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   OLG Köln, 17.06.2013 - III-2 Ws 331/13   

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https://dejure.org/2013,23757
OLG Köln, 17.06.2013 - III-2 Ws 331/13 (https://dejure.org/2013,23757)
OLG Köln, Entscheidung vom 17.06.2013 - III-2 Ws 331/13 (https://dejure.org/2013,23757)
OLG Köln, Entscheidung vom 17. Juni 2013 - III-2 Ws 331/13 (https://dejure.org/2013,23757)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verletzung des Beschleunigungsgebots; Frequenz und Dauer der Hauptverhandlung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 2 Abs. 2
    Verletzung des Beschleunigungsgebots; Frequenz und Dauer der Hauptverhandlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Zu wenig und zu kurz verhandelt - Aufhebung des Haftbefehls

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2014, 32
  • StRR 2013, 358
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 17.01.2013 - 2 BvR 2098/12

    Untersuchungshaft (Freiheitsgrundrecht; Verhältnismäßigkeitsgrundsatz;

    Auszug aus OLG Köln, 17.06.2013 - 2 Ws 331/13
    Bei absehbar umfangreicheren Verfahren ist daher stets eine vorausschauende, auch größere Zeiträume umgreifende Hauptverhandlung mit mehr als einem durchschnittlichen Hauptverhandlungstag pro Woche notwendig (vgl. BVerfG, Beschluss v. 17.01.2013, 2 BvR 2098/12, zit. N. juris, dort Rdnr. 41 m.w.N.).

    Das Gericht ist gehalten, Zeugen auf effiziente Weise zu laden und einen straffen Verhandlungsplan festzulegen (BVerfG, Beschluss v. 17.01.2013, a.a.O., bei juris unter Rdnr. 53; BVerfG NJW 2006, 672, zit. n. juris, Rdn. 102; EGMR StV 2005, 136, 138 (Ziff. 51.); OLG Hamm StV 2006, 191, zit. n. juris, Rdn. 28).

    Obwohl der Angeklagte sich bis zur Anklageerhebung nicht zur Sache eingelassen hat und auch im Zwischenverfahren keine Einlassung angekündigt worden ist und obwohl die Anklage umfangreiche Beweismittel anführt (28 Zeugen sowie eine Vielzahl von Urkunden und Augenscheinsobjekten, darunter Aufzeichnungen von überwachten Telefongesprächen) hat der Vorsitzende mit Verfügung vom 21.09.2012 lediglich acht Hauptverhandlungstermine bestimmt, beginnend ab dem 22.10.2012 bis zum 21.12.2012, von denen drei Termine (22.10.2012, 05.11.2012 und 28.11.2012) lediglich von 8:00 bis 9:00 Uhr anberaumt und daher per se nicht geeignet waren, die zügige Erledigung zu fördern (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 17.01.2013, a.a.O., Rn 52 m.w.Nachw.).

    Jedenfalls ist der Verhandlungstag aber voll auszuschöpfen (vgl. BverfG, Beschluss v. 17.01.2013, a.a.O., zit. N. juris Rdnr. 52; vgl. auch BVerfG NJW 2006, 672, zit. n. juris, Rdn. 102).

  • BVerfG, 05.12.2005 - 2 BvR 1964/05

    Recht auf Freiheit der Person (Beschleunigungsgrundsatz; rechtsstaatswidrige

    Auszug aus OLG Köln, 17.06.2013 - 2 Ws 331/13
    Das Gericht ist gehalten, Zeugen auf effiziente Weise zu laden und einen straffen Verhandlungsplan festzulegen (BVerfG, Beschluss v. 17.01.2013, a.a.O., bei juris unter Rdnr. 53; BVerfG NJW 2006, 672, zit. n. juris, Rdn. 102; EGMR StV 2005, 136, 138 (Ziff. 51.); OLG Hamm StV 2006, 191, zit. n. juris, Rdn. 28).

    Jedenfalls ist der Verhandlungstag aber voll auszuschöpfen (vgl. BverfG, Beschluss v. 17.01.2013, a.a.O., zit. N. juris Rdnr. 52; vgl. auch BVerfG NJW 2006, 672, zit. n. juris, Rdn. 102).

  • OLG Hamm, 05.01.2006 - 2 Ws 2/06

    Beschleunigungsgrundsatz; Geltung während der Hauptverhandlung; effiziente

    Auszug aus OLG Köln, 17.06.2013 - 2 Ws 331/13
    Mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft vergrößert sich regelmäßig das Gewicht des Freiheitsanspruchs gegenüber dem Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung (vgl.BVerfG StV 2008, 198 ff., zit. n. juris, Rdn. 40; StV 2006, 703, zit. n. juris, Rdn. 35; OLG Hamm StV 2006, 191, zit. n. juris, Rdn. 17 f.).Dabei verlangt das verfassungsrechtlich in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verankerte Beschleunigungsgebot in Haftsachen (vgl. BVerfGE 46, 194, 195), dass die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die einem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen.

    Das Gericht ist gehalten, Zeugen auf effiziente Weise zu laden und einen straffen Verhandlungsplan festzulegen (BVerfG, Beschluss v. 17.01.2013, a.a.O., bei juris unter Rdnr. 53; BVerfG NJW 2006, 672, zit. n. juris, Rdn. 102; EGMR StV 2005, 136, 138 (Ziff. 51.); OLG Hamm StV 2006, 191, zit. n. juris, Rdn. 28).

  • BVerfG, 19.10.1977 - 2 BvR 1309/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an das Beschleunigungsgebot in Haftsachen

    Auszug aus OLG Köln, 17.06.2013 - 2 Ws 331/13
    Mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft vergrößert sich regelmäßig das Gewicht des Freiheitsanspruchs gegenüber dem Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung (vgl.BVerfG StV 2008, 198 ff., zit. n. juris, Rdn. 40; StV 2006, 703, zit. n. juris, Rdn. 35; OLG Hamm StV 2006, 191, zit. n. juris, Rdn. 17 f.).Dabei verlangt das verfassungsrechtlich in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verankerte Beschleunigungsgebot in Haftsachen (vgl. BVerfGE 46, 194, 195), dass die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die einem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen.
  • BVerfG, 20.10.2006 - 2 BvR 1742/06

    Freiheit der Person; Beschleunigungsgebot in Haftsachen; Fortdauer der

    Auszug aus OLG Köln, 17.06.2013 - 2 Ws 331/13
    Mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft vergrößert sich regelmäßig das Gewicht des Freiheitsanspruchs gegenüber dem Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung (vgl.BVerfG StV 2008, 198 ff., zit. n. juris, Rdn. 40; StV 2006, 703, zit. n. juris, Rdn. 35; OLG Hamm StV 2006, 191, zit. n. juris, Rdn. 17 f.).Dabei verlangt das verfassungsrechtlich in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verankerte Beschleunigungsgebot in Haftsachen (vgl. BVerfGE 46, 194, 195), dass die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die einem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen.
  • BVerfG, 23.01.2008 - 2 BvR 2652/07

    Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Umfangverfahren; unzureichende Terminierung;

    Auszug aus OLG Köln, 17.06.2013 - 2 Ws 331/13
    Mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft vergrößert sich regelmäßig das Gewicht des Freiheitsanspruchs gegenüber dem Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung (vgl.BVerfG StV 2008, 198 ff., zit. n. juris, Rdn. 40; StV 2006, 703, zit. n. juris, Rdn. 35; OLG Hamm StV 2006, 191, zit. n. juris, Rdn. 17 f.).Dabei verlangt das verfassungsrechtlich in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verankerte Beschleunigungsgebot in Haftsachen (vgl. BVerfGE 46, 194, 195), dass die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die einem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen.
  • EGMR, 29.07.2004 - 49746/99

    Übermäßig lange Dauer der Untersuchungshaft und Verstoß gegen den

    Auszug aus OLG Köln, 17.06.2013 - 2 Ws 331/13
    Das Gericht ist gehalten, Zeugen auf effiziente Weise zu laden und einen straffen Verhandlungsplan festzulegen (BVerfG, Beschluss v. 17.01.2013, a.a.O., bei juris unter Rdnr. 53; BVerfG NJW 2006, 672, zit. n. juris, Rdn. 102; EGMR StV 2005, 136, 138 (Ziff. 51.); OLG Hamm StV 2006, 191, zit. n. juris, Rdn. 28).
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