) Bestellung zu einem weiteren Verteidiger oder eine auf einen Sitzungstag beschränkte Bestellung zum Vertreter vorliegt, von dem individuellen Umfang der tatsächlich durch den Terminsvertreter entfalteten Tätigkeit einschließlich etwaiger Vor- und Nachbereitungen abhängig zu machen (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 03.02.2011 - 4 Ws 195/10, juris; OLG Rostock, Beschl. v. 15.09.2011 - I Ws 201/11, juris), bedarf dies - wenngleich die Kammer nicht nur an der Praktikabilität (vgl. dazu auch OLG Koblenz, Beschl. v. 16.10.2012 - 2 Ws 759/12, juris), sondern auch an der Gesetzeskonformität einer solchen Differenzierung Zweifel hegt, keiner Entscheidung.

  • OLG Rostock, 15.09.2011 - I Ws 201/11

    Pflichtverteidigervergütung: Gebührenanspruch des sogenannten "Terminsvertreters"

    Unter den Vertretern der ersten Meinung ist zudem streitig, ob der Terminsvertreter trotz seiner Beiordnung gebührenrechtlich weiter als Vertreter behandelt werden muss und daher nach § 5 RVG Erstattungsansprüche allein in der Person des Vertretenen anfallen (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 19.12.2008 - 2 Ws 365/08, BeckRS 2009, 04793; OLG Stuttgart, Beschl. v. 03.02.2011 - 4 Ws 195/10, BeckRS 2011, 03142; ) oder ob der Vertreter durch die Beiordnung für den Termin selbst anspruchsberechtigt wird (vgl. OLG Brandenburg, Beschl. v. 25.08.2009 - 2 Ws 111/09, BeckRS 2010, 00529; KG, Beschl. v. 18.02.2011 - 1 Ws 38/09, BeckRS 2011, 14916, NStZ-RR 2011, 295).
  • OLG Braunschweig, 15.07.2015 - 1 Ws 103/15

    Zubilligung einer Vergütung gegenüber einem wegen der Abwesenheit des

  • LG Ulm, 12.03.2024 - 1 Qs 7/24

    Terminsvertreter, Beiordnung für den verhinderten Pflichtverteidiger, Umfang der

  • OLG Stuttgart, 23.01.2023 - 4 Ws 13/23

    Gebührenrecht: Vergütung eines mit einer Einzeltätigkeit beauftragten

  • LG Hannover, 19.10.2015 - 33 Qs 51/15

    Vergütung der Beiordnung eines Rechtsanwalts als Terminsvertreter; Begründung

  • OLG Karlsruhe, 09.02.2013 - 2 Ws 13/23

    Haftzuschlag, Vorläufige Festnahme

  • OLG Jena, 14.04.2021 - (S) 62/20
  • OLG Köln, 15.07.2013 - 2 Ws 384/13

    Überprüfung der Ermessensentscheidung der Bestellung eines weiteren

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