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   BGH, 02.02.2012 - 3 StR 401/11   

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https://dejure.org/2012,1178
BGH, 02.02.2012 - 3 StR 401/11 (https://dejure.org/2012,1178)
BGH, Entscheidung vom 02.02.2012 - 3 StR 401/11 (https://dejure.org/2012,1178)
BGH, Entscheidung vom 02. Februar 2012 - 3 StR 401/11 (https://dejure.org/2012,1178)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 24 StGB; § 229 StPO; § 338 StPO
    Rücktritt vom Versuch (beendeter; unbeendeter; Rücktrittshorizont; Möglichkeitsvorstellung); Unterbrechung der Hauptverhandlung (Förderung des Verfahrens; Schiebetermin)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 229 Abs 4 S 1 StPO
    Strafverfahren: Scheinverhandlung zur Wahrung der Unterbrechungsfrist

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an das Vorliegen eines strafbefreienden Rücktritts vom Versuch des Heimtückemordes; Rechtsfolgen einer Verfahrensunterbrechung von mehr als drei Wochen gem. § 229 Abs. 4 S. 1 StPO

  • rewis.io

    Strafverfahren: Scheinverhandlung zur Wahrung der Unterbrechungsfrist

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an das Vorliegen eines strafbefreienden Rücktritts vom Versuch des Heimtückemordes; Rechtsfolgen einer Verfahrensunterbrechung von mehr als drei Wochen gem. § 229 Abs. 4 S. 1 StPO

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2012, 343
  • StRR 2012, 224
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 16.10.2007 - 3 StR 254/07

    Unterbrechungsfrist; Fortsetzungstermin (Förderung des Verfahrens; Zerstückelung

    Auszug aus BGH, 02.02.2012 - 3 StR 401/11
    a) Zur Sache wird in einem Fortsetzungstermin allerdings grundsätzlich bereits dann verhandelt, wenn Prozesshandlungen vorgenommen werden oder Erörterungen zu Sach- oder Verfahrensfragen stattfinden, die geeignet sind, das Verfahren inhaltlich auf den Urteilsspruch hin zu fördern und die Sache ihrem Abschluss substantiell näher zu bringen (BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2007 - 3 StR 254/07, NStZ 2008, 115).

    Zur Fristwahrung ungeeignete "Schiebetermine" sind danach etwa anzunehmen, wenn einheitliche Verfahrensvorgänge willkürlich in mehrere kurze Verfahrensabschnitte zerstückelt und diese auf mehrere Verhandlungstage verteilt werden, nur um hierdurch die zulässigen Unterbrechungsfristen einzuhalten (BGH aaO; Beschluss vom 16. Oktober 2007 - 3 StR 254/07, NStZ 2008, 115).

  • BGH, 18.03.1998 - 2 StR 675/97

    Sexueller Mißbrauch eines Kindes

    Auszug aus BGH, 02.02.2012 - 3 StR 401/11
    Auch wenn in dem Termin Verfahrensvorgänge stattfinden, die nach diesen Maßstäben grundsätzlich zur Unterbrechung der Fristen des § 229 StPO geeignet sind, liegt ein Verhandeln zur Sache jedoch dann nicht vor, wenn das Gericht dabei nur formal zum Zwecke der Umgehung dieser Vorschrift tätig wird und der Gesichtspunkt der Verfahrensförderung dahinter als bedeutungslos zurücktritt (BGH, Urteil vom 25. Juli 1996 - 4 StR 172/96, NJW 1996, 3019; Urteil vom 18. März 1998 - 2 StR 675/97, NStZ-RR 1998, 335).
  • BGH, 05.02.1970 - 4 StR 272/68

    Rüge ordnungswidriger Besetzung des Gerichts wegen mangelnder Verhandlungs- und

    Auszug aus BGH, 02.02.2012 - 3 StR 401/11
    Besondere Umstände, die ein Beruhen des Urteils auf diesem Verfahrensverstoß ausnahmsweise ausschließen können (vgl. BGH, Urteil vom 5. Februar 1970 - 4 StR 272/68, BGHSt 23, 224), sind nicht ersichtlich.
  • BGH, 03.08.2006 - 3 StR 199/06

    Schiebetermin (Förderung des Verfahrens; Verlesung einer Urkunde);

    Auszug aus BGH, 02.02.2012 - 3 StR 401/11
    Gleichermaßen unschädlich ist es, wenn der Termin zugleich auch der Einhaltung der Unterbrechungsfrist dient (BGH, Urteil vom 3. August 2006 - 3 StR 199/06, NJW 2006, 3077).
  • BGH, 25.07.1996 - 4 StR 172/96

    Hauptverhandlung - Unterbrechung - Scheinfortsetzung

    Auszug aus BGH, 02.02.2012 - 3 StR 401/11
    Auch wenn in dem Termin Verfahrensvorgänge stattfinden, die nach diesen Maßstäben grundsätzlich zur Unterbrechung der Fristen des § 229 StPO geeignet sind, liegt ein Verhandeln zur Sache jedoch dann nicht vor, wenn das Gericht dabei nur formal zum Zwecke der Umgehung dieser Vorschrift tätig wird und der Gesichtspunkt der Verfahrensförderung dahinter als bedeutungslos zurücktritt (BGH, Urteil vom 25. Juli 1996 - 4 StR 172/96, NJW 1996, 3019; Urteil vom 18. März 1998 - 2 StR 675/97, NStZ-RR 1998, 335).
  • BGH, 07.04.2011 - 3 StR 61/11

    Unterbrechung der Hauptverhandlung; Schiebetermin, Kurztermin; Förderung des

    Auszug aus BGH, 02.02.2012 - 3 StR 401/11
    Aus demselben Grund verstößt es gegen § 229 StPO, wenn aus dem gesamten Verfahrensgang erkennbar wird, dass das Gericht mit der Verhandlung nicht die substantielle Förderung des Verfahrens bezweckt, sondern allein die Wahrung der Unterbrechungsfrist im Auge hat (vgl. BGH, Beschluss vom 7. April 2011 - 3 StR 61/11, NStZ 2011, 532).
  • BGH, 05.05.2021 - 4 StR 19/20

    Explosion bei der BASF in Ludwigshafen: Strafurteil des Landgerichts Frankenthal

    Dafür, dass das Landgericht dabei nur formal zum Zwecke der Umgehung der Vorschrift des § 229 Abs. 1 StPO tätig geworden und der Gesichtspunkt der Verfahrensförderung dahinter als bedeutungslos zurückgetreten ist (vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 2012 - 3 StR 401/11 mwN), bestehen keine durchgreifenden Anhaltspunkte.
  • BGH, 19.03.2013 - 1 StR 647/12

    Bedarf zur Feststellung des Rücktrittshorizonts zur Prüfung des fehlgeschlagenen

    In diesem Fall ist ein beendeter Versuch gegeben, wenn sich die Vorstellung des Täters bei fortbestehender Handlungsmöglichkeit sogleich nach der letzten Tathandlung in engstem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dieser ändert (st. Rspr. vgl. u.a. BGH, Urteil vom 1. Dezember 2011 - 3 StR 337/11 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen; BGH, Urteil vom 2. Februar 2012 - 3 StR 401/11; BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 - 5 StR 528/11).
  • BGH, 16.01.2014 - 4 StR 370/13

    Verstoß gegen die Konzentrationsmaxime und den Beschleunigungsgrundsatz

    Dies gilt auch dann, wenn dabei Prozesshandlungen vorgenommen werden, die grundsätzlich zur Unterbrechung der Fristen des § 229 StPO geeignet sind (BGH, Urteil vom 2. Februar 2012 - 3 StR 401/11, NStZ 2012, 343, 344; Beschluss vom 5. November 2008 - 1 StR 583/08, NJW 2009, 384; Urteil vom 25. Juli 1996 - 4 StR 172/96, NJW 1996, 3019, 3020).
  • BGH, 13.12.2022 - 6 StR 95/22

    Höchstdauer einer Unterbrechung (Konzentrationsmaxime; Verhandeln zur Sache;

    Auch wenn in dem Termin Verfahrensvorgänge stattfinden, die nach diesen Maßstäben grundsätzlich zur Unterbrechung der Fristen des § 229 StPO geeignet sind, liegt ein Verhandeln zur Sache jedoch dann nicht vor, wenn das Gericht dabei nur der äußeren Form nach zum Zwecke der Umgehung dieser Vorschrift tätig wird und der Gesichtspunkt der Verfahrensförderung dahinter als bedeutungslos zurücktritt (vgl. BGH, Urteile vom 2. Februar 2012 - 3 StR 401/11, NStZ 2012, 343; vom 16. Januar 2014 - 4 StR 370/13, NStZ 2014, 220 mwN).

    Aus demselben Grunde verstößt es gegen § 229 StPO, wenn aus dem gesamten Verfahrensgang erkennbar wird, dass das Gericht mit der Verhandlung nicht die substantielle Förderung des Verfahrens bezweckt, sondern allein die Wahrung der Unterbrechungsfrist im Auge hat (vgl. BGH, Urteile vom 2. Februar 2012 - 3 StR 401/11, aaO; vom 16. Januar 2014 - 4 StR 370/13, aaO; Beschluss vom 19. Juli 2022 - 4 StR 64/22 Rn. 9, jeweils mwN).

  • BGH, 15.03.2012 - 5 StR 559/11

    Begriff des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Begrenzungsfunktion des

    So bedarf es geeigneter Räumlichkeiten (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Februar 2011 - 3 StR 491/10, NJW 2011, 1461 mwN) sowie der Herbeischaffung und Installation der für die Plantage erforderlichen Gerätschaften (vgl. BGH, Beschluss vom 3. August 2011 - 2 StR 228/11, NStZ 2012, 343).
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