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   OLG Celle, 22.02.2013 - 1 ARs 6/13 P, 1 ARs 16/13 P   

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https://dejure.org/2013,4060
OLG Celle, 22.02.2013 - 1 ARs 6/13 P, 1 ARs 16/13 P (https://dejure.org/2013,4060)
OLG Celle, Entscheidung vom 22.02.2013 - 1 ARs 6/13 P, 1 ARs 16/13 P (https://dejure.org/2013,4060)
OLG Celle, Entscheidung vom 22. Februar 2013 - 1 ARs 6/13 P, 1 ARs 16/13 P (https://dejure.org/2013,4060)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Burhoff online

    Pauschgebühr, Verfahrensabschnitt, Bewilligung, Zeitpunkt, Antragstellung

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Vorliegen einer Pauschgebühr für einen Verfahrensabschnitt erst nach dessen Abschluss; Bewilligung einer Pauschgebühr für die bisherige Tätigkeit eines Verteidigers i.R.d. Erhebung und Rücknahme der Anklage samt Wiederaufnahme der Ermittlungen

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorliegen einer Pauschgebühr für einen Verfahrensabschnitt erst nach dessen Abschluss; Bewilligung einer Pauschgebühr für die bisherige Tätigkeit eines Verteidigers i.R.d. Erhebung und Rücknahme der Anklage samt Wiederaufnahme der Ermittlungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RVG § 51
    Pauschgebühr bei Anklagerücknahme und Fortführung des Ermittlungsverfahrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StRR 2013, 199
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 23.08.2005 - 2 BvR 896/05

    Verfassungsmäßigkeit der Versagung eines Vorschusses auf eine Pauschgebühr

    Auszug aus OLG Celle, 22.02.2013 - 1 ARs 6/13
    Dazu ist es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts regelmäßig erforderlich, dass der Antragsteller darlegt, warum ein Abwarten trotz des Anspruchs auf einen Vorschuss auf die gesetzlichen Gebühren nach § 47 Abs. 1 RVG nicht zumutbar ist (so BVerfG NJW 2005, 3699) und dass der Antragsteller eine detaillierte Einnahmen- und Ausgabenaufstellung des Kanzleibetriebs vorlegt, weil nur dadurch der Senat zu der Prüfung befähigt wird, ob dem Antragsteller angesichts seiner wirtschaftlichen Situation nicht zugemutet werden kann, die Festsetzung der Pauschgebühr abzuwarten (so BVerfG NJW 2007, 1445; ebenso Hartmann, a. a. O. § 51 RVG Rdnr. 37).
  • KG, 25.07.2011 - 1 ARs 48/09

    Strafverteidigerkosten nach Teilfreispruch: Unzulässigkeit des Antrags auf

    Auszug aus OLG Celle, 22.02.2013 - 1 ARs 6/13
    Maßgebend für die Höhe ist vielmehr das Gesamtgepräge des Verfahrens (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. Dezember 2007 (1 ARs 68/07 P), vom 2. März 2010 (1 ARs 48/09 P) und vom 5. November 2012 (1 ARs 45/12 P), das von solchen Kriterien wie dem Umfang der Gerichtsakte, der Anzahl der vernommenen Zeugen und Sachverständigen, der Anzahl und Dauer von Vorbesprechungen mit dem Mandanten, dem sonstigen Vorbereitungsaufwand sowie der Anzahl und dem Umfang gefertigter Schriftsätze (vgl. OLG Celle, StraFo 2005, 273) bestimmt wird.
  • OLG Celle, 02.03.2011 - 1 ARs 84/10

    Bewilligung einer Pauschgebühr aufgrund mangelnder Zumutbarkeit der

    Auszug aus OLG Celle, 22.02.2013 - 1 ARs 6/13
    b) "Besonders umfangreich" i. S. des § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG ist eine Strafsache, wenn der vom Verteidiger hierfür erbrachte zeitliche Aufwand erheblich über dem Zeitaufwand liegt, den er in einer "normalen" Sache zu erbringen hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. Dezember 2007 - 1 ARs 68/07 P; vom 2. März 2011 - 1 ARs 84/10 P; Gerold/Schmidt-Burhoff, 19. Aufl., § 51 Rdnr. 15 m. w. N.).
  • OLG Nürnberg, 30.12.2014 - 2 AR 36/14

    Festsetzung der Pflichtverteidigergebühren im Übergangsfall: Voraussetzungen für

    (1) Dies ist im Hinblick auf den besonderen Umfang der Fall, wenn der vom Verteidiger erbrachte Aufwand erheblich über dem Zeitaufwand liegt, den er in einer "normalen" Sache zu erbringen hat, wobei als Vergleichsmaßstab gleichartige Verfahren heranzuziehen sind, die den Durchschnittsfall der vor dem jeweiligen Spruchkörper verhandelten Sachen darstellen (vgl. BGH Rpfleger 1996, 169 Rdn. 10 nach juris; OLG Celle, JurBüro 2013, 301, Rdn. 9 nach juris; OLG Hamm, JurBüro 1999, 194 Rdn. 3 nach juris;

    Maßgebend für die Höhe ist vielmehr das aufgrund objektiver Umstände zu beurteilende Gesamtgepräge des Verfahrens, das von Kriterien wie dem Umfang der Gerichtsakte, der Anzahl der vernommenen Zeugen und Sachverständigen, der Anzahl und Dauer von Vorbesprechungen mit dem Mandanten, dem sonstigen Vorbereitungsaufwand sowie der Anzahl und dem Umfang gefertigter Schriftsätze (vgl. OLG Celle StRR 2011, 240 Rdn. 11 nach juris; JurBüro 2013, 301, Rdn. 11 nach juris) bestimmt wird (vgl. auch BVerfG AGS 2009, 66 Rdn. 11 nach juris).

    (2) Eine besondere Schwierigkeit liegt vor, wenn eine Sache aus besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen über das Normalmaß hinaus erheblich verwickelt ist (vgl. etwa OLG Celle, JurBüro 2013, 301, Rdn. 9 nach juris; OLG Saarbrücken, StRR 2011, 121, Rdn. 9 nach juris).

    Die Länge der einem Pflichtverteidiger zur Verfügung stehenden Einarbeitungszeit ist zwar bei der Prüfung der Zumutbarkeit der Pflichtverteidigergebühren ein zu berücksichtigender Umstand (vgl. OLG Celle, JurBüro 2013, 301, Rdn. 11 nach juris), der vor allem dann zum Tragen kommt, wenn aufgrund der späten Bestellung eine komprimierte Einarbeitung in das umfangreiche Verfahren kurz vor der Hauptverhandlung erforderlich ist (so OLG Hamm JurBüro 1999, 134 Rdn. 5 nach juris; OLG Saarbrücken, StRR 2011, 121, Rdn. 12 nach juris) und der Verteidiger während der zur Verfügung stehenden Zeit keine anderen Anwaltsmandate hat annehmen und führen können (vgl. etwa OLG Hamm NStZ 2000, 555 Rdn. 16 und 19 nach juris: gut sechs Wochen Einarbeitungszeit in einen insgesamt äußerst umfangreichen Verfahrensstoff).

    Teilweise wird von den Oberlandesgerichten die Berücksichtigung der Fahrtzeiten generell abgelehnt, da es sich insoweit um notwendige Auslagen handele, die für die Bemessung der Höhe der zu bewilligenden Pauschgebühr ohne Bedeutung sind (vgl. OLG Celle JurBüro 2013, 301 Rdn. 11 nach juris; OLG Saarbrücken StRR 2011, 121 Rdn. 18 nach juris).

    cc) Demgegenüber betrachten Teile der Rechtsprechung und die wohl überwiegende Kommentarliteratur die Wahlverteidigergebühren allenfalls als Anhaltspunkt und gehen davon aus, die Pauschvergütung dürfe die gesetzlichen Höchstbeträge der Wahlverteidigervergütung ohne Weiteres übersteigen (OLG Köln RVGreport 2006, 147 Rdn. 4 nach juris; Burhoff, RVG aaO. § 51 Rdn. 60 ff.; Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG aaO. § 51 Rdn. 40; Rehberg, in: Göttlich/Mümmler, RVG 5. Aufl. "Pflichtverteidiger" Anm. 13.3.1; Schneider, in: Schneider/Wolf RVG 7. Aufl. § 51 Rdn. 113) bzw. gewähren eine solche, ohne dies zu problematisieren (vgl. OLG Celle JurBüro 2013, 301 Rdn. 11 nach juris).

    Die Pauschgebühr soll lediglich den tatsächlich entstandenen Aufwand für die Tätigkeit des Verteidigers abdecken (OLG Celle JurBüro 2013, 301 Rdn. 11 nach juris), darf aber grundsätzlich keinen Ausgleich im Sinne eines Verdienstausfalls bei den Pflichtverteidigerterminsgebühren selbst schaffen, zumal der Pflichtverteidiger durch die vorzeitige Verfahrensbeendigung grundsätzlich wieder die Möglichkeit hat, seine Arbeitskraft als Rechtsanwalt anderweitig einzusetzen.

  • OLG Celle, 16.06.2016 - 1 ARs 34/16

    Fälligkeit des Anspruchs auf Bewilligung einer Pauschvergütung nach

    Dieser Auffassung steht schließlich auch der Beschluss des hiesigen Senats vom 22. Februar 2013 (RVGreport 2014, 148) nicht entgegen, weil diesem die - ausdrücklich als solche benannte - Besonderheit zu Grunde lag, dass nach Rücknahme der Anklageschrift das Ermittlungsverfahren bereits abgeschlossen war.
  • OLG Celle, 10.12.2021 - 5 AR (P) 7/20

    Verzicht auf Mehrkosten bei Verteidigerwechsel; Bewilligung einer Pauschgebühr;

    a) Eine besondere Schwierigkeit i.S.v. § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG liegt vor, wenn eine Sache aus besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen über das Normalmaß hinaus erheblich verwickelt ist (vgl. OLG München, Beschluss vom 22. Januar 2021 - 1 AR 251/20 - 1 AR 266/20, juris; OLG Nürnberg, Beschluss vom 30. Dezember 2014 - 2 AR 36/14, juris; OLG Celle, Beschluss vom 22. Februar 2013 - 1 ARs 6/13 P, JurBüro 2013, 301).
  • OLG Karlsruhe, 09.12.2014 - 2 AR 32/14

    Bemessung der Pauschgebühr für den Pflichtverteidiger in einer Umfangsache:

    Soweit der Verteidiger auf einen - nach seinen Berechnungen - völlig unzureichenden Stundensatz abstellt, ist darauf hinzuweisen, dass nach ganz herrschender Rechtsprechung die Höhe einer Pauschgebühr gerade nicht auf der Grundlage eines fiktiven Stundensatzes festzusetzen ist (KG Berlin NStZ-RR 2013, 232; JurBüro 2013, 362; OLG Celle JurBüro 2013, 301; OLG München JurionRS 2013, 45501; OLG Schleswig JurionRS 2013, 31807; OLG Stuttgart Rpfleger 2014, 692).
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