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   OLG Dresden, 03.07.2012 - 2 Ws 278/12   

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https://dejure.org/2012,17096
OLG Dresden, 03.07.2012 - 2 Ws 278/12 (https://dejure.org/2012,17096)
OLG Dresden, Entscheidung vom 03.07.2012 - 2 Ws 278/12 (https://dejure.org/2012,17096)
OLG Dresden, Entscheidung vom 03. Juli 2012 - 2 Ws 278/12 (https://dejure.org/2012,17096)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Burhoff online

    Verfahren über die befristete Wiederinvollzugsetzung einer ausgesetzten Unterbringungsmaßregel, Tätigkeit im Verfahren über die Krisenintervention gemäß § 67h StGB

  • Justiz Sachsen

    Direkte Verlinkung leider nicht möglich. Bitte geben Sie das Aktenzeichen in das Suchformular auf der Folgeseite ein.

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kostenrechtliche Beurteilung Rechtsanwaltsvergütung des Verfahrens über die befristete Wiederinvollzugsetzung einer ausgesetzten Unterbringungsmaßregel; Tätigkeit im Verfahren über die Krisenintervention gemäß § 67h StGB

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 63; StGB § 64; StGB § 67h
    Rechtsanwaltsvergütung; Tätigkeit im Verfahren über die Krisenintervention gemäß § 67h StGB

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2012, 326
  • Rpfleger 2012, 712
  • StRR 2012, 477
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 15.09.2010 - 2 ARs 293/10

    Krisenintervention als Vollstreckung einer Maßregel; Zuständigkeit für die

    Auszug aus OLG Dresden, 03.07.2012 - 2 Ws 278/12
    Die sozialfürsorgerische Terminologie der Interventionsmaßnahme darf deshalb nicht den Blick darauf verstellen, dass es sich bei ihr um eine gravierende, freiheitsbeschränkende strafrechtliche Maßnahme handelt und Vollstreckung einer Maßregel im Sinne des § 463 StPO ist (BGHSt 56, 1).
  • OLG Stuttgart, 17.03.2014 - 2 HEs 145/12

    Besondere Haftprüfung: Schwangerschaft einer Richterin des erkennenden

    Bereits zuvor war mit Senatsbeschluss vom 28. November 2012 (Az.: 2 Ws 278/12) die vom Angeklagten P. gegen eine Haftentscheidung des Landgerichts Stuttgart eingelegte weitere Beschwerde als unbegründet verworfen worden.
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